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Erkennungsdienstliche Behandlung trotz Einstellungen nach § 170 Abs. 2 stopp?

VG Ansbach – Az.: AN 5 S 14.00346 – Beschluss vom 03.06.2014

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2014 ordnete die Polizeiinspektion … gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG die erkennungsdienstliche Behandlung der Antragstellerin an (Ziffer 1) und lud sie hierzu bis zum 25. Februar 2014 zum Kriminalfachdezernat …, Kommissariat…, … vor (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung drohte die Polizeiinspektion der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR an (Ziffer 3). Für den Fall des Nichterscheinens innerhalb der in Ziffer 2 genannten Frist setzte die Polizeiinspektion der Antragstellerin zur erkennungsdienstlichen Behandlung eine neue Frist bis zum 11. März 2014 (Ziffer 4) und drohte ihr für den Fall, dass sie auch dieser zweiten Aufforderung keine Folge leiste, Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 5). Ferner ordnete die Polizeiinspektion die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 4 dieses Bescheides an (Ziffer 6). Aktuell veranlasst sei die Anordnung dadurch, dass die Antragstellerin am 4. Oktober 2013 einen Ladendiebstahl begangen habe, bezüglich dessen das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft … am 15. Januar 2014 wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB eingestellt worden sei. Fünfzehn weitere von der Antragstellerin im Zeitraum von November 1991 bis September 2013 begangene Eigentumsdelikte wurden dargestellt. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei angeordnet worden, um mit den gewonnenen Unterlagen – Finger- und Handflächenabdrucken, Lichtbildern, Messungen und Personenbeschreibung – künftig möglicherweise durch die Antragstellerin begangene Straftaten schneller aufklären zu können. Andere gleichermaßen geeignete Mittel seien nicht ersichtlich. Zwar sei die Antragstellerin bereits am 19. November 1999 erkennungsdienstlich behandelt worden, jedoch hätten sich deren Aussehen und naturgemäß auch körperliche Merkmale zwischenzeitlich derart verändert, so dass eine erneute erkennungsdienstliche Behandlung zwingend notwendig erscheine. Einer bereits mit Schreiben vom 28. November 2013 mit Frist bis zum 13. Dezember 2013 erfolgten Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung habe die Antragstellerin keine Folge geleistet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, weil es um eine vorbeugende sicherheitsrechtliche Maßnahme gehe, bei der die Erforderlichkeit der Maßnahme selbst bereits die Gründe für deren eilbedürftige Durchführung in sich trage. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die bereits festgestellte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiere und deshalb mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden könne, decke sich das allgemeine Vollzugsinteresse insoweit mit dem besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Mit Telefax ihres Bevollmächtigten vom 6. März 2014 hat die Antragstellerin Klage gegen den Freistaat Bayern zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt, den Bescheid der Polizeiinspektion …vom 6. Februar 2014 aufzuheben.

Gleichzeitig wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Ermittlungsverfahren wegen der Vorgänge seit 2009 wegen der auf Grund der psychischen Erkrankung bestehenden Schuldunfähigkeit der Antragstellerin sämtlich eingestellt worden seien. Es sei deshalb in hohem Maß unwahrscheinlich, dass es in absehbarer Zeit zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Antragstellerin wegen eines Ladendiebstahls kommen werde. Damit gebe es keinen Ermittlungsdruck gegen die Antragstellerin hinsichtlich weiterer Ladendiebstähle und somit auch keine Wiederholungsgefahr im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG. Außerdem rechtfertigten die Diebstahlsversuche der Antragstellerin in den letzten fünf Jahren keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Ein Ladendiebstahl werde durchwegs sofort, nämlich durch Ergreifen des Täters in flagranti aufgedeckt. Kriminaltechnische Maßnahmen nach einem Diebstahl ohne Ergreifen des Täters würden in aller Regel nicht durchgeführt. Dazu sei das Gewicht der Tat zu gering und der Aufwand zu groß. Im vorliegenden Fall könne deshalb mit nahezu vollständiger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung der Antragstellerin zur Aufdeckung weiterer Diebstähle gebraucht und verwendet würden. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien auch nicht notwendig, da die Polizei bereits über die Fingerabdrücke, die DNA-Probe und die Lichtbilder der Antragstellerin verfüge. Fingerabdrücke seien 1999, die Speichelprobe zum Gentest 2009 abgenommen, Lichtbilder seien 2003, 2008 und 2009 gemacht worden. Die Fingerabdrücke eines erwachsenen Menschen änderten sich nicht mehr, die DNA eines Menschen ändere sich über sein gesamtes Leben hinweg überhaupt nicht. Das Aussehen der Antragstellerin habe sich seit der Lichtbildaufnahmen in den Jahren 2003, 2008 und 2009 ebenfalls nicht verändert, da diese sehr markante Gesichtszüge habe. Aus der Begründung des angegriffenen Bescheides ergebe sich, dass sich die Polizei weder mit der Frage der Notwendigkeit, noch der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt habe. Die Polizei habe damit übersehen, dass bei der Antragstellerin auf Grund deren psychischer Erkrankung ganz besondere Verhältnisse vorlägen. Die Antragstellerin sei schwersttraumatisiert und dazu psychisch krank. Diese Kombination habe dazu geführt, dass in verschiedenen Gutachten über Jahre hinweg die vollständige Schuldunfähigkeit der Antragstellerin nach § 206 StPO (gemeint: § 20 StPO) festgestellt worden sei. Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen werde bei der Antragstellerin voraussichtlich eine schwere psychische Depression auslösen und es sei sogar mit suizidalen Handlungen zu rechnen. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte stehe die empfundene Schwere des Eingriffs mit dem Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis. Die geplanten erkennungsdienstlichen Maßnahmen hätten zu unterbleiben, damit nicht eine schwere gesundheitliche Störung der Antragstellerin verursacht werde. Die Polizei habe im angefochtenen Bescheid die sofortige Vollziehung zwar nicht ausdrücklich angeordnet, diese ergebe sich jedoch daraus, dass die Vorladung für den 25. Februar 2014 angeordnet sei, also auf ein Datum, das vor dem Ablauf der Klagefrist liege.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 9. April 2014 beantragt, die Klage abzuweisen und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG bereits der Verdacht ausreichend sei, mit Strafe bedrohte Handlungen begangen zu haben. Die Voraussetzung eines begründeten Verdachts sei erst Recht dann erfüllt, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Auf ein Verschulden bzw. auf den Verdacht der schuldhaften Begehung komme es dabei grundsätzlich nicht an. Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG könnten daher auch strafunmündige Kinder, Schuldunfähige oder Verdächtige sein, bei denen ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Es sei daher unerheblich, dass die Antragstellerin zukünftig voraussichtlich mangels Schuldfähigkeit nicht verurteilt werde. Es bestehe auf Grund der begangenen und zum Teil auch rechtskräftig abgeurteilten Straftaten die Gefahr, dass die Antragstellerin zukünftig weitere Straftaten verüben werde, bei denen eine Identitätsfeststellung und somit Aufklärung nur unter erheblichem Aufwand möglich wäre. Die Polizei habe die Aufgabe, beim Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine Straftat den Sachverhalt zu erforschen und Beweisverlust zu verhindern. Dies geschehe unabhängig von der Schuldunfähigkeit eines Verdächtigen. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien notwendig und zur Aufklärung auch von Ladendiebstählen geeignet. Durch die Personenbeschreibung und die Messung sowie Feststellung äußerer Merkmale sei ein Abgleich anhand von Zeugenaussagen durch die Polizei überhaupt erst möglich. Danach sei auch denkbar, dass gestohlene Sachen bei einer Flucht weggeworfen würden und sich daran entsprechende Fingerabdrücke befinden, die zur Aufklärung genutzt werden könnten. Darüber hinaus habe eine solche Maßnahme auch einen präventiven Charakter. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung der Antragstellerin bereits erfolgt sei, lasse die Notwendigkeit für eine erneute Maßnahme nicht entfallen. Eine wiederholte erkennungsdienstliche Behandlung könne nach der Rechtsprechung vorgenommen werden, wenn seit der letzten Aufnahme – wie im vorliegenden Fall – mehr als fünf Jahre vergangen seien. Auch wenn hierbei die Fingerabdrücke grundsätzlich unverändert seien, sei es möglich, dass sich durch Verletzungen, chemische bzw. mechanische Beanspruchung oder durch Alterungsprozesse Hautveränderungen ergeben, die einen Abgleich mit älteren Fingerabdrücken erschwerten oder gar unmöglich machten. Die angeordnete Vorladung stehe darüber hinaus auch im angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Gefahren und Schäden für Schutzgüter Dritter. Bei Ladendiebstählen sei nach der Rechtsprechung sowohl der Wert der Gegenstände als auch die Wiederholung von (Eigentums-)Delikten von Bedeutung. Für die Schwere der Taten spreche, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit auch räuberische Diebstähle begangen habe. Die Antragstellerin sei im Zeitraum von 1991 bis 2013 auch bereits in 16 Fällen polizeilich in Erscheinung getreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes, wie hier in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids, angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen. Es sind hierbei die widerstreitenden Interessen gegen einander abzuwägen, wobei im Rahmen dieser Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Berücksichtigung finden. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass das gegenüber der Antragstellerin zu Recht erkennungsdienstliche Maßnahmen angeordnet wurden und der Bescheid der Polizeiinspektion … vom 6. Februar 2014 rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die Polizeiinspektion … das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich in ausreichender Form im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Es liegt auf der Hand, dass angesichts der von der Antragstellerin begangenen Vielzahl von Delikten und der davon ausgehenden Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht abgewartet werden kann, bis der Bescheid rechtskräftig gerichtlich bestätigt wird. Wenn der Antragsgegner ausführt, dass sich eine Wiederholungsgefahr in naher Zukunft durch die Antragstellerin realisieren könnte und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann, um erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Kammer folgt der Auffassung des Antragsgegners, dass die Erforderlichkeit der Maßnahme bereits die Gründe für deren eilbedürftige Durchführung in sich trägt. Damit wird nichts anders ausgedrückt, als dass von den Polizeibehörden eine konkrete Gefahr seitens der Antragstellerin gesehen wird, die sich möglicherweise bereits vor rechtskräftiger Bestätigung der streitgegenständlichen Anordnung realisieren könnte (vgl. VG Ansbach, B.v. 7.7.2009 – AN 5 S 09.00497 – juris). Auch dies ist nicht zu beanstanden.

Die auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG gestützte Maßnahme ist rechtmäßig. Nach dieser Bestimmung kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Erkennungsdienstliche Maßnahmen in diesem Sinne sind gemäß Art. 14 Abs. 3 PAG insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen.

Die Polizei ist zutreffend davon ausgegangen, dass von der Antragstellerin weiterhin die Gefahr der Begehung strafrechtlicher Handlungen ausgeht. Die Antragstellerin kann sich dabei nicht darauf berufen, dass die letzten gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Denn die Einstellung nach § 117 Abs. 2 StPO schließt erkennungsdienstliche Maßnahmen aus präventiv-polizeilichen Gründen nicht aus (Berner/Köhler, PAG, 20. Aufl., Art. 14 RdNr. 12; VG Ansbach, B.v. 7.7.2009 – a.a.O.). Die Antragstellerin ist ausweislich der von den Polizeibehörden vorgelegten Akte verdächtig, mehrere Taten begangen zu haben, die mit Strafe bedroht sind. Im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG genügt der Verdacht der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Strafrechtsnorm. Nicht notwendig ist daher der Verdacht der schuldhaften Begehung der Straftat (VG Würzburg, B.v. 16.1.2002 – W 5 S 02.50 – juris). Die Wiederholungsgefahr liegt auf Grund der zahlreichen, im angefochtenen Bescheid ausführlich dokumentierten Vorfälle, gerade auf Grund der besonderen Persönlichkeitsstruktur der Antragstellerin auf der Hand. Zumindest für das summarische Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich sind. Die Ermittlungsverfahren wegen der Vorfälle vom 3. September 2013 und 4. Oktober 2013 wurden nach der Darstellung im angefochtenen Bescheid zwar wegen Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB eingestellt, aus den von der Antragstellerin vorgelegten Mitteilungen der Staatsanwaltschaft … vom 22. November 2013 bzw. 16. Januar 2014 ergibt sich das jedoch nicht. Den vorliegenden Unterlagen ist auch nicht zu entnehmen, ob auch die Einsichtsfähigkeit der Antragstellerin völlig aufgehoben ist. Die von der Polizeiinspektion … getroffene Prognose der Wiederholungsgefahr ist deshalb nicht zu beanstanden.

Auch die als Konsequenz daraus getroffene Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur im Rahmen des § 114 VwGO zu überprüfen ist, begegnet keinen Bedenken. Dass Finger- und Handflächenabdrücke, Fertigung von Lichtbildern und Personenbeschreibungen künftige polizeiliche Ermittlungen gerade bei Delikten gegen das Eigentum fördern können, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Begründung. Das Gericht teilt die Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass die Diebstahlsversuche der Antragstellerin in den letzten Jahren keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen rechtfertigten, weil Ladendiebstahl durchweg sofort, nämlich durch Ergreifen des Täters in flagranti aufgedeckt und kriminaltechnische Maßnahmen nach einem Diebstahl ohne Ergreifung des Täters in aller Regel nicht durchgeführt würden, nicht. Ausreichend ist, dass ein begründeter Verdacht für die Begehung strafrechtlicher Handlungen bestand und des Weiteren ein begründeter polizeirechtlicher Verdacht für die Begehung (weiterer) strafrechtlicher Handlungen besteht.

Der Notwendigkeit der erneuten Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, der Fertigung von Lichtbildern, der Vornahme von Messungen und der Anfertigung einer Personenbeschreibung steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Die letzte umfassende erkennungsdienstliche Behandlung fand nach der unwidersprochenen Darstellung im angefochtenen Bescheid bereits im November 1999, also vor über 14 Jahren, statt. Lichtbilder wurden nach dem Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin zuletzt 2009 angefertigt. Finger- und Handflächenabdrücke eines Menschen sind zwar von Natur aus unveränderlich. Jedoch ist es möglich, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, dass sich durch Verletzungen, chemische bzw. mechanische Beanspruchung oder durch Alterungsprozesse Hautveränderungen ergeben, die einen Abgleich mit älteren Fingerabdrücken erschweren oder gar unmöglich machen. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind zwar stets mit einem Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden (BVerfG, B.v. 1.6.2006 – 1 BvR 2293/03 – juris). Liegt die zuletzt erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung – wie hier – jedoch schon längere Zeit zurück, steht der mit der Aktualisierung der vorhandenen Daten durch Abnahme neuer Finger- und Handflächenabdrücke einhergehende Grundsatzeingriff aber nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufklärung künftiger Straftaten (OVG Oldenburg, U.v. 21.2.2008 – 11 LB 417/07 – juris). Angesichts der vorliegenden schon über 14 Jahre zurückliegenden umfassenden erkennungsdienstlichen Behandlung ist die nun erfolgte erneute Anordnung schon unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Aktualisierung der vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zumutbar. Für die in diesem Rahmen ebenfalls angeordnete Fertigung von Lichtbildern gilt dies auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass Lichtbilder zuletzt 2009 aufgenommen wurden. Das äußere Erscheinungsbild eines Menschen kann sich nach diesem Zeitraum so maßgeblich verändert haben, dass auch insoweit eine Aktualisierung geboten ist. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin weist in der Klageschrift zwar zutreffend darauf hin, dass sich die DNA eines Menschen niemals ändern kann und deshalb von einem neuerlichen DNA-Test kein anderes Ergebnis zu erwarten sei, als bei der letzten Abnahme im Jahr 2009, jedoch wird dabei übersehen, dass in dem angefochtenen Bescheid eine DNA-Analyse nicht verlangt wird.

Auch die Androhung der Zwangsmittel, die Feststellung und die Fälligerklärung des Zwangsgeldes entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Ohne dass die Antragstellerin dies insoweit rügt, hat die Polizeiinspektion … die Zwangsmittel schriftlich im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 PAG angedroht, der Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung angemessene Fristen gesetzt (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 PAG) und die Androhung der Zwangsmittel auch mit dem Grundverwaltungsakt verbunden (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 PAG). Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass gemäß Art. 59 Abs. 3 PAG zunächst ein Zwangsgeld festgesetzt wurde, um nach erneuter Fristsetzung unmittelbaren Zwang im Sinne von Art. 61 Abs. 1 PAG anzudrohen. Da der unmittelbare Zwang erst für den Fall angedroht wurde, dass das festgesetzte Zwangsgeld keinen Erfolg verspricht, ist es auch verhältnismäßig im Sinne des Art. 58 Abs. 1 PAG. Die Antragstellerin hat hierzu nichts gerügt.

Im Rahmen der in diesem Verfahren durchzuführenden Interessenabwägung überwiegt damit nach Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse angesichts der von der Antragstellerin ausgehenden und nicht zu vernachlässigenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ihr privates Interesse an einem Aufschub der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Zum einen ist der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin durch die erkennungsdienstliche Behandlung im Verhältnis zu der von ihr ausgehenden Gefahr verhältnismäßig gering. Zum anderen kann die Antragstellerin für den Fall, dass die Speicherung der aus der erkennungsdienstlichen Behandlung gewonnenen Daten nicht mehr notwendig sein sollte, ihre Löschung beantragen. Die gewonnenen Daten dienen nicht nur der Belastung der Antragstellerin, sondern können vielmehr auch zur Entlastung beitragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

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