LG Neubrandenburg – Az.: 8 Qs 66/12 – Beschluss vom 09.11.2012
Die Anträge des Beschuldigten vom 23.04.2012 auf nachträgliche Anhörung und Anordnung von Vollstreckungsaufschub werden auf Kosten des Beschuldigten als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 16.04.2012, auf den zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, hat die Kammer ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten die Durchsuchung seiner Wohnung in … nebst anderer Räume, seiner Person, der ihm gehörenden Sachen und der von ihm genutzten Kraftfahrzeuge, des Postfaches seiner Firma …, des Firmensitzes in … sowie des … des Beschuldigten in … angeordnet.
Mit am selben Tage per Fax bei der Kammer eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.04.2012 hat der Beschuldigte beantragt,
1. eine nachträgliche Anhörung im Beschwerdeverfahren durchzuführen;
2. den Aufschub der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses vom 16.04.2012 anzuordnen.
Zur Begründung hat der Beschuldigte Verletzung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geltend gemacht.
Der Durchsuchungsbeschluss der Kammer ist bis zum heutigen Tage nicht vollstreckt worden.
II.
Die Anträge des Beschuldigten sind unzulässig.
1.
Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf nachträgliche Anhörung nach § 311a Abs. 1 Satz 1 StPO. Zwar hat die Kammer als Beschwerdegericht vorliegend einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft ohne vorherige Anhörung »des Beschuldigten stattgegeben. Eine nachträgliche Anhörung des Beschuldigten ist insoweit jedoch nur geboten, sofern ihm der durch die Beschwerdeentscheidung entstandene Nachteil noch besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Da seit der Beschwerdeentscheidung der Kammer mehr als sechs Monaten vergangen sind, ohne dass der Durchsuchungsbeschluss vollzogen worden ist, hat jener Beschluss infolge Zeitablaufs seine rechtfertigende Kraft verloren. Eine Durchsuchung – und damit ein Eingriff in die Rechte des Beschuldigten – kann auf diesen Beschluss nicht mehr gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, 2 BvR 1992/92, NJW 1997, 2156). Entfaltet aber die Beschwerdeentscheidung keine Eingriffsrechte mehr, so entfällt auch die den Beschuldigten benachteiligende Wirkung.
2.
Da der Durchsuchungsbeschluss vom 16.04.2012 nicht mehr vollzogen werden darf (s.o.), ist die Anordnung eines Vollstreckungsaufschubes obsolet; der Beschuldigte hat insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO analog (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.10.2005, Az. 81 Ss-OWi 41/05, NStZ 2006, 181).