AG Tiergarten, Az.: (353 Gs) 241 Js 2317/17 (5206/17), Beschluss vom 25.01.2018
In dem Ermittlungsverfahren…wegen Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte wird auf den Antrag des Beschuldigten vom 08.12.2017 festgestellt, dass die am 07.12.2017 durch den Beschuldigten mitgeteilte PIN zur Auswertung seines IPhones nicht verwendet werden darf.
Die durch diesen Antrag entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
Der Beschuldigte hat die PIN zwecks Auswertung seines IPhones zwar im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen selbst mitgeteilt.
Er wurde jedoch zuvor durch die ermittelnden Beamten nicht ordnungsgemäß belehrt, dass er hierzu nicht verpflichtet war. Denn die Belehrung des der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Beschuldigten hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten erfolgte ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers. Es war offenkundig, dass der Beschuldigte die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht. Die ermittelnden Beamten haben in dem Bericht zur Durchsuchung vom 07. 12.2017, Bl.126 ff d. A. und in dem ergänzenden Durchsuchungsbericht vom 07.12.2017 Bl.137ff d.A jeweils vermerkt, dass der Beschuldigte lediglich gebrochen deutsch spricht. Zu Beginn der Durchsuchung wurde deshalb telefonisch ein befreundeter türkisch sprechender Rechtsanwalt hinzugezogen, dem die ermittelnden Beamten den Grund ihres Erscheinens mitteilten, und der ausweislich Bl. 138 d.A dem Beschuldigten den Sachverhalt zum besseren Verständnis ins Türkische übersetzte. Ob dem Beschuldigten dabei auch die Belehrung hinsichtlich seine Rechte und Pflichten übersetzt wurde, ist unklar, jedenfalls erfolgte keine ordnungsgemäße Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher. Auch im weiteren Verlauf der Durchsuchungsmaßnahmen, insbesondere vor der Mitteilung der PIN durch den Beschuldigten erfolgte keine Übersetzung der Maßnahmen in die türkische Sprache. Für die anschließende Beschuldigtenvernehmung wiederum wurde wegen der schlechten Deutschkenntnisse des Beschuldigten ein Dolmetscher für die türkische Sprache für erforderlich gehalten und bestellt. Im Rahmen dieser Vernehmung äußerte der Beschuldigte nach übersetzter Belehrung hinsichtlich seiner Rechte, dass er nichts sagen werde und er zunächst mit einem Anwalt sprechen möchte.
Die von dem Beschuldigten zuvor ohne ausreichende Belehrung mitgeteilte PIN ist damit für die Untersuchung des IPhones nicht zu verwenden.
Die Kosten und Auslagenentscheidung folgt aus § 473a StPO .