LG Mannheim – Az.: 7 Qs 20/20 – Beschluss vom 15.09.2020
Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird festgestellt, dass die durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 16.07.2020 angeordnete Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten in der pp. rechtswidrig war.
Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 22.07.2020 aufgehoben. Das beschlagnahmte iPhone 7 mit Hülle ist an die Beschuldigte herauszugeben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Die Beschwerde der Beschuldigten richtet sich gegen die durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 16.07.2020 angeordnete – und an diesem Tag durchgeführte – Durchsuchung ihrer Wohnung und gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 22.07.2020, mit dem die durch KHK F. am 16.07.2020 angeordnete Beschlagnahme ihres Mobiltelefons bestätigt wurde.
Die Beschwerde ist zulässig; bezüglich der Durchsuchung besteht, obwohl diese abgeschlossen ist, ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, da es sich bei der Durchsuchung der Wohnung um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt, bei dem die direkte Belastung sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann und daher effektiver Rechtsschutz es gebietet, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, die Berechtigung des Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (BVerfG, NJW 1997, 2163).
Die Beschwerde ist auch begründet. Erforderlich für die Anordnung sowohl einer Durchsuchung als auch einer Beschlagnahme ist ein Anfangsverdacht, dass die Beschuldigte als Täterin oder Teilnehmerin an der vorliegend begangenen Straftat in Betracht kommt. Hierbei bedarf es auf konkreten Tatsachen beruhender Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.07.2020 – 2 BvR 1188/18 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 152 Rn. 4). Zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten und der Anordnung bzw. Bestätigung der Beschlagnahme ihres Mobiltelefons lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Beteiligung an der begangenen Straftat nicht vor.
Die gegen die Beschuldigte sprechenden Verdachtsmomente sind zu vage, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Dies betrifft etwa das äußere Erscheinungsbild der Beschuldigten in der Tatnacht. Der Zeuge M. beschrieb die Täter als sechs bis sieben dunkel gekleidete Personen, die Kapuzenpullover getragen und, mit einer Ausnahme, die Kapuzen aufgesetzt gehabt hätten. Die Person, die keine Kapuze aufgesetzt gehabt habe, sei von der Statur her schlank und ca. 170 cm groß gewesen und habe längere Haare gehabt, die zu einem Pferdeschwanz gebunden gewesen seien; hieraus folgerte der Zeuge, dass es sich um eine Frau gehandelt haben könnte. Der Zeuge pp. gab an, vier Männer und zwei Frauen gesehen zu haben. Diese hätten einen Mundschutz und schwarze Kapuzenpullis getragen. Eine der Frauen habe er als solche identifiziert, weil er ihre Haare gesehen habe. Sie habe die Kapuze nicht auf-gehabt. Sie sei etwa achtzehn oder neunzehn Jahre alt und seiner Schätzung nach nicht größer als 160 cm gewesen. Ihre blonden Haare habe sie kurz, so schulterlang, getragen. Die andere Frau habe er nur anhand des Körpers und ihrer Bewegung als Frau erkannt. Das äußere Erscheinungsbild der Beschuldigten und ihrer Begleiterin die von PHM pp. gegen 04:10 Uhr – und damit etwa eine halbe Stunde, nachdem die Täter in Richtung Schafweide geflüchtet waren – von der Fußgängerbrücke über der Käfertaler Straße aus Richtung Neckar Uferpromenade kommend festgestellt und kontrolliert wurden, stand mit diesen Beschreibungen zwar in Einklang. Ausweislich des Vermerks von PHM pp. vom 02.07.2020 trugen beide schwarze Hosen und dunkle/graue T-Shirts. Pp. habe eine schwarze Jacke um die Hüfte gebunden gehabt. Ob pp. eine dunkle Jacke mitgeführte habe, vermochte er nicht mehr zu sagen. Beide Frauen seien schlank und etwa 165 cm groß. PP. habe ihr dunkelblondes, gelocktes/gewelltes, schulterlanges Haar zusammengebunden getragen. Pp. habe schwarzes, gewelltes, kurzes Haar. Allerdings ist zu sehen, dass das Tragen dunkler bzw. schwarzer Kleidung weit verbreitet ist und die Zeugen M. und pp. keinerlei charakteristische Merkmale an den von den mutmaßlichen Täterinnen getragenen Kleidungsstücken beschreiben konnten, die geeignet gewesen wären, Tatverdächtige zu identifizieren. Aus den Angaben der Zeugen MIR und pp. lässt sich nicht einmal mit hinreichender Sicherheit schließen, dass zur Tätergruppe zwei Frauen gehörten, zumal es auch bei Männern nicht gänzlich unüblich ist, längeres Haar zu tragen und dieses zu einem Zopf zusammenzubinden. Darüber hinaus ist zu sehen, dass der Zeuge pp. sechs bis sieben Personen vor dem Haus beobachtete, die seiner Vermutung nach männlich waren. Dass die Beschuldigte und ihre Begleiterin sich weigerten, im Rahmen der Personalienfeststellung PHM pp. ihre Telefonnummern herauszugeben, sie einsilbig antworteten und sich insgesamt verschlossen gaben, stellt keine Verhaltensweise dar, die auf die vorangegangene Begehung einer Straftat hinweist, kann sie doch auch Ausdruck eines allgemeinen Misstrauens gegenüber der Polizei oder einer fehlenden Bereitschaft, an der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken, sein. Die Begründung, die die beiden Frauen gegenüber PHM pp. für ihren Aufenthalt an diesem Ort zu dieser frühen Stunde abgaben, nämlich den Sommerabend am Neckarufer genossen zu haben, ist, vor allem auch im Hinblick darauf, dass es sich um eine Nacht von Samstag auf Sonntag handelte und die Beschuldigte Studentin ist, nicht unplausibel. Dass beide in Tatortnähe angetroffen wurden und aus der Richtung kamen, in die die Täter nach der Angabe von Zeugen geflüchtet waren, stellt kein aussagekräftiges Indiz für ihre Beteiligung an der Tat dar, da zwischen der Flucht der Täter und dem Antreffen der beiden Frauen in der Nähe des Tatorts bereits etwa eine halbe Stunde vergangen war. Dass eine Recherche im Internet ergeben hat, dass mit „Fridays for Future“ und „Autofreie Innenstadt“ sympathisiert, lässt ebenfalls keinen Schluss auf eine Tatbeteiligung von ihr und der sie begleitenden Beschuldigten zu, da die dort vertretenen Anliegen in nicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung verbreitet sind, ohne dass daraus eine Bereitschaft zur Begehung politisch motivierter Straftaten gefolgert werden könnte. Auch bei einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände stellen diese keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Beteiligung der Beschuldigten an der den Gegenstand der Ermittlung bildenden Straftat dar. Dementsprechend wurde die Beschuldigte von Polizei und Staatsanwaltschaft auch zunächst als Zeugin – und nicht als Beschuldigte – angesehen und zu einer Vernehmung als Zeugin einbestellt.
Der – danach allein neu eingetretene – Umstand, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung am 16.07.2020 Angaben unter Berufung auf ihr Auskunfts-verweigerungsrecht nach § 55 StPO verweigerte, kann zur Begründung eines Anfangsverdachts gegen sie nicht herangezogen werden. Aus der Geltendmachung des Auskunftsverweigerungsrechts dürfen in einem Strafverfahren gegen den Zeugen keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden und die Auskunftsverweigerung darf allein nicht zum Anlass eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Zeugen genommen werden. Ansonsten wäre nämlich die durch § 55 StPO geschützte Entschließungsfreiheit des Zeugen bedroht, weil er bei Ausübung dieses Rechts damit rechnen müsste, dass dieses Verhalten später negativ zu seinem Nachteil gewürdigt wird. Zudem widerspräche dies dem Grundsatz, dass das Schweigen eines Angeklagten auch in einem früheren Verfahrensabschnitt – nicht zu dessen Ungunsten verwertet werden darf (vergleiche Bertheau/Ignor in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 55, Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.02.1981 – 3 Ss (23) 953/80; beides zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.