LG Verden – Az.: 3 KLs 10/12 – Urteil vom 19.10.2018
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
(abgekürzt gern. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Den Angeklagten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft V… vom 24.06.2012 vorgeworfen, in … und anderenorts am 26.06.2009 und von Juli 2009 bis zum 29.01.2010 teilweise gemeinschaftlich handelnd die Zeugin und ehemalige Nebenklägerin … genötigt, vergewaltigt und erpresst zu haben, wobei dem Angeklagten … 5 und dem Angeklagten … 7 Straftaten zur Last gelegt wurden.
1) Konkret wurde ihnen folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Frau … besuchte den Angeklagten … der mit ihr in seine Wohnung nach M fuhr, in der sich der Angeklagte … aufhielt. Gemeinsam saßen sie im Wohnzimmer auf dem Sofa, wobei … zwischen den beiden Angeklagten saß. Der Angeklagte … umarmte sie, wogegen sie sich wehrte, so dass er fester zudrückte und sich in einer fremden Sprache mit dem Angeklagten … unterhielt, der daraufhin ihre Füße anhob, um sie auf das Sofa zulegen, während der Angeklagte sie am Hals festhielt, wogegen sie sich wehrte, weil sie das nicht wollte, und es zu einem Gerangel kam, bis der Angeklagte … sie losließ und das Wohnzimmer verließ.
Der Angeklagte … umarmte … die ihn wegstieß, woraufhin er ihren Kopf festhielt, zu sich drehte und sie küsste. Frau … wollte sich dem entziehen, so dass er ihren Wiederstand dadurch überwand, dass er ihr in den Haaren zog, als sie versuchte, aufzustehen. Er zog sie zurück und verlangte von ihr den Oralverkehr, wobei er ihr mit Gewalt die Hose herunterzog, die sie wieder hinaufzog und schrie, sodass er sie aufs Sofa warf. Zur Vermeidung des Geschlechtsverkehrs behauptete sie, sie sei noch Jungfrau, so dass sie ihm lieber einen ‚blasen‘ wolle, woraufhin er seine Hose auszog, ihren Kopf festhielt und sie dabei in den Haaren zog, ihren Kopf nach unten drückte, ihren Mund aufdrückte und sein Glied in den Mund steckte, sodass sie den Oralverkehr an ihm ausüben musste, weil er sie weiterhin dabei festhielt.
Der Angeklagte … kam auf das Geschehen hinzu, zog sich aus und wandte sich an … die versuchte, beide wegzuschubsen, weil sie nach Hause wollte. Sie begann zu strampeln, so dass der Angeklagte … sie festhielt und der Angeklagte … ihr die Hose auszog. Sie kauerte sich zusammen, der Angeklagte. fasste ihr jedoch an die Scheide und drehte sie herum, weil er von hinten mit ihr den Geschlechtsverkehr ausüben wollte. Das versuchte sie abzuwehren, indem sie behauptete, sie sei noch Jungfrau, so dass sie das lieber von vorne wolle. Daraufhin schubste der Angeklagte … den Angeklagten … beiseite, drehte … um und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr von hinten. Während dessen zog der Angeklagte an den Haaren und hielt sie mit den Händen fest, obwohl sie schrie, was er ausnutzte, um ihr seinen Penis in den Mund zu stecken und den Oralverkehr an sich durchführen zu lassen. Der … kam zum Samenerguss.
Anschließend bugsierte der Angeklagte … die … in das WC und verschloss die Tür. Zunächst wollte er mit ihr auf dem Waschbecken den Geschlechtsverkehr durchführen, was sie jedoch dadurch verhindern konnte, dass sie ihn wegschubste. Dabei fiel sie hin, so dass er die Gelegenheit ergriff und sie an den Haaren zog und so dazu brachte, den Oralverkehr an ihm durchzuführen.
Nachdem … mit dem Angeklagten … wiederum im Wohnzimmer angekommen war und sich anziehen wollte, schubste er sie auf das Sofa, nahm ihre Beine hoch, wogegen sie sich verzweifelt wehrte, es ihm aber gleichwohl gelang, mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchzuführen.
lm Juli 2009 bat der Angeklagte … die Zeugin … um Geld, mit dem Versprechen es ihr im August wiederzugeben. Daraufhin tätigte sie am 24.07.2009 eine Überweisung von 500,00 € auf das Konto des Angeklagten … . Nachdem das Geld angekommen war, machte der Angeklagte … sich über … lustig, weil er niemals vorgehabt hatte, ihr das Geld zurückzugeben. Ihr Versuch, die Überweisung zu stoppen, misslang.
Danach behauptete … gegenüber …, sie erhalte ihr Geld zurück, wenn sie sich nackt vor der Kamera zeige, so dass sie sich darauf einließ, vor ihrem PC mit Kamera sich auszuziehen, was der Angeklagte mit dem Handy von seinem PC aus aufnahm. Die Handyaufzeichnung zeigte er ihr, ohne dass sie das Geld zurückbekam. Geraume Zeit später drohte der Angeklagte … damit, dieses Video entweder bei Youtube einzustellen oder ihrem Vater zu zeigen, wenn sie ihm nicht 2700,00€ zahle. Das tat sie nicht und brach den Kontakt zu ihm ab.
Der Angeklagte … spiegelte … vor, dass er die 500,00€ habe, sodass sie bereit war, nach Bremen zu kommen, um diese abzuholen. Er fuhr daraufhin mit ihr in ein entlegenes Gebiet und veranlasste sie, mit ihm im Auto den Geschlechtsverkehr durchzuführen, ohne ihr das Geld zu geben. Vielmehr machte er ihr klar, dass er sein Geld damit verdiene, Frauen „anschaffen zu schicken“ und er auch beabsichtige, das mit ihr zu tun und sie zu verkaufen, wenn sie ihm kein Geld gäbe. Am 03.09.2009 hob … 1500,00€ von ihrem Konto ab und gab es dem Angeklagten …
Der Angeklagte … erweckte in der … die Vorstellung, dass er sie verkaufen bez. Anschaffen schicken wolle und drohte ihr anschließend, wenn sie ihm kein Geld gäbe, dann könne sie etwas erleben und sie werde schon sehen, was dann passiere, so dass sie glaubte, er stelle ihr in Aussicht, sie ebenfalls anschaffen zu schicken. Daraufhin übergab sie ihm am 28.09.2009 (weitere) 500,00 € und tätigte in der Zeit vom 02.12.2009 bis 29.01.2010 Überweisungen an den Angeklagten … in Höhe von insgesamt 10.320,00€.
2) Nachdem die Kammer mit der Hauptverhandlung begonnen und die Zeugin und damalige Nebenklägerin … vernommen hatte, wurde das Verfahren wegen (nach damaliger Einschätzung lediglich vorübergehender) Vernehmungsunfähigkeit der einzigen Belastungszeugin mit Beschluss vom 26.11.2014 gem. § 205 StPO analog vorläufig eingestellt. Es bestand nach fachärztlicher Stellungnahme der behandelnden Ärztin des …, die Gefahr einer akuten suizidalen Krise mit sehr konkreten Ausführungsplänen, nachdem bereits im Anschluss an die beiden Hauptverhandlungstage, an denen eine Vernehmung stattgefunden hatte, jeweils eine stationäre Krisenintervention nach Selbstverletzung erforderlich geworden war. Die Angeklagten und ihre Verteidiger hatten zu diesem Zeitpunkt weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung von ihrem Fragerecht Gebrauch machen können. Auch für die aussagepsychologische Gutachterin, die Sachverständige … hatten sich noch Rückfragen ergeben, deren Beantwortung durch die Zeugin … für die abschließende Gutachtenerstattung erforderlich war. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Verteidiger wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts C… 24.04.2015 verworfen.
Die damalige Nebenklägervertreterin, Rechtsanwältin …, erklärte mit Schreiben vom 24.03.2015, dass ihre Mandantin das Verfahren in jedem Fall fortführen wolle und sicher sei, aussagen zu wollen, auch wenn die Verhandlung wieder von vorne beginnen müsse. Sie wisse auch, dass zunächst noch ein Gutachten hinsichtlich ihrer Aussagefähigkeit erforderlich sei. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 29.07.2015 um Nachricht bzgl. des geeigneten Zeitpunktes hinsichtlich einer mit dem Gesundheitszustand der Nebenklägerin zu vereinbarenden psychiatrischen Begutachtung gebeten. Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme des … vom 05.08.2015 sollte zum damaligen Zeitpunkt von einer Überprüfung wegen krisenhafter Zuspitzung der komplexen psychiatrischen Erkrankung abgesehen werden. Mit weiterem Schreiben vom 19.04.2016 wurde ärztlicherseits lediglich eine zeitlich und auf eine vertraute Umgebung begrenzte Begutachtung für möglich gehalten. Mangels entsprechend zeitnaher Verhandlungskapazitäten hat die Kammer hiervon Abstand genommen. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 17.08.2017 des … wurden bei der … eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.31) sowie eine komplexe Traumatisierung / PTBS (F43.1) diagnostiziert und nach Angaben der Zeugin darüberhinaus eine bipolare Störung sowie eine Angststörung. Aus ärztlicher Sicht wurden weitere Aussagen der …. als retraumatisierend, weiter destabilisierend und von ihr nicht zu bewältigen beurteilt. Auch die Zeugin und ehemalige Nebenklägerin erklärte schriftlich sowie telefonisch gegenüber dem Vorsitzenden zu einer Fortsetzung des Verfahrens nicht in der Lage zu sein, so dass die Nebenklägervertreterin mit Schriftsatz vom 14.05.2018 die Anschlusserklärung widerrief.
II.
Die Taten waren den Angeklagten nicht nachzuweisen, so dass sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen waren.
1) Die einzige Belastungszeugin … ist ausweislich des in der Hauptverhandlung von der Sachverständigen …, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin und Traumatherapie, erstatteten Gutachtens nicht vernehmungs- und verhandlungsfähig und wird auch sicher in den nächsten Jahren und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch dauerhaft nicht vernehmungs- und verhandlungsfähig sein.
Die Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Zeugin seit dem Kindesalter psychische Auffälligkeiten zeige und sich vor dem Hintergrund wiederholter sexueller Traumatisierungen, beginnend im Alter von 12-16 Jahren und endend mit den von ihr zur Anzeige gebrachten gegenständlichen Vorfällen, eine sehr schwerwiegende, mittlerweile chronifizierte psychische Symptomatik entwickelt habe. Bei ihr ist nach Darlegung der Sachverständigen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD10:F43.1) zu diagnostizieren, die dazu führe, dass der Alltag der Zeugin von Vermeidungsverhalten hinsichtlich auftretender Flashbacks und ständiger Unruhe, Wachsamkeit und Schlafstörungen (Hyperarousal) gekennzeichnet sei. Darüber hinaus erfülle die Symptomatik die Kriterien für die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD1 O:F60.31), wobei insoweit die typischen Symptome der emotionalen Instabilität, des selbstverletzenden Verhaltens und der chronischen Suizidalität zu nennen seien. Nicht sicher zu bewerten seien die depressiven und manischen Episoden, die sowohl aktuell von der Zeugin im Rahmen der Untersuchung beschrieben worden seien und sich auch aus den der Sachverständigen zur Verfügung stehenden ärztlichen Entlassungsberichten aus dem Jahr 2010 ergeben würden. Eine insoweit in Betracht kommende bipolare affektive Störung vom Rapid Cycling Typ (ICD1 0:F31.81) konnte von der Sachverständigen nicht sicher festgestellt werden. Zusammenfassend hat die Sachverständige beschrieben, dass die Zeugin nach langjährigen Stabilisierungsbehandlungen in psychiatrischen Kliniken und in einem therapeutischen Wohnheim seit zwei Jahren in der Lage sei, auf einem sehr reduzierten Niveau in eigener Wohnung zu leben. Dabei sei ihr Alltag von dysfunktionalen Verhaltensweisen, wie massivem Rückzug, extremen Vermeidungsverhalten und stundenlangem Körperschaukeln zur Selbstberuhigung, geprägt. Zudem komme es weiterhin zu Selbstverletzungen und die Gedanken an Selbstmord seien nach Angaben der Zeugin ständig präsent. Eine spezifische Traumatherapie habe bei der Zeugin noch überhaupt nicht begonnen werden können, da die hierbei erforderliche Fokussierung auf die traumatischen Erlebnisse zu dissoziativer Bewusstlosigkeit führe, was eine Verarbeitung unmöglich mache. Derzeit sei aus medizinischer Sicht nicht abzusehen, ob eine solche Traumatherapie bei … jemals durchgeführt werden könne. Daher würde sie durch eine erneute Vernehmung und Teilnahme an einer Verhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit massiv destabilisiert werden. Es wären in diesem Fall akute Suizidalität, Selbstverletzungen und massive Flashbacks zu befürchten, die erneute stationäre psychiatrische Behandlungen erforderlich machen und ihre Fähigkeit, in eigener Wohnung zu leben, möglicherweise für längere Zeit aufheben würden. Die Schwere der Symptomatik und insbesondere der nur mäßige Erfolg der bisherigen (jahrelangen) Bemühungen seien der Grund für die Annahme einer mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaften, auf jeden Fall sicheren Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit der Zeugin in den nächsten Jahren. Diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung in vollem Umfang an.
2) Nachdem feststeht, dass die einzige Belastungszeugin … für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Erkrankung in den nächsten Jahren sicher nicht und mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht als Zeugin für eine Hauptverhandlung zur Verfügung steht, sind die Sachaufklärungsmöglichkeiten der Kammer erschöpft.
Die Vernehmung der Zeugin ist unabdingbar und kann nicht durch die Einführung ihrer Aussage durch die Vernehmungsbeamten ersetzt werden. Entscheidend ist der unmittelbare persönliche Eindruck der Zeugin für die Kammer. Darüber hinaus steht den Angeklagten und ihren Verteidigern ein konfrontatives Fragerecht zu, dass sie bisher weder im Ermittlungsverfahren noch in der bereits vor der vorübergehenden Verfahrenseinstellung durchgeführten Hauptverhandlung wahrnehmen konnten. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage haften sich im Rahmen der vorhergehenden Verhandlung für die Sachverständige … ebenfalls noch Fragen ergeben, die nur von der Zeugin persönlich beantwortet werden können. Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Auch soweit für die Anklagevorwürfe erpresserisch erlangter Geldbeträge auf Überweisungsbelege bzw. Kontoauszüge zurückgegriffen werden könnte, sind diese objektiven Beweismittel nicht ausreichend, um Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Vorstellungen der Zeugin … und ihrer Motive für eine Geldübergabe bzw. Überweisung von Geldbeträgen treffen zu können. Die Angeklagten waren daher aus tatsächlichen Gründen von allen Anklagevorwürfen freizusprechen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.