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Bezeichnung von Polizeibeamten als „Affenbande“ – Formalbeleidigung

Ein Fahrradfahrer stürzt betrunken vom Rad und beleidigt die herbeigerufenen Polizisten als „Affenbande“ – jetzt muss er dafür tief in die Tasche greifen. Das Landgericht Traunstein bestätigte eine hohe Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung, nachdem der Mann zuvor erfolglos Berufung eingelegt hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen der Meinungsfreiheit, wenn es um die Beleidigung von Polizeibeamten geht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht München
  • Datum: 04.10.2024
  • Aktenzeichen: 205 StRR 323/24
  • Verfahrensart: Revision im Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Strafrecht

Beteiligte Parteien:

  • Angeklagter: Person, die wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung verurteilt wurde. Sie legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein ein, wobei sie Verletzungen formellen und materiellen Rechts rügte.
  • Landgericht Traunstein: Hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet verworfen.
  • Amtsgericht: Ursprüngliche Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Dabei hatte er während einer Blutentnahme Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten geäußert, die der Richter als Formalbeleidigung wertete. In der Berufungsverhandlung wurden unerwartet weitere Zeugen geladen, woraufhin die Verteidigung eine Verfahrensaussetzung oder -unterbrechung beantragte, die abgelehnt wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Ablehnung des Antrags auf Verfahrensaussetzung oder -unterbrechung einen Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO darstellt und ob das Urteil der Trunkenheitsfahrt auf diesem Fehler beruht. Zudem ging es um die Bewertung der Beleidigung als Formalbeleidigung und die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  • Begründung: Obwohl die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung oder Unterbrechung rechtsfehlerhaft war, beruhte das Urteil nicht auf diesem Fehler, da die Verurteilung maßgeblich auf dem Geständnis des Angeklagten und nicht auf den Aussagen der Zeugen basierte. Die Bezeichnung der Polizeibeamten als „Affenbande“ wurde als Formalbeleidigung gewertet, die ohne Abwägung zu beurteilen ist, da sie auf eine strafbare Verächtlichmachung und nicht auf eine Meinungsäußerung zielt.
  • Folgen: Der Angeklagte bleibt verurteilt und trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil bestätigt, dass formale Rechtsfehler, die sich nicht auf das Urteil auswirken, nicht zur Aufhebung der Entscheidung führen. Die Einstufung von Beleidigungen mit sozial missbilligten Begriffen als Formalbeleidigung wird gefestigt, womit ihre strafrechtliche Relevanz unterstrichen wird.

Beleidigungen gegen die Polizei: Meinungsfreiheit oder rechtliche Konsequenzen?

Die öffentliche Auseinandersetzung über die Rolle der Polizei in der Gesellschaft gewinnt zunehmend an Bedeutung. Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten, wie etwa die formalbeleidigende Bezeichnung „Affenbande“, stellen einen kritischen Punkt im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und öffentlichen Ordnung dar. Solche Äußerungen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn sie als Schmähkritik oder Diskriminierung wahrgenommen werden.

In Deutschland regelt das Beleidigungsrecht, wie mit solchen Aussagen umgegangen wird. In diesem Kontext wird oft diskutiert, wie Äußerungsschutz und kritische Kommunikation sich gegenseitig beeinflussen, insbesondere in Bezug auf rassistische Untertöne und Polizeigewalt. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der diese Themen aufgreift und die rechtlichen Rahmenbedingungen näher analysiert.

Der Fall vor Gericht


Trunkenheitsfahrt und Beleidigung von Polizisten führt zu Geldstrafe

Das Landgericht Traunstein hat die Berufung eines Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung zurückgewiesen. Das Amtsgericht hatte zuvor eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50 Euro verhängt.

Fahrradunfall nach Alkoholkonsum

Beleidigung von Polizeibeamten und rechtliche Konsequenzen
Die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Affenbande“ wird als Formalbeleidigung gewertet und stellt einen Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz dar. (Symbolfoto: Flux gen.)

Der Angeklagte war nach eigenen Angaben mit seinem Fahrrad auf der Dorfstraße unterwegs und machte dabei „aus Übermut“ kleine Schlenker mit dem Lenker. Dabei kam er an den Randstein des Gehwegs und stürzte. Diese Geständige Einlassung wurde durch die Aussage eines Zeugen bestätigt. Ein weiterer Zeuge konnte sich nicht mehr erinnern, ob er den Angeklagten vor dem Sturz noch auf dem Fahrrad gesehen hatte.

Beleidigung bei der Blutentnahme

Nach einem positiven Atemalkoholtest wurde eine Blutentnahme angeordnet. Obwohl sich der Angeklagte zunächst weigerte, willigte er nach einem Gespräch mit dem Arzt ein. Als der Arzt ihn nach konsumierten Substanzen fragte, äußerte der Angeklagte, er werde erst antworten, wenn die „Affenbande“ – gemeint waren die beiden anwesenden Polizeibeamten – den Raum verlassen hätte.

Rechtliche Bewertung der Beleidigung

Das Gericht stufte die Bezeichnung „Affenbande“ als Formalbeleidigung ein. Diese Wortwahl sei gesellschaftlich absolut missbilligt und tabuisiert. Der Begriff impliziere, dass die Beamten geistig minderbemittelt seien und Straftaten begingen. Die Äußerung fiel in einer bereits entspannten Situation, nachdem der Angeklagte der Blutentnahme zugestimmt hatte. Sie richtete sich nicht direkt an die Beamten, sondern wurde gegenüber dem Arzt geäußert.

Bestätigung durch das Bayerische Oberste Landesgericht

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte nun die Entscheidung des Landgerichts. Bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz überwog nach Ansicht des Senats der Schutz der Polizeibeamten. Die Äußerung stellte keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung dar, sondern diente lediglich der Herabwürdigung der Beamten. Der Angeklagte muss die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stellt klar, dass die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Affenbande“ eine strafbare Formalbeleidigung darstellt, auch wenn nur wenige Personen die Äußerung hören. Eine solche Beleidigung ist nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt, da sie keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet, sondern nur der Herabwürdigung dient. Auch eine entspannte Situation und die indirekte Äußerung gegenüber Dritten ändern nichts an der Strafbarkeit.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in einer Auseinandersetzung mit der Polizei sind, müssen Sie auch in emotional aufgeladenen Situationen auf Ihre Wortwahl achten. Beleidigende Äußerungen wie „Affenbande“ können mit empfindlichen Geldstrafen geahndet werden – selbst wenn Sie diese nicht direkt gegenüber den Beamten, sondern zu anderen anwesenden Personen machen. Die Höhe der Strafe orientiert sich dabei an Ihrem Einkommen. Es spielt keine Rolle, ob nur wenige Menschen die Beleidigung mitbekommen oder ob die Situation bereits entspannt ist. Bleiben Sie daher auch bei Polizeikontrollen oder Blutentnahmen sachlich, um zusätzliche Strafverfahren zu vermeiden.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Strafen drohen bei Beleidigung von Polizeibeamten?

Eine Beleidigung von Polizeibeamten wird nach § 185 StGB als „normale“ Beleidigung behandelt – einen speziellen Straftatbestand der „Beamtenbeleidigung“ gibt es nicht.

Strafrahmen

Bei einer verbalen Beleidigung eines Polizeibeamten droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Kommt es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, etwa durch Anspucken oder Anrempeln, erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Konkrete Geldstrafen

Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach der Schwere der Beleidigung. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

Äußerung/Handlung Geldstrafe
„Du Mädchen“ 200 €
„Bekloppter“ 250 €
„Dumme Kuh“ 300 €
„Du blödes Schwein“ 475 €
„Asozialer“ 550 €
„Sie sind ja krankhaft dienstgeil“ 900 €

Besondere Verfolgungsaspekte

Bei Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten gilt eine Besonderheit bei der Strafverfolgung: Neben dem betroffenen Beamten selbst kann auch der Dienstvorgesetzte einen Strafantrag stellen. Dies ist nach § 194 Absatz 3 StGB möglich.

Bei übler Nachrede nach § 186 StGB oder Verleumdung nach § 187 StGB – etwa wenn unwahre Tatsachen über einen Polizeibeamten behauptet werden – kann die Strafe noch höher ausfallen. Bei öffentlicher Verbreitung solcher Behauptungen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.


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Was macht eine Äußerung zur strafbaren Beleidigung?

Eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB liegt vor, wenn Sie die Ehre einer anderen Person vorsätzlich verletzen. Der Gesetzgeber schützt damit die persönliche Ehre als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Formen der Beleidigung

Eine Beleidigung kann auf verschiedene Arten erfolgen: durch herabwürdigende Äußerungen, Gesten oder sogar Tätlichkeiten. Wenn Sie beispielsweise jemanden anspucken oder den Mittelfinger zeigen, kann dies bereits eine strafbare Beleidigung darstellen.

Abgrenzung zur freien Meinungsäußerung

Bei der Bewertung einer möglicherweise beleidigenden Äußerung wird stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungsfreiheit vorgenommen. Besonders bei politischen Äußerungen oder Kritik an Amtsträgern gilt eine Vermutung zugunsten der freien Rede.

Besondere Fallgruppen

Eine Formalbeleidigung liegt vor, wenn die Äußerung bereits durch ihre Form, unabhängig vom Kontext, beleidigend ist. Ein Beispiel ist die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Affenbande“, die als gesellschaftlich absolut missbilligt gilt.

Bei Kollektivbeleidigungen muss sich die Äußerung auf eine noch abgrenzbare Personengruppe beziehen. Die pauschale Beleidigung aller „Soldaten“ oder „Polizisten“ ist zu allgemein. Anders verhält es sich bei einer klar abgrenzbaren und überschaubaren Gruppe.

Im privaten Raum können Äußerungen straffrei bleiben, wenn sie im engsten vertraulichen Kreis fallen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Gesprächspartner die Vertraulichkeit gewährleisten kann.

Eine Beleidigung setzt stets Vorsatz voraus – eine versehentliche Beleidigung gibt es nicht. Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass seine Äußerung die Ehre eines anderen verletzt.


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Welche Bedeutung hat der dienstliche Kontext bei Beleidigungen gegen Polizisten?

Der dienstliche Kontext spielt bei Beleidigungen gegen Polizisten eine differenzierte rechtliche Rolle. Obwohl es keinen eigenständigen Straftatbestand der „Beamtenbeleidigung“ gibt, gelten besondere verfahrensrechtliche Regelungen.

Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Bei Beleidigungen gegen Polizisten im Dienst kann nicht nur der betroffene Beamte selbst, sondern auch sein Dienstvorgesetzter einen Strafantrag stellen. Dies ist in § 194 Abs. 3 StGB geregelt. Zudem wird bei Beleidigungen gegen Polizeibeamte in der Regel das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Bewertung im Einzelfall

Die Gerichte müssen bei der Bewertung von Äußerungen gegen Polizisten stets eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vornehmen. Dabei wird berücksichtigt, ob die Äußerung im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. So wurde beispielsweise die Bezeichnung von Polizisten als „Affenbande“ als Formalbeleidigung eingestuft, da sie den einzigen Zweck hatte, die Beamten verächtlich zu machen.

Strafmaß und Konsequenzen

Bei einer Beleidigung gegen Polizeibeamte droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Kommt es zusätzlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung, etwa durch Anspucken, kann sich die Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre erhöhen. Die Strafe orientiert sich dabei an der Schwere der Beleidigung und den konkreten Umständen des Einzelfalls.


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Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es bei Beleidigungsvorwürfen?

Rechtfertigungsgründe

Bei einem Beleidigungsvorwurf können Sie sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB berufen. Dies gilt besonders bei sachlicher Kritik an Missständen oder dem Hinweis auf vermeintliche Gesetzesverstöße.

Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG schützt auch provokante und kritische Äußerungen. Gerade bei politischen Auseinandersetzungen oder Äußerungen gegenüber Amtsträgern können auch scharfe Formulierungen zulässig sein.

Prozessuale Strategien

Eine zentrale Verteidigungsstrategie ist die Prüfung des Tatbestands. Häufig lässt sich bereits hier argumentieren, dass die Äußerung keinen ehrverletzenden Inhalt hatte oder der erforderliche Vorsatz fehlte.

Bei Äußerungen im Internet ist die Täterschaft oft unklar. Hier kann die genaue Prüfung der Beweislage oder ein technisches Gutachten zur Urheberschaft angeregt werden.

Strafmildernde Umstände

Für die Strafzumessung ist es bedeutsam, ob die Äußerung im Affekt oder nach reiflicher Überlegung erfolgte. Bei Beleidigungen im Internet wirkt sich positiv aus, wenn beleidigende Inhalte zeitnah wieder gelöscht wurden.

Die Motivation der Äußerung spielt eine wichtige Rolle. War sie Teil einer sachlichen Auseinandersetzung, wird dies milder bewertet als eine grundlose Verunglimpfung. Ein Geständnis und Einsicht in das Fehlverhalten können sich ebenfalls strafmildernd auswirken.


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Wie kann man eine Verurteilung wegen Beleidigung anfechten?

Gegen eine Verurteilung wegen Beleidigung stehen zwei wesentliche Rechtsmittel zur Verfügung: Berufung und Revision.

Berufung als erste Anfechtungsmöglichkeit

Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden. In der Berufungsverhandlung wird der Fall vollständig neu verhandelt. Das Berufungsgericht prüft sowohl die Rechts- als auch die Tatsachenfragen und führt eine neue Beweisaufnahme durch.

Revision als zweite Instanz

Nach einem Berufungsurteil besteht die Möglichkeit der Revision. Diese muss ebenfalls innerhalb einer Woche eingelegt werden. Bei der Revision prüft das Gericht ausschließlich Rechtsfehler des vorherigen Verfahrens. Eine neue Beweisaufnahme findet nicht statt.

Besonderheiten bei Strafbefehlen

Bei einem Strafbefehl wegen Beleidigung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch führt zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, in der der Fall erstmals mündlich verhandelt wird.

Erfolgsaussichten der Anfechtung

Die Erfolgsaussichten einer Anfechtung hängen von verschiedenen Faktoren ab. Bei einer Formalbeleidigung, wie der Bezeichnung einer Person als „Schlampe“, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück. Anders verhält es sich bei Äußerungen im Rahmen einer sachbezogenen Auseinandersetzung, wo eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz erforderlich ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Formalbeleidigung

Eine Äußerung, die allein durch ihre Form oder den gewählten Ausdruck beleidigend ist, unabhängig vom sachlichen Gehalt. Sie ist nach §185 StGB strafbar. Anders als bei der Sachkritik steht nicht die inhaltliche Auseinandersetzung im Vordergrund, sondern die reine Herabwürdigung der Person. Die Beleidigung erfolgt durch die gewählten Worte selbst, wie etwa Schimpfwörter oder ehrverletzende Bezeichnungen. Beispiel: Jemanden als „Idiot“ oder „Schwein“ zu bezeichnen ist eine Formalbeleidigung.


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Geständige Einlassung

Die Erklärung eines Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren, bei der er die ihm vorgeworfene Tat einräumt. Sie ist in §35 StPO geregelt und kann strafmildernd wirken. Eine geständige Einlassung unterscheidet sich von einem formellen Geständnis dadurch, dass der Beschuldigte zwar den Sachverhalt bestätigt, aber möglicherweise eine andere rechtliche Bewertung vornimmt. Beispiel: Der Beschuldigte gibt zu, geschlagen zu haben, bestreitet aber die Absicht der Körperverletzung.


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Tagessatz

Eine Berechnungseinheit bei Geldstrafen im Strafrecht, geregelt in §40 StGB. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem persönlichen Nettoeinkommen des Verurteilten, während die Anzahl der Tagessätze die Schwere der Tat widerspiegelt. Ein Tagessatz entspricht üblicherweise einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Beispiel: Bei 3000€ Nettoeinkommen beträgt ein Tagessatz etwa 100€.


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Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung

Ein durch Artikel 5 GG geschützter Prozess der gesellschaftlichen Diskussion und Willensbildung zu Themen von allgemeinem Interesse. Äußerungen, die zur öffentlichen Debatte beitragen, genießen einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Die Gerichte müssen bei der Bewertung von möglicherweise beleidigenden Äußerungen prüfen, ob diese der Meinungsbildung dienen. Beispiel: Kritik an polizeilichen Maßnahmen in einer Bürgerversammlung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 265 Abs. 4 StPO: Dieser Paragraph regelt, dass Entscheidungen über die Aussetzung oder Unterbrechung eines Verfahrens nicht nur von einem Vorsitzenden, sondern vom gesamten Spruchkörper getroffen werden müssen. Eine Rüge wegen der Verletzung dieses Gesetzes kann auch ohne vorherige Beanstandung während der Hauptverhandlung erhoben werden. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Aussetzung durch den Vorsitzenden alleine abgelehnt, was gegen die Vorschrift verstößt.
  • § 349 Abs. 2 StPO: Diese Bestimmung bezieht sich auf die Überprüfung von Urteilen im Revisionsverfahren und erlaubt die Aufhebung eines Urteils nur, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, der die Entscheidung beeinflusst hat. Der Senat kam zu dem Schluss, dass der festgestellte formelle Fehler nicht zur Aufhebung des Urteils wegen der Trunkenheitsfahrt führte, da dieser Rechtsfehler nicht die Verurteilung rechtswidrig gemacht hat.
  • § 238 Abs. 1 StPO: Hier wird geregelt, dass bestimmte Maßnahmen in der Hauptverhandlung, die einen Gerichtsbeschluss erfordern, nicht ohne Weiteres durch einen Vorsitzenden entschieden werden dürfen. Da die Ablehnung der Aussetzung in diesem Fall ohne Berücksichtigung des gesamten Spruchkörpers stattfand, wurde hier ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Verfahrenstaktik verzeichnet.
  • Beleidigung gemäß § 185 StGB: Diese Norm definiert die Beleidigung und stellt klar, dass die ehrverletzende Äußerung eine Form der strafbaren Handlung darstellt. Im spezifischen Fall wurde die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Affenbande“ als Formalbeleidigung gewertet, was zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, da ein Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beamten im Rahmen der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz erfolgen muss.
  • § 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Dieses Gesetz regelt die Vorschriften zur Teilnahme am Straßenverkehr und legt unter anderem fest, dass fahrlässige Trunkenheit im Verkehr eine strafbare Handlung darstellt. Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit verurteilt, was eine klare Verbindung zur Verkehrssicherheit und der Einhaltung der Vorschriften des Straßenverkehrs bedeutet.

Das vorliegende Urteil

BayObLG München – Az: 205 StRR 323/24 – Beschluss vom 04.10.2024


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