Was bedeutet eine Einstellung nach 153a StPO?
Jedes Strafverfahren, welches in Deutschland eröffnet wird, hat seine Grundlage in der Strafprozessordnung (StPO). In diesem Gesetzbuch gibt es auch die Vorschrift gem. § 153a, welche mittlerweile eine sehr erhebliche Bedeutung erlangt hat. Der § 153a StPO beschäftigt sich mit der Möglichkeit, ein Strafverfahren gegen eine Geldauflage einzustellen.
Welche Voraussetzungen sind für die Anwendung des § 153a StPO erforderlich?
Ein wesentliches Merkmal des § 153a StPO ist der Umstand, dass der Paragraf in nahezu jeder denkbaren Lage eines Verfahrens zum Einsatz gebracht werden kann. Dies bedeutet, dass sowohl im Vorverfahren ein entsprechender Antrag gestellt werden kann als auch im Hauptverfahren. Eine Besonderheit dabei ist, dass die Staatsanwaltschaft die Funktion der „Herrin eines Verfahrens“ innehat und dementsprechend den § 153a StPO auch ausdrücklich ohne gerichtliche Zustimmung durchsetzen kann. Sollte es das Verfahren jedoch auf der Grundlage eines „gewichtigen“ Tatvorwurfs eröffnet worden sein, so muss das Gericht zustimmen. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn die Staatsanwaltschaft bereits den Vorgang der Klageerhebung durchgeführt hat. Der § 153a StPO kann jedoch den Angeklagten vor einem öffentlichen Hauptverfahren mit einer öffentlichen Verhandlung bewahren.
Die wichtigste Voraussetzung für den § 153a StPO ist jedoch der Umstand, dass es sich lediglich um ein „Vergehen“ handelt, welches dem Angeklagten zur Last gelegt wird.
Die juristische Definition eines Vergehens geht mit der zu erwartenden Strafe einher. Bei einem Vergehen wird lediglich eine Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erwartet. Der § 153a StPO ist somit lediglich für sogenannte Bagatelldelikte wie
- Ladendiebstahl
- Internetbetrug
- Erschleichen von Leistungen
gedacht.
Der § 153a StPO kann jedoch auch bei Wirtschaftskriminalität wie Untreue, Bestechung sowie Steuerhinterziehung zum Einsatz gebracht werden.
Der wesentliche Unterschied zwischen einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage gem. § 153a StPO und der normalen Einstellung des Verfahrens gem. § 153 StPO liegt in dem Umstand, dass der Beschuldigte Auflagen sowie Weisungen erhält.
Diese Weisungen bzw. Auflagen sich durch
- verpflichtende Geldzahlungen an soziale bzw. gemeinnützige Einrichtungen
- Geldzahlungen an die Staatskasse
- Täter-Opfer-Ausgleichszahlungen
- Teilnahme an bestimmten Schulungen
äußern.
Die Auflagen müssen stets die Eignung haben, dass ein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat durch die Auflage beseitigt wird. Die sogenannte „Schuldschwere“ darf der Anwendung des § 153a StPO nicht entgegenstehen.
Der Beschuldigte muss zwingend der Anwendung des § 153a StPO zustimmen. Erfolgt eine Zustimmung, so hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen und das Verfahren wird auf zwei Etappen aufgeteilt.
Die Folgen des § 153a StPO
Zunächst erfolgt eine sogenannte vorläufige Verfahrenseinstellung. Diese Etappe wird erst dann beendet, wenn der Beschuldigte sämtliche Weisungen und Auflagen vollumfänglich erfüllt hat. Danach kommt der Übergang in die zweite Etappe – die endgültige Einstellung des Verfahrens. Ein derartiges Verfahren kann zwar juristisch gesehen theoretisch wieder aufgerollt werden, wenn gewisse Bedingungen hierfür erfüllt sind. In der gängigen Praxis erfolgt dieser Schritt jedoch so gut wie niemals.
Für die Erfüllung der Weisungen und Auflagen hat der Beschuldigte in der Regel eine Frist von sechs bzw. neun Monaten. Sollten die Auflagen und Weisungen nicht erfüllt werden, so wird das Verfahren fortgesetzt.
Sofern das Verfahren endgültig eingestellt wurde gilt der Beschuldigte offiziell als freier Mensch und hat dementsprechend auch keinerlei Vorstrafen in dem Bundeszentralregister. Dieser Status gilt ausdrücklich auch für die sogenannten strafrechtlichen Nebenfolgen in Form von berufsrechtlichen Konsequenzen.
Der § 153a StPO ist in der juristischen Welt nicht gänzlich unumstritten und wird dementsprechend immer wieder zum Gegenstand von Fachdiskussionen. Besonders die Frage, ob die Effizienz sich als Rechtsprinzip eignet, wird dabei sehr ausgiebig diskutiert. Überdies gehen mit dem § 153a StPO auch weitergehende Probleme einher, da es weder festgelegte Höchstgrenzen für die Geldauflagen noch einen Form- bzw. Begründungszwang gibt. Ein Beschuldigter, der vorschnell und unüberlegt der Anwendung des § 153a StPO zugestimmt hat, kann die Geldzahlungen, die ihm im Zuge des § 153a StPO zur Einstellung des Verfahrens auferlegt wurde, nicht zurückfordern. Dies ist auch dann nicht möglich, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Unschuld des Beschuldigten bewiesen wird.
Ein Abschluss der Diskussion im Zusammenhang mit dem § 153a StPO ist aktuell noch nicht in Sichtweite. Fakt ist jedoch, dass es derzeitig die Möglichkeit gibt, den § 153a StPO zur Anwendung zu bringen. Da sich Sachverhalte aus juristischer Sicht zumeist sehr komplex und individuell darstellen ist Deutschland aktuell noch sehr weit von der Wunschvorstellung, dass es das „richtige Recht“ in der gängigen Praxis gibt, entfernt. Aktuell mutet der § 153a StPO zwar noch dergestalt an, dass in Deutschland das „Recht des Stärkeren“ auch in gerichtlichen Verfahren zur Anwendung kommt, allerdings ist auch bei dieser Sichtweise die gängige Praxis weder schwarz noch weiß. Fakt ist, dass der § 153a StPO sowohl für den Beschuldigten als auch für alle Verfahrensbeteiligten durchaus Vorteile mich sich bringen kann. Bedingt durch den Umstand, dass es keinerlei Form- oder auch Begründungszwang für die Anwendung des § 153a StPO gibt, kann sowohl dem Beschuldigten – für den ja immerhin bis zur endgültigen Verurteilung durch das Gericht auch das rechtliche Prinzip der Unschuldsvermutung gilt – als auch etwaigen Zeugen sehr viel persönliche Belastungsumstände erspart werden. Der Staat wird durch den § 153a StPO auch entlastet, da dieser Paragraf ja ohnehin nur bei Bagatelldelikten zum Einsatz kommt und das Gericht sich dementsprechend auch sehr viel schneller den wichtigeren Angelegenheiten der Kriminalität widmen kann. In Anbetracht des Umstandes, dass das öffentliche Meinungsbild ohnehin die Ansicht vertritt, die zuständigen Gerichte sind mit Belanglosigkeiten überlastet und können dementsprechend schwerwiegende Tatvorwürfe nicht in der gebotenen Zeit bearbeiten, erfüllt der § 153a StPO für den Rechtsstaat einen wichtigen Zweck.
In der Realität können sich gerichtliche Verfahren durchaus über Jahre hinziehen. Dies gilt sowohl bei schwerwiegenden Vorwürfen als auch bei Bagatelldelikten. Im Zusammenhang mit der geltenden Unschuldsvermutung ist diese Zeit für alle Beteiligten eine Belastung, die nicht unterschätzt werden darf. Die Anwendung des § 153a StPO kann für alle Beteiligten ein Segen sein, weshalb dieser Aspekt bei der Diskussion im Zusammenhang mit dem Paragrafen niemals außer Acht gelassen werden darf.
Wenn Sie als Beschuldigter in einem Bagatelldelikt ein gerichtliches Verfahren zu erwarten haben, so sollten Sie auf jeden Fall den Beistand eines erfahrenen Fachanwalts auswählen. Wir sind eine Rechtsanwaltskanzlei mit sehr langer Erfahrung und verfügen über ein entsprechendes Team aus Fachanwälten, welche sehr gern für Sie zur Verfügung stehen. Die Anwendung des § 153a StPO ist mit hoher Wahrscheinlichkeit in Ihrem Fall möglich und sehr gern beraten wir Sie diesbezüglich weitergehend. Kontaktieren Sie uns einfach über unsere Internetpräsenz oder fernmündlich.