AG Ansbach – Az.: 5 Gs 421/20 – Beschluss vom 24.04.2020
Die Antragstellerin ist für die nachfolgend bezeichneten Strafverfolgungsmaßnahme dem Grunde nach zu entschädigen:
Durchsuchung der Wohnung am 23.11.2019
Gründe
1.
Die Staatsanwaltschaft Ansbach hat gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts des Diebstahls ermittelt. Am 23.11.2019 wurde die Wohnung der Antragstellerin aufgrund eines mündlichen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vom selben Tag durchsucht (Bl. 12-13 und 16-17 d.A.) Mit Verfügung vom 13.02.2020 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 65-66 d.A.). Eine Zustellung der Einstellungsmitteilung sowie eine Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 S. 5 StrEG erfolgte nicht.
Mit dem an die Staatsanwaltschaft gerichteten und am 23.04.2020 beim Amtsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz vom 20.03.2020 hat die Antragstellerin durch ihren Verteidiger Antrag auf Entschädigung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 StrEG gestellt (Bl. 72 d.A.).
2.
Zur Entscheidung ist das beschließende Gericht am Sitz der hiesigen Strafverfolgungsbehörde berufen (§ 9 Abs. 1 S. 1 StrEG). Da die Staatsanwaltschaft die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens lediglich formlos übersandt hat und damit die Antragsfrist des § 9 Abs. 1 S. 4 StrEG niemals begonnen hat, ist der Antrag fristgemäß beim Amtsgericht eingegangen und auch im übrigen zulässig.
Der Antrag ist dem Grunde nach auch begründet, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG. Die Entschädigungspflicht besteht dem Grunde nach für die Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin am 23.11.2019 aufgrund des Beschlusses vom 23.11.2019. Gründe nach §§ 5, 6 StrEG, die Entschädigung zu versagen, liegen nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist es für den Erlass der zusprechenden Grundentscheidung auch nicht relevant, ob im Betragsverfahren die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten der Rechtsverteidigung festgesetzt werden können oder nicht. Soweit teilweise in der Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, dass bereits die Entschädigung dem Grunde nach zu versagen sei, wenn offensichtlich kein Schaden entstanden ist, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Zudem kann das Gericht im vorliegenden Fall auch nicht feststellen, dass offensichtlich kein Schaden entstanden ist. Zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass durch die Durchsuchung Schäden, die im bisherigen Antrag nicht geltend gemacht wurden, entstanden sind. Zum anderen können Kosten der Rechtsverteidigung zu den erstattungsfähigen Schäden im Rahmen des Entschädigungsverfahren gehören. Die Entscheidung, ob dies im vorliegenden Fall zu bejahen ist, obliegt daher dem Betragsverfahren und nicht dem Grundverfahren.