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Drogenfahrt auf unversicherten E-Scooter – Fortbewegung mit Muskelkraft – Strafbarkeit

LG Hildesheim – Az.: 13 Ns 40 Js 25077/21 – Urteil vom 20.09.2022

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lehrte vom 07.02.2022 – 4 Ds 40 Js 25077/21 – aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 332, 267 Abs. 5 StPO)

I.

Das Amtsgericht Lehrte – Strafrichter – hat den Angeklagten mit Urteil vom 07.02.2022 wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft am 09.02.2022 als auch der Angeklagte am 14.02.2022 Berufung eingelegt. Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft war eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Ziel des Rechtsmittels des Angeklagten war ein Freispruch insgesamt.

Beide Berufungen sind zulässig. Erfolg konnte jedoch nur die Berufung des Angeklagten haben.

II.

Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, er habe am 13.05.2021 gegen 13:25 Uhr mit dem Elektrokleinstfahrzeug Typ Dualmoto Nanrobot 4 d plus (2000 Watt), Fahrzeug-ldentifizierungsnummer: ……….(im Folgenden: E-Scooter), öffentliche Straßen, u. a. die xx unter dem Einfluss von Marihuana befahren, obwohl er wusste, dass er die zum Führen des Fahrzeugs benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht hatte und das Fahrzeug auch nicht haftpflichtversichert war.

III.

Drogenfahrt auf unversicherten E-Scooter – Fortbewegung mit Muskelkraft - Strafbarkeit
(Symbolfoto: ORION PRODUCTION/Shutterstock.com)

Die Kammer hat in der Berufungshauptverhandlung die erstinstanzliche Beweisaufnahme wiederholt und vertieft. Danach vermögen die Indizien, die dafür sprechen, dass der Angeklagte den E-Scooter unter Einsatz seines Elektromotors gefahren hat, diejenigen Indizien, aus denen sich eine realistische Möglichkeit dafür ergibt, dass der elektrische Antrieb, wie der Angeklagte angibt, zur Tatzeit nicht funktionierte und er das – bauartbedingt auch dafür geeignete – Fahrzeug deshalb wie einen Tretroller mit bloßer Muskelkraft angetrieben hat, um ihn gerade wegen des Defekts zum privaten Verkäufer in der Nähe der Wallensteinstraße zu bringen, nicht zur Überzeugung der Kammer zu überwinden.

Das Benutzen des E-Scooters als einfachen Tretroller durch den Angeklagten erfüllt auch keinen Straftatbestand oder zumindest den einer Verkehrsordnungswidrigkeit, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz (1.) noch unter dem Gesichtspunkt eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis (2.) und auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fahrens unter Drogeneinfluss (3.)

1. § 6 PflVG setzt ein „Gebrauchen“ des Kraftfahrzeugs voraus. Gebrauchen bedeutet die bestimmungsgemäße Benutzung des Kraftfahrzeugs zum Zweck der Fortbewegung (vgl. Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 239. EL Dezember 2021, § 6 PflVG Rn. 10; Sandherr in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 6 PflVG Rn. 24; jeweils m. w. N.). Rechtsprechung dazu, ob das Fortbewegen eines E-Scooters mit bloßer Tretkraft ein Gebrauchen i. S. von § 6 PflVG darstellt, ist, soweit ersichtlich, bislang nicht veröffentlicht. Auch die Kommentarliteratur (vgl. Lampe in Erbs/Kohlhaas, a. a. O.; Sandherr in Haus/Krumm/Quarch, a. a. O.; Kretschmer in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 6 PflVG Rn. 28) verhält sich dazu nicht. Zu den Fallgestaltungen, in denen ein Kraftfahrzeug mit bloßer Muskelkraft fortbewegt worden ist, werden im Wesentlichen folgende – allesamt ältere – Entscheidungen zitiert:

– Das Kammergericht hat mit Urteil vom 06.09.1973 – 3 Ss 125/73 – (VRS 25, 475) das Fortbewegen eines – unversicherten – Mopeds (Fahrrad mit Hilfsmotor) mit Tretkraft als „Gebrauchen“ i. S. von § 6 PflVG angesehen.

– Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.09.1981 – 2 Ss 426/81 – 219/81 II – (VRS 62, 193) entschieden, dass das Fortbewegen eines Mofas, indem sich der Fahrer auf dem Sattel sitzend mit den Füßen vom Erdboden abstößt, nicht unter § 24a StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs nach Alkoholkonsum) fällt.

– Mit Beschluss vom 31.01.1984 – 5 Ss 315/83 – 1/84 – (VRS 67, 154) hat das Kammergericht ausgeführt, dass es sich um einen Gebrauch i. S. von § 6 PflVG dann nicht handelt, wenn das Fahrzeug abgeschleppt, von Tieren gezogen, Menschen geschoben oder auf einem anderen Kraftfahrzeug transportiert worden ist.

Alle diese Entscheidungen beruhen auf dem Grundsatz, dass die von Kraftfahrzeugen ausgehende typische Verkehrsgefahr in der Regel fehlt, wenn ein Kraftfahrzeug durch (betriebs-) fremde Kräfte – beispielsweise durch bloßes Schieben, Ziehen oder durch die eigene Körperkraft – im Verkehr bewegt wird. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die typische Gefahr eines E-Scooters darin besteht, dass er viel höhere, gleichbleibende Geschwindigkeiten erzielt als ein einfacher Tretroller und dass der Fahrer dabei zudem anders als beim Tretroller keinen regelmäßigen Bodenkontakt und damit auch weniger körperliche Kontrolle über das Fahrzeug hat. Wird ein E-Scooter hingegen mit bloßer Muskelkraft benutzt, verhält er sich nicht anders als ein für Erwachsene ausgelegter Tretroller. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zum Moped, welches Gegenstand des Urteils des Kammergerichts vom 06.09.1973 (VRS 25, 475) war. Das Kammergericht hatte dazu ausgeführt, dass die von dem Moped ausgehende Gefahr mit Rücksicht auf seine gegenüber einem Fahrrad schwierigere Handhabung, das größere Gewicht und das Vorhandensein eines Benzintanks nicht wesentlich geringer ist, wenn es statt mit Motorkraft mit Tretkraft fortbewegt wird.

Damit liegt zur Überzeugung der Kammer kein Gebrauchen i. S. von § 6 PflVG vor, wenn ein E-Scooter wie ein einfacher Tretroller mit bloßer Muskelkraft gefahren wird.

2. Gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG macht sich strafbar, wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis „ein Kraftfahrzeug führt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2015, 1124, 1125 m. w. N.) ist Führer eines Kraftfahrzeugs, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt“. Nach dieser Definition ist für die Benutzung eines E-Scooters als bloßen Tretroller § 21 StVG erst recht nicht einschlägig.

3. Auch für den Umstand, dass die dem Angeklagten eine Dreiviertelstunde nach der Verkehrskontrolle abgenommene Blutprobe Wirkstoffkonzentrationen aufwies, die den analytischen Grenzwertes für THC von 1 ng/ml insgesamt über 90(!)-fach überschreiten, kann er letztlich nicht belangt werden, weil Voraussetzung für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG ebenfalls das Führen eines Kraftfahrzeugs wäre (siehe oben III. 2.) und der Straftatbestand des § 316 StGB („Trunkenheit im Verkehr“) zwar nur das Führen eines „Fahrzeugs“ verlangt, es für Fahruntüchtigkeit infolge von Drogenkonsum jedoch keine Wirkstoffgrenzen für „absolute“ Fahruntüchtigkeit gibt, vielmehr die Feststellung der Fahruntüchtigkeit anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen im Einzelfall erforderlich ist (vgl. Fischer, StGB, 69. Auf. 2022, § 316 Rn. 39, 39a m. w. N.).

Solche Beweisanzeichen für eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten liegen nicht vor. Die ihn kontrollierenden Polizeibeamten XX haben weder Fahrfehler noch sonstige Ausfallerscheinungen am Angeklagten beobachtet. Der Blut abnehmende Arzt hat zwar erweiterte Pupillen, deren träge Reaktion auf Licht, wässrige Bindehäute und ein leichtes Schwanken des Angeklagten beim Romberg-Test dokumentiert und notiert, dass der Angeklagte leicht von Drogen beeinflusst zu sein scheine. Diese Tatsachen lassen aber trotz der sehr hohen Wirkstoffkonzentration nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte über die allgemeine Drogenwirkung hinaus in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist. Dafür hätte es schon anderer Verhaltensauffälligkeiten wie z. B. schwerwiegender Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnder Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung und/oder deutlicher motorischer Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln) bedurft (vgl. OLG Saarbrücken NZV 2016, 97 m. w. N.).

IV.

Nach alledem war der Angeklagte sowohl aus tatsächlichen Gründen (im Zweifel für den Angeklagten) als auch aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Zugleich war die auf eine weitergehende Verurteilung des Angeklagten gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Dies ist im Tenor zwar – versehentlich – nicht ausdrücklich ausgesprochen, jedoch der Gesamtentscheidung immanent.

V.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

 

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