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E-Scootertrunkenheitsfahrt – vorläufige Fahrerlaubnisentziehung

E-Scooter-Fahrer mit 1,73 Promille am Steuer muss seinen Führerschein abgeben! Das Landgericht Dortmund entschied, dass die Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter trotz vermeintlicher Unwissenheit über die Promillegrenze eine absolute Fahruntüchtigkeit darstellt und somit die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Das Gericht betonte die erhebliche Gefährdung, die von E-Scootern ausgehen kann, und die Pflicht jedes Fahrers, sich über die rechtlichen Bestimmungen zu informieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Dortmund
  • Datum: 11.02.2020
  • Aktenzeichen: 43 Qs 5/20
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Straßenverkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beschuldigte Person: Eine Person wird beschuldigt, eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr begangen zu haben, indem sie mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss gefahren ist. Der Beschuldigte argumentierte, er habe gedacht, dass die Promillegrenze für E-Scooter derjenigen von Fahrrädern gleicht und nicht der von Kraftfahrzeugen.
  • Staatsanwaltschaft Dortmund: Legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein, die den Antrag auf Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zurückwies.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr mit einem E-Scooter und wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille kontrolliert, was über der Grenze für Fahrradfahrer lag. Er hatte einen Subsumtionsirrtum, da er fälschlicherweise annahm, er dürfe mit diesem Promillewert einen E-Scooter fahren.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO gerechtfertigt, obwohl der Beschuldigte die Promillegrenze für Fahrräder nicht einhielt?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und dem Beschuldigten wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
  • Begründung: Der dringende Tatverdacht einer Trunkenheit im Verkehr besteht aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration, die eine absolute Fahruntüchtigkeit aufweist. Für die Eignung zum Führen von Fahrzeugen müssen sich Fahrer über rechtliche Rahmenbedingungen informieren, was der Beschuldigte versäumte.
  • Folgen: Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen.

E-Scooter und Alkoholverstöße: Was ein Urteil für Fahrer bedeutet

Das Fahren eines E-Scooters hat in den letzten Jahren stark an Beliebtheit gewonnen und ist eine praktische Fortbewegungsmöglichkeit in urbanen Gebieten. Dennoch bringt die Nutzung auch rechtliche Herausforderungen mit sich, insbesondere wenn es um das Thema Trunkenheitsfahrten geht. Wer unter Alkoholeinfluss einen E-Scooter steuert, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern kann auch mit schwerwiegenden Folgen wie einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung konfrontiert werden. Die gesetzlichen Vorschriften für E-Scooter sind klar, und Verstöße können erhebliche Strafen nach sich ziehen.

Gerade im Hinblick auf E-Scooter und Alkoholverstöße ist die Rechtsprechung in der Lage, klare Signale zu setzen. Es ist entscheidend, die Grundlagen des Fahrerlaubnisrechts und die damit verbundenen Gefahren zu verstehen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Rechtsprechung rund um E-Scooter und Trunkenheitsfahrten näher untersucht.

Der Fall vor Gericht


E-Scooter-Fahrer verliert Führerschein nach Alkoholfahrt mit 1,73 Promille

Polizisten führen Atemalkoholtest bei E-Scooter-Fahrer durch
Alkoholfahren mit E-Scooter führt zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, unabhängig von falschen Annahmen über Promillegrenzen. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Mann, der unter Alkoholeinfluss einen E-Scooter gefahren hatte, muss nach einem Beschluss des Landgerichts Dortmund seinen Führerschein abgeben. Das Gericht hob damit eine frühere Entscheidung des Amtsgerichts auf und ordnete die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter überschreitet alle Grenzen

Bei einer Kontrolle wurde beim Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille festgestellt. Dieser Wert liegt nicht nur deutlich über der Grenze für Kraftfahrzeuge, sondern überschreitet auch den für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert von 1,6 Promille. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund dieser Werte eine absolute Fahruntüchtigkeit vorlag.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Der Beschuldigte hatte sich damit verteidigt, er habe angenommen, dass für E-Scooter dieselben Promillegrenzen wie für Fahrräder gelten würden. Das Landgericht stufte dies als vermeidbaren Verbotsirrtum ein. Nach Ansicht der Richter hätte sich der Mann vor der Fahrt über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren müssen. Die entsprechenden Informationen seien „im Internet mit sehr geringem Zeitaufwand abrufbar“ gewesen. Diese Pflicht zur Information habe besonders bestanden, da sich der Beschuldigte seiner Alkoholisierung bewusst war.

Gefährdungspotential von E-Scootern nicht zu unterschätzen

Das Landgericht widersprach der Einschätzung des Amtsgerichts, wonach von E-Scootern eine geringere Gefahr ausgehe als von anderen motorisierten Fahrzeugen. Zwar verfügten E-Scooter über eine geringere Masse als etwa Motorroller, sie könnten jedoch „eine beachtliche Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h erreichen“. Die Richter betonten zudem, dass es zu den Pflichten eines geeigneten Kraftfahrzeugführers gehöre, sich über die speziellen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des benutzten Fahrzeugs zu informieren.

Keine Ausnahme von der Regelentziehung

Das Gericht sah keine besonderen Gründe, die gegen eine Entziehung der Fahrerlaubnis sprechen würden. Weder die niedrigere Hemmschwelle bei der Nutzung von E-Scootern aufgrund ihrer freien Verfügbarkeit noch die möglicherweise unzureichende Information der Bürger über deren Gefährlichkeit reichten aus, um von der gesetzlichen Regelentziehung abzuweichen. Die Frage, wie sich das Strafverfahren und die Beschlagnahme der Fahrerlaubnis auf den Beschuldigten ausgewirkt haben, wird das Amtsgericht in der Hauptverhandlung zu klären haben.


Die Schlüsselerkenntnisse


„E-Scooter werden rechtlich wie Kraftfahrzeuge behandelt – für sie gelten die gleichen strengen Alkoholgrenzen. Unwissenheit über diese Rechtslage schützt nicht vor Strafe, da sich jeder Nutzer vorab über die geltenden Vorschriften informieren muss. Der Führerschein kann auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter entzogen werden, da diese Fahrzeuge trotz geringerer Masse durch ihre Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie alkoholisiert einen E-Scooter nutzen, riskieren Sie nicht nur eine Strafverfolgung, sondern auch den Verlust Ihres Führerscheins – selbst wenn Sie nicht wussten, dass für E-Scooter die gleichen Promillegrenzen wie für Autos gelten. Eine Blutalkoholkonzentration über 1,1 Promille führt in der Regel zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, die später im Hauptverfahren endgültig werden kann. Die Ausrede, man habe die Rechtslage nicht gekannt, wird vor Gericht nicht akzeptiert, da Sie sich vor der Nutzung eines E-Scooters über die geltenden Vorschriften informieren müssen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Promillegrenzen gelten für E-Scooter im Straßenverkehr?

E-Scooter gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge und unterliegen daher denselben strengen Alkoholgrenzwerten wie Autos.

Grenzwerte und rechtliche Folgen

Bei 0,3 bis 0,49 Promille liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor. Wenn Sie in diesem Bereich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlankenlinienfahren zeigen, kann bereits ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Ab 0,5 Promille begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, auch ohne Ausfallerscheinungen. Dies führt beim ersten Verstoß zu einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot. Bei wiederholten Verstößen erhöht sich das Bußgeld auf bis zu 1.500 Euro und das Fahrverbot auf drei Monate.

Ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Dies stellt eine Straftat nach § 316 StGB dar. Es drohen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sowie ein Fahrverbot bis zu 6 Monaten oder der Entzug der Fahrerlaubnis.

Besondere Regelungen

Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt auf E-Scootern ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille).

Aktuelle Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Urteil vom November 2023 klargestellt, dass Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern zum Fahrerlaubnisentzug führen können. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrt mit dem E-Scooter die erste Trunkenheitsfahrt war.


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Ab wann droht bei einer E-Scooter-Alkoholfahrt der Führerscheinentzug?

Bei einer Alkoholfahrt mit dem E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzen wie beim Autofahren. Ab 0,5 Promille ist ein Fahrverbot möglich, ab 1,1 Promille droht in der Regel der Führerscheinentzug.

Rechtliche Grenzwerte und Konsequenzen

Der E-Scooter gilt als Kraftfahrzeug, auch wenn er fahrerlaubnisfrei ist. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille wird eine absolute Fahruntüchtigkeit vermutet. In diesem Fall ordnen Gerichte normalerweise die Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Ausnahmen vom Führerscheinentzug

In bestimmten Fällen können Gerichte von einem Führerscheinentzug absehen. Dafür müssen besondere Umstände vorliegen, wie zum Beispiel:

  • Eine sehr kurze Fahrstrecke (etwa 150 Meter)
  • Deutliche Reue und Einsicht
  • Freiwillige Teilnahme an verkehrspädagogischen Maßnahmen
  • Nachweis der Alkoholabstinenz durch medizinische Gutachten

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Wenn Sie alkoholisiert E-Scooter fahren, kann die Polizei Ihren Führerschein bereits vor Ort sicherstellen. Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist möglich, wenn dringende Gründe für eine spätere endgültige Entziehung vorliegen. Die Gerichte berücksichtigen dabei:

  • Die Höhe der Blutalkoholkonzentration
  • Die gefahrene Strecke
  • Den Tatzeitpunkt und das Verkehrsaufkommen
  • Eine mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

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Welche rechtlichen Folgen hat eine Alkoholfahrt mit dem E-Scooter?

Bei E-Scootern gelten dieselben Promillegrenzen wie beim Autofahren. Die rechtlichen Folgen staffeln sich nach der Höhe des Alkoholwertes:

Ordnungswidrigkeit (0,5 bis 1,09 Promille)

Wenn Sie mit einem Alkoholwert zwischen 0,5 und 1,09 Promille einen E-Scooter fahren, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dies zieht ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot nach sich.

Straftat (ab 1,1 Promille)

Ab einem Alkoholwert von 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Dies stellt eine Straftat nach § 316 StGB dar und führt zu:

  • einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
  • dem regelmäßigen Entzug der Fahrerlaubnis

Relative Fahruntüchtigkeit

Bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu beobachten sind. In diesem Fall drohen ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen.

Besonderheiten beim Führerscheinentzug

Der Führerscheinentzug ist bei Trunkenheitsfahrten mit dem E-Scooter ab 1,1 Promille der Regelfall. In besonderen Ausnahmefällen kann das Gericht jedoch davon absehen. Solche Ausnahmen werden etwa bei sehr kurzen Fahrstrecken (etwa 150 Meter) in Verbindung mit tätigem Bereuen und der Teilnahme an verkehrspädagogischen Maßnahmen gemacht.

Bei einer Kontrolle wird meist noch vor Ort der Führerschein sichergestellt, sodass Sie zunächst keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfen.


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Was kann man gegen eine vorläufige Führerscheinentziehung nach E-Scooter-Alkoholfahrt unternehmen?

Gegen eine vorläufige Führerscheinentziehung nach einer E-Scooter-Alkoholfahrt können Sie sofort Beschwerde beim zuständigen Landgericht einlegen. Diese Beschwerde hat keine vorgeschriebene Form und kann auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Erfolgsaussichten der Beschwerde

Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde hängen von mehreren Faktoren ab:

Gemessene Blutalkoholkonzentration: Bei Werten unter 1,1 Promille ist eine Aufhebung der vorläufigen Entziehung wahrscheinlicher als bei höheren Werten. Ab 1,1 Promille wird von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen.

Fahrstrecke und Umstände: Eine sehr kurze Fahrstrecke von etwa 150 Metern kann sich positiv auswirken. Auch die Tageszeit und das Verkehrsaufkommen spielen eine Rolle.

Wichtige Argumente für die Beschwerde

Bei der Begründung der Beschwerde können folgende Aspekte relevant sein:

Geringeres Gefährdungspotenzial: E-Scooter haben im Vergleich zu anderen Kraftfahrzeugen ein deutlich geringeres Gefährdungspotenzial. Dies kann als Argument für eine mildere Beurteilung dienen.

Persönliche Umstände: Berufliche Notwendigkeit der Fahrerlaubnis, bisherige Verkehrsverstöße und gezeigte Reue sind wichtige Faktoren. Eine freiwillige Teilnahme an einem verkehrspädagogischen Seminar kann sich positiv auswirken.

Verfahrensablauf

Die Beschwerde wird zunächst vom Gericht geprüft, das die vorläufige Entziehung angeordnet hat. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Landgericht. Während des Beschwerdeverfahrens bleibt die vorläufige Entziehung grundsätzlich bestehen.

Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen oder ab 1,1 Promille ohne Ausfallerscheinungen droht die sofortige vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entziehung kann zwischen 6 und 12 Monaten dauern.


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Wie unterscheidet sich die rechtliche Bewertung einer E-Scooter-Alkoholfahrt von der Trunkenheit mit anderen Fahrzeugen?

E-Scooter werden rechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft und unterliegen damit grundsätzlich den gleichen Promillegrenzen wie Autos. Die Grenzwerte staffeln sich wie folgt:

Grundlegende Promillegrenzwerte

Bei E-Scootern gilt die 0,5-Promille-Grenze als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg. Ab 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die eine Straftat darstellt.

Besonderheiten in der Rechtsprechung

Die Gerichte bewerten E-Scooter-Fahrten teilweise milder als Autofahrten. Das Landgericht Halle etwa sah bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,28 Promille keine zwangsläufige Notwendigkeit für einen Führerscheinentzug, da E-Scooter durch ihr geringeres Gewicht und die niedrigere Geschwindigkeit abstrakt weniger gefährlich seien.

Unterschiede zu Fahrrädern

Anders als Fahrräder und Pedelecs, bei denen die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille liegt, werden E-Scooter strenger bewertet. Die gesetzliche Einstufung als Kraftfahrzeug führt dazu, dass bereits ab 1,1 Promille eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt.

Konsequenzen für die Fahrerlaubnis

Wenn Sie betrunken E-Scooter fahren, riskieren Sie nicht nur Ihre E-Scooter-Fahrerlaubnis, sondern auch Ihren normalen Führerschein. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat bestätigt, dass eine Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter in der Regel zur generellen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fahruntüchtigkeit, absolute

Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeugführer aufgrund seiner Alkoholisierung generell nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Bei einem Blutalkoholwert ab 1,1 Promille wird dies ohne weitere Beweise angenommen (§ 316 StGB). Anders als bei der relativen Fahruntüchtigkeit müssen keine zusätzlichen Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Das Führen eines Fahrzeugs in diesem Zustand ist strafbar und führt in der Regel zum Entzug der Fahrerlaubnis.


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Verbotsirrtum

Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn jemand bei der Begehung einer Straftat nicht weiß, dass sein Handeln verboten ist (§ 17 StGB). „Vermeidbar“ bedeutet, dass man sich mit zumutbarem Aufwand über die Rechtslage hätte informieren können. Beispiel: Ein E-Scooter-Fahrer irrt über die geltenden Promillegrenzen, obwohl er diese leicht hätte recherchieren können. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum schützt nicht vor Strafe.


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Regelentziehung

Die Regelentziehung bezeichnet den gesetzlich vorgesehenen Normalfall der Entziehung der Fahrerlaubnis bei bestimmten Verkehrsverstößen, insbesondere bei Alkoholdelikten (§ 69 StGB). Sie erfolgt, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Die Entziehung dauert mindestens 6 Monate.


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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Eine sofortige behördliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr nach § 111a StPO, bei der die Fahrerlaubnis noch vor dem eigentlichen Gerichtsurteil entzogen wird. Sie wird angeordnet, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis im späteren Urteil endgültig entzogen wird. Beispielsweise bei schweren Alkoholverstößen oder wenn von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen ist.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 111 a StPO: Diese Regelung erlaubt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn dringende Gründe vorliegen, die eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Beschuldigten nahelegen. Dies dient dem Schutz der Allgemeinheit vor potenziellen Gefahren, die von ungeeigneten Fahrern ausgehen. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrerlaubnis des Beschuldigten vorläufig entzogen, weil ein dringender Tatverdacht vorlag, der auf eine Trunkenheitsfahrt hindeutete.
  • § 316 StGB: Dieser Paragraph regelt die Strafe für Trunkenheit im Verkehr. Er beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Person wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss bestraft werden kann. Im Fall wurde festgestellt, dass der Beschuldigte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille fuhr, was einen klaren Tatbestand für eine Trunkenheitsfahrt bildete und den dringenden Tatverdacht untermauerte.
  • § 69 StGB: Hier wird die Entziehung der Fahrerlaubnis geregelt, insbesondere unter welchen Voraussetzungen sie erfolgen kann. Der Paragraph beschreibt, dass in der Regel eine Fahrerlaubnisentziehung zu erfolgen hat, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs als ungeeignet betrachtet wird, insbesondere nach einer Trunkenheitsfahrt. Der Fall zeigt, dass die Kammer von einer Regelvermutung der Ungeeignetheit ausging, da der Beschuldigte die Promillegrenze überschritt und somit für eine Entziehung der Fahrerlaubnis als Regelfall gilt.
  • § 17 StGB: Diese Vorschrift behandelt den Verbotsirrtum, wonach der Täter unter bestimmten Umständen von der Strafe befreit werden kann, wenn er sich über die Strafbarkeit seines Handelns irrt. Der Beschuldigte sah sich im Irrtum über die rechtlichen Rahmenbedingungen der E-Scooter-Nutzung, was jedoch als vermeidbar eingestuft wurde. Dies ist relevant, um zu verdeutlichen, dass sein Irrtum nicht zu einer Strafmilderung führt.
  • § 465 StPO: In diesem Paragraphen wird die Kostenentscheidung in Strafsachen behandelt. Es wird festgelegt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschuldigten zu tragen sind, wenn die Beschwerde erfolgreich war. Dies verdeutlicht, dass der Beschuldigte für die rechtlichen Maßnahmen, die gegen ihn eingeleitet wurden, auch finanziell verantwortlich gemacht wird, was für Betroffene von Trunkenheitsfahrten von Bedeutung sein kann.

Das vorliegende Urteil

Landgericht Dortmund – Az.: 43 Qs 5/20 – Beschluss vom 11.02.2020


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