LG Kleve – Az.: 120 Qs 93/20 – Beschluss vom 29.12.2020
Der weiteren Haftbeschwerde des Angeklagten vom 08.12.2020 gegen die Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 02.12.2020 wird nicht abgeholfen.
Sie wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Ob die weitere Haftbeschwerde (Bl. 407) gegen die Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 02.12.2020 (Bl. 358) noch zulässig ist, nachdem zwischenzeitig das Schöffengericht im Eröffnungsbeschluss vom 10.12.2020 (Bl. 388) eine aktuellere Haftentscheidung getroffen hat, kann hier dahinstehen.
Der weiteren Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdebegründung steht es der Annahme eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) nicht entgegen, dass die für 900 EUR erworbenen und über die Grenze geschmuggelten 200 Gramm Marihuana nur einen Wirkstoffgehalt von 0,7% und damit weniger als 7,5 Gramm Wirkstoff (THC) enthielten.
Nach ständiger Rechtsprechung ist Handeltreiben im Sinne des BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es bereits aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer tritt (Großer Senat für Strafsachen, BGHSt 50, 252; 63, 1, 7). Da mithin ein als bindend gewollter Abschluss eines Erwerbsgeschäfts ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unabhängig davon darstellt, ob das zu liefernde Rauschgift überhaupt bereitsteht oder vorhanden ist (BGH Urteil vom 20.12.2012 – 3 StR 407/12 Rn. 28 mit weiteren Nachweisen), kommt es hier auf die vom Kaufangebot bzw. vom Kaufvertragsabschluss umfasste Wirkstoffmenge an und nicht auf den THC-Gehalt des später erhaltenen Rauschgiftes mit einer verabredungswidrig niedrigen Qualität.
Angesichts des Tatortes (Kauf in den Niederlanden, wo Unmengen wirkstoffreiches und relativ preiswertes Rauschgift angeboten wird) und des Kaufpreises (900 EUR für 200 Gramm Marihuana) sowie der Erfahrung der Kaufvertragsparteien im Umgang mit Rauschgift und der offensichtlichen Interessenlage (zur Gewinnsteigerung möglichst „gutes“ Rauschgift zum Erhalt zufriedener Kunden) sind die ausdrücklichen oder konkludenten Erklärungen der Kaufvertragsparteien nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend auszulegen, dass Marihuana zumindest durchschnittlicher Qualität Gegenstand des Kaufvertrages sein soll. Angesichts der in den letzten Jahren massiv gestiegenen Wirkstoffgehalte bei Marihuana hat durchschnittliche Ware etwa fünf bis acht, zumindest jedoch 4% Wirkstoffgehalt (Patzak/Goldhausen NStZ 2011, 76, 78; Körner, BtMG, 9. Aufl. 2019, vor § 29 Rn. 324; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. Rn. 1756), was hier bei 200 Gramm zumindest 8 Gramm reines Gift (THC) ergibt, mithin eine „nicht geringe Menge“ Betäubungsmittel (die bei Cannabis mit 7,5 Gramm THC beginnt, BGHSt 33,8).
Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zum untauglichen Versuch gehen ins Leere, da hier – wie dargestellt – vollendetes Handeltreiben vorliegt.
Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ist auf den harten Strafrahmen des § 30a BtMG und die bereits erfolgte Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins (12.02.2021) hinzuweisen.