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Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat

LG Berlin, Az.: 534 Qs 95/16, Beschluss vom 05.09.2016

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. August 2016 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe

Ergänzend merkt die Kammer an:

Nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.

1) Vorliegen einer neuen Straftat

Voraussetzung für das Tatbestandsmerkmal einer (neuen) Straftat ist zunächst, dass das Widerrufsgericht von dem Vorliegen einer neuen Straftat fest überzeugt sein muss (vgl. Streu/Kinzig in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 56f StGB, Rn 7, m.w.N.). Für eine solche Überzeugung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Unschuldsvermutung von Verfassungs wegen in der Regel erforderlich, dass der Täter wegen dieser neuen Straftat von einem Tatgericht verurteilt worden ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Dezember 2004 – Az. 2 BvR 2314/04 -, Juris Rn 3, mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002, NJW 2004, S. 43 ff.). Sofern ein Beschuldigter ein glaubhaftes Geständnis bezüglich der neuen Straftat abgelegt hat, kann der Widerruf der alten Bewährungsstrafe auch ohne eine Aburteilung der neuen Straftat erfolgen (vgl. BVerfG, a.a.O., Juris Rn 4).

Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Verurteilung wegen der neuen Straftat bereits rechtskräftig ist (vgl. Streu/Kinzig in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 56f StGB, Rn 7, m.w.N.). Dies folgt im – hier vorliegenden – Fall eines glaubhaften Geständnisses vor einem Richter schon daraus, dass in diesem Fall nach der Rechtsprechung des BVerfG für den Widerruf der alten Bewährungsstrafe nicht einmal eine Verurteilung wegen der neuen Straftat erforderlich ist. Das Gericht hat vorliegend keine Zweifel, dass das Geständnis des Verurteilten zutreffend ist und dass er die neue Straftat begangen hat.

2) Rechtsfolge des Widerrufs der Strafaussetzung

Das Amtsgericht Tiergarten hat in seinem Beschluss die Strafaussetzung zutreffend widerrufen, da sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Insofern wird zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Juni 2015 – Az. 290 Ds 19/15 – sowie des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juli 2016 – Az. 290 Ds 28/16 – verwiesen.

Auch waren weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 56 f Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB nicht erfolgsversprechend. Der Verurteilte ist vielfach einschlägig vorbestraft. Bereits die am 16. Juni 2015 erfolgte Strafaussetzung erfolgte ausweislich des Urteils „unter Hintanstellung erheblicher Bedenken“. Besonders schwerwiegend wiegt aus Sicht der Kammer, dass der Verurteilte ausweislich seines Geständnisses zur neuen Straftat nach der hiesigen Tat vom 09. Februar 2015 – bei der er, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, den Opel Corsa der Frau L „zu Schrott“ fuhr – noch im April 2015 vor der hiesigen Verurteilung ein neues Kfz anschaffte, um mit diesem – noch immer ohne Fahrerlaubnis – weiter am Straßenverkehr teilzunehmen. Mit diesem Kfz beging er schließlich die neue Straftat.

Die Sozialprognose des Verurteilten verschlechterte sich schließlich dahingehend, dass sein „unbefristetes“ Arbeitsverhältnis wegen „der Vielzahl seiner Straftaten“ zum Ende des Monats August 2016 durch seinen ehemaligen Arbeitgeber gekündigt wurde und der Verurteilte nunmehr arbeitslos ist.

3) Entscheidung über die Kosten

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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