Skip to content

Betrug mit Corona-Tests – Strafen

Was sind die rechtlichen Konsequenzen bei PCR- oder Schnelltest-Betrug?

Zu Beginn des Jahres 2020 nahm die Corona-Pandemie hierzulande richtig an Fahrt auf, sodass sowohl die Politik als auch die Wirtschaft gleichermaßen auf das Virus reagieren musste. Im Rahmen der Pandemiebekämpfung wurden einige Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung in den Griff zu bekommen. Ein wichtiger Baustein bei der Pandemiebekämpfung war letztlich die Testung mittels Schnelltest oder auch PCR-Test, was jedoch nicht bei jedem Menschen auf Gegenliebe stieß. Dennoch halten sich die meisten Menschen in Deutschland an die Testpflicht. Bedauerlicherweise kam mit der Testpflicht auch ein Markt für den Schnelltest bzw. PCR-Test Betrug auf, was jedoch vonseiten des Gesetzgebers mit empfindlichen Strafen geahndet wird.

Woran lässt sich ein gefälschter Schnelltest bzw. PCR-Test überhaupt erkennen?

Corona-Test Betrug
Gefälschte PCR-Test und Corona Schnelltest – Welche Folgen und Strafen drohen? (Symbolfoto: DesignRage/Shutterstock.com)

Auch wenn der Großteil der Bevölkerung in Deutschland mittlerweile das Impfangebot der Bundesregierung angenommen hat, führt nach wie vor kein Weg an den Testungen vorbei. Der Umstand, dass eine Person trotz einer vollständigen Impfung auch an Corona erkranken bzw. das Virus weitergeben kann, dürfte mittlerweile hinlänglich bekannt sein. Es ist daher unerlässlich, dass auch weiterhin getestet wird. Der Bedarf an Tests ist ungebrochen und damit besteht auch bedauerlicherweise weiterhin das Risiko, dass ein gefälschter Schnell- bzw. PCR-Test verwendet wird.

Die Unterscheidung zwischen einem echten Schnelltest bzw. PCR-Test ist in der gängigen Praxis nicht immer einfach. Diese Unterscheidung ist mittlerweile zu einer echten Herausforderung für die Behörden geworden. Obgleich die Behörden zweifelsohne sehr gewissenhaft und auch rigoros vorgehen, bleibt immer noch ein gewisses Restrisiko, dass falsche Tests in den Umlauf geraten.

Glücklicherweise gibt es aber auch ein paar Anhaltspunkte, anhand derer eine Fälschung von einem zugelassenen Originaltest unterschieden werden kann. Eine gute Möglichkeit hierfür ist die digitale Kontrolle des Tests mittels einer App. Das Testzertifikat kann für diese Zwecke in Verbindung mit der Corona-Warn-App oder auch der CovPassCheck-App verwendet werden. Ist dies nicht möglich, so gibt es auch noch andere Kontrollmöglichkeiten. In der gängigen Praxis ist es durchaus üblich, dass ein Testergebnis nach einer Testung per E-Mail in dem Format „PDF“ übermittelt wird. Um hier einen Überblick zu bekommen, ob es sich um einen echten Test oder um einen gefälschten Test handelt, sollte stets die Original-Mail eingefordert werden. In der Original-Mail findet sich auch die Information wieder, welche Person bzw. Institution den Test letztlich ausgestellt hat. Hierbei sollte es sich auf jeden Fall um einen Mediziner oder um ein Testzentrum handeln.

Diese Kriterien sollten in der PDF kontrolliert werden

  • das Datum der Entnahme einer Probe
  • die Uhrzeit der Entnahme einer Probe
  • die verwendete Schriftart
  • die verwendete Schriftgröße

Im absoluten Zweifel kann es durchaus hilfreich sein, mittels einer Internetsuchmaschine den Aussteller zu ermitteln. Auf diese Weise kann festgestellt werden, ob es den Aussteller überhaupt gibt und ob zu dem Zeitpunkt der Probenentnahme überhaupt eine berechtigte Person dort tätig gewesen ist.

Welche Rechte hat ein Arbeitgeber überhaupt?

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde den Arbeitgebern seitens des Gesetzgebers eine große Verantwortung übertragen, welche ergänzend zu den ohnehin schon bestehenden Rechten und Pflichten des Arbeitgebers betrachtet werden müssen. Ein Arbeitgeber hat gegenüber den Arbeitnehmern ein sogenanntes Weisungsrecht, welches sich als Direktionsrecht aus dem § 106 GewO ableitet. Ein Arbeitgeber ist somit durchaus dazu berechtigt, von den Arbeitnehmern die Durchführung eines Corona-Tests zu verlangen und das Ergebnis der Testung zu erfahren.

Gem. § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat ein Arbeitgeber sogar die Verpflichtung dazu, den Arbeitnehmern eine Corona-Testung anzuordnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die sogenannte 3G-Regelung in dem jeweiligen Bundesland gilt.

Sollte ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Testung die Verweigerungshaltung einnehmen oder den Versuch der Täuschung mittels eines gefälschten Tests unternehmen, so hat der Arbeitgeber das Recht auf die Verweigerung der Lohnzahlung. Dieses Recht begründet sich aus dem Umstand heraus, dass der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Arbeitsleistung dem Arbeitgeber nicht anbietet. Der Annahmeverzug gem. § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) greift in diesen Fällen ausdrücklich nicht. Zusätzlich zu der Verweigerung der Lohnzahlung ist der Arbeitgeber in derartigen Fällen auch dazu berechtigt, dem Arbeitnehmer eine Abmahnung auszusprechen bzw. im Wiederholungsfall das arbeitsvertragliche Verhältnis zu kündigen.

Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen gefälschten Test vorlegt, so ist der Arbeitgeber sogar zu der Aussprache einer fristlosen Kündigung berechtigt.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen

Aus aktueller juristischer Sicht handelt es sich bei der Fälschung bzw. Nutzung eines gefälschten Schnelltests bzw. PCR-Tests gem. § 279 Strafgesetzbuch (StGB) um den Gebrauch von einem gefälschten Gesundheitszeugnis. Dies ist ein Vergehen, welches eine Geldstrafe oder alternativ dazu auch eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.

Nachdem der § 277 StGB neu gefasst wurde ist es für die Strafbarkeit der Handlung unerheblich, an welcher Stelle der gefälschte Test vorgezeigt wird. Vor der Neufassung dieses Paragrafen war es lediglich strafbar, einen gefälschten Test bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft vorzulegen. Nach der Neufassung ist jegliche Verwendung eines gefälschten Tests im Rechtsverkehr als strafbare Handlung anzusehen.

Im Zusammenhang mit den gefälschten Testungen muss jedoch eine Differenzierung vorgenommen werden. Die reine Fälschung von dem Ergebnis eines Selbsttests ist nicht strafbar, da diese Handlungsweise nicht in den § 279 StGB hineinfällt. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Selbsttest sowie das Ergebnis der Testung – ganz wie es der Name bereits aussagt – selbst und nicht durch eine dritte Person / Institution durchgeführt und ausgestellt wurde. Rechtlich betrachtet handelt es bei dem gefälschten Ergebnis eines Selbsttests lediglich um eine Lüge in schriftlicher Form, welche zwar durchaus als moralisch verwerflich, nicht jedoch als strafbar angesehen wird.

Bei einem gefälschten Schnelltest bzw. PCR-Test verhält sich der Sachverhalt jedoch anders. Es kann ein Maximalbußgeld von 25.000 Euro oder alternativ dazu ein Jahr Freiheitsstrafe für ein derartiges Handeln drohen. Der Gesetzgeber hat sich dieser Thematik jedoch bereits angenommen und verfolgt aktuell Pläne, die Strafen sowie die rechtlichen Rahmenumstände zu verschärfen. Eine denkbare Variante wäre es, PCR-Tests künftig den Status einer Urkunde zu verleihen. Auf diese Weise könnte das Fälschen eines PCR-Tests den Straftatbestand der Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB erfüllen, sodass eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von 5 Jahren drohen könnten.

Die Maßnahmen, welche der Gesetzgeber diesbezüglich noch ergreifen könnte, sind überaus vielseitig. Geplant ist sogar ein regelrechtes Corona-Regelwerk und eine rechtliche Anpassung, sodass das Straftatmerkmal des Vorsatzes strafverschärfende Auswirkungen hätte. Auch die Rahmenumstände der Handlung soll stärker in den Fokus gerückt werden, um auf diese Weise der Bandenkriminalität oder dem Handeln aus gewerbsmäßigen Gründen heraus mit schärferen Strafen begegnen zu können. Unter den Gesichtspunkten, dass die Corona-Pandemie nach wie vor ungemindert um sich greift und die Fallzahlen in Deutschland innerhalb von kürzester Zeit eine regelrechte Berg- und Talfahrt durchlaufen, kann diese Vorgehensweise ein Stück weit nachvollzogen werden. Rechtlich betrachtet gibt es seitens des Gesetzgebers diesbezüglich noch sehr viel Arbeit und es ist auch davon auszugehen, dass sich in der näheren Zukunft noch Gerichte mit dieser Thematik beschäftigen müssen. Die Urteile der Gerichte werden von vielen Juristen mit einer gewissen Form der Spannung erwartet, da im Zusammenhang mit Corona-Testbetrug aktuell noch keine endgültige Rechtssprechung existent ist. Im Bereich des Arbeitsrechts und der Verwendung von gefälschten Gesundheitsunterlagen gibt es jedoch bereits eine wahre Vielzahl von Gerichtsurteilen, die jedoch oftmals überhaupt nicht in den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit gelangen. Dies führt letztlich dazu, dass von vielen Menschen diese Vorgehensweise fälschlicherweise bagatellisiert wird. Einen guten Überblick über die vorhandenen Gerichtsurteile gibt es jedoch auf dieser Webseite hier und daraus sollte auch deutlich werden, dass diese Thematik nicht unterschätzt werden darf.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!