Skip to content

Brutaler Angriff: Schmerzensgeld für gefährliche Schnittwunden im Gesicht

OLG Frankfurt, Az.: 15 U 129/97

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 20. März 1997 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.02.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Körperverletzungshandlung des Beklagten vom 11.02.1996 in D zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges haben der Beklagte zu 86 % und der Kläger zu 14 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien beträgt jeweils 2.000,– DM.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten über den von dem Landgericht zuerkannten Betrag von 8.000 DM weitere 2.000,– DM und damit ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000,– DM gemäß §§ 847 Abs. 1, 823 BGB zu.

Brutaler Angriff: Schmerzensgeld für gefährliche Schnittwunden im Gesicht
Symbolfoto: diy13 / Bigstock

Der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist vorrangig auf den Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden des Verletzten gerichtet, der durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden soll, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzungen unmöglich gemacht wurde. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld auch zu einer Genugtuung führen (vgl. BGH GrZS 18, 149; BGH NJW 1993, 781, 782; 1996, 1591). Das Landgericht hat diese Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion im wesentlichen zutreffend Rechnung getragen, wenn es bei der Bemessung des dem Kläger zustehenden Schmerzensgeldes berücksichtigt hat, daß der Kläger infolge der gefährlichen Schnittverletzungen am Kopf und der ärztlichen Behandlung erhebliche Schmerzen zu erleiden gehabt habe, eine Operation sowie ein mehrtägiger stationärer Aufenthalt erforderlich geworden, der Kläger bis zum 06.03.1996 arbeitsunfähig krank gewesen und die Verletzung darüber hinaus nicht folgenlos verheilt, sondern ein Fremdkörper in der Wange des Klägers zurückgeblieben sei, der erst in einigen Jahren noch operativ entfernt werden müsse und daß sich über die linke Wange des Klägers eine deutlich sichtbare Narbe gebildet habe. Darüber hinaus hat das Landgericht in die Abwägung einbezogen, daß der Kläger bis heute gelegentlich unter heftigen Schmerzanfällen leide, die ihn in seiner Lebensqualität beeinträchtigten.

Hinsichtlich der dem Schmerzensgeld zukommenden Genugtuungsfunktion hat das Landgericht erwogen, daß Bekannte des Klägers den Beklagten nach der Tat nicht unerheblich verletzt und dem Kläger damit in geringem Umfang bereits Genugtuung verschafft hätten. Die Bestrafung des Beklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung hat das Landgericht demgegenüber unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als anspruchsmindernd berücksichtigt.

Während letzterer Gedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht (vgl. BGHZ 128, 117, 121 ff.), kann dem Landgericht jedoch nicht darin gefolgt werden, daß dem Genugtuungsbedürfnis des Klägers schon in einem gewissen Grade dadurch Rechnung getragen worden sei, daß der Beklagte nach der Tat von Bekannten des Klägers tätlich angegriffen und dabei verletzt wurde (verprügelt wurde). Der Kläger, der in der Berufung vorgetragen hat, diese Tat nicht initiiert und auch nicht gebilligt zu haben, wird hierdurch in seinem Genugtuungsbedürfnis nicht befriedigt. Das Genugtuungsbedürfnis des Geschädigten fällt nämlich weder dadurch weg, daß der Schädiger wegen der von ihm begangenen Tat strafrechtlich belangt wird, noch dadurch, daß Dritte gleichsam im Wege des Faustrechts die Bestrafung des Täters in die eigene Hand nehmen. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gründet sich im Rahmen des § 847 BGB bei einer vorsätzlichen Straftat wie im vorliegenden Fall nämlich auf die durch die Tat geschaffene „besondere persönliche Beziehung“ zwischen Schädiger und Geschädigtem (vgl. BGHZ 18, 149, 157), und sie unterscheidet sich damit begrifflich sowohl vom staatlichen Strafanspruch als auch von einem etwaigen Bedürfnis des Geschädigten nach dessen Verwirklichung. Die zivilrechtlich relevante Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes stellt sich der Sache nach vielmehr als eine der Grundlagen für die Bemessung des Anspruchs auf Ausgleich des immateriellen Schadens dar. Sie kann daher nur durch eine Leistung des Schädigers an den Geschädigten selbst befriedigt werden. Die Pflicht, den immateriellen Schaden gegenüber dem Verletzten tat- und schuldangemessen voll auszugleichen, besteht damit unabhängig neben etwaigen strafrechtlichen Folgen (BGHZ 128, 117 ff.; BGH NJW 1996, 1591). Für den Fall der vorsätzlichen Körperverletzung ist deshalb auch bei der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes maßgeblich neben den Schmerzen und dem Leid, das der Geschädigte zu ertragen hatte, auf die körperliche Beeinträchtigung als solche als für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Faktor abzustellen (BGH NJW 1993, 781, 783).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß zusätzlich zu den vom Landgericht bereits zutreffend berücksichtigten Umständen in die Abwägung einzubeziehen ist, daß der Beklagte den Kläger hinterrücks und brutal angegriffen und hierdurch für dessen Gesundheit besondere Folgen ausgelöst hat. Der Schlag mit dem Bierglas ins Gesicht des auf den Angriff nicht vorbereiteten Klägers hat für diesen nicht unerhebliche Verletzungen mit sich gebracht, unter denen er noch heute zu leiden hat. Wie der Senat bei einer Inaugenscheinnahme der jetzt noch verbliebenen Narbe des Klägers im Senatstermin vom 09.04.1998 feststellen konnte, reicht die Narbe bis zum unteren Augenwinkel des linken Auges. Eine Verletzung des Auges des Klägers durch den Schlag und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Sehkraft war durch die Tatausführung durchaus in den Bereich des Möglichen gerückt und von dem Beklagten nicht steuerbar zu vermeiden. Daß der Kläger keine weiteren Verletzungen erheblicher Art davongetragen hat, ist damit mehr dem Zufall zu verdanken. Die Narbe ist überdies triangelförmig und deutlich sichtbar; ihre Schenkellänge beträgt jeweils mehrere Zentimeter. Wenn sie letztlich auch nicht entstellend wirkt, so ist sie doch in ihrer deutlichen Wahrnehmbarkeit für das Aussehen des Klägers mit prägend. Darüber hinaus ist dem Kläger schließlich ein Dauerschaden durch die Durchtrennung des Parotisausführungsganges entstanden. Der Kläger hat insoweit bei seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, daß er gelegentlich, insbesondere bei Witterungswechsel, nach wie vor Schmerzen empfindet, was auch einleuchtend ist, weil durch eine Durchtrennung bzw. Vernarbung der Ausführungsgänge der Ohrspeicheldrüse eine Beeinträchtigung des Speichelflusses mit entsprechender Schmerzsymptomatik durchaus bestehen kann.

Diese zusätzlichen und von dem Landgericht bei seiner Entscheidung nicht oder geringer gewichteten Abwägungskriterien lassen es dem Senat angemessen erscheinen, das festgesetzte Schmerzensgeld um einen Betrag von 2.000 DM auf damit insgesamt 10.000 DM zu erhöhen.

Da der Kläger die Höhe des mit der Berufung verfolgten Schmerzensgeldanspruchs ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt, insoweit zwar wenigstens einen Betrag von weiteren 1.500 DM beansprucht hat, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels darzutun, andererseits aber nach wie vor 12.000 DM für angemessen hält, hat sein Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Beschwer des Beklagten ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt worden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!