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Entschädigung für die Sicherstellung eines Führerscheins

LG Saarbrücken, Az.: 8 Qs 129/17, Beschluss vom 01.12.2017

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10.11.2017 (Az: 8 Gs 2744/17) aufgehoben.

2. Eine Entschädigung aus der Staatskasse für die Sicherstellung des Führerscheins des früheren Beschuldigten für die Zeit vom 17.06.2017 bis zum 05.07.2017 wird nicht gewährt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der frühere Beschuldigte.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führte gegen den früheren Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB.

Entschädigung für die Sicherstellung eines Führerscheins
Drunk driving concept. Young man driving car under the influence of alcohol. Hand on gear stick. Close up of empty bottle of wine on front seat. Traffic safety risk.

Der frühere Beschuldigte wurde am 17.06.2017, gegen 20.05 Uhr, von Polizeibeamten der Polizeiinspektion Saarbrücken-Burbach neben seinem am Fahrbahnrand neben der Tankstelle in der G. Straße … in 66117 Saarbrücken parkenden PKW stehend angetroffen. Nach dem polizeilichen Einsatzbericht gestaltete sich die Verständigung mit dem alkoholisierten (BAK des vor Ort durchgeführten Atemalkoholtests: 2,31 ‰; BAK der um 20.57 Uhr entnommenen Blutprobe: 2,10 ‰) und der deutschen Sprache für die Sachverhaltsaufnahme nur unzureichend mächtigen früheren Beschuldigten zunächst schwierig, so dass die Beamten ein weiteres Kommando mit einer französisch sprechenden Kollegin, PKin S.C., zur Unterstützung anforderten, das wenige Minuten später eintraf. Durch diese konnte er sodann nach Belehrung zum Sachverhalt befragt werden, worauf er nach dem polizeilichen Bericht angab, er habe an der Tankstelle getankt, als er „dann wieder losgefahren sei, wären auf einmal beide Reifen platt gewesen. Aus diesem Grund würde [der PKW] nun an der Abstellörtlichkeit stehen.“ Auf Grund dieser Angabe gingen die ermittelnden Polizeibeamten zunächst davon aus, dass der frühere Beschuldigte den PKW zumindest eine kurze Strecke im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte.

Nach Verbringung des früheren Beschuldigten zur Dienststelle zur Blutprobenentnahme stellten die Polizeibeamten im Einvernehmen mit dem früheren Beschuldigten dessen französischen Führerschein auf Grund des Verdachts der Trunkenheitsfahrt sicher.

Bei der Sachverhaltsaufnahme wie auch bei der Blutprobenentnahme durch den Arzt wurden deutliche alkoholische Beeinflussung, aber nur leichte körperliche Ausfallerscheinungen festgestellt.

In der Folge ließ sich der frühere Beschuldigte nicht mehr zu Sache ein und beantragte stattdessen über seinen Verteidiger die Herausgabe seines Führerscheins, die am 05.07.2017 durch die Staatsanwaltschaft erfolgte.

Nachdem in den weiteren Ermittlungen nicht belegt werden konnte, dass der frühere Beschuldigte ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 03.10.2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Auf entsprechenden Antrag des früheren Beschuldigten vom 24.10.2017 hat das Amtsgericht Saarbrücken mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.11.2017 festgestellt, dass die Staatskasse verpflichtet sei, dem früheren Beschuldigten denjenigen Vermögensschaden zu ersetzen, der ihm durch die Sicherstellung seines Führerscheins durch die Polizei vom 17.06.2017 bis zum 05.07.2017 entstanden ist. Das Amtsgericht konnte eine grob fahrlässige Verursachung der Maßnahme durch den früheren Beschuldigten nicht hinreichend sicher feststellen und stützte diese Auffassung auf die Erwägung, auf Grund der sprachlichen Schwierigkeiten und der starken Alkoholisierung sei zweifelhaft, ob die Polizisten den früheren Beschuldigten bei seiner Äußerung, er sei gefahren, richtig verstanden hätten und ob dieser sich überhaupt in dieser Hinsicht äußern wollte.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen den ihr am 14.11.2017 gemäß § 41 StPO zugestellten Beschluss unter dem 15.11.2017, beim Amtsgericht per Fax eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde ein. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, der frühere Beschuldigte habe die Sicherstellung seines Führerscheins durch seine Einlassung vor Ort grob fahrlässig verursacht.

II.

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 9 Abs. 2 StrEG i.V.m. § 311 StPO zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus § 296 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 9 StrEG, Rn. 10).

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entschädigung für die – gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 StrEG grundsätzlich entschädigungsfähige (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 2 StrEG Rn. 7; differenzierend Meyer, StrEG, 9. Aufl. 2014, § 2 Rn. 62 f.) – Sicherstellung des Führerscheins ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG ausgeschlossen, weil der frühere Beschuldigte die Maßnahme grob fahrlässig (mit-)verursacht hat.

Nach Auffassung der Kammer ist eine Entschädigung für die Sicherstellung eines Führerscheins nach § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG ausgeschlossen, wenn sich der (frühere) Beschuldigte unter erheblicher Alkoholwirkung stehend grob fahrlässig durch entsprechende Erklärungen dem Verdacht aussetzt, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt zu haben (ebenso Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, 10. Auflage 2006, Rn. 1073; ähnlich LG Flensburg, MDR 1976, 689), insbesondere beim Einräumen einer Straftat im Zuge des ersten Zugriffs der Polizei bei Verkehrsdelikten (Meyer, a.a.O., § 6 Rn. 10).

Für die Frage der grob fahrlässigen Verursachung gelten – da es sich bei den Ansprüchen nach dem StrEG der Sache nach um Schadensersatzsprüche handelt – die zivilrechtlichen Haftungsmaßstäbe der §§ 276 ff. und 827 BGB (Geppert in Leipziger Kommentar zum StGB [LK – Geppert], 12. Auflage 2007, § 69 Rn. 194; Meyer, a.a.O., § 5 Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 5 StrEG Rn. 9; jeweils m.w.N.).

Hiernach handelt grob fahrlässig, wer nach objektiven Maßstäben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße außer acht lässt, d.h. diejenige Sorgfalt vermissen lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, oder wer nicht bedenkt, was im gegebenen Fall jedem verständigen Menschen einleuchten müsste (LK – Geppert, a.a.O., Rn. 194; Meyer, a.a.O., § 5 Rn. 48, Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 9; Sandherr, DAR 2007, 420 [421], jeweils mit Nachweisen).

Nach diesen Maßstäben hat der frühere Beschuldigte bei der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizei mit seiner Äußerung, er sei von der Tankstelle losgefahren, nicht bedacht, was jedem verständigen Menschen hätte einleuchten müssen, nämlich dass er sich mit seiner Angabe der Gefahr der Strafverfolgung und in deren Zuge der (vorläufigen) fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen aussetzt.

Dabei teilt die Kammer die Zweifel des Amtsgerichts, ob der frühere Beschuldigte sich überhaupt derart äußern wollte und ob die Polizeibeamten ihn richtig verstanden haben, nicht. Entscheidend hierfür ist zum einen, dass zum Zeitpunkt seiner Einlassung sprachliche Schwierigkeiten bereits behoben waren, da zwischenzeitlich eine weitere, französisch sprechende Polizeibeamtin hinzugezogen worden war, die ausweislich des Einsatzberichts den früheren Beschuldigten belehren und zur Sache befragen konnte. Aus dem Zusammenhang wird dabei deutlich, dass zum Zeitpunkt der Einlassung des früheren Beschuldigten die Kommunikation in der ihm geläufigen französischen Sprache geführt wurde. Zum anderen war bei dem früheren Beschuldigten zwar eine deutliche Alkoholisierung bemerkbar, allerdings sind keine Anhaltspunkte dafür wiedergegeben, dass dieser der Belehrung und Befragung nicht hätte folgen können. Auch wenn man eine alkoholbedingt verminderte geistige Leistungsfähigkeit in Rechnung stellt, ist zu sehen, dass der frühere Beschuldigte nicht nur irgendeine Handlung vorgenommen hat, die ihn verdächtig machen könnte, sondern vielmehr ausdrücklich angegeben hat, ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Damit hat er genau das Gegenteil dessen getan, was man von einem verständigen Menschen erwarten würde, der gerade über einen gegen ihn bestehenden Tatverdacht der Trunkenheit im Verkehr belehrt worden ist, tatsächlich aber überhaupt nicht gefahren ist.

Darüber hinaus spricht die – nach den oben genannten zivilrechtlichen Haftungsmaßstäben auch hier Geltung beanspruchende – Wertung des § 827 S. 2 BGB dafür, die alkoholische Beeinflussung des Beschuldigten ihm nicht im Sinne eines Ausschlusses der groben Fahrlässigkeit zu Gute zu halten (in diese Richtung OLG Zweibrücken, NStZ 1986, 129). Hiernach wäre er aus Fahrlässigkeitshaftung sogar für einen Schaden verantwortlich, den er im alkoholbedingten Zustand der – zivilrechtlichen – Delikts- oder Verschuldensunfähigkeit verursachte. Unabhängig davon wären auch bloße Zweifel an der (subjektiven) Zurechenbarkeit der Verursachung nicht ausreichend, um einen Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG abzulehnen, da hierfür wiederum die zivilrechtlichen Grundsätze über die Beweislast gelten und gerade nicht der strafverfahrensrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ (OLG Zweibrücken, a.a.O.; Meyer, a.a.O., § 5 Rn. 40).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Schuldhaftigkeit des Verhaltens ist dabei der Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme (LK – Geppert, a.a.O., Rn. 195; Meyer, a.a.O., § 5 Rn. 39). Zu diesem Zeitpunkt der Sicherstellung des Führerscheins, zu dem noch nicht abschließend geklärt war, ob noch etwaige weitere Beweismittel für die Fahrereigenschaft des früheren Beschuldigten aufgefunden werden können (etwa Zeugen oder Videoaufzeichnungen von der Tankstelle) oder ob der Beschuldigte gar im weiteren Verfahren seine eigene erste Einlassung bestätigen würde, durften die Polizeibeamten zunächst von einem dringenden Tatverdacht einer Trunkenheit im Verkehr ausgehen. Dass dieser sich in den weiteren Ermittlungen nicht bestätigt gefunden hat, ist bei der gebotenen „ex-ante“-Betrachtung unerheblich.

Im Übrigen weist die Kammer nur ergänzend darauf hin, dass auch im Falle nur einfach fahrlässiger Verursachung der Sicherstellung des Führerscheins eine Entschädigung jedenfalls nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG zu versagen gewesen wäre. Zwar ist nach überwiegender, von der Kammer geteilter Meinung § 5 StrEG aus systematischen Gründen gegenüber § 6 StrEG vorrangig, letzterer bleibt aber bei nur einfach fahrlässiger Verursachung der Maßnahme durch wahrheitswidrige Angaben anwendbar (Meyer, a.a.O., vor §§ 5, 6 Rn. 17, § 6 Rn. 2). Für einen vollständigen Ausschluss spräche dabei insbesondere die vergleichsweise kurze Dauer der Sicherstellung des Führerscheins, der nach weniger als drei Wochen und bereits vor Abschluss der Ermittlungen herausgegeben worden war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 Abs. 2 StrEG i.V.m. § 473 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss.

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