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Beweiswürdigung im Strafverfahren – Aussage gegen Aussage – Aussage vom Hörensagen

OLG Bamberg – Az.: 3 Ss 78/14 – Beschluss vom 09.07.2014

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 24.03.2014 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil seiner Großmutter, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichteten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht jeweils als unbegründet verworfen. Mit der gegen seine Verurteilung gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Beweiswürdigung im Strafverfahren - Aussage gegen Aussage - Aussage vom Hörensagen
Symbolfoto: Von PR Image Factory/Shutterstock.com

Die statthafte und zulässige Revision des Angeklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Landgericht, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft ist; sie entspricht nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine Verurteilung auf Grund der Aussage von Zeugen vom Hörensagen.

1. Steht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung allein davon ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarf es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung einer umfassenden Darstellung der relevanten Aussage und des Aussageverhaltens des Belastungszeugen. Bei einer solchen Beweislage muss der Tatrichter erkennen lassen, dass er alle Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt sowohl, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann, als auch im Falle der Verurteilung (st.Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14; BGH NStZ-RR 2002, 174 und StV 2004, 58).

2. In Fällen der vorliegenden Art, in denen der einzige unmittelbare Tatzeuge dem Gericht aus von der Justiz nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Verfügung steht, weil er beispielsweise von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch macht, gelten sogar noch strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung (BGHSt 46, 93; 55, 70; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 925). Dies ist schon deshalb geboten, weil der Tatrichter gehindert ist, sich einen persönlichen Eindruck vom Zeugen zu verschaffen, und daher die Beurteilung der Glaubwürdigkeit besonders schwierig ist. Bei einem Zeugen vom Hörensagen besteht zudem eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht (BGHSt 46, 93). Überdies wird bei derartigen Konstellationen das Konfrontationsrecht des Angeklagten gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. d) MRK berührt. Dies bedeutet zwar nicht, dass die außerhalb des Verfahrens gemachten Angaben des unmittelbaren Tatzeugen unverwertbar wären (BVerfG a.a.O.; BGHSt 55, 70). Von erheblicher Bedeutung ist dabei aber, ob der Umstand, dass der Angeklagte keine Möglichkeit zur konfrontativen Befragung hatte, der Justiz zuzurechnen ist oder außerhalb des Einflussbereichs der Strafverfolgungsbehörden beruht (BGH a.a.O. m.w.N.). Wenn die Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung der Justiz nicht zuzurechnen ist, kann eine Verurteilung auf die Aussage des Zeugen nur bei äußerst sorgfältiger Würdigung auf diese gestützt werden (BGH a.a.O; vgl. auch EGMR NJW 2006, 2753). Die Zuverlässigkeit seiner Belastungsaussage lässt sich in der Regel nur dann beurteilen, insbesondere kann nur so die Hypothese einer bewussten Falschbeschuldigung ausgeschlossen werden, wenn sowohl der Inhalt der Aussagen der Zeugen vom Hörensagen eingehend gewürdigt wird, als auch der Inhalt der Aussage des Tatzeugen einer eingehenden Analyse unterzogen wird (sog. Aussageanalyse, grundlegend dazu BGHSt 45, 164). Eine Aussage kann mittels der Aussageanalyse nur dann als glaubhaft beurteilt werden, wenn sie signifikante Realitätskriterien aufweist, die vom Tatrichter im Einzelnen darzulegen sind.

3. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht gerecht.

a) Das Landgericht hat lediglich die Aussagen der Zeugen vom Hörensagen dahin gewürdigt, dass ihnen zu glauben sei. Es legt jedoch schon nicht dar, aufgrund welcher Kriterien es den Schluss zieht, dass einzelne Zeugen „keinen Belastungseifer“ bzw. „hohen Belastungseifer“ – wie die Strafkammer explizit konstatiert – an den Tag gelegt hätten. Dem Senat ist es ohne Darlegung der näheren Umstände bereits nicht möglich zu überprüfen, ob dieser Schluss des Tatrichters auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht.

b) Vor allem aber hat das Landgericht die Angaben der einzigen unmittelbaren Tatzeugin, die es wiederum den Angaben verschiedener Zeugen vom Hörensagen entnimmt, nicht in der oben geschilderten Weise auf ihre Richtigkeit überprüft und einer kritischen Würdigung unterzogen. Im Gegenteil hat sich das Landgericht mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des mutmaßlichen Tatopfers, soweit es die behauptete Täterschaft des Angeklagten betrifft, nicht befasst. Als einzige Erwägung, die in diese Richtung gehen könnte, führt die Kammer aus, dass das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten diesem „nicht wesensfremd“ sei. Dies allein stellt freilich keine ausreichende Beweiswürdigung dar und entspricht nicht den oben dargestellten Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

III.

Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel ist das angefochtene Urteil mitsamt den Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO) und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. In der neu durchzuführenden Hauptverhandlung wird die Kammer insbesondere die Richtigkeit der Angaben der einzigen unmittelbaren Tatzeugin einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen haben. Dabei werden vor allem der Detailreichtum und die Widerspruchsfreiheit ihrer Angaben gegenüber den Zeugen vom Hörensagen eine Rolle spielen. Von Bedeutung sind weiter die Aussagegenese und die emotionale Beteiligung der Großmutter bei der Schilderung des Tatgeschehens gegenüber den Zeugen. Kriterien für die Zuverlässigkeit der belastenden Aussage könnten sich aus dem Verhältnis des Angeklagten zu seiner Großmutter herleiten lassen und aus der Klärung der Frage, ob deren Angaben in der Vergangenheit zuverlässig waren oder sie zu Verfälschungen neigte. Bei der Beweiswürdigung kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob der Angeklagte in der Vergangenheit bereits Gewalt nicht nur gegenüber seiner Lebensgefährtin, sondern auch gegenüber Familienangehörigen angewendet hat. In die Überzeugungsbildung, ob die Angaben der Großmutter als wahr anzusehen sind, wird ferner die Überlegung einzubeziehen sein, dass deren Angaben nicht im Rahmen einer amtlichen Vernehmung gemacht wurden, in der sie unter Wahrheitspflicht stand, sondern lediglich in privatem Kreise.

IV.

Die Entscheidung ergeht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO.

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