LG Trier – Az.: 5 Qs 143/12 – Beschluss vom 21.12.2012
Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 27.11.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 09.11.2012 – 35a Gs 2802/12 – aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist mit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Trier vom 02.11.2011 – 8045 Js 9059/10. 5 Kls – wegen Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft in Tateinheit mit Betrug in 67 Fällen, des Betruges in sieben Fällen und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 71 Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Nachdem der Beschwerdeführer am 05.10.2012 seine Einwilligung in die Entnahme von Körperzellen verweigert hatte, stellte die Staatsanwaltschaft … am 23.10.2012 bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts … den Antrag, einen auf § 81 g StPO gestützten Beschluss zu erlassen.
Mit Schreiben vom 17.10.2012 begründete der Verurteilte seine Weigerung zur Entnahme von Körperzellen damit, dass bisher nicht ersichtlich sei, worauf die Staatsanwaltschaft die Gefahr der Begehung neuer Straftaten durch ihn stütze. Weiter führt er aus, dass selbst bei der Annahme zukünftig zu erwartenden Straftaten nicht ersichtlich sei, ob es überhaupt wahrscheinlich erscheine, dass die Absonderung von Spuren zu erwarten sei.
Mit Beschluss vom 09.11.2012 ordnete das Amtsgericht … antragsgemäß an, dem Beschwerdeführer mittels einer Speichelprobe in Form eines Mundhöhlenabstriches Körperzellen zur Feststellung des DNA- Identifizierungsmuster für die DNA- Analyse- Datei zu entnehmen und für den Fall, dass sich der Verurteilte weigert, bei Erlangung der Speichelprobe mitzuwirken, die Entnahme einer Blutprobe durch ärztliche Punktion eines Ohrläppchens oder einer Fingerkuppe (§§ 81 a, 81 g StPO).
Hiergegen richtet sich die beim Amtsgericht am 28.11.2012 eingegangene Beschwerde des Verurteilten vom 27.11.2012. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Beschluss des Amtsgerichts nicht auf seine Argumente im Schreiben vom 17.11.2012 eingehe. Zudem habe er seit Monaten mit der Staatsanwaltschaft zusammengearbeitet und Angaben gemacht, die zur Einleitung weiterer Ermittlungsverfahren gegen andere Beschuldigte geführt hätten. Außerdem sei er seit einiger Zeit im offenen Vollzug. Er verhalte sich beanstandungsfrei und gehe einer geregelten Arbeit nach, so dass die Gefahr neuer, einschlägiger Straftaten nicht bestehe.
II.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Verurteilten, der das Amtsgericht lediglich formularmäßig nicht abgeholfen hat, hat in der Sache Erfolg.
Die materiell- rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen gemäß § 81 g StPO liegen nicht vor.
Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer im Sinne des § 81 g Abs. 4 StPO gleichgestellten Person, die eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA- Identifizierungsmusters sowie des Geschlechtes untersucht werden.
Erhebliche Straftaten im Sinne des § 81g StPO i. V. m. § 2 DNA – Identifizierungsgesetz sind alle Verbrechen, aber auch schwerwiegende Vergehen, bei denen der Täter Körperzellen absondern könnte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 81 g, Rn. 7 a).
Der Beschwerdeführer hat sich ausweislich des Urteils des Landgerichts Trier vom 02.11.2011 wegen Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft in Tateinheit mit Betrug in 67 Fällen, des Betruges in sieben Fällen und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 71 Fällen schuldig gemacht. Dies sind Straftaten von erheblicher Bedeutung, denn sie sind zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen, stören den Rechtsfrieden empfindlich und sind geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. Meyer – Goßner, a. a. O.)
Weiter setzt die Entnahme von Körperzellen zur DNA-Identitätsfeststellung voraus, dass dem Beschwerdeführer bei Vorliegen einer Anlasstat eine Negativprognose gestellt werden kann. Dazu müssen zureichende gerichtsverwertbare Tatsachen vorliegen, die im Wege einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder mehrerer sonstiger Straften im Sinne des § 81 g Abs. 1 Satz 2 StPO belegen (Karlsruher Kommentar StPO, 6. Auflage, § 81 g, Rn. 9; Bundestagdrucksache 13/10791 S.5). Wegen des Eingriffs der Maßnahme in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist für die Anordnung der Maßnahme erforderlich, dass wegen der Art und Ausführung der bereits abgeurteilten Taten, der Persönlichkeit des Verurteilten oder wegen sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Betroffenen künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Dabei ist bei der Auslegung und Anwendung des § 81 g StPO insbesondere auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Eine Maßnahme nach § 81 g StPO ist insoweit nur zulässig, wenn von einem DNA-Identifikationsmuster im Rahmen eines künftig gegen den Beschwerdeführer zu führenden Strafverfahrens ein Aufklärungserfolg zu erwarten ist. Maßstab der Prognoseentscheidung ist somit das Vorhandensein schlüssiger, verwertbarer und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierter Tatsachen, auf deren Grundlage die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt wird, für die das DNA-Identifizierungsmuster ein Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann (vgl. LG Leipzig vom 19.07.2007, 1 Qs 215/07, LG Aachen vom 28.10.2008, 68 Qs 120/08, Heidelberger Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 81 g, Rn. 11).
In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Entscheidung des Amtsgerichts vom 09.11.2012 diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Bei seiner Entscheidung muss der Richter alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen nutzen, wozu insbesondere die Einsicht in die verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten sowie Bewährungshefte gehört. Die Entscheidung ist zu begründen und darf sich nicht auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken (vgl. Heidelberger Kommentar, a.a.O., § 81 g, Rn. 18). Insbesondere genügt es nicht im Wesentlichen die allgemein gehaltene Begründung der Staatsanwaltschaft zu übernehmen, ohne sich im Einzelnen mit den Argumenten im Schreiben des Verurteilten vom 17.10.2012 auseinanderzusetzen.
Der Verurteilte ist zwar im Rahmen der abgeurteilten Straftaten in erheblicher Weise straffällig geworden und ging bei der Begehung derselben mit einem hohen Maß an Gewinnstreben vor, jedoch kann auch aus der Art und Ausführung der Taten kein ausreichender Grund zu der Annahme gefunden werden, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen erheblicher Straftaten zu führen sein werden. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und Erstverbüßer. Nach den Urteilsgründen lebte er bisher in hinlänglich geordneten Verhältnissen, so dass zu hoffen ist, dass sich der Verurteilte die erstmalige erhebliche Strafvollstreckung zur Warnung dienen lassen wird. Trotz der Vielzahl der abgeurteilten Taten liegen weitere hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er erneut in einschlägiger Weise straffällig werden wird, nicht vor (vgl. LG Tübingen StV 2000, 114).
Darüber hinaus ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer, die Begehung zukünftiger erheblicher Straftaten unterstellt, DNA- Spuren absondern wird. Die Wahrscheinlichkeit wird bei Straftaten aus dem Bereich der Vermögensdelikte und selbst bei dem Vorwurf des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft in der Regel zu verneinen sein. Trotz der Verbesserung der DNA-Analysemethoden hin zu der Möglichkeit, etwa die DNA aus Hautabriebsspuren zu untersuchen, so dass auch der Deliktsbereich der Vermögensdelikte der Aufklärung mit Hilfe molekulargenetischer Maßnahmen zunehmend erschlossen wird (vgl.: LG Saarbrücken NStZ 2011, 423), ist ein solcher Erfolg bei etwa vom Beschwerdeführer zu erwartenden Straftaten nicht wahrscheinlich.
Von dem Verurteilten sind, eine Wiederholungsgefahr unterstellt, Vermögensdelikte, insbesondere Betrugsstraftaten beziehungsweise einschlägige Straftaten zu erwarten. Bei der Begehung auch einschlägiger Straftaten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zur Absonderung von DNA- Spuren kommen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mögliche Verträge mit Arbeitnehmer legale Regelungen enthalten werden. Bei etwaigen Handlungen des Beschwerdeführers – wie Drohungen oder unwahre Angaben gegenüber Arbeitnehmern, um auf diese Druck auszuüben – die den Straftatbestand erfüllen, würden gerade keine Spuren, mit denen ein Abgleich erfolgen könnte, abgesondert.
Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 81 g StPO nicht vor. Mithin ist der Beschluss des Amtsgerichts … vom 09.11.2012 aufzuheben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.