Skip to content

Durchsuchungsanordnung wegen Geldwäsche setzt doppelten Anfangsverdacht voraus

Wegen des Verdachts der Geldwäsche wurde die Wohnung eines Mannes durchsucht, nachdem auffällige Kontobewegungen gemeldet worden waren. Das Landgericht Saarbrücken erklärte die Durchsuchung jedoch für rechtswidrig, da ein ausreichender Anfangsverdacht fehlte. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Beschuldigten und setzt klare Grenzen für Ermittlungsbehörden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht stellte fest, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken rechtswidrig war und die Rechte des Beschwerdeführers verletzte.
  • Für eine Durchsuchungsanordnung wegen Geldwäsche wird ein doppelter Anfangsverdacht benötigt, sowohl bezüglich der Geldwäschehandlung als auch der Vortat.
  • Der Verdacht gegen den Beschuldigten basierte auf ungewöhnlichen Kontobewegungen, die von der Bank gemeldet wurden, und dem schnellen Transfer von Geldern zu Kryptowährungsdienstleistern.
  • Der Beschuldigte konnte die Herkunft der Gelder nicht erklären und wurde mit Personen in Verbindung gebracht, die strafrechtlich wegen Betrugs auffällig waren.
  • Nach der erfolglosen Telekommunikationsüberwachung ordnete das Amtsgericht eine Durchsuchung in der neuen Wohnung des Beschuldigten an.
  • Während der Durchsuchung übergab der Beschuldigte sein Mobiltelefon freiwillig, das von den Behörden sichergestellt wurde.
  • Die Beschwerde des Beschuldigten richtete sich gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse und forderte deren Aufhebung.
  • Die Staatsanwaltschaft widersprach der Beschwerde und unterstützte die Beschlagnahme der Gegenstände.
  • Die Entscheidung des Gerichts hat Auswirkungen auf ähnliche Durchsuchungsanordnungen und betont die Notwendigkeit eines klaren Anfangsverdachts.

Geldwäsche im Fokus: Das Urteil zur Durchsuchungsanordnung im Detail

Die Durchsuchungsanordnung ist ein zentrales Instrument der Strafverfolgung, insbesondere in Fällen von Geldwäsche. Bei der Anwendung dieser rechtlichen Maßnahme spielen die Grundsätze der Strafprozessordnung eine entscheidende Rolle, da sie den Schutz der privaten Sphäre mit den Bemühungen der Justizbehörden in Einklang bringen müssen. Ein doppelter Anfangsverdacht ist erforderlich, um sicherzustellen, dass nicht nur der Verdacht auf eine Straftat, sondern auch die Notwendigkeit der Beweissicherung durch polizeiliche Ermittlungen gegeben ist. Dieser Prozess umfasst oft umfangreiche Finanzermittlungen, die zur Feststellung von Verdachtsmomenten führen, und bildet die Grundlage für mögliche geldwäscherechtliche Maßnahmen sowie Präventivmaßnahmen gegen strafrechtliche Risiken. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der diese Aspekte beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Vorwurf der Geldwäsche: Durchsuchungsanordnung ohne ausreichenden Anfangsverdacht aufgehoben

Rechtswidrige Durchsuchung bei Geldwäsche-Verdacht
Das Landgericht Saarbrücken erklärte eine Durchsuchungsanordnung wegen Geldwäsche für rechtswidrig, da kein doppelter Anfangsverdacht vorlag.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Beschluss vom 18. Juli 2024 eine Durchsuchungsanordnung wegen des Verdachts der Geldwäsche für rechtswidrig erklärt. Der Fall betraf einen Beschuldigten, gegen den die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte.

Auffällige Kontobewegungen weckten Verdacht

Auslöser der Ermittlungen waren Meldungen einer Bank über ungewöhnliche Vorgänge auf dem Konto des Beschuldigten. Zwischen Juli und August 2022 gingen dort zahlreiche Überweisungen von Privatpersonen ein, die der Kontoinhaber umgehend auf andere Konten weiterleitete. Insgesamt wurden im Zeitraum März bis Oktober 2022 Gutschriften in Höhe von 92.762,50 Euro verzeichnet, die der Beschuldigte binnen Minuten auf Konten von Kryptowährungsdienstleistern transferierte.

Durchsuchung angeordnet und durchgeführt

Nachdem eine Telekommunikationsüberwachung keine Ergebnisse lieferte, ordnete das Amtsgericht Saarbrücken am 27. Oktober 2023 die Durchsuchung der Wohnung und Geschäftsräume des Beschuldigten an. Bei der Vollstreckung am 21. Februar 2024 wurde ein Smartphone sichergestellt.

Beschwerde des Beschuldigten erfolgreich

Der Beschuldigte legte gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein. Das Landgericht Saarbrücken gab dieser statt und erklärte die Anordnung für rechtswidrig.

Gericht: Kein ausreichender Anfangsverdacht für Geldwäsche

In seiner Begründung betonte das Gericht, dass für eine Durchsuchung wegen Geldwäsche ein „doppelter Anfangsverdacht“ erforderlich sei. Es müssten konkrete Tatsachen vorliegen, die sowohl auf die Geldwäschehandlung als auch auf eine Vortat hindeuten.

Das Landgericht stellte klar, dass die bloßen Meldungen der Bank nach dem Geldwäschegesetz nicht ausreichen, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Die Herkunft der Gelder blieb ungeklärt. Es könne nicht beurteilt werden, ob sie tatsächlich aus einer Straftat stammten oder ob die Handlungen des Beschuldigten möglicherweise eine Straftat erst vorbereiten sollten.

Bedeutung für künftige Geldwäsche-Ermittlungen

Das Gericht betonte, dass auch nach der Gesetzesänderung von 2021, die den Vortatenkatalog der Geldwäsche erweiterte, weiterhin konkrete Anhaltspunkte für eine Vortat erforderlich seien. Eine Durchsuchung dürfe nicht dazu dienen, die für einen Anfangsverdacht nötigen Tatsachen erst zu ermitteln.

Mit dieser Entscheidung setzt das Landgericht Saarbrücken klare Maßstäbe für Ermittlungen in Geldwäschefällen und stärkt den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung bekräftigt, dass für eine Durchsuchung bei Geldwäscheverdacht ein „doppelter Anfangsverdacht“ erforderlich ist – sowohl für die Geldwäschehandlung als auch für eine konkrete Vortat. Bloße Verdachtsmomente wie auffällige Kontobewegungen oder Bankenmeldungen reichen nicht aus. Das Gericht stärkt damit den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung und setzt klare Grenzen für Ermittlungsmaßnahmen in Geldwäschefällen, auch nach der Gesetzesänderung von 2021.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte bei Geldwäscheverdacht erheblich. Wenn Sie in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten, müssen diese nun nicht nur Anhaltspunkte für eine mögliche Geldwäsche, sondern auch für eine konkrete Vortat haben, bevor sie Ihre Wohnung durchsuchen dürfen. Auffällige Kontobewegungen oder Bankmeldungen allein reichen dafür nicht aus. Das bedeutet für Sie mehr Schutz vor vorschnellen Durchsuchungen und gibt Ihnen die Möglichkeit, sich wirksam gegen ungerechtfertigte Maßnahmen zu wehren. Sollten Sie dennoch von einer Durchsuchung betroffen sein, haben Sie das Recht, deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen – selbst wenn sie bereits stattgefunden hat.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „doppelter Anfangsverdacht“ bei Geldwäsche-Ermittlungen?

Der Begriff „doppelter Anfangsverdacht“ bei Geldwäsche-Ermittlungen bedeutet, dass für eine rechtmäßige Durchsuchungsanordnung zwei separate Verdachtsmomente vorliegen müssen:

  1. Ein Anfangsverdacht für die Geldwäschehandlung selbst
  2. Ein Anfangsverdacht für eine konkrete Vortat, aus der die verdächtigen Vermögenswerte stammen

Rechtliche Grundlage

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31. Januar 2020 (2 BvR 2992/14) klargestellt, dass für eine Wohnungsdurchsuchung wegen Geldwäscheverdachts dieser doppelte Anfangsverdacht erforderlich ist. Dies basiert auf § 152 Abs. 2 StPO, wonach für einen Anfangsverdacht ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen müssen.

Bedeutung für die Praxis

Wenn Sie von Geldwäsche-Ermittlungen betroffen sind, bedeutet dies für Sie:

  • Die Ermittlungsbehörden müssen konkrete Tatsachen vorlegen, die sowohl auf eine Geldwäschehandlung als auch auf eine spezifische Vortat hindeuten.
  • Bloße Vermutungen oder vage Anhaltspunkte reichen nicht aus, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen.
  • Es genügt nicht, wenn die Behörden lediglich annehmen, dass das Geld „aus irgendeiner Straftat“ stammt.

Unterschied zum Geldwäschegesetz

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Anforderungen für eine strafrechtliche Ermittlung höher sind als für eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz (GwG):

  • Für eine Meldepflicht nach § 43 GwG reichen bereits geringere Anhaltspunkte aus.
  • Für strafrechtliche Ermittlungen und insbesondere Durchsuchungen gelten strengere Maßstäbe.

Praktische Auswirkungen

Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein Geschäft und erhalten eine größere Bargeldeinzahlung. Während eine Bank dies möglicherweise nach dem GwG melden müsste, dürften die Strafverfolgungsbehörden allein aufgrund dieser Meldung noch keine Durchsuchung bei Ihnen durchführen. Sie müssten zusätzlich konkrete Hinweise auf eine illegale Herkunft des Geldes haben.

Diese Regelung soll einen Ausgleich zwischen effektiver Strafverfolgung und dem Schutz der Privatsphäre schaffen. Sie verhindert, dass Bürger allein aufgrund vager Verdachtsmomente Durchsuchungen ausgesetzt werden.


zurück

Welche Rechte habe ich bei einer Durchsuchung wegen Geldwäscheverdachts?

Bei einer Durchsuchung wegen Geldwäscheverdachts haben Sie als Betroffener grundlegende Rechte, die Ihnen zustehen:

Recht auf Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses

Sie haben das Recht, den richterlichen Durchsuchungsbeschluss einzusehen. Dieser muss konkrete Angaben zum Tatvorwurf und den zu suchenden Beweismitteln enthalten. Prüfen Sie, ob die Durchsuchung tatsächlich Ihre Räumlichkeiten betrifft und ob der Beschluss nicht älter als sechs Monate ist.

Anwesenheitsrecht

Sie dürfen während der gesamten Durchsuchung anwesend sein. Wenn Sie bei Beginn der Maßnahme nicht vor Ort sind, haben Sie das Recht, hinzugerufen zu werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

Recht auf Hinzuziehung eines Zeugen

Es steht Ihnen zu, einen Zeugen Ihrer Wahl zur Durchsuchung hinzuzuziehen. Dies kann ein Nachbar, Freund oder Familienangehöriger sein. Die Beamten müssen Ihnen hierfür eine angemessene Zeit einräumen.

Recht auf anwaltlichen Beistand

Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und dessen Anwesenheit bei der Durchsuchung zu verlangen. Die Durchsuchung muss in der Regel nicht unterbrochen werden, bis der Anwalt eintrifft.

Schweige- und Aussageverweigerungsrecht

Sie sind nicht verpflichtet, Fragen der Ermittlungsbeamten zu beantworten oder aktiv bei der Durchsuchung mitzuwirken. Es ist ratsam, von diesem Recht Gebrauch zu machen und sich nicht zur Sache zu äußern.

Widerspruchsrecht

Gegen die Durchsuchung und mögliche Beschlagnahmungen können Sie Widerspruch einlegen. Dieser sollte zu Protokoll gegeben und von Ihnen unterschrieben werden. Ein Widerspruch hat zwar keine aufschiebende Wirkung, ermöglicht aber eine spätere gerichtliche Überprüfung der Maßnahme.

Recht auf Protokollierung

Verlangen Sie ein detailliertes Durchsuchungsprotokoll, in dem alle beschlagnahmten Gegenstände aufgelistet sind. Lassen Sie sich eine Kopie dieses Protokolls aushändigen.

Beachten Sie, dass bei einem Geldwäscheverdacht ein doppelter Anfangsverdacht vorliegen muss: sowohl für die Geldwäschehandlung als auch für eine Katalogtat im Sinne des § 261 StGB. Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung haben, können Sie dies im Nachgang gerichtlich überprüfen lassen.


zurück

Wie kann ich gegen eine Durchsuchungsanordnung vorgehen?

Gegen eine Durchsuchungsanordnung können Sie mit einer Beschwerde vorgehen. Diese richten Sie an das zuständige Amtsgericht oder die Staatsanwaltschaft. Wichtig ist, dass Sie die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach der Durchsuchung einreichen. In Ihrer Beschwerde sollten Sie detailliert darlegen, warum Sie die Durchsuchung für rechtswidrig halten und alle relevanten Beweise beifügen.

Gründe für eine Beschwerde

Mögliche Gründe für eine Beschwerde können sein:

  • Fehlender oder unzureichender Anfangsverdacht: Bei einer Durchsuchung wegen Geldwäscheverdachts muss beispielsweise nicht nur ein Verdacht für die Geldwäschehandlung, sondern auch für das Herrühren des Vermögensgegenstands aus einer bestimmten Katalogtat vorliegen.
  • Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme: Die Durchsuchung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs und der Stärke des Tatverdachts stehen.
  • Formale Mängel im Durchsuchungsbeschluss: Der Beschluss muss die aufzuklärende Straftat genau umschreiben und die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands benennen.

Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln

Wurden bei der Durchsuchung Beweismittel sichergestellt, können Sie deren Verwertbarkeit anfechten. Dies geschieht in der Regel im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens durch einen Antrag auf Beweisverwertungsverbot. Begründen Sie den Antrag mit der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Wenn die Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss durchgeführt wurde, etwa bei „Gefahr im Verzug“, können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Dieser Antrag dient dazu, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nachträglich überprüfen zu lassen. Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.

Erfolgsaussichten und mögliche Konsequenzen

Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde hängen stark vom Einzelfall ab. Selbst wenn die Beschwerde erfolgreich ist, macht dies die Durchsuchung nicht rückgängig. Allerdings kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit aus Gründen der Rehabilitation oder wegen einer Wiederholungsgefahr sinnvoll sein.

Beachten Sie, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass Beweise dann nicht verwertet werden dürfen, wenn schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstöße vorliegen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig und systematisch außer Acht gelassen worden sind.


zurück

Welche Folgen hat eine für rechtswidrig erklärte Durchsuchung?

Eine für rechtswidrig erklärte Durchsuchung kann weitreichende Konsequenzen haben:

Beweisverwertungsverbot

Sichergestellte Beweismittel dürfen in der Regel nicht vor Gericht verwendet werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Durchsuchung einen schwerwiegenden Verstoß gegen Verfahrensvorschriften darstellt. Stellen Sie sich vor, bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung werden belastende Dokumente gefunden. Diese könnten dann im Strafprozess nicht gegen Sie verwendet werden.

Schadensersatzansprüche

Sie haben möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden. Wenn bei der Durchsuchung beispielsweise Ihre Einrichtung beschädigt wurde, können Sie Ersatz für die Reparaturkosten fordern. Auch für die erlittene psychische Belastung kann unter Umständen eine Entschädigung in Betracht kommen.

Auswirkungen auf laufende Ermittlungen

Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung kann den gesamten Ermittlungsvorgang beeinflussen. Wenn zentrale Beweise nicht verwertet werden dürfen, kann dies zur Einstellung des Verfahrens führen. In einem solchen Fall würden alle auf der rechtswidrigen Durchsuchung basierenden Ermittlungsschritte hinfällig.

Präventive Wirkung

Gerichtsentscheidungen über rechtswidrige Durchsuchungen haben eine Signalwirkung für künftige Ermittlungen. Sie tragen dazu bei, dass Ermittlungsbehörden in Zukunft sorgfältiger prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung tatsächlich vorliegen. Dies stärkt den Schutz Ihrer Grundrechte, insbesondere der Unverletzlichkeit der Wohnung.

Rechtliche Überprüfung

Sie haben das Recht, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung gerichtlich überprüfen zu lassen. Wenn Sie eine Durchsuchung für rechtswidrig halten, können Sie Beschwerde einlegen oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen. Dies kann auch noch nach Abschluss der Durchsuchung erfolgen.

Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände

Bei einer rechtswidrigen Durchsuchung müssen beschlagnahmte Gegenstände in der Regel zurückgegeben werden. Wenn bei Ihnen beispielsweise Computer oder Unterlagen sichergestellt wurden, haben Sie Anspruch auf deren unverzügliche Rückgabe.

Eine für rechtswidrig erklärte Durchsuchung hat somit erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren und kann Ihre Rechtsposition deutlich verbessern.


zurück

Wie kann ich mich vor ungerechtfertigten Geldwäschevorwürfen schützen?

Um sich vor ungerechtfertigten Geldwäschevorwürfen zu schützen, ist es wichtig, alle Finanztransaktionen sorgfältig zu dokumentieren und transparent zu gestalten. Führen Sie genaue Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, einschließlich der Herkunft von Geldern und des Zwecks von Zahlungen. Bewahren Sie Belege, Kontoauszüge und andere relevante Dokumente mindestens fünf Jahre lang auf.

Transparenz bei Bargeldgeschäften

Bei größeren Bargeldtransaktionen sollten Sie besonders vorsichtig sein. Wenn Sie beispielsweise ein Auto in bar kaufen, dokumentieren Sie die Herkunft des Geldes und den Grund für die Barzahlung. Vermeiden Sie es, Bargeldbeträge über 10.000 Euro zu transportieren oder zu verwenden, da dies Verdachtsmomente auslösen kann.

Nachvollziehbare Geldflüsse

Stellen Sie sicher, dass Ihre Geldflüsse nachvollziehbar sind. Wenn Sie größere Summen erhalten, etwa durch einen Immobilienverkauf oder eine Erbschaft, sollten Sie die Quelle des Geldes klar dokumentieren. Nutzen Sie möglichst bargeldlose Zahlungsmethoden und vermeiden Sie komplexe oder undurchsichtige Transaktionsstrukturen.

Einhaltung gesetzlicher Meldepflichten

Beachten Sie die gesetzlichen Meldepflichten, insbesondere wenn Sie in bestimmten Branchen tätig sind. Händler von Edelmetallen oder Kunstwerken müssen beispielsweise Transaktionen ab 2.000 Euro melden. Erfüllen Sie diese Pflichten gewissenhaft, um keinen Verdacht zu erregen.

Vorsicht bei internationalen Transaktionen

Bei grenzüberschreitenden Geldtransfers ist besondere Sorgfalt geboten. Dokumentieren Sie den Zweck und die Hintergründe solcher Transaktionen ausführlich. Wenn Sie regelmäßig Gelder ins Ausland überweisen oder von dort empfangen, sollten Sie die Gründe dafür transparent machen können.

Durch diese Maßnahmen können Sie das Risiko ungerechtfertigter Geldwäschevorwürfe erheblich reduzieren und im Zweifelsfall Ihre Unschuld leichter nachweisen.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Geldwäsche

Geldwäsche ist der Prozess, durch den Geld, das aus einer illegalen Quelle stammt, in den gesetzlichen Finanzkreislauf überführt wird, um seine Herkunft zu verschleiern. Im rechtlichen Sinne ist sie in § 261 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Hierbei ist es entscheidend, sowohl die Handlung der Geldwäsche als auch Taten, aus denen das Geld stammt (Vortaten), nachzuweisen, um entsprechende Maßnahmen zu rechtfertigen.

Beispiel: Eine Person erhält Geld aus einem Drogengeschäft und deponiert es auf einem regulären Bankkonto, um es später rechtmäßig zu verwenden.

Zur Unterscheidung: Nicht jede unklare Transaktion ist Geldwäsche; es bedarf einer illegalen Vortat.

Zurück

Durchsuchungsanordnung

Eine Durchsuchungsanordnung ist eine Anweisung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde, bestimmte Räumlichkeiten zu durchsuchen, um Beweise für eine Straftat zu finden. Im Fall der Geldwäsche bedarf es eines „doppelten Anfangsverdachts“, also eines begründeten Verdachts sowohl für die Geldwäschehandlung als auch für eine Vortat.

Beispiel: Die Polizei erhält den gerichtlichen Auftrag, die Wohnung einer Person zu durchsuchen, die verdächtigt wird, Geld aus Straftaten zu besitzen.

Im Zusammenhang mit dem Grundgesetz: Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 darf nur unter strengen Bedingungen durchbrochen werden.

Zurück

Anfangsverdacht

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass eine Straftat begangen wurde. Bei der Geldwäsche wird dieser Verdacht „doppelter“ Natur, da er sich auf die Geldwäschehandlung selbst und eine zugrunde liegende Vortat beziehen muss.

Beispiel: Ungewöhnliche Kontobewegungen können auf Geldwäsche hindeuten, sind aber alleine nicht genug für einen fundierten Verdacht.

In Abgrenzung zu bloßen Vermutungen sind für einen Anfangsverdacht solide Tatsachen erforderlich.

Zurück

Beschwerde

Eine Beschwerde ist ein rechtliches Mittel, um gegen gerichtliche Entscheidungen, wie etwa eine Durchsuchungsanordnung, vorzugehen (§ 304 StPO). Betroffene können damit die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüfen lassen, auch nach einer bereits erfolgten Durchsuchung.

Beispiel: Nach einer Wohnungsdurchsuchung legt der Betroffene Beschwerde ein, da er die Durchsuchung für rechtswidrig hält.

Gegenüber einer Berufung ist die Beschwerde ein schnelleres und spezielleres Mittel, um bestimmte Entscheidungen anzufechten.

Zurück

Vortat

Eine Vortat ist eine rechtswidrige Tat, die einer Geldwäsche vorausgeht. Nach § 261 StGB muss die ursprüngliche Straftat nachgewiesen werden, um von Geldwäsche sprechen zu können.

Beispiel: Der Verkauf von gestohlenen Waren wäre eine Vortat, wenn deren Erlös in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust wird.

Im Gegensatz zur Haupthandlung der Geldwäsche gibt die Vortat dem Geld seine illegale Herkunft.

Zurück

Unverletzlichkeit der Wohnung

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Grundrecht, das im Artikel 13 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Es garantiert, dass niemand ohne gesetzliche Grundlage und ohne begründeten Verdacht in die Privatsphäre eingreift, wie bei einer Durchsuchung.

Beispiel: Eine Person kann verlangen, dass eine Durchsuchung nur mit richterlichem Beschluss erfolgt, um in besonderen Fällen das Wohnen zu schützen.

Es steht im Spannungsverhältnis zu staatlichem Ermittlungsinteresse, muss aber klar begründet sein.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 261 StGB (Geldwäsche): Dieser Paragraph regelt die Strafbarkeit von Geldwäsche. Geldwäsche ist der Vorgang, durch den Gelder aus Straftaten in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust werden. Im aktuellen Fall ist entscheidend, dass für eine Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit Geldwäsche ein Anfangsverdacht sowohl bezüglich der Geldwäschehandlung als auch der zugrunde liegenden Vortat erforderlich ist, was in diesem Fall relevant wird, um die Rechtmäßigkeit der Ermittlungen zu prüfen.
  • § 304 StPO (Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung): Diese Vorschrift erlaubt es Beschuldigten, gegen eine Durchsuchungsanordnung Beschwerde einzulegen. Im konkreten Fall hat der Beschuldigte diese Möglichkeit genutzt, um die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses anfechten zu können, auch wenn die Durchsuchung bereits vollzogen wurde, was für die Sicherung der Rechte des Beschuldigten von Bedeutung ist.
  • § 100a StPO (Erhebung von Daten): Dieser Paragraph erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung von Telekommunikation. Im vorliegenden Fall wurde eine Überwachung des Beschuldigten durchgeführt, die jedoch zu keinem entscheidenden Ergebnis führte. Der Umgang mit den daraus gewonnenen Informationen spielt eine zentrale Rolle bei der Bewertung des Anfangsverdachts für die Durchsuchung.
  • Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens): Die Europäische Menschenrechtskonvention schützt das Recht auf Privatleben. Dies ist im Verfahren von Bedeutung, da eine Durchsuchung eine erhebliche Maßnahme ist, welche die Privatsphäre des Beschuldigten stark beeinträchtigt. Es muss sichergestellt sein, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme gegeben sind.
  • § 97 StPO (Strafprozessuale Eingriffsrechte): Diese Regelung betrifft die allgemeinen strafprozessualen Eingriffsrechte der Staatsanwaltschaft und Polizei. Im Fall hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und daraufhin die Durchsuchungen angeordnet. Die rechtlichen Grundlagen für diese Maßnahmen müssen klar nachgewiesen werden, um einen rechtmäßigen und fairen Prozess zu gewährleisten.

Das vorliegende Urteil

LG Saarbrücken – Az.: 13 Qs 19/24 – Beschluss vom 18.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!