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Bezeichnung von Personen als absolute Lachnummern – Beleidigung?

BayObLG – Az.: 204 StRR 574/21 – Beschluss vom 31.01.2022

In dem Strafverfahren wegen Beleidigung erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht – 4. Strafsenat – durch die unterzeichnenden Richter am 31. Januar 2022 folgenden Beschluss

I. Auf die Revision des Angeklagten pp. wird das Verfahren insoweit eingestellt, als der Angeklagte auch der Beleidigung zu Lasten der Geschädigten B. verurteilt worden ist, und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. August 2021 im Strafausspruch aufgehoben.

II. Der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. August 2021 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 26. April 2021 – 2 Cs 402 Js 59939/20 – wird dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

III. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Gründe:

A.

Das Amtsgericht Hersbruck hat am 26.04.2021 den Angeklagten wegen Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft – letztere beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch – form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 31.08.2021 die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 26.04.2021 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200 € verurteilt wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er hinsichtlich eines Falles des Tatvorwurfs der Beleidigung das Verfahrenshindernis des fehlenden Strafantrags geltend macht und im Übrigen die Verletzung des sachlichen Rechts rügt.

B.

Die gemäß §§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO zulässige Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als das Verfahren hinsichtlich eines Falles der Beleidigung einzustellen ist (nachfolgend I.). Dies führt auch zu einer Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt (nachfolgend III.). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (nachfolgend II.).

I.

Das Verfahren ist hinsichtlich eines Falles der Beleidigung – nämlich zum Nachteil der Zeugin B. – wegen des Verfahrenshindernisses des insoweit fehlenden Strafantrags gemäß § 206a StPO einzustellen.

Die Zeugin B. hat, was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat, keinen – gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB jedoch als Prozessvoraussetzung erforderlichen – Strafantrag gestellt (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. § 194 Rn. 2). Der Umstand, dass sie im Formblatt über ihre Vernehmung am 23.06.2020 angekreuzt hat, dass sie als Anzeigeerstatterin nicht auf die Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 171 StPO verzichtet, bedeutet noch nicht, dass sie einen Strafantrag gestellt hat oder einen solchen stellen wollte. Hierauf weist auch der Aktenvermerk der vernehmenden Beamtin der Polizeiinspektion Bobingen vom 23.06.2020 zur Aussage der Zeugin B. hin: „Ein Strafantrag, seitens der Geschädigten, wird nach Ermittlung des Täters gestellt.“ Dies steht auch der Auslegung des Berufungsgerichts entgegen, wonach ihren vor der Polizei gemachten Angaben zur Sache ein Strafantrag zu entnehmen sei, was nach Ansicht der Senats auch nicht der Fall ist.

In einem Aktenvermerk der ermittelnden Beamtin der Polizeiinspektion Nürnberg-Süd vom 30.07.2021 wird in Bezug auf die von der Geschädigten B. am 23.06.2021 erstattete Anzeige zwar mitgeteilt, dass die Unterzeichnerin die weitere Sachbearbeitung übernommen habe, dass als Urheber des Videos die vom Angeklagten vertretene „Hallo Meinung-Interessenvertretung B.forum GmbH“ ermittelt worden sei, der Angeklagte telefonisch nach Angabe seiner Personalien keine weiteren Angaben zur Sache gemacht habe, die Geschädigte sich durch die Beleidigung in ihrer Ehre verletzt fühle und form- und fristgerecht Strafantrag gegen den Beschuldigten stelle. Da sich im Vermerk vom 30.07.2020 aber kein Hinweis der ermittelnden Polizeibeamtin auf eine – eventuell telefonisch erfolgte – Kontaktaufnahme mit der Zeugin B. ergibt und im Tatblatt vom 30.07.2020 entsprechende Kreuz im „Strafantrag gestellt“ fehlt, ist nicht davon auszugehen, dass diese einen Strafantrag gestellt hat.

II.

Die Revision hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch der Beleidigung in nunmehr noch zwei tateinheitlichen Fällen richtet, keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat unter Ziffer II.2 der Urteilsgründe den für die Prüfung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Angeklagten maßgeblichen Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt.

a) Danach hat der Angeklagte am 29.05.2020 auf seinem YouTube-Kanal ein Video hochgeladen mit dem Titel:

„Es ist Wahnsinn. Hier wird eine Volkswirtschaft kaputt gemacht und alle schauen zu.“

Im Rahmen dieses Videos erscheint ab Minute 6.51 ein Bild, auf dem fünf Personen, unter anderem die Strafantragsteller pp. zu sehen sind, wobei im Hintergrund ein Plakat der Partei „die Grünen“ zu sehen ist. Über dem Bild befindet sich folgender Text:

„Und ich dachte immer, die Schockbilder auf den Kippenschachteln wären schlimm“ (smiley). „Das sind die Grünen im bayerischen Landtag…..und nein: Das ist KEIN Scherz.“

Der Angeklagte kommentierte dieses Foto mündlich mit folgenden Worten:

„Ja und wenn ihr euch das anschaut, das sind welche, die sind im bayerischen Landtag. Das ist jetzt kein Witz und das ist auch kein Scherz. Also wenn ich mir die Figuren anschaue und die bestimmen über unsere Zukunft und solche Leute sind gewählt, also das sind ja Lachnummern, das sind absolute Lachnummern, diese Figuren. Das ist wirklich, das kannste normalerweise, wie es heißt, das kannste auf ne Kippenschachtel tun als Warnhinweis.“

Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass es sich bei sämtlichen auf dem Foto abgebildeten Personen um Menschen mit transsexuellem Hintergrund handelt, wobei (Anm.: zum Tatzeitpunkt) lediglich eine dieser Personen und Strafantragstellerin ein Mitglied der Grünen im bayerischen Landtag ist, eine weitere Person weder Mitglied der Grünen noch im bayerischen Landtag vertreten ist und über die drei anderen Personen nichts Näheres bekannt ist.

Weiter hat das Berufungsgericht wegen der Einzelheiten dieses Fotos auf den in der Akte befindlichen und in Augenschein genommenen Screenshot verwiesen.

b) Das Landgericht ging beweiswürdigend davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Bild, das der Angeklagte seiner Einlassung nach bereits mit der oben bezeichneten Überschrift aus den sozialen Netzwerken kopiert habe, ca. Anfang 2019 mit Einverständnis der fotografierten Personen im bayerischen Landtag gefertigt wurde, es sich lediglich bei einer fotografierten Person um ein Mitglied des bayerischen Landtags handelte, sämtliche Personen der Partei der Grünen nahestanden und dem Angeklagten weder der Anlass der Anfertigung des Fotos bekannt war noch er wusste, um wen es sich bei den abgebildeten Personen gehandelt habe, er aber aufgrund von ihm nicht geprüfter Angaben in den sozialen Netzwerken davon ausgegangen sei, dass es sich bei allen Personen um Politikerinnen der Grünen im bayerischen Landtag gehandelt habe, und dass der transsexuelle Hintergrund ihm nicht bekannt bzw. eine diesbezügliche Kenntnis nicht nachzuweisen gewesen sei.

c) Das Berufungsgericht hat zum übrigen Inhalt des Videos festgestellt, dass zu dessen Beginn der Untertitel „der politische Wochenrückblick von Hallo Meinung“ eingeblendet ist. Der Angeklagte leitet das Video mit den Worten ein „diese Woche ist viel passiert“, wobei er sich kritisch über die Finanztransfers der europäischen Nordländer an die europäischen Südländer, die jahrelang Misswirtschaft getrieben hätten, äußert. Es folgt ein Ausschnitt aus der Sendung von Markus Lanz, in der der SPD-Politiker Ralf Stegner auftritt, den der Angeklagte mit den Worten „Hirnis wie Stegner“ kommentiert. Die nächste Sequenz befasst sich mit einem Artikel über milliardenschwere Coronahilfen, die mit Steuern finanziert werden, wobei der Angeklagte zum einen Ursula von der Leyen kritisiert und zum anderen den eingeblendeten europäischen Politiker Manfred Weber unter anderem mit den Worten charakterisiert „solche Leute sind für mich Waschlappen“, „jetzt ist er nur ein Hinternkriecher“, „solche Orgelpfeifen bestimmen über unsere Zukunft“. Es folgt eine Sequenz, in der darüber berichtet wird, dass die Grünenpolitikerin Baerbock in einer Sendung von Anne Will die Bundesrepublik Deutschland als größte Volkswirtschaft der Welt bezeichnet hat, was der Angeklagte richtig stellt und kritisiert, dass diesen Fehler niemand bemerkt habe.

In zeitlicher Abfolge danach enthält das Video die unter II.1.a. dargestellte Sequenz ab Minute 6.51. Nach dieser wird ein Bild, auf dem die (Anm.: ehemalige) deutsche Bundeskanzlerin Merkel und der französische Präsident Macron zu sehen sind, gezeigt mit der Unterschrift „Enkel-Trick: Smarter Betrüger klaut verwirrter Seniorin 135 Milliarden Euro. Die Polizei bitte um Mithilfe.“

Schließlich kommentiert der Angeklagte ein Bild der Firma B + I, zugehörig zur Baumüller-Gruppe in Nürnberg, damit, dass die Frau des bayerischen Ministerpräsidenten Söder etwas mit dieser Firma, die Face-Shields vertreibe, zu tun habe, wozu er ironisch bemerkt, dass er selbstverständlich keinen Zusammenhang mit der Politik herstellen wolle, „ein Schelm, wer Böses dabei denkt.“

Das Video endet mit einem Bild, das die These aufstellt, wir seien auf dem besten Weg, ein gleichgeschaltetes Volk zu werden und das ebenfalls vom Angeklagten kommentiert wird.

2. Der Angeklagte hat sich damit der Beleidigung gemäß § 185 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen (insoweit liegen Strafanträge von zwei der abgebildeten Personen vor) schuldig gemacht.

Jede Beleidigung setzt ein individualisiertes Opfer voraus (BGHSt. 9, 17; Fischer, StGB, a.a.O., § 185 Rn. 6), dessen Ehre der Täter durch die Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung angreift (Regge/Pegel, in: MüKo StGB, 4. Aufl., § 185 Rn. 8 f.). Ein Ehrangriff ist nur dort gerechtfertigt, wo sich jemand zur Wahrnehmung berechtigter Interessen äußert (§ 193 StGB), insbesondere wenn er von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch macht, ohne dabei die Schranke des Persönlichkeitsrechts des Angegriffenen zu überschreiten (vgl. BVerfGE 42, 143, juris Rn. 22; BGHSt 12, 287, 293). Der Angeklagte hat diese Schranke jedoch überschritten.

a) Die herabsetzenden Äußerungen des Angeklagten beziehen sich nicht lediglich auf ein Kollektiv („die Grünen im Bayerischen Landtag“, vgl. hierzu BVerfG, NJW 2017, 2607, juris Rn. 5), sondern auf die in der Videosequenz ab Minute 6.51 abgebildeten und damit identifizierbaren fünf Personen. Der Umstand, dass dem Angeklagten diese Personen – nach seiner vom Berufungsgericht nicht widerlegten Einlassung – nicht namentlich bekannt waren, ändert nichts daran, dass es sich mit der Bezugnahme auf die Abgebildeten um individualisierbare Opfer handelt.

b) Die Auslegung einer strafverfahrensgegenständlichen Erklärung auf ihren tatsächlichen Gehalt ist allein Sache des Tatrichters. Dabei ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht. Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss ihr wahrer Erklärungsinhalt aus dem Zusammenhang und ihrem Zweck erforscht werden. Dabei sind der Gesamtzusammenhang des Geschehens und alle nach außen hervortretenden gesamten Begleitumstände bzw. die gesamte konkrete Situation zu berücksichtigen [st. Rspr., vgl. z.B. BGHSt 40, 97 = NStZ 1994, 390, juris Rn. 19 ff.; BGH, NStZ 2017, 146, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 23 f.; KG, Beschl. v. 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018 – 2 Rv 4 Ss 192/18, juris Rn. 7].

Kommt das Tatgericht zu einem vertretbaren Ergebnis, so hat das Revisionsgericht dessen Auslegung hinzunehmen, sofern sie sich nicht als rechtsfehlerhaft erweist, etwa weil die Erwägungen des Tatgerichts lückenhaft sind oder gegen Sprach- und Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen; die rechtliche Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob allgemeine Auslegungsregeln verletzt worden sind (BGH, NStZ 2017, 146, juris Rn. 5).

c) Im Rahmen seiner Auslegung kommt das Berufungsgericht zum Ergebnis, die Äußerungen des Angeklagten, die auf dem Foto abgebildeten Personen seien „Figuren“ und „absolute Lachnummern“, die man als „Warnhinweis auf eine Kippenschachtel“ tun könne, seien erheblich ehrenrührig und geeignet, diese Personen in ihrem sozialen Geltungsbereich massiv herabzuwürdigen. Die Aussage, man könne das Foto als „Warnhinweis auf eine Kippenschachtel“ tun, assoziiere das äußere Erscheinungsbild der abgebildeten Personen mit ekelerregenden Aufnahmen von Krebsgeschwüren, abstoßenden Zahnreihen und sonstigen Krankheiten. Auch hier werde der herabwertende Gehalt der Äußerung durch die Bezeichnung von Zigarettenpackungen als „Kippenschachteln“ noch verstärkt. Es bedürfe daher keiner näheren Ausführungen dazu, dass diese Wertungen des Angeklagten für die abgebildeten Personen grob ehrverletzend seien. Daran ändere auch der Smiley auf der Bildüberschrift nichts. Dieser erscheine sogar als zusätzlich verhöhnende Kommentierung. Auch die kommentierenden Äußerungen des Angeklagten zum Foto geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass er die ehrverletzenden Äußerungen nicht ernstgemeint haben könnte oder zumindest relativieren wollte.

Anders als in der Berichterstattung zu den sonstigen von ihm im Rahmen des „Wochenrückblicks“ angesprochenen Themen liege dem gezeigten Foto auch kein aktueller Anlass zu Grunde; der Angeklagten habe selbst erklärt, er wisse überhaupt nicht, bei welcher Gelegenheit das Foto angefertigt wurde. Auch finde sich auf dem Foto kein Quellennachweis, so dass der unbefangene Zuschauer davon ausgehen müsse, dass der Begleittext auf dem Foto vom Angeklagten selbst angebracht worden ist. Letztlich komme es aber darauf nicht entscheidend an. Durch die Art der Berichterstattung und die zustimmend kommentierenden Äußerungen zu der Überschrift mache sich der Angeklagte die dort getätigten Äußerungen uneingeschränkt zu eigen und gebe sie für den unbefangenen Betrachter als eigene, von ihm vertretene Auffassung wieder.

Diese Auslegung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf.

d) Die hier gegenständlichen Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108).

aa) Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer „Meinung“ vom Schutz des Grundrechts umfasst wird, ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13 und 15; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26).

So verhält es sich bei den Äußerungen des Angeklagten, denen jeglicher Tatsachenbezug fehlt und die somit – wovon in der Sache das Berufungsgericht ausgeht – als Werturteil anzusehen sind (BVerfGE 61, 1, juris Rn. 15; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 16).

(1) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (BVerfGE 93, 266, juris Rn. 125) ist offenkundig, dass das vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargestellte und aufgrund des gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässigen Verweises vom Revisionsgericht überprüfbare Videobild keine auch nur entfernte Ähnlichkeit mit den zur Warnung vor Krankheiten auf Zigarettenschachteln angebrachten Abbildungen aufweist, darauf insbesondere keine krankheitsbedingten Entstellungen oder sonstigen äußeren Merkmale der dort abgebildeten Personen zu sehen sind, die in irgendeiner und sei es auch nur entfernter Weise einem Vergleich mit den bildlichen Warnhinweisen auf Zigarettenschachteln zugänglich wären.

(2) Dem Angeklagten ging es jedenfalls im Kern auch nicht darum, eine beweisbare rechtliche oder politische Verantwortlichkeit der abgebildeten Personen etwa für den vermeintlichen Verfall der deutschen Volkswirtschaft und damit eine Tatsache zu behaupten. Vielmehr nahm er die in den anderen Sequenzen des Videos geübte Kritik an deutschen Politikern und an der Grünenpolitikerin Baerbock lediglich zum Anlass für seine polemische Äußerung über die ab Minute 6.51 auf dem Video abgebildeten Personen und deren vermeintliches politisches Wirken im Bayerischen Landtag.

bb) Die Äußerung des Angeklagten über die abgebildeten Personen stellt somit ein Werturteil dar.

Werturteile genießen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit oder Vernünftigkeit ankäme (vgl. BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13 und 15; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26). Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Dass eine Aussage scharf, übersteigert, polemisch oder verletzend überzogen formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108; BVerfG, NJW 1992, 2750, juris Rn. 61; BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 12 m.w.N.; NJW 2020, 2631, juris Rn. 12).

Auch wenn die Bewertung der Abgebildeten als „absolute Lachnummer“ und deren Bezeichnung als „Figuren“ sowie die Gleichsetzung ihres Erscheinungsbilds mit den bildlichen Warnhinweisen auf einer Zigarettenschachtel verletzend formulierte Aussagen sind, werden sie dennoch vom Schutzbereich des Grundrechts des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108).

e) Nach Artikel 5 Abs. 2 GG findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken jedoch in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. hierzu BVerfGE 93, 266, juris Rn. 111; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17; NJW 2020, 2622, juris Rn. 14 m.w.N.; NJW 2020, 2631, juris Rn. 14; NJW 2021, 298, juris Rn. 13). Diese Vorschrift ist aber wiederum im Licht des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte auch auf der Ebene der Auslegung und Anwendung des Strafrechts Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 7, 198, juris Rn. 33; BVerfGE 82, 43, juris Rn. 26; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 117; st. Rspr.).

aa) Bei der Anwendung der Strafnorm des § 185 StGB verlangt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst auf der Deutungsebene eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der in Frage stehenden Äußerung (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 15). Dabei ist von deren Wortlaut auszugehen. Es dürfen aber auch der sprachliche Kontext, in dem sie steht, sowie die für den Rezipienten erkennbaren Begleitumstände nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG NJW 1999, 2262, juris Rn. 17). Der Äußerung darf keine Deutung gegeben werden, die sich aus ihrem Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt (vgl. BVerfGE 82, 43 = NJW 1990, 1980, juris Rn. 28). Ein Verstoß gegen das Grundrecht liegt schon dann vor, wenn die Gerichte bei der rechtlichen Würdigung einer Äußerung dieser eine Bedeutung beilegen, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn sie sich unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entscheiden, ohne die anderen mit überzeugenden und schlüssigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130, juris Rn. 19; BVerfGE 82, 43, juris Rn. 28; BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303, juris Rn. 126; BVerfG, NZV 1994, 486, juris Rn. 17).

Hierbei spielt es eine Rolle, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 123). Es kommt somit auch darauf an sicherzustellen, dass der Sinn einer Äußerung nicht in einer Weise ermittelt wird, die der Bedeutung der Meinungsäußerung für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen und seine Teilnahme am politischen Leben wie auch für die freie Kommunikation in der Gesellschaft insgesamt widerspricht (BVerfGE 82, 43, juris Rn. 30).

bb) Darauf aufbauend erfordert die Meinungsfreiheit auf der Ebene der Normanwendung im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 120; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17).

Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung bzw. Schmähkritik darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43, juris Rn. 29; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 122; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 15 m.w.N.).

f) Das Berufungsgericht hat insoweit zunächst revisionsrechtlich zutreffend die Auffassung vertreten, dass bei der Äußerung des Angeklagten – wenngleich ein Grenzfall vorliege – nicht von reiner Schmähkritik ausgegangen werden könne.

aa) Da es, wie ausgeführt, beim Vorliegen einer Schmähkritik ebenso wie bei einer Formalbeleidigung keiner Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des sich Äußernden und dem Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen bedarf, gebietet es diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge, hinsichtlich des Vorliegens einer Schmähung bzw. Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden. Demgemäß macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 18), also keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272, juris Rn. 41). Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 19). Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 122). Erfolgen solche allein auf die persönliche Kränkung zielenden Äußerungen unter den Kommunikationsbedingungen des Internets, sind sie aber nicht selten auch von Privatfehden losgelöst. Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 19).

bb) Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von den Fällen der Privatfehde oder von den Fällen, in denen es sonst – insbesondere im Internet – bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben (BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 20).

cc) Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern somit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 146, 153, 169; BVerfG, NJW 2005, 3274, juris Rn. 22; NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; NJW 2020, 2622, juris Rn. 18).

dd) Das Berufungsgericht hat bei seiner Begründung vom Nichtvorliegen einer reinen Schmähkritik darauf abgestellt, dass „ein – wenn auch schwacher – Bezug zur vorangegangenen Kritik an der Grünenpolitikerin Baerbock“ bestehe und auch durch die Überschrift auf dem Foto und die Kommentierung des Angeklagten deutlich werde, dass es ihm um eine Kritik an der Partei der Grünen gehe und die auf dem Foto abgebildeten Personen zur Begründung dieser Kritik dienen sollen. Da es in der politischen Auseinandersetzung auch erlaubt sei, Aussehen, Kleidung und äußeres Auftreten von Politikern zu thematisieren, könne vorliegend nicht von reiner Schmähkritik gesprochen werden, mögen die Angriffe auch herb sein und zum Teil unter der Gürtellinie liegen.

Die Äußerungen zu den fünf abgebildeten Personen entbehren daher insofern nicht eines sachlichen Bezugs zu der vom Angeklagten angesichts des Beispiels „Baerbock“ in Abrede gestellten Kompetenz der Politiker und Politikerinnen der Partei Bündnis 90 / Die Grünen, so dass sie nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext gelöst werden können und auch nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen erscheinen (vgl. hierzu auch BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 19). Demgemäß tritt der Anlass nicht vollständig in den Hintergrund, wie es das streng anzuwendende Kriterium der Schmähung verlangt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 23).

Das Videobild mag zwar bei intensiver Betrachtung erkennen lassen, dass es sich bei den abgebildeten Personen nach den tatrichterlichen Feststellungen um Menschen mit nachträglich korrigiertem Geschlechtseintrag handelt. Dem Angeklagten war dies aber seinen nicht widerlegbaren Einlassungen zufolge zum Tatzeitpunkt nicht bekannt, so dass ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, er habe die Abgebildeten wegen dieses Umstands verhöhnen oder der Lächerlichkeit preisgeben wollen. Demgemäß bezieht sich der Kommentar des Angeklagten auch weder auf konkret beschriebene äußerliche Merkmale noch auf bestimmte Persönlichkeitsmerkmale der abgebildeten Personen. Er greift somit keine individuellen Einzelmerkmale der Abgebildeten heraus, auf die er ein Unwerturteil (vgl. hierzu BVerfGE 93, 266, juris Rn. 185) in Form einer reinen Schmähkritik stützen würde.

g) Trotz der gravierend das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten verletzenden Äußerung des Angeklagten spricht nichts dafür, dass dieser die Abgebildeten pauschal herabwürdigen und ihnen dadurch das Recht absprechen wollte, als gleichwertige Personen in der staatlichen Gemeinschaft zu leben und somit ihre Menschenwürde angetastet hätte (vgl. hierzu BVerfGE 93, 266, juris Rn. 121; BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 22).

h) Somit ist eine grundrechtlich angeleitete Abwägung zwischen dem berechtigten sozialen Geltungsanspruch der abgebildeten Personen und der Meinungsfreiheit des Angeklagten durchzuführende, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der „Beleidigung“ und der „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ anknüpft. Dies erfordert eine umfassende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falls und der Situation, in der die Äußerung gefallen ist (BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 26; NJW 2021, 298, juris Rn. 14), insbesondere mit Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten (vgl. dazu und zum Folgenden BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 27 ff.). Diese Abwägung ergibt einen Vorrang des berechtigten sozialen Geltungsanspruch der Abgebildeten gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten:

aa) Allerdings kann die tatgegenständliche Äußerung durchaus als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung gesehen werden. Der Angeklagte hat die abgebildeten Personen, die er für Abgeordnete der Partei Bündnis 90 / Die Grünen im bayerischen Landtag gehalten hat, zwar offenbar nur wegen ihres äußeren Erscheinungsbilds (andere Anknüpfungspunkte sind insoweit nicht ersichtlich) mit den verfahrensgegenständlichen Äußerungen kommentiert. Er hat aber in dem dieser Sequenz vorausgehenden Teil des Videos die von ihm befürchtete Gefährdung der deutschen Volkswirtschaft auf das von ihm mit Beispielen belegte Handeln bzw. Verhalten deutscher Politiker zurückgeführt und hierbei auch eine inhaltlich unzutreffende Äußerung der Politikerin Baerbock der Partei Bündnis 90 / Die Grünen referiert. Der Angeklagte könnte demgemäß mit der ihm zur Last gelegten Kommentierung auch zum Ausdruck gebracht haben wollen, dass er diesen (bis auf eine Person vermeintlichen) Landtagsabgeordneten der genannten Partei aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, das nicht seinen Vorstellungen von Politikern entspricht, hinreichende politische Kompetenzen abspricht, so dass ein überwiegender politischer Bezug seiner Kommentierung vorliegt.

Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung somit (unter Zugrundelegung der dem Angeklagten günstigsten Auslegung) um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt (BVerfGE 93, 266, juris Rn. 123).

Eine derartige Abweichung liegt hier vor:

bb) Die Textzeile und die Äußerung des Angeklagten zu den Abgebildeten haben – anders als die sonstigen Beiträge im Video – keinen konkreten Bezug zu einer Handlung oder Fehlleistung der Abgebildeten, also aus Sicht des Angeklagten den Grünen im bayerischen Landtag.

Dies allein führt jedoch nicht dazu, dass eine überspitzte, polemische und verletzende Kritik an Politikern nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. Denn es ist grundsätzlich vom Grundrechtsschutz umfasst, von Fehlern einzelner konkreter Parteipolitiker (hier die Politikerin Baerbock) auf eine nach der Ansicht des Äußernden vorhandene Inkompetenz weiterer Politiker derselben Partei zu schließen und hierfür auch deren äußeres Erscheinungsbild als Beleg zu verwenden. Dem äußeren Erscheinungsbild von Politikern kommt in der öffentlichen Wahrnehmung grundsätzlich eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, so dass dieser Gesichtspunkt nicht lediglich einen nebensächlichen Aspekt darstellt.

Zudem handelt es sich um ein Foto, das mit dem Willen der Betroffenen angefertigt und bewusst veröffentlicht wurde und auf dem diese vor einem Plakat der Grünen in die Kamera blicken, so dass der Angeklagte das Bild durchaus als Inszenierung der Abgebildeten mit dem Hintergrund einer bestimmten politischen oder gesellschaftlichen Aussage im Zusammenhang mit der genannten Partei interpretieren konnte.

cc) Gleichwohl wurde jedenfalls mit der Textzeile „und ich dachte immer, die Schockbilder auf den Kippenschachteln wären schlimmer“ sowie der Kommentierung des Angeklagten, „das sind absolute Lachnummern“, „das kannste auf ne Kippenschachtel tun als Warnhinweis“, die Grenze überschritten, bis zu der das Persönlichkeitsrecht und der Ehrschutz hinter das Recht auf Meinungsfreiheit zurücktreten muss.

(1) Es handelt sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um eine grob ehrverletzende Äußerung, wenn die Abgebildeten wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes auf eine Stufe gestellt werden mit ekelerregenden Aufnahmen von Krebsgeschwüren, abstoßenden Zahnreihen und sonstigen Krankheiten. Durch diesen abfälligen Vergleich hat der Angeklagte in emotionalisierender Weise eine Stimmung gegen die abgebildeten einzelnen Personen kundgetan und verbreitet, die mit dem Anlass (Kritik an bestimmten Politikern wegen konkreter Handlungen etc.) in keinem Zusammenhang stand, so dass diese Äußerung über eine Wahrnehmung berechtigter Interessen hinausgeht (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2629, juris Rn. 19).

(2) Der Schutz der Meinungsfreiheit ist zwar gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung. Teil dieser Freiheit ist, dass B. von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden. Die Grenzen zulässiger Kritik sind bei Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Insofern Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation auch von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit B.kontakt übertragen wurde (zum Ganzen BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 30 f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 Absatz 2 EMRK).

Demgegenüber liegt aber ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 32). Demgemäß sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und – wie vorliegend – die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund stellen (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 32). Welche Äußerungen sich Personen des öffentlichen Lebens gefallen lassen müssen und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern auch daran, welche Position sie innehaben und welche öffentliche Aufmerksamkeit sie für sich beanspruchen. Einem Bundesminister gegenüber können insoweit härtere Äußerungen zuzumuten sein als etwa einem Lokalpolitiker (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

(3) Nach der Vorstellung des Angeklagten handelte es sich bei sämtlichen der abgebildeten Personen um Mitglieder des bayerischen Landtags, denen somit durchaus härtere Kritik zugemutet werden kann als Lokalpolitikern oder Parteimitgliedern ohne politisches Amt.

Zudem hatte die Fotografie offenbar den Zweck, zu zeigen, dass Menschen mit nachträglich korrigiertem Geschlechtseintrag gerade auch eine politische Heimat in der Partei Bündnis 90 / Die Grünen finden können und möglicherweise deren Interessen dort gut vertreten werden. Damit haben die Abgebildeten zwar Anlass für eine politische Debatte gegeben, die gleichwohl nicht die Herabwürdigung der abgebildeten Personen im vorliegenden Umfang rechtfertigt.

(4) Auch wenn aber die Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen mit scharfen Äußerungen gebraucht werden darf (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2021 – 1 BvR 11/20, juris Rn. 18), ist nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern und Politikern erlaubt (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 32). Denn selbst in der Öffentlichkeit stehende und streithaft sich zu Wort meldende Politiker müssten derart schwerwiegende Angriffe auf ihre Person nur in Grenzen und allenfalls dann hinnehmen, wenn die Äußerung in erster Linie auf einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf zielt und nicht – wie hier – auf eine Herabsetzung der Person (BVerfG, NJW 2020, 2629, juris Rn. 25).

Durch die lediglich auf das äußere Erscheinungsbild und nicht auf die geschlechtliche Orientierung bezogene Äußerung bewegt sich der Angeklagte sogar von einem Meinungskampf in Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren – wie die bereits damals aktuelle „Transgender-Diskussion“ – weg, so dass die persönliche Kränkung der betroffenen Personen in den Vordergrund tritt und das sachliche Anliegen weitgehend überlagert. Zwar schützt Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern Kritik darf gerade auch grundlos, polemisch und überspitzt geäußert werden (BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 18). Die Äußerung und die vom Angeklagten übernommene Textzeile betreffen aber die abgebildeten Personen in ihrem grundlegenden, allen Menschen gleichermaßen zukommenden Achtungsanspruch, jedenfalls soweit, als es den Vergleich mit den Warnhinweisen auf den Zigarettenschachteln betrifft. Die Äußerung entfernt sich insoweit deutlich von einem Sachbezug und verliert sich in der persönlichen Herabwürdigung und Verächtlichmachung. Das äußerliche Erscheinungsbild der Opfer wurde in gehässiger Weise betont. Davon war die Person der Abgebildeten insgesamt betroffen; es ging nicht um Kritik an einzelnen ihrer Tätigkeiten (vgl. hierzu BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 28). Der Angeklagte konnte sich auch nicht mit politischen Handlungen der Abgebildeten auseinandersetzen, die ihm ja namentlich nicht bekannt waren. Er hat sich auch nicht auf konkrete politische Tätigkeiten der Grünen im bayerischen Landtag bezogen. Er hat vielmehr die abgebildeten Personen als Ganzes allein aufgrund ihres äußeren Erscheinunsbildes abschätzig bewertet.

(5) Im Rahmen der Abwägung ist mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung auch zu beachten, dass nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein kann, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Demgemäß kann – anders als bei einer mündlichen Äußerung – bei schriftlichen Äußerungen im Allgemeinen ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Grundsatz ausdrücklich auch für Äußerungen in den „sozialen Netzwerken“ anerkannt (BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 33).

Eine ad-hoc-Situation liegt nicht vor. Der Angeklagte betrieb bereits zum Tatzeitpunkt einen eigenen Videokanal, auf dem er nahezu täglich mehrere Videos sendete. Er ließ das gegenständliche Video, das zahlreiche Sequenzen enthält, bewusst zur Veröffentlichung produzieren. Angesichts der beim gegenständlichen Bild bereits vorhandenen schriftlichen Textzeile, die der Angeklagte zustimmend kommentierte, kann somit nicht von einer spontanen mündlichen Äußerung ausgegangen werden, bei der Emotionalität und Erregbarkeit in stärkerem Ausmaß anzutreffen wäre und im Interesse der Kommunikation die Grenzen hin zur Meinungsfreiheit verschieben würde. Vielmehr ist der im Video enthaltene Kommentierung mit einer textlichen Äußerung vergleichbar.

(6) Ebenfalls bei der Abwägung in Rechnung zu stellen ist die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung. Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird. Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein (BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 34). Dabei liegt vor allem bei der Verbreitung von Informationen durch „soziale Netzwerke“ ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann (BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

Hierbei ist nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 34). Diese ist hier nicht unerheblich. Die Äußerung erfolgte über YouTube auf einer Internetplattform, zu der potenziell jedermann Zugang hatte, wobei nach den tatrichterlichen Feststellungen der Angeklagte zum Tatzeitpunkt rund 100.000 „Follower“ hatte. Entsprechend groß war die mögliche Breitenwirkung der Äußerung. Sie war durch das auf dem YouTube Kanal aufgeladene und jederzeit abrufbare Video fixiert und somit nicht nur ein flüchtig gesprochenes Wort.

(7) Dies schließt es nicht aus, dass der Angeklagte dieses Medium nutzt, um von seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen. Denn es wäre ihm unbenommen gewesen, seine Ansicht auf derselben, öffentlichkeitswirksamen Plattform mit deutlichen Worten, aber auf andere, weniger einschneidende und ehrenrührige Weise kundzutun. Hierzu wäre er, auch wenn er die Kenntnis von der geschlechtsbezogenen Orientierung der Abgebildeten in Abrede gestellt hat und sich seine Kritik lediglich allgemein auf das äußere Erscheinungsbild der Abgebildeten projiziert, auch intellektuell in der Lage gewesen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 28 aE).

(8) In der Gesamtabwägung hat daher die Meinungsfreiheit des Angeklagten hinter dem Persönlichkeitsschutz der Abgebildeten zurückzutreten.

III.

Der Strafausspruch war insgesamt aufzuheben, da der Strafzumessung nicht mehr drei, sondern nur noch zwei tateinheitliche Fälle der Beleidigung zugrundezulegen sind. Auch wenn die Konkurrenzform bei gleichem Gesamt-Schuldgehalt in der neueren Rechtsprechung nicht mehr als bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt angesehen wird (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, a.a.O., § 46 Rn. 58), hat das Berufungsgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die ehrkränkenden Äußerungen gegen fünf Personen gleichzeitig gerichtet haben, von denen drei einen Strafantrag gestellt haben. Der Hinweis auf die Strafantragsstellung gewinnt insofern an besonderer Bedeutung, als bereits das Amtsgericht Hersbruck den Umstand, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Personen (Anm.: nämlich drei) geschädigt hat, strafschärfend berücksichtigt hat und das Berufungsgericht gleichwohl die vom Erstrichter verhängte Geldstrafe um das dreifache der Anzahl der Tagessätze erhöht hat.

IV.

Die Sache ist im Umfang der Aufhebung des Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO), die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.

 

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