LG Bremen, Az.: 2 Qs 74/16, Beschluss vom 29.03.2016
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 19.02.2016 (Az. 32 Gs 15/16) aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die diesbezüglich notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 19.02.2016 wurde die zwangsweise Entnahme von Körperzellen in Form einer Speichel- oder Blutprobe beim Angeklagten angeordnet. Weiterhin wurde angeordnet, dass das so gewonnene DNA-Identifizierungsmuster in der beim Bundeskriminalamt geführten Datenbank zum Zwecke der Identifizierung in künftigen Strafverfahren gespeichert werden darf.
Zur Begründung führte das Amtsgericht unter anderem an, dass der Angeklagte wegen des ihm vorgeworfenen besonders schweren Fall des Diebstahls nach den §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist. Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt teilt die Kammer diese Einschätzung nicht.
Dem bereits mit elf Merkmalsystemen in der DNA Datei eingestellten Angeklagten wird seitens der Staatsanwaltschaft B. in ihrer am 11.01.2016 erhobenen Anklage, die mit Beschluss des Amtsgericht Bremen-Blumenthal vom 02.02.2016 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde, vorgeworfen, am 12.09.2015 von nicht näher ermittelten Parzellen von nicht näher ermittelten Geschädigten ohne deren Einwilligung Altmetall (u.a. Pfosten, Tore und Kabel) mitgenommen zu haben, um das Altmetall für sich zu verwerten und sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.
Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Kammer in dem angeklagten Sachverhalt keine Straftat von erheblicher Bedeutung erkennen. Der unbestimmte Rechtsbegriff einer Straftat von erheblicher Bedeutung entspricht dem in den §§ 98 a, 110 a, 163 e StPO (vgl. Hans. OLG Bremen Ws 18/06 v. 23.03.2006). Die Straftat muss mindestens den Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. (Hans. OLG Bremen a.a.O.). Hier ergibt sich aus der Strafakte weder, wieviel Altmetall in dem dem Angeklagten zugerechneten Kraftfahrzeug lagerte, noch woher dieses Altmetall stammte, geschweige denn welchen Wert es hatte. Ob hier überhaupt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorlag, ist schon in Anbetracht von § 243 Abs. 2 StGB derzeit nicht abzusehen. Zwar werden in den §§ 98 a, 110 a, 163 e StPO als Katalogtaten alle gewerbsmäßig begangenen Taten genannt, da allerdings auch hier die Einschränkung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung besteht, müssen auch die gewerbsmäßig begangenen Straftaten dieses Kriterium erfüllen. Da der Zusatz ansonsten keine eigenständige Bedeutung hätte, ist nicht davon auszugehen, dass das Gesetz unter einer Straftat von erheblicher Bedeutung jegliche gewerbsmäßig begangene Straftat versteht.
Da schon aus diesem Grunde zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Beschluss nach § 81 g StPO nicht vorliegen, kann die Frage offen bleiben, ob die – generell mögliche – Auftypisierung des gespeicherten DNA-Profils (vgl. LG Bremen, Beschluss v. 27.07.2015, 5 Qs 505/12) in Anbetracht der Aufstockung von 11 Merkmalen auf 17 dem Übermaßverbot widerspricht (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss v. 23.02.2016, 2 Ws 111/14, Rn. 51 zit. nach juris).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.