Bereits in der Bibel steht geschrieben „Du sollst nicht stehlen“. Damit hat die heilige Schrift mit dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) eines gemeinsam, denn auch in dem StGB steht diese Verhaltensvorschrift -wenngleich auch in einer etwas veränderten Form- niedergeschrieben. Anders als die Bibel kennt jedoch das StGB bei dem Tatbestand des Diebstahls noch eine verschärfte Variante, nämlich den Diebstahl mit Waffen gem. § 244 Absatz 1. Die wenigsten Menschen wissen jedoch dahingehend Bescheid, welche genauen Rahmenumstände für die Erfüllung dieses Straftatbestandes erfüllt sein müssen und welche Strafen für ein derartiges Verhalten droht.
In der gängigen Praxis kommt der Diebstahl mit Waffen sehr viel häufiger vor, als es auf den ersten Blick ersichtlich sein mag. Der Grund dafür liegt in dem Umstand, dass der § 244 Abs. 1 Nr. 1a sowie Nr. 1b nicht nur Waffen als Voraussetzung für die Strafbarkeit benennt, sondern vielmehr auch die Rede von gefährlichen Werkzeugen ist. Es ist für die Strafbarkeit zudem auch ausreichend, wenn die Waffe oder das gefährliche Werkzeug einfach nur mit sich geführt wird, um auf diese Weise mittels einer Drohung einen Widerstand einer anderen Person präventiv zu verhindern oder diesen Widerstand zu überwinden.
Was genau wird als Diebstahl mit Waffen angesehen?
Es muss vorweg ausdrücklich betont werden, dass eine tatsächliche praktische Verwendung des gefährlichen Werkzeugs oder der Waffe für die Strafbarkeit nicht zwingend erforderlich ist. Dies macht es jedoch in der gängigen Praxis Richtern oder auch Staatsanwälten bzw. Juristen nicht immer leicht, einen gefährlichen Diebstahl von einem „normalen“ Diebstahl zu differenzieren.
Diese Kriterien müssen für die Strafbarkeit des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch erfüllt sein
- eine Person führt ein gefährliches Werkzeug oder eine Waffe mit sich
- die Tatbestandsmerkmale eines Diebstahls sind erfüllt
- das mitgeführte gefährliche Werkzeug oder die Waffe ist dazu geeignet, eine andere Person zu bedrohen oder den Widerstand der Person mittels Gewaltanwendung zu überwinden
Was genau definiert der Gesetzgeber als Waffe?
Die gesetzliche Grundlage für die Definition einer Waffe findet sich in dem Waffengesetz wieder. Dies ist jedoch nur ein Teil der Definition einer Waffe, da auch der allgemeine Sprachgebrauch in Deutschland die Definition einer Waffe prägt. Allgemeinhin werden Schusswaffen sowie auch Stoß-, Schlag-, Hieb- und Stichwaffen als Waffen definiert. In dem § 244 StGB wird diesbezüglich auch ausdrücklich von Schlagringen sowie Schlagstöcken und Kampfmesser gesprochen, da diese Gegenstände den grundsätzlichen Waffencharakter besitzen.
Als Schusswaffen werden gem. Ansicht des Gesetzgebers diejenigen Gegenstände angesehen, mit denen Geschosse mittels eines Laufs in der Bewegungsrichtung vorn zu der Verteidigung einer Person oder zu dem Angriff getrieben werden. Auch Schusswaffen, welche lediglich zum Sport oder Spiel verwendet werden, gelten dementsprechend als Schusswaffen. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Armbrüsten, Luftgewehren oder auch Harpunen.
Die Bauart ist entscheidend
Es gibt durchaus Menschen, die sich im Alltag mittels Gaspistolen vor Angriffen anderer Personen schützen möchten. Grundsätzlich ist das Mitführen einer Gaspistole in Deutschland nicht strafbar, allerdings kann das Mitführen der Gaspistole in Verbindung mit einem Diebstahl durchaus einen Unterschied ausmachen. Gaspistolen zählen laut der Ansicht des Gesetzgebers in dem Moment als Waffe, wenn durch sie Gaspatronen ausgeschossen und das automatisch durch den Gebrauch freigesetzte Gas nicht ausschließlich zu den Seiten herausströmt.
Für die Strafbarkeit gem. § 244 StGB ist es entscheidend, dass die Waffe gebrauchsbereit und einsatzbereit ist. In dem Moment, wo der Träger der Waffe die für die Waffe erforderliche Munition mit sich führt, ist dieser Aspekt als gegeben anzusehen. Sollte der Träger der Gaspistole allerdings lediglich Platzpatronen mit sich führen, so gilt die Waffe nicht als gebrauchsbereit und einsatzbereit und zählt somit nicht als Waffe.
Auch Tierabwehrspray oder Pfefferspray finden sich sehr häufig in den Taschen von Menschen im Alltag wieder. Den wenigsten Menschen ist dabei jedoch der Umstand bewusst, dass auch diese Dinge als Waffen im Sinne des Waffengesetzes zählen. Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von Reizstoffsprühgeräten, welche durchaus zu einem Angriff oder zu der Verteidigung einer Person bestimmt sind.
Was zählt nicht als Waffe?
Der Gesetzgeber sieht diejenigen Gegenstände, welche für den Zweck der Verteidigung oder des Angriffs von der Trägerperson zweckentfremdet wurden, nicht als Waffen an. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist das gewöhnliche Haushaltsmesser. Es gibt jedoch auch Gegenstände wie beispielsweise die Nagelschere oder das Küchenmesser, welche sich rechtlich in einer Grauzone befinden und daher durchaus als Waffe angesehen werden können.
Schützt Unwissenheit vor Strafe?
Obgleich es im Volksmund immer so schön heißt, dass Unwissenheit vor Strafe nicht schützt, so verhält sich dies in Verbindung mit dem § 244 StGB anders. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die zwingende Voraussetzung für die Strafbarkeit des Handelns der Vorsatz eines Täters ist. Dieses sogenannte objektive Tatbestandsmerkmal gilt für sämtliche Straftatbestände. Der Vorsatz wird dabei als das Wissen sowie Wollen um den Erfolg des Handels definiert. Dieser Vorsatz bezieht sich jedoch bei einem Diebstahl mit Waffen zunächst erst einmal auf den Erfolg des einfachen Diebstahls. Ein Vorsatz kann jedoch rechtlich betrachtet durch einen Irrtum im Zusammenhang mit dem objektiven Tatbestandsmerkmal sehr schnell entfallen, sodass damit auch automatisch ein Wegfall der Strafbarkeit einhergeht. Für einen erfahrenen Strafverteidiger würde sich an dieser Stelle ein guter Ansatzpunkt für eine entsprechende Argumentation ergeben, um auf diese Weise die Straffreiheit des Mandanten in dem Gerichtsprozess zu erreichen. Gleichermaßen verhält es sich auch bei einem sogenannten Bandendiebstahl in Verbindung mit einer Waffe.
Es ist für die Erfüllung des Straftatbestandes im Zusammenhang mit einem Bandendiebstahl mit Waffen bereits ausreichend, wenn nur eine einzige beteiligte Person eine Waffe mit sich geführt hat. Absolut unerheblich ist dabei, ob der Waffenträger lediglich ein Gehilfe war oder ob es sich um den Haupt- bzw. Mittäter handelte.
Was für eine Strafe droht bei einem Diebstahl mit Waffen?
Der Gesetzgeber sieht bei einem Diebstahl mit Waffen grundsätzlich einen Strafrahmen von 6 Monaten Freiheitsstrafe bis maximal 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Hierbei wird bereist sehr stark die Verschärfung des Diebstahls mit Waffen im Vergleich zu dem einfachen Diebstahl deutlich. Beachtet werden muss dabei jedoch der Umstand, dass zwischen einem schweren Diebstahl und einem Diebstahl mit Waffen nochmals differenziert wird. Bei einem Diebstahl mit Waffen ist grundsätzlich der Wert der Sache, welche geklaut werden sollte, für den reinen Straftatbestand absolut unerheblich.
Es ist jedoch denkbar, dass für den Diebstahl mit Waffen einer geringwertigeren Sache ein sogenannter minderschwerer Fall in Betracht gezogen wird. Für minderschwere Fälle sieht der Gesetzgeber grundsätzlich einen Strafrahmen von 3 Monaten Freiheitsstrafe bis maximal 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Weitergehende Tatbestandsmerkmale wie die besondere Schwere der Schuld oder auch etwaig vorhandene Vorstrafen spielen in den Strafrahmen ebenfalls mit hinein, sodass jeder Fall stets als Einzelfallentscheidung abgehandelt wird. Für diejenige Person, welche eine derartige Straftat zur Last gelegt wird, ist in jedem Fall der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt erforderlich.
Gesetzestext im Strafgesetzbuch (StGB)
§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligtera) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.