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Erlös vom Hausverkauf verspielt – Untreue gegenüber Ehefrau?

AG Bamberg – Az.: 23 Ds 1114 Js 16392/17 (3) – Beschluss vom 10.03.2020

1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus rechtlichen Gründen abzulehnen, da das in der Anklageschrift vom 29.01.2020 geschilderte Verhalten des Angeschuldigten keinen Straftatbestand erfüllt.

1. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, mit notariellen Kaufvertrag vom 09.02.2017 das in seinem Alleineigentum stehende Hausgrundstück in W. im Wert von 204.000,00 EUR verkauft und den Kaufpreis im Juni/Juli 2017 in der Absicht verspielt zu haben, eine Durchsetzung des Zugewinnausgleichanspruchs seiner Ehefrau S. S., mit welcher er seit 29.12.1994 verheiratet ist, unmöglich zu machen, obwohl er wusste, dass seit dem 20.07.2015 bis heute ein Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Bamberg anhängig ist und das Hausgrundstück den wesentlichen Bestandteil seines Endvermögens darstellt.

2. Dies erfüllt jedoch nicht den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB.

Es fehlt an einer Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten als Voraussetzung sowohl des Missbrauchs- als auch des Treubruchtatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB: Eine solche setzt voraus, dass die Vermögensbetreuung eine über allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen hinausgehende Hauptpflicht darstellt, hier die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessenspielraums besteht und es sich um eine fremdnützige Tätigkeit mit Geschäftsbesorgungscharakter handelt.

Die Vermögensverwaltung jedes Ehegatten ist, wie §§ 1363 Abs. 2, 1364 Hs. 1 BGB bestimmen, im Grundsatz eine eigennützige, und damit gerade keine fremdnützige Tätigkeit. Die Beschränkungen der §§ 1365 ff. BGB haben zwar – je nach Auffassung – auch den Schutzzweck, den Zugewinnausgleichsanspruch zu schützen, dienen in erster Linie aber dem Schutz der wirtschaftlichen Grundlage der Familie. Die Rechtsfolge des § 1365 Abs. 1 Satz 2 StGB – ein absolutes Verfügungsverbot – verhindert zudem, dass hier der für eine Vermögensbetreuungspflicht erforderliche Ermessensspielraum existieren kann.

Auch aus der Vorschrift des § 1375 Abs. 2 BGB folgt keine Vermögensbetreuungspflicht: Die Hinzurechnung von „verschwendeten“ oder sonst in Benachteiligungsabsicht verlorenem Vermögen zum Endvermögen schützt zwar den einen Ehegatten vor bestimmten illoyalen Vermögensminderungen des anderen Ehegatten. Durch diese Ausnahmeregelung wird aber zugleich klargestellt, dass die Vermögensverwaltung grundsätzlich Sache jedes einzelnen Ehegatten und damit gerade keine fremdnützige Tätigkeit zugunsten des anderen Ehegatten bleibt: Alle anderen, nicht vom – engen – Tatbestand des § 1375 Abs. 2 BGB erfassten eigennützigen Vermögensminderungen des einen Ehegatten werden nicht seinem Endvermögen zugerechnet, selbst wenn sie zulasten des Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten gehen. Die Annahme einer fremdnützigen Tätigkeit mit Geschäftsbesorgungscharakter ist hiermit nicht zu vereinbaren.

3. Das in der Anklage geschilderte Verhalten erfüllt auch nicht den Tatbestand des § 288 Abs. 1 StGB: Der Zugewinnsausgleichanspruch war zum Zeitpunkt des Verkaufs des Hauses und des Verspielens noch nicht entstanden, § 1378 Abs. 3 BGB; ein begründeter Anspruch bestand daher noch nicht.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StGB.

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