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Erkennungsdienstliche Behandlung – präventive- Gründen – Wiederholungsgefahr bei Jugendlichen

Trotz eingestellter Verfahren und Straffreiheit bei geringen Mengen: Ein 21-Jähriger muss sich erkennungsdienstlich behandeln lassen, da das Gericht aufgrund seiner langjährigen Drogenvorgeschichte von einer anhaltenden Betäubungsmittelabhängigkeit und erhöhter Rückfallgefahr ausgeht. Der junge Mann war seit seinem 15. Lebensjahr wiederholt mit Cannabis und Amphetaminen aufgegriffen worden, was die Richter als Muster wiederholter Verstöße werteten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger, ein 21-jähriger Mann, wehrt sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.
  • Die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt trotz keiner Eintragung im Bundeszentralregister.
  • Der Kläger war mehrfach wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz auffällig.
  • In mehreren Fällen wurden Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz eingestellt, da keine Vorstrafen vorlagen oder das öffentliche Interesse gering war.
  • Ein Vorfall von Körperverletzung im Zusammenhang mit Drogen führte ebenfalls zu einer Verfahrenseinstellung.
  • Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage des Klägers ab.
  • Die Entscheidung des Gerichts wird durch das Fehlen eines öffentlichen Interesses und die Einstellungsgründe nicht beeinträchtigt.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Die erkennungsdienstliche Behandlung kann trotz Verfahrenseinstellungen angeordnet werden, um zukünftigen Straftaten entgegenzuwirken.
  • Die Entscheidung zeigt, dass frühere rechtliche Probleme eine erkennungsdienstliche Behandlung legitimieren können.

Erkennungsdienstliche Behandlung von Jugendlichen: Prävention und Resozialisierung im Fokus

Die erkennungsdienstliche Behandlung von Jugendlichen ist ein wichtiger Aspekt im Jugendstrafrecht, der oft in Verbindung mit der Prävention von Jugenddelinquenz und der Bekämpfung von Wiederholungsgefahr betrachtet wird. Durch gezielte Maßnahmen zur Täterprofilbildung und die Identifikation von Risikofaktoren können Verhaltensauffälligkeiten frühzeitig erkannt werden. Dies ermöglicht, entsprechende Interventionsstrategien zu entwickeln, die auf den sozialen Schutz dieser jungen Menschen abzielen. Präventionsprogramme und die Einbindung von Sicherheitsdiensten spielen eine entscheidende Rolle, um Gewalt zu verhindern und eine Resozialisierung zu fördern. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Themen eindrucksvoll verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung bei langjährigem Drogenkonsumenten

Erkennungsdienstliche Behandlung bei Drogenabhängigkeit
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt die erkennungsdienstliche Behandlung eines 21-Jährigen aufgrund langjähriger Drogenvergehen und einer hohen Wiederholungsgefahr. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage eines 21-jährigen Mannes gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung abgewiesen. Der Kläger hatte sich gegen einen Bescheid des Polizeipräsidiums gewehrt, der die Abnahme von Fingerabdrücken, Anfertigung von Lichtbildern und Beschreibung äußerer Merkmale anordnete.

Wiederholte Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz

Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts war die langjährige Drogenvorgeschichte des jungen Mannes. Seit seinem 15. Lebensjahr war er immer wieder mit Cannabis in Berührung gekommen. In mehreren Fällen wurden bei ihm größere Mengen Marihuana gefunden, einmal sogar 33 Gramm. Zuletzt war er auch mit Amphetaminen aufgegriffen worden.

Das Gericht sah darin ein Muster wiederholter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, das sich über mehrere Jahre hinzog. Auch wenn einige Verfahren eingestellt wurden, blieb nach Ansicht der Richter ein Restverdacht bestehen. Die Tatsache, dass der Konsum geringer Cannabismengen inzwischen straffrei ist, änderte daran nichts – zumal der Kläger bei früheren Vorfällen noch minderjährig war.

Prognose spricht für Wiederholungsgefahr

Aufgrund der Vorgeschichte geht das Gericht von einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers aus. Bei Drogendelikten bestehe generell eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit. Daher sei es wahrscheinlich, dass der junge Mann erneut straffällig werde – sei es durch Drogenbesitz oder damit zusammenhängende Delikte wie Beschaffungskriminalität.

Die erkennungsdienstliche Behandlung könne in diesem Fall die Ermittlungsarbeit der Polizei unterstützen, etwa durch Spurenvergleiche an Verpackungen oder die Identifizierung von Zeugenaussagen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers sei verhältnismäßig, da die Daten nur für den polizeilichen Dienstgebrauch bestimmt seien.

Gericht sieht kein jugendtypisches Fehlverhalten

Das Gericht betonte, es handelte sich nicht um ein vorübergehendes jugendliches Fehlverhalten. Dafür spreche die Häufigkeit der Vorfälle über einen längeren Zeitraum. Auch habe sich der Konsum bis ins Erwachsenenalter fortgesetzt. Eine nachhaltige Abkehr von Drogen habe der Kläger nicht nachgewiesen.

Die Richter wiesen die Klage daher ab. Die Kosten des Verfahrens muss der Kläger tragen. Gegen das Urteil kann er Berufung einlegen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bei langjährigen Drogenkonsumenten, selbst wenn einzelne Verfahren eingestellt wurden. Das Gericht wertet ein fortgesetztes Konsummuster als Indiz für eine erhöhte Rückfallgefahr, die präventive polizeiliche Maßnahmen rechtfertigt. Dabei wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt, solange die erhobenen Daten nur dem internen Dienstgebrauch dienen. Diese Auslegung stärkt die präventive Polizeiarbeit im Bereich der Drogenkriminalität.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für junge Erwachsene mit Drogenerfahrung. Auch wenn einige Cannabisdelikte inzwischen straffrei sind, können frühere Vorfälle – insbesondere aus der Jugendzeit – weiterhin für eine erkennungsdienstliche Behandlung herangezogen werden. Das bedeutet konkret: Fingerabdrücke, Fotos und persönliche Merkmale können polizeilich erfasst werden, wenn eine Wiederholungsgefahr gesehen wird. Diese Daten dienen zwar nur dem internen Polizeigebrauch, können aber die Ermittlungsarbeit bei zukünftigen Verdachtsfällen erleichtern. Für Betroffene ist es daher ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass keine Drogenabhängigkeit mehr besteht, um eine Löschung der Daten zu erreichen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung und welche Maßnahmen umfasst sie?

Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist eine polizeiliche Maßnahme zur Erfassung und Speicherung von personenbezogenen und biometrischen Daten einer Person. Sie dient der Identifizierung von Personen im Rahmen von Strafverfahren oder zur Vorbeugung künftiger Straftaten.

Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst in der Regel folgende Maßnahmen:

  • Aufnahme von Lichtbildern: Es werden Fotos von Ihnen gemacht, üblicherweise ein Frontalfoto sowie Aufnahmen von beiden Profilen.
  • Abnahme von Fingerabdrücken: Ihre Fingerabdrücke aller zehn Finger werden erfasst.
  • Erfassung äußerer körperlicher Merkmale: Besondere Kennzeichen wie Narben, Tätowierungen oder auffällige Muttermale werden dokumentiert.
  • Vermessung: Ihre Körpergröße wird gemessen und Ihr Gewicht erfasst.

Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlage für eine erkennungsdienstliche Behandlung findet sich in § 81b der Strafprozessordnung (StPO). Diese Vorschrift unterscheidet zwei Arten der erkennungsdienstlichen Behandlung:

  1. Zur Durchführung des Strafverfahrens (§ 81b Alt. 1 StPO)
  2. Zum Zweck des Erkennungsdienstes (§ 81b Alt. 2 StPO)

Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren geladen werden, können diese Maßnahmen auch gegen Ihren Willen durchgeführt werden. Bei einer präventiven Maßnahme zum Zweck des Erkennungsdienstes haben Sie dagegen ein Anhörungsrecht.

Besonderheiten bei Jugendlichen

Bei Jugendlichen gelten besondere Anforderungen. Die Behörden müssen sorgfältig prüfen, ob es sich um jugendtypisches Fehlverhalten oder den Beginn einer kriminellen Laufbahn handelt. Eine Wiederholungsgefahr muss konkret begründet werden. Stellen Sie sich vor, Sie sind 16 Jahre alt und haben zum ersten Mal eine Straftat begangen. In diesem Fall würde die Polizei besonders genau abwägen, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung wirklich notwendig ist.

Wichtig: Die erkennungsdienstliche Behandlung greift in Ihre Persönlichkeitsrechte ein. Daher ist es ratsam, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall zu prüfen. Wenn Sie von einer solchen Maßnahme betroffen sind, können Sie sich gegen die Anordnung wehren, indem Sie Widerspruch einlegen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.


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Unter welchen Voraussetzungen kann eine erkennungsdienstliche Behandlung aus präventiven Gründen angeordnet werden?

Eine erkennungsdienstliche Behandlung aus präventiven Gründen kann angeordnet werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht und die Maßnahme zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung notwendig ist. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 81b Alt. 2 StPO.

Prognose der Wiederholungsgefahr

Für die Anordnung muss eine begründete Prognose vorliegen, dass Sie in Zukunft erneut straffällig werden könnten. Diese Prognose basiert auf verschiedenen Faktoren:

  • Art und Schwere der bisherigen Taten: Besonders schwerwiegende oder wiederholte Straftaten können auf eine höhere Wiederholungsgefahr hindeuten.
  • Häufigkeit der Delikte: Mehrfache Straffälligkeit in der Vergangenheit erhöht die Wahrscheinlichkeit einer negativen Prognose.
  • Zeitlicher Abstand zwischen den Taten: Kurze Abstände zwischen einzelnen Straftaten können für eine verfestigte kriminelle Neigung sprechen.
  • Persönliche Lebensumstände: Ihre aktuelle Lebenssituation, soziales Umfeld und mögliche Veränderungen seit der letzten Tat werden berücksichtigt.

Besonderheiten bei Jugendlichen

Wenn Sie jugendlich sind, gelten strengere Maßstäbe. Die Behörden müssen sorgfältig prüfen, ob es sich um typisches jugendliches Fehlverhalten oder den Beginn einer kriminellen Laufbahn handelt. Eine erkennungsdienstliche Behandlung wird bei Jugendlichen nur angeordnet, wenn verfestigte schädliche Neigungen erkennbar sind.

Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Die Anordnung muss immer verhältnismäßig sein. Das bedeutet, sie muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um zukünftige Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. Dabei wird Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung abgewogen.

Anhörungsrecht und Rechtsschutz

Vor der Anordnung haben Sie das Recht, angehört zu werden. Sie können Ihre Sicht der Dinge darlegen und Gründe vorbringen, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen. Gegen die Anordnung können Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Bedenken Sie, dass jede erkennungsdienstliche Behandlung einen Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte darstellt. Die Behörden müssen daher in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine präventive Maßnahme tatsächlich vorliegen.


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Wie lange werden die Daten aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung gespeichert und wer hat Zugriff darauf?

Die Speicherdauer der Daten aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung hängt von mehreren Faktoren ab. Grundsätzlich werden die Daten so lange gespeichert, wie sie für die Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr erforderlich sind.

Speicherdauer

Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Durchführung eines Strafverfahrens (§ 81b Alt. 1 StPO) müssen die Daten gelöscht werden, sobald sie für das konkrete Verfahren nicht mehr benötigt werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.

Bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung zum Zweck des Erkennungsdienstes (§ 81b Alt. 2 StPO) können die Daten länger gespeichert werden. Die Speicherdauer richtet sich nach der Einschätzung der Wiederholungsgefahr. Bei Erwachsenen erfolgt in der Regel nach 10 Jahren eine Überprüfung, ob die Daten noch erforderlich sind. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist diese Frist auf 5 Jahre verkürzt, bei Kindern auf 2 Jahre.

Zugriff auf die Daten

Zugriff auf die gespeicherten Daten haben grundsätzlich alle Strafverfolgungsbehörden. Dies umfasst insbesondere die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte. Der Zugriff ist jedoch auf dienstliche Zwecke beschränkt.

Im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes können auch andere Polizeibehörden auf Bundes- und Landesebene auf die Daten zugreifen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Daten auch an ausländische Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, etwa im Rahmen der internationalen Rechtshilfe.

Löschung der Daten

Wenn Sie von einer erkennungsdienstlichen Behandlung betroffen waren, haben Sie das Recht, einen Antrag auf Löschung der Daten zu stellen. Dies ist insbesondere dann erfolgversprechend, wenn das zugrundeliegende Verfahren eingestellt wurde oder mit einem Freispruch endete. Die Behörden sind verpflichtet, die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung regelmäßig zu überprüfen.

Beachten Sie, dass bei Jugendlichen und Heranwachsenden die Wiederholungsgefahr besonders sorgfältig geprüft wird. Hier wird berücksichtigt, dass es sich möglicherweise um eine einmalige Verfehlung handeln könnte und keine dauerhafte kriminelle Neigung vorliegt.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verfügung?

Die Rechtsmittel gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung hängen davon ab, ob die Maßnahme zur Durchführung des Strafverfahrens (§ 81b Alt. 1 StPO) oder zum Zweck des Erkennungsdienstes (§ 81b Alt. 2 StPO) angeordnet wurde.

Rechtsmittel bei Anordnung nach § 81b Alt. 1 StPO

Bei einer Anordnung zur Durchführung des Strafverfahrens können Sie folgende Rechtsmittel einlegen:

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft die Maßnahme angeordnet hat, können Sie gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Dieser Antrag hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Maßnahme kann trotzdem durchgeführt werden.
  • Beschwerde: Bei einer richterlichen Anordnung können Sie Beschwerde nach § 304 StPO einlegen. Die Frist hierfür beträgt eine Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung.

Rechtsmittel bei Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO

Handelt es sich um eine Anordnung zum Zweck des Erkennungsdienstes, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Widerspruch: In den meisten Bundesländern müssen Sie zunächst Widerspruch gegen die Anordnung einlegen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheids.
  • Anfechtungsklage: Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. In einigen Bundesländern, in denen das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde, müssen Sie direkt Klage erheben.
  • Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat, können Sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, um die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs oder Ihrer Klage wiederherzustellen.

Besonderheiten bei Jugendlichen

Bei Jugendlichen ist besondere Vorsicht geboten. Eine erkennungsdienstliche Behandlung aus präventiven Gründen sollte hier nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Wiederholungsgefahr vorliegen. Die Rechtsmittel sind dieselben wie bei Erwachsenen, jedoch sollten Sie besonders sorgfältig prüfen, ob die Anordnung verhältnismäßig ist.

Wenn Sie eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten, sollten Sie die Anordnung genau prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einholen. Die Erfolgsaussichten Ihres Rechtsmittels hängen stark vom Einzelfall ab, insbesondere von der Begründung der Anordnung und Ihrer persönlichen Situation.


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Welche Auswirkungen kann eine erkennungsdienstliche Behandlung auf die berufliche Zukunft haben?

Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann durchaus Auswirkungen auf Ihre berufliche Zukunft haben, insbesondere wenn Sie noch jung sind oder am Anfang Ihrer Karriere stehen.

Datenspeicherung und Zugriff

Die bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung erhobenen Daten werden in polizeilichen Datenbanken gespeichert. Diese Informationen sind grundsätzlich nicht für Arbeitgeber zugänglich. Allerdings können sie bei bestimmten sicherheitsrelevanten Berufen eine Rolle spielen.

Auswirkungen auf bestimmte Berufszweige

Wenn Sie eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst, bei Sicherheitsbehörden oder in besonders sensiblen Bereichen anstreben, kann eine erkennungsdienstliche Behandlung in Ihrer Vergangenheit problematisch sein. In diesen Fällen werden oft erweiterte Führungszeugnisse oder Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt, bei denen auch polizeiliche Datenbanken abgefragt werden können.

Folgen für Jugendliche und junge Erwachsene

Besonders bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist Vorsicht geboten. Eine erkennungsdienstliche Behandlung in jungen Jahren kann langfristige Auswirkungen haben. Stellen Sie sich vor, Sie möchten später einmal Lehrer werden oder eine Ausbildung bei der Polizei machen – in solchen Fällen könnte eine frühere erkennungsdienstliche Behandlung Ihre Chancen beeinträchtigen.

Löschung der Daten

Es ist wichtig zu wissen, dass Sie unter bestimmten Umständen die Löschung Ihrer Daten beantragen können. Wenn beispielsweise das Strafverfahren eingestellt wurde oder Sie freigesprochen wurden, sollten die Daten aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 1 StPO gelöscht werden. Bei Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO ist eine Löschung schwieriger, aber nicht unmöglich.

Umgang mit der Situation

Sollten Sie in einem Bewerbungsgespräch nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung gefragt werden, sind Sie in den meisten Fällen nicht zur Auskunft verpflichtet. Eine Ausnahme besteht bei bestimmten sicherheitsrelevanten Berufen. In solchen Situationen ist es ratsam, offen und ehrlich zu kommunizieren und gegebenenfalls zu erklären, dass das Verfahren eingestellt wurde oder Sie freigesprochen wurden.

Bedenken Sie, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht automatisch bedeutet, dass Sie eine Straftat begangen haben. Sie dient oft präventiven Zwecken, insbesondere bei Jugendlichen, wo eine mögliche Wiederholungsgefahr geprüft wird. Trotzdem ist es wichtig, sich der möglichen Konsequenzen bewusst zu sein und verantwortungsvoll damit umzugehen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erkennungsdienstliche Behandlung

Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst polizeiliche Maßnahmen, um die Identität einer Person durch das Erheben von Fingerabdrücken, Fotografie und Beschreibung äußerer Merkmale festzustellen. Diese Maßnahmen dienen dazu, künftige Straftaten besser aufklären zu können.

Beispiel: Ein junger Mann, der wiederholt wegen Drogenbesitzes aufgefallen ist, muss sich erkennungsdienstlich behandeln lassen. Dabei werden seine Fingerabdrücke genommen und Fotos erstellt, um diese bei zukünftigen Ermittlungen nutzen zu können.

Das Konzept wird oft im Rahmen von Prävention und Rückfallgefahr angewandt und erfordert eine Abwägung zwischen Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person.

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Betäubungsmittelabhängigkeit

Betäubungsmittelabhängigkeit bezeichnet die körperliche und/oder psychische Abhängigkeit von Drogen, die im Betäubungsmittelgesetz geregelt sind. Diese Abhängigkeit wird als starker Drang beschrieben, Drogen zu konsumieren, was zu einem wiederholten Gesetzesverstoß führen kann, wenn die Beschaffung illegal erfolgt.

Beispiel: Ein Mann, der regelmäßig Cannabis und Amphetamine konsumiert, könnte als betäubungsmittelabhängig gelten. Diese Einschätzung kann bei gerichtlichen Entscheidungen, wie etwa der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung, eine wichtige Rolle spielen.

Betäubungsmittelabhängigkeit erhöht die Wahrscheinlichkeit der Rückfälligkeit und kann zu Begleitdelikten wie Beschaffungskriminalität führen.

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Wiederholungsgefahr

Wiederholungsgefahr bedeutet, dass die Prognose besteht, eine Person könne nach einer begangenen Straftat erneut straffällig werden. Diese Gefahr wird insbesondere bei Personen angenommen, die bereits mehrfach gegen dasselbe Gesetz verstoßen haben.

Beispiel: Ein 21-Jähriger wird wiederholt wegen Drogenbesitzes aufgegriffen. Das Gericht kann dies als Zeichen einer hohen Wiederholungsgefahr werten und präventive Maßnahmen anordnen.

Wiederholungsgefahr rechtfertigt in vielen Fällen präventive Maßnahmen, wie etwa erkennungsdienstliche Behandlungen, um zukünftige Straftaten zu verhindern.

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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fordert, dass staatliche Maßnahmen immer angemessen, erforderlich und geeignet sein müssen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. In der Rechtspraxis wird abgewogen, ob der Eingriff in individuelle Rechte durch den Nutzen gerechtfertigt ist.

Beispiel: Wenn jemand erkennungsdienstlich behandelt wird, müssen die Behörden sicherstellen, dass dieser Eingriff in die Privatsphäre für die Aufklärung und Verhinderung weiterer Straftaten notwendig und nicht übermäßig ist.

In Fällen erkennungsdienstlicher Behandlung wird geprüft, ob der Schutz der Allgemeinheit den Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person rechtfertigt.

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Beschaffungskriminalität

Beschaffungskriminalität bezeichnet Straftaten, die begangen werden, um Mittel für den Erwerb von Drogen zu erlangen. Diese kann in Form von Diebstahl, Betrug oder anderen Straftaten vorkommen und ist häufig ein Begleitphänomen der Betäubungsmittelabhängigkeit.

Beispiel: Um Heroin zu kaufen, stiehlt eine drogenabhängige Person wiederholt aus Supermärkten. Diese Taten werden als Beschaffungskriminalität gewertet und erhöhen das Risiko von Wiederholungsgefahr.

Im Kontext der Wiederholungsgefahr kann Beschaffungskriminalität ein zusätzlicher Grund für präventive polizeiliche Maßnahmen sein.

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Restverdacht

Ein Restverdacht liegt vor, wenn es auch nach Einstellung eines Verfahrens Indizien gibt, dass eine Straftat begangen wurde. Es handelt sich um unklare Verdachtsmomente, die keinen ausreichend schweren Tatverdacht begründen, jedoch bei weiteren Entscheidungen berücksichtigt werden können.

Beispiel: Ein jungen Mann wird mehrmals mit Cannabis auffällig. Auch wenn einzelne Verfahren gegen ihn eingestellt werden, bleibt wegen der wiederholten Auffälligkeit ein Restverdacht bestehen.

Dieser Restverdacht kann bei der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung berücksichtigt werden, insbesondere wenn frühere Verstöße unbeachtet bleiben könnten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 45 Abs. 1 JGG: Dieser Paragraph regelt die Einstellung von Verfahren gegen Jugendliche, wenn die Schuld als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. In den vorliegenden Fällen wurde auf Grundlage dieses Paragraphen das Verfahren gegen den Kläger eingestellt, da seine Taten als nicht schwerwiegend eingestuft wurden. Das hat direkten Einfluss auf die erkennungsdienstliche Behandlung, da ein geringeres Vergehen weniger schwerwiegende Konsequenzen nach sich zieht.
  • § 29 BtMG: Hier werden die Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, wie der Besitz und Handel von Drogen, behandelt. Der Kläger wurde mehrfach nach diesem Paragraphen beschuldigt und es wurde in mehreren Verfahren eine Einstellung vorgenommen. Die wiederholten Vorfälle könnten dennoch dazu führen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung als notwendig erachtet wird, um eine Wiederholung zu verhindern und den Kläger zu überwachen.
  • § 170 Abs. 2 StPO: Dieser Paragraph erlaubt die Einstellung eines Verfahrens, wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Im Fall des Klägers wurde ein Verfahren wegen Körperverletzung nach dieser Regelung eingestellt, was seine strafrechtliche Verwicklung weiter entschärft. Das Fehlen von öffentlichem Interesse kann jedoch die Forderung nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht grundsätzlich ausschließen, da andere Faktoren berücksichtigt werden müssen.
  • Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention): Dieser Artikel schützt das Recht auf Achtung des Privatlebens. In Fällen, in denen eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet wird, muss abgewogen werden, inwiefern die Maßnahmen in das Privatleben des Klägers eingreifen. Der Kläger könnte argumentieren, dass solche Eingriffe unverhältnismäßig sind, insbesondere wenn die bisherigen Taten als geringfügig eingestuft wurden.
  • § 839 BGB (Haftung für Amtspflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt die Haftung für Schäden, die durch die Verletzung von Pflichten durch einen Beamten entstehen. Sollten dem Kläger aufgrund seiner erkennungsdienstlichen Behandlung Schäden entstehen, könnte er gegebenenfalls Ansprüche gegen die handelnden Behörden geltend machen. Besonders relevant ist dies, wenn die Anordnung als unbegründet oder unverhältnismäßig angesehen wird.

Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgericht Düsseldorf – Az.: 18 K 4185/22 – Urteil vom 17.07.2024


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