Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- EC-Kartenmissbrauch: Rechte und Risiken im digitalen Zahlungsverkehr erkennen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was droht mir rechtlich, wenn ich eine gefundene EC-Karte zum Bezahlen nutze?
- Welche Unterschiede bestehen rechtlich zwischen kontaktlosem Bezahlen und PIN-Eingabe?
- Welche Pflichten habe ich als Finder einer EC-Karte?
- Was muss ich als Karteninhaber bei Verlust meiner EC-Karte tun?
- Wer haftet für Schäden durch unbefugte EC-Kartenzahlungen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- Datum: 29.07.2024
- Aktenzeichen: 201 StRR 49/24
- Verfahrensart: Strafverfahren (Revision)
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Computerbetrug, Urkundenunterdrückung
Beteiligte Parteien:
- Angeklagter: Eine Person, die wegen Computerbetrugs in mehreren Fällen sowie versuchtem Computerbetrug verurteilt wurde. Er legte gegen das Urteil Berufung und anschließend Revision ein, mit der Begründung der Verletzung materiellen Rechts.
- Landgericht: Die erste Instanz im Berufungsverfahren, das die Berufung des Angeklagten gegen die vorherige Entscheidung als unbegründet verwarf.
- Amtsgericht: War für die ursprüngliche Verurteilung des Angeklagten verantwortlich.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Angeklagte hatte eine gefundene EC-Karte mehrfach für Bezahlvorgänge ohne PIN-Eingabe genutzt, was als Computerbetrug gewertet wurde. Bei einem gescheiterten Versuch war die Karte bereits gesperrt.
- Kern des Rechtsstreits: Ob die Nutzung der EC-Karte ohne PIN-Eingabe im Rahmen des kontaktlosen Bezahlens eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs begründet.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
- Begründung: Das Urteil enthielt lückenhafte Feststellungen, insbesondere zu den genauen Modalitäten der Bezahlung (mit oder ohne PIN), was eine rechtliche Überprüfung erschwerte. Ohne Eingabe der PIN kommt eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs nicht in Betracht.
- Folgen: Die Sache wird erneut verhandelt, um festzustellen, ob eine andere Deliktsbegehung durch den Angeklagten vorliegt, z.B. Unterschlagung oder Datenveränderung. Das neue Verfahren muss die Begründungslücken schließen und eine abschließende Entscheidung treffen.
EC-Kartenmissbrauch: Rechte und Risiken im digitalen Zahlungsverkehr erkennen
Im digitalen Zeitalter ist das bargeldlose Bezahlen mit EC-Karten eine gängige Zahlungsmethode. Doch was passiert, wenn jemand eine gestohlene EC-Karte oder eine Karte, die er zufällig gefunden hat, nutzt, um unberechtigt Einkäufe zu tätigen? Der EC-Kartenmissbrauch schafft nicht nur Nachteile für die betroffenen Verbraucher, sondern wirft auch rechtliche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen bei Kartenzahlungen und der Verantwortung im Falle eines Verlusts.
Es ist entscheidend, die Ursachen und Folgen von Zahlungsbetrug zu erkennen, um die eigenen Verbraucherrechte zu wahren und sich gegen die Risiken des Kreditkartenbetrugs abzusichern. In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall beleuchtet, der sich mit dem Thema der unberechtigten Nutzung einer EC-Karte auseinandersetzt und die rechtlichen Implikationen näher beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Unbefugtes kontaktloses Bezahlen mit fremder EC-Karte strafrechtlich neu bewertet
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem wegweisenden Beschluss die strafrechtliche Bewertung von unbefugten Zahlungen mit gefundenen EC-Karten grundlegend differenziert. Der Fall eines Angeklagten, der eine fremde EC-Karte für mehrere Einkäufe verwendet hatte, wurde zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatgeschehen und bisheriger Verfahrensverlauf
Der Angeklagte hatte im Juli 2023 eine EC-Karte der S-Bank gefunden und diese für insgesamt vier erfolgreiche Einkäufe bei den Discountern A. und N. in X eingesetzt. Die Beträge lagen zwischen 7,67 Euro und 16,56 Euro. Ein fünfter Zahlungsversuch über 23,40 Euro scheiterte, da die Karte inzwischen gesperrt worden war. Das Amtsgericht verurteilte den Mann zunächst wegen Computerbetrugs in vier Fällen sowie versuchten Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Das Landgericht bestätigte dieses Urteil.
Zentrale Rechtsfragen zur Zahlungsart
Das Bayerische Oberste Landesgericht erkannte in seinem Beschluss einen wesentlichen Mangel in den bisherigen Urteilen: Es fehlten Feststellungen darüber, ob der Angeklagte die EC-Karte mit PIN-Eingabe oder kontaktlos verwendet hatte. Diese Unterscheidung ist rechtlich bedeutsam: Bei einer Zahlung mit PIN-Eingabe liegt ein Computerbetrug vor, da der Täter unbefugt Daten verwendet. Bei kontaktlosem Bezahlen ohne PIN hingegen scheidet der Tatbestand des Computerbetrugs aus, da keine Überprüfung der Berechtigung durch eine Starke Kundenauthentifizierung erfolgt.
Alternative Strafbarkeit und rechtliche Folgen
Das Gericht wies auf mögliche alternative Straftatbestände hin: Bei kontaktlosem Bezahlen könnte eine Datenveränderung nach § 303a StGB vorliegen, da die Nutzung der Karte zur Veränderung gespeicherter Informationen führt. Auch eine Unterschlagung gemäß § 246 StGB käme in Betracht, wenn der Finder die Karte dem Eigentümer dauerhaft entziehen wollte. Ein klassischer Betrug nach § 263 StGB scheidet bei kontaktlosem Bezahlen aus, da der Händler direkt eine Forderung gegen die Bank erhält.
Schutz des Karteninhabers
Für den rechtmäßigen Karteninhaber enthält der Beschluss eine wichtige Information: Bei unverzüglicher Verlustmeldung und Kartensperrung dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen. Die Bank muss in solchen Fällen für den entstandenen Schaden aufkommen und sicherstellen, dass die Karte nicht mehr missbräuchlich verwendet werden kann.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil unterscheidet klar zwischen zwei Arten der unbefugten EC-Karten-Nutzung: Mit PIN-Eingabe liegt ein Computerbetrug vor, bei kontaktloser Zahlung ohne PIN hingegen nicht. Diese Differenzierung ist rechtlich bedeutsam, da sie unterschiedliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Das Gericht betont damit die Wichtigkeit der genauen Feststellung der Zahlungsmodalitäten für die rechtliche Bewertung und zeigt auf, dass die technische Ausgestaltung des Bezahlvorgangs entscheidend für die strafrechtliche Einordnung ist.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie eine fremde EC-Karte finden, macht es für die rechtlichen Folgen einen großen Unterschied, wie Sie diese verwenden. Nutzen Sie die Karte mit PIN-Eingabe, begehen Sie einen Computerbetrug, der mit Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Bei kontaktloser Zahlung ohne PIN-Eingabe liegt zwar auch eine Straftat vor, aber kein Computerbetrug. Für Sie als Karteninhaber bedeutet dies: Schützen Sie Ihre PIN besonders gut, denn ihre unbefugte Verwendung wird strafrechtlich härter geahndet als die reine kontaktlose Nutzung Ihrer Karte. Melden Sie einen Kartenverlust umgehend, um das Risiko von Missbrauch zu minimieren.
Rechtliche Grauzonen beim kontaktlosen Bezahlen?
Die Unterscheidung zwischen PIN-Eingabe und kontaktlosem Bezahlen bei der Nutzung fremder EC-Karten wirft viele Fragen auf. Gerade im Bereich des Strafrechts ist es wichtig, die individuellen Umstände genau zu kennen, um die rechtlichen Konsequenzen richtig einschätzen zu können. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe – daher ist es ratsam, sich bei Unklarheiten über die Rechtslage professionell beraten zu lassen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu verstehen und die für Sie optimale Strategie zu entwickeln.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was droht mir rechtlich, wenn ich eine gefundene EC-Karte zum Bezahlen nutze?
Die Nutzung einer gefundenen EC-Karte zum Bezahlen ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann.
Strafbarkeit bei kontaktloser Zahlung
Wenn Sie mit der gefundenen EC-Karte kontaktlos (ohne PIN) bezahlen, machen Sie sich strafbar wegen:
- Computerbetrug nach § 263a StGB: Die unbefugte Verwendung der auf der Karte gespeicherten Daten erfüllt den Tatbestand des Computerbetrugs. Der Vermögensschaden tritt dabei unmittelbar bei der kontoführenden Bank ein.
- Datenveränderung nach § 303a StGB: Durch den Bezahlvorgang werden die auf der Karte gespeicherten Daten wie Verfügungsrahmen und Umsätze verändert.
- Urkundenunterdrückung nach § 274 I Nr. 2 StGB: Die Veränderung der beweiserheblichen Daten auf dem Kartenchip erfüllt diesen Tatbestand.
Strafbarkeit bei PIN-Eingabe
Bei Zahlungen mit PIN-Eingabe oder Abhebungen am Geldautomaten kommen zusätzlich folgende Straftaten in Betracht:
Die Strafe wird dabei umso höher ausfallen, wenn:
- Sie die Karte mehrfach einsetzen
- größere Geldbeträge abgehoben oder bezahlt werden
- Sie die PIN durch verbotene Eigenmacht erlangt haben
Der Vermögensschaden tritt bei der Bank ein, die diesen nur in Ausnahmefällen an den Karteninhaber weitergeben kann. Die Bank ist verpflichtet, bei missbräuchlicher Verwendung der Karte für den Schaden aufzukommen, sofern der Karteninhaber nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Strafverfolgung erfolgt dabei unabhängig von einem Strafantrag des Karteninhabers. Selbst wenn Sie die Karte später zurückgeben wollen, ändert dies nichts an der Strafbarkeit der Nutzung.
Welche Unterschiede bestehen rechtlich zwischen kontaktlosem Bezahlen und PIN-Eingabe?
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei kontaktlosem Bezahlen ohne PIN-Eingabe gilt ein Transaktionslimit von 50 Euro pro Einzelzahlung. Zusätzlich existiert eine kumulative Obergrenze von 150 Euro für aufeinanderfolgende kontaktlose Zahlungen, nach deren Erreichen eine PIN-Eingabe erforderlich wird.
Haftung und Sicherheit
Die Haftung unterscheidet sich je nach Zahlungsmethode erheblich. Bei PIN-Eingabe entsteht ein stärkerer Anscheinsbeweis für die Autorisierung der Zahlung durch den Karteninhaber. Wenn Sie Ihre Karte verlieren und ein Unbefugter Zahlungen mit PIN durchführt, müssen Sie nachweisen, dass Sie die PIN nicht fahrlässig aufbewahrt haben.
Strafrechtliche Bewertung
Die strafrechtliche Einordnung weist bedeutende Unterschiede auf. Bei kontaktlosem Bezahlen ohne PIN durch Unbefugte liegt nach der Rechtsprechung des OLG Hamm:
- Kein Betrug nach § 263 StGB vor
- Kein Computerbetrug nach § 263a StGB
- Keine Fälschung beweiserheblicher Daten nach §§ 269, 270 StGB
Technische Sicherheitsanforderungen
Die Zwei-Faktor-Authentifizierung wird bei größeren Beträgen oder nach mehreren kontaktlosen Zahlungen zwingend erforderlich. Bei Smartphone-Zahlungen ersetzt die biometrische Authentifizierung (Fingerabdruck, Gesichtserkennung) die PIN-Eingabe. Die kartenausgebenden Institute müssen dabei die Vorgaben der PSD2-Richtlinie zur starken Kundenauthentifizierung einhalten.
Welche Pflichten habe ich als Finder einer EC-Karte?
Als Finder einer EC-Karte treffen Sie unverzügliche Anzeigepflichten. Wenn Sie den Karteninhaber oder dessen Aufenthaltsort kennen, müssen Sie diesem den Fund unmittelbar mitteilen. Kennen Sie den Karteninhaber nicht, müssen Sie den Fund bei der zuständigen Behörde (Fundbüro oder Polizei) anzeigen.
Verwahrung und Herausgabe
Sie sind zur sachgemäßen Verwahrung der gefundenen EC-Karte verpflichtet. Die Karte muss sicher aufbewahrt werden, bis sie an den Berechtigten oder die Fundbehörde übergeben wird. Wenn der Karteninhaber die Karte bei Ihnen abholt, sind Sie zur Herausgabe verpflichtet.
Besondere Vorsicht bei EC-Karten
Die missbräuchliche Verwendung einer gefundenen EC-Karte ist strafbar. Selbst wenn Sie vorhaben, die Karte später zurückzugeben, macht sich strafbar, wer mit einer gefundenen EC-Karte Zahlungen tätigt oder Geld abhebt.
Rechtliche Konsequenzen
Bei Verletzung Ihrer Finderpflichten können folgende Konsequenzen eintreten:
- Der Anspruch auf Finderlohn entfällt, wenn Sie die Anzeigepflicht verletzen oder den Fund auf Nachfrage verheimlichen.
- Sie haften für Schäden, die durch unsachgemäße Verwahrung entstehen.
- Die unbefugte Nutzung der EC-Karte kann strafrechtliche Folgen haben, auch wenn nur kleine Beträge unter 25 Euro ohne PIN-Eingabe abgebucht werden.
Die sicherste Option ist die sofortige Abgabe der gefundenen EC-Karte bei der Polizei oder dem zuständigen Fundbüro. Alternativ können Sie die Karte auch direkt bei einer Filiale der kartenausgebenden Bank abgeben.
Was muss ich als Karteninhaber bei Verlust meiner EC-Karte tun?
Sofortige Kartensperrung: Wenn Sie Ihre EC-Karte verloren haben oder sie gestohlen wurde, müssen Sie diese unverzüglich sperren lassen. Dies können Sie auf folgende Weisen tun:
- Sperr-Notruf: Rufen Sie die bundesweite Sperr-Hotline unter der Nummer 116 116 an. Diese Nummer ist rund um die Uhr erreichbar und aus dem deutschen Festnetz kostenlos. Wenn Sie aus dem Ausland anrufen, ergänzen Sie die Vorwahl für Deutschland, meist wählen Sie +49 116 116.
- Bank oder Kreditkartenunternehmen: Alternativ können Sie auch direkt bei Ihrer Bank oder dem Kreditkartenunternehmen anrufen. Halten Sie dabei Ihre Kontonummer, die Bankleitzahl und gegebenenfalls die Kartennummer bereit.
Polizeiliche Anzeige: Bei einem Diebstahl sollten Sie auch die Polizei informieren. Sie können den Diebstahl anzeigen und die Karte über das KUNO-System sperren lassen. Das KUNO-System ermöglicht es, die Karte auch bei Geschäften und anderen Stellen zu sperren, sodass sie nicht mehr benutzt werden kann.
Haftungsfragen:
- Vor der Sperrung: Wenn Geld vor der Sperrung der Karte abgehoben wurde, haften Sie als Karteninhaber maximal 50 Euro. Dies gilt, solange Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, z.B. durch das Notieren der PIN auf der Karte oder das Mitteilen der PIN an Dritte.
- Nach der Sperrung: Sobald die Karte gesperrt ist, haftet die Bank für alle weiteren Schäden. Es sei denn, Sie haben grob fahrlässig gehandelt, dann können Sie auch für Schäden über 50 Euro hinaus haften.
Zeitlicher Rahmen: Es ist wichtig, die Sperrung sofort zu veranlassen. Eine Verzögerung von nur 30 Minuten nach dem erkannten Verlust oder Diebstahl kann laut Rechtsprechung bereits zu spät sein.
Weitere Maßnahmen:
- Kontrollieren Sie Ihre Kontoauszüge: Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge, um mögliche Missbrauchsvorfälle zu erkennen.
- Ersatzkarte: Nach der Sperrung können Sie bei Ihrer Bank eine Ersatzkarte beantragen. Einige Banken veranlassen dies direkt nach der Sperrung.
Rechtliche Grundlagen:
- § 675v Abs. 5 BGB: In Deutschland sind Bankkunden geschützt, wenn sie den Verlust der Karte angezeigt und sie sperren lassen. Die Bank darf dann die Haftung nicht auf den Kunden abwälzen.
- § 675u BGB: Grundsätzlich bleibt die Bank auf dem Schaden sitzen, es sei denn, es gibt eine Regelung, dass der Karteninhaber verschuldensunabhängig bis zu 50 Euro haftet.
Handlungsschritte:
- Kartensperrung: Rufen Sie den Sperr-Notruf oder Ihre Bank an.
- Polizeiliche Anzeige: Melden Sie den Diebstahl bei der Polizei und lassen Sie die Karte über KUNO sperren.
- Kontrollieren Sie Ihre Konten: Überprüfen Sie Ihre Kontoauszüge auf ungewöhnliche Transaktionen.
- Ersatzkarte: Beantragen Sie eine neue Karte bei Ihrer Bank.
Durch diese Schritte schützen Sie sich vor finanziellen Nachteilen und stellen sicher, dass Ihre EC-Karte nicht missbräuchlich verwendet wird.
Wer haftet für Schäden durch unbefugte EC-Kartenzahlungen?
Bei unbefugten EC-Kartenzahlungen gilt das Zahlungsdiensterecht nach §§ 675c-676c BGB. Die Bank haftet grundsätzlich für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge und muss den abgebuchten Betrag unverzüglich erstatten.
Haftung des Karteninhabers
Die Haftung des Karteninhabers ist in verschiedenen Szenarien geregelt:
Bei normalem Kartenverlust oder Diebstahl ist die Haftung auf maximal 50 Euro beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nur für Zahlungen vor der Sperrung der Karte.
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz muss der Karteninhaber den gesamten Schaden tragen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die PIN auf der Karte notiert oder zusammen mit der Karte aufbewahrt wurde.
Ausschluss der Karteninhaberhaftung
Der Karteninhaber haftet nicht, wenn:
- Es objektiv unmöglich war, den Verlust vor dem Missbrauch zu bemerken
- Die Bank keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat
- Der Händler nur eine einfache Authentifizierung (wie Unterschrift statt PIN) akzeptiert hat
Pflichten der Bank
Die Bank muss bei nicht autorisierten Zahlungen:
- Den Zahlungsbetrag unverzüglich erstatten
- Das Konto wieder auf den Stand bringen, der vor der unberechtigten Abbuchung bestand
- Die Erstattung spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags vornehmen
Wenn Sie einen Kartenmissbrauch bemerken, sollten Sie die Karte sofort sperren lassen und die unberechtigten Abbuchungen bei Ihrer Bank reklamieren. Die Bank muss dann nachweisen, dass die Zahlungen ordnungsgemäß erfolgten.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Computerbetrug
Ein Computerbetrug liegt vor, wenn jemand durch Manipulation von Datenverarbeitung oder unbefugte Verwendung von Daten einen Vermögensschaden verursacht. Bei EC-Karten ist dies der Fall, wenn die PIN unberechtigt eingegeben wird. Die Strafbarkeit ist in § 263a StGB geregelt und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. Ein typisches Beispiel ist die Nutzung einer gestohlenen EC-Karte mit der korrekten PIN für Einkäufe. Dies unterscheidet sich vom klassischen Betrug durch die technische Komponente der Datenverarbeitung.
Starke Kundenauthentifizierung
Dies ist ein Sicherheitsverfahren zur eindeutigen Identifizierung des Karteninhabers, das mindestens zwei voneinander unabhängige Merkmale erfordert. Diese Merkmale können Wissen (z.B. PIN), Besitz (die Karte selbst) oder biometrische Merkmale sein. Gesetzlich vorgeschrieben durch die EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2. Bei kontaktlosen Zahlungen unter bestimmten Beträgen kann darauf verzichtet werden. Dies erklärt im Fall die unterschiedliche rechtliche Bewertung von PIN- und kontaktlosen Zahlungen.
Datenveränderung
Eine strafbare Handlung nach § 303a StGB, bei der Daten rechtswidrig gelöscht, unterdrückt, unbrauchbar gemacht oder verändert werden. Bei EC-Karten-Zahlungen betrifft dies die Veränderung der gespeicherten Kontoinformationen durch unbefugte Nutzung. Beispiel: Wenn jemand kontaktlos mit einer gefundenen Karte zahlt, verändert er die gespeicherten Kontodaten, da neue Buchungsinformationen entstehen. Die Strafe kann bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.
Unterschlagung
Die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die man bereits in Besitz hat (§ 246 StGB). Anders als beim Diebstahl muss die Sache nicht weggenommen werden. Im Fall der EC-Karte liegt Unterschlagung vor, wenn der Finder die Karte behalten will, statt sie zurückzugeben. Die Strafandrohung beträgt bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe. Ein weiteres Beispiel wäre, wenn ein Mitarbeiter eine im Geschäft vergessene EC-Karte einsteckt statt sie abzugeben.
Verlustmeldung
Die unverzügliche Mitteilung an die Bank über den Verlust einer EC-Karte. Sie muss „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgen, sobald der Verlust bemerkt wird. Nach § 675l BGB ist der Karteninhaber verpflichtet, den Verlust sofort zu melden, um eine Haftung für Missbrauch zu vermeiden. Die Bank muss dann die Karte sofort sperren. Beispiel: Wer seine Karte vermisst, sollte noch am selben Tag die Bank informieren und die Sperrung veranlassen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 263a Abs. 1 StGB (Computerbetrug):
Der Computerbetrug nach § 263a StGB bestraft das Täuschen eines Computersystems durch unbefugte Verwendung von Daten, wodurch ein Vermögensschaden entsteht. Eine solche Täuschung liegt vor, wenn beispielsweise ein Täter eine EC-Karte samt PIN verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein. Dabei wird der Vorgang als „unbefugte Verwendung von Daten“ betrachtet, weil die Eingabe der PIN zur Autorisierung des Zahlungsvorgangs führt.
Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob der Angeklagte die EC-Karte mit PIN verwendet hat. Falls dies zutrifft, erfüllt sein Handeln den Tatbestand des § 263a StGB, weil er durch die Eingabe der PIN das System täuschte und so unrechtmäßig Zahlungen vornahm. - Kontaktloses Bezahlen (keine Strafbarkeit nach § 263a StGB):
Beim kontaktlosen Bezahlen mittels NFC-Technologie ohne PIN wird der Zahlungsvorgang ohne aktive Autorisierung des Benutzers abgeschlossen. Eine Täuschungshandlung liegt hier nicht vor, da weder der Händler noch das System den Benutzer tatsächlich überprüft. Strafrechtlich fehlt daher die „unbefugte Verwendung von Daten“ nach § 263a StGB.
Im konkreten Fall hat das Gericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Zahlungen kontaktlos erfolgten. Sollte dies zutreffen, kommt eine Strafbarkeit nach § 263a StGB nicht in Betracht, da der Angeklagte keine Täuschung gegenüber dem System begangen hätte. - § 246 Abs. 1 StGB (Unterschlagung):
Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn sich jemand eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Hierbei muss der Täter die Absicht haben, die Sache oder deren Wert dauerhaft dem Eigentümer zu entziehen. Dies gilt auch für eine aufgefundene EC-Karte, deren Nutzung durch Zueignung zum eigenen Vorteil als strafbar gewertet wird.
Im Fall des Angeklagten könnte die erstmalige Nutzung der EC-Karte als Zueignung gewertet werden, da die Karte für ihn einen geldwerten Vorteil darstellt. Die Tatsache, dass er die Karte kontaktlos verwendete, zeigt einen klaren Zueignungswillen, wodurch eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung gegeben sein könnte. - § 303a Abs. 1 StGB (Datenveränderung):
Die Datenveränderung nach § 303a Abs. 1 StGB bestraft das Löschen, Verändern oder Unbrauchbarmachen von Daten ohne Berechtigung. Dies kann auch durch die Nutzung einer EC-Karte erfolgen, da beim Bezahlen neue Daten im System generiert und bestehende Daten verändert werden (z.B. Verfügungsrahmen). Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er weiß, dass er hierzu nicht berechtigt ist.
Im vorliegenden Fall könnte der Angeklagte durch das kontaktlose Bezahlen die gespeicherten Daten (z.B. Kontostand) verändert haben. Auch wenn er dies möglicherweise nicht im Detail verstand, reicht es aus, dass er wusste, unberechtigt zu handeln und das System zu beeinflussen. - § 675v Abs. 5 BGB (Haftung bei missbräuchlicher Kartennutzung):
Nach § 675v Abs. 5 BGB haftet die Bank für den finanziellen Schaden bei missbräuchlicher Nutzung einer Karte, sofern der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl unverzüglich meldet und die Karte sperren lässt. Die Haftung des Kunden ist auf 50 Euro begrenzt, es sei denn, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz liegen vor.
In diesem Fall hätte der Karteninhaber (Geschädigter) keinen finanziellen Nachteil zu tragen, wenn er den Verlust rechtzeitig gemeldet hat. Die Bank müsste die Schäden aus den unautorisierten Zahlungsvorgängen übernehmen, was die strafrechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten jedoch nicht ausschließt.
Das vorliegende Urteil
BayObLG – Az.: 201 StRR 49/24 – Beschluss vom 29.07.2024
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