Wie läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ab?
I. Überblick
Das prozessuale Strafrecht bzw. Vorschriften hinsichtlich des Strafverfahrensrechts sind in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Der Strafprozess läuft nach gewissen Grundsätzen, den sog. Prozessmaximen ab. Dazu gehören u.a. das Legalitätsprinzip und die Offizialmaxime. Des Weiteren ist das strafrechtliche Verfahren in Deutschland zweigeteilt in ein sog. Erkenntnisverfahren und in das sog. Vollstreckungsverfahren gegliedert. Das Erkenntnisverfahren wiederum lässt sich wie folgt aufteilen: in das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. Im vorliegenden Beitrag soll es vornehmlich um Fragen rund um das Ermittlungsverfahren gehen.
II. Das Ermittlungsverfahren: der Beginn der Ermittlungen
Die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei leitet nach § 160 StPO bzw. § 163 StPO ein Ermittlungsverfahren ein, sofern ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Dafür muss die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von Tatsachen erhalten, die den Verdacht einer Straftat begründen. Diese Kenntnis kann sie klassischerweise beispielsweise durch eine Strafanzeige erhalten. Diese Strafanzeige wird oftmals durch den von der Straftat Betroffenen erstattet werden (den Verletzen bzw. das Opfer), kann aber genauso gut durch jeden anderen Bürger, der nicht unmittelbar von der Straftat bedroht bzw. verletzt ist, erfolgen (z.B. durch einen aufmerksamen Nachbarn, einen Freund, etc.). Es kommen allerdings auch andere Möglichkeiten in Betracht, Kenntnis von einem strafbaren Verhalten zu erlangen: zu denken ist insbesondere an die mediale Berichterstattung über möglicherweise strafbare Sachverhalte. Eine in der Theorie und Praxis gleichermaßen umstrittene Frage ist die der außerdienstlichen Kenntniserlangung durch einen Polizeibeamten bzw. einen Staatsanwalt. Hinter dieser etwas sperrigen Formulierung verbirgt sich die recht häufige Fallgestaltung, dass etwa ein Polizist oder ein Staatsanwalt Kenntnis von einer Straftat im privaten Bereich – also „außerdienstlich“ erlangt (z.B. durch „Belauschen“ eines Privatgespräches Dritter in der Straßenbahn oder bei einem Small-Talk auf einer Privatparty).
Die hierzu vertretenen Auffassungen reichen von einer fast schon an preußische Tugenden erinnernden Ansicht – ein Beamter ist schließlich immer im Dienst – bis hin zu der wesentlich realitätsnäheren und von der herrschenden Meinung und Rechtsprechung gleichermaßen vertretenen, differenzierenden Theorie, die nach der Schwere der in Betracht kommenden Straftaten eine außerdienstliche Kenntniserlangung mitunter berücksichtigt und somit eine Verfolgungspflicht je nach Schwere der Tat bejaht. Aufgrund des sog. „Legalitätsprinzips“ ist die Strafverfolgungsbehörde (Polizei bzw. Staatsanwaltschaft) verpflichtet, nach Kenntnisnahme von einem möglicherweise strafbaren Verhalten strafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen (§§ 152 Abs. 2 StPO, 160 StPO, 163 StPO, 386 AO). Diese als Legalitätsprinzip bezeichnete Prozessmaxime ist sogar strafrechtlich durch § 258a StGB – die sog. Strafvereitelung im Amt (durch Unterlassen) – abgesichert, so dass sich ein Polizist oder Staatsanwalt durch die Unterlassung gebotener Strafverfolgungsmaßnahmen ggf. selbst strafbar machen kann.
Grundsätzlich kann nicht nur die dazu in erster Linie berufene Staatsanwaltschaft (sie wird auch als die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ bezeichnet), sondern auch jede andere Strafverfolgungsbehörde – insbesondere die Polizei – ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einleiten. Dazu ist sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen und Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit ihre Befugnisse nicht anderweitig gesetzlich geregelt sind (§ 163 Abs. 1 S. 2 StPO). Ist der mögliche Täterkreis noch völlig unklar, so können sich die strafrechtlichen Ermittlungen zunächst gegen Unbekannt richten. Solche Ermittlungen gegen Unbekannt werden bei der Staatsanwaltschaft unter dem Geschäftszeichen „UJs“ geführt, man spricht deshalb von „UJs-Sachen“. Sobald allerdings ein Tatverdächtiger oder gar mehrere Tatverdächtige ermittelt wurden, werden sie zu Beschuldigten. Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft die „Herrin des Verfahrens“ (s.o.), d.h. die Durchführung des Ermittlungsverfahrens liegt weitestgehend (vom Richtervorbehalt des Ermittlungsrichters abgesehen, z.B. für eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume, § 105 StPO bei fehlender Gefahr im Verzug) in ihren Händen.
III. Die Durchführung der Ermittlungen
Die konkrete Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden muss man sich in etwa folgendermaßen vorstellen: unter Ermittlungen versteht man in erster Linie die Durchführung von Beweiserhebungen. Dazu gehören die Zeugenvernehmungen (inklusive die Vernehmung der durch die angezeigte Tat Verletzten), die Spurensicherung am Tatort sowie die Sicherung aller sonstigen Beweismittel. Diese Ermittlungsarbeit nimmt entweder die ermittelnde Staatsanwältin bzw. der ermittelnde Staatsanwalt selbst vor oder aber er beauftragt eine der übrigen Strafverfolgungsbehörden damit. Im Regelfall wird es sich dabei um die Polizei handeln, die aufgrund ihrer personellen und technischen Ausstattung sowie der entsprechenden kriminalistischen Erfahrung oftmals „die Nase vorn haben“ dürften. Ein weiterer Kernpunkt der Ermittlungsarbeit liegt in der Vernehmung des Beschuldigten (gewissermaßen das aus den TV-Krimis bekannte und mitunter recht nebulös wirkende „Verhör“). Hierbei ist das Spannungsfeld zwischen der Erlangung kriminalistisch relevanter Informationen zur Tataufklärung und das Recht des Beschuldigten – durch seine Rolle als Verfahrensbeteiligter – nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens zu werden, entsprechend zu berücksichtigen.
Dies äußert sich u.a. dadurch, dass der Beschuldigte vor Beginn der Vernehmung darauf hinzuweisen ist, dass es ihm freisteht, jederzeit (auch schon vor seiner Vernehmung) einen von ihm frei zu wählenden Verteidiger zu befragen und darüber hinaus auch auf sein Schweigerecht (s.a. den Artikel: „Schweigerecht im Strafrecht“ auf der Homepage; abrufbar unter der Rubrik „Strafrecht-Infos“) ausdrücklich hinzuweisen ist. Ferner ist ihm vor Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird (dies gilt sowohl für Vernehmungen durch die Polizei als auch für Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft, §§ 136 Abs. 1 S. 1, § 163a Abs. 4 S. 1 StPO). Bei Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft bzw. durch einen Richter ist dem Beschuldigten zusätzlich mitzuteilen, welche Strafvorschriften in Betracht kommen (§ 136 Abs. 1 S. 1 StPO). Diese Belehrungspflichten schützen einen tragenden Pfeiler des Rechtsstaatsprinzips und dieser zieht sich somit wie ein roter Faden durch das gesamte Strafverfahrensrecht (vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung): es handelt sich dabei um die Selbstbelastungsfreiheit, den sog. Nemo-tenetur-Grundsatz (lat.: „nemo tenetur se ipsum accusare“, d.h.: „Niemand ist verpflichtet sich selbst anzuklagen“). Dieser Grundsatz ist ein grundrechtsgleiches Recht mit Verfassungsrang und findet seinen einfachgesetzlichen Niederschlag in § 55 Abs. 1 StPO für den Zeugen und in § 136 Abs.1 S. 2 StPO für den Beschuldigten. Konkret bedeutet dies, dass insbesondere der Beschuldigte im gesamten Strafverfahren ein umfangreiches Schweigerecht genießt, welches ihm bei der entsprechend konsequenten Wahrnehmung auch nicht zum Nachteil gereicht werden darf (dazu ausführlicher s.a. den Artikel: „Schweigerecht im Strafrecht“ auf der Homepage; abrufbar unter der Rubrik „Strafrecht-Infos“). Bei der Vernehmung ist ferner danach zu entscheiden, wer zur Vernehmung lädt: einer polizeilichen Vorladung muss weder der Beschuldigte noch ein Zeuge Folge leisten, einer staatsanwaltlichen bzw. richterlichen Vorladung zu einer Vernehmung sollte hingegen stets Folge geleistet werden, da im Falle des Nichterscheinens sowohl dem Beschuldigten als auch dem Zeugen Zwangsmaßnahmen (wie beispielsweise die Vorführung mit einem Vorführungsbefehl) drohen.
Weitere im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ggf. zum Einsatz kommende (Zwangs-)Maßnahmen können sein: Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen (§§ 102 ff. StPO), körperliche Untersuchungen (§ 81a StPO), Observationen (§ 163 f. StPO), Telefonüberwachungen (§ 100a StPO), Einsatz technischer Mittel (§ 100h Abs. 1 StPO, z.B. durch die Verwendung von Peilsendern, Nachtsichtgeräten, GPS-Geräten, etc.), die Verwendung von IMSI Catchern, mittels derer die verwendeten Mobilfunkgeräte, die Kartennummer sowie der Standort des Mobiltelefons ermittelt werden können (§ 100i Abs. 1 Nr. 1 StPO), der Einsatz sog. verdeckter Ermittler (§ 110a StPO), etc. Die jeweiligen Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen sind in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Dabei gilt ganz grundsätzlich und allgemein formuliert: je schwerwiegender die Beeinträchtigung und somit der Eingriff, umso höhere Voraussetzungen sind an die jeweilige Maßnahme zu stellen. Dies erklärt auch, warum viele dieser Maßnahmen vor dem Grundsatz der Gewaltenteilung (zurückzuführen auf Montesquieu, wonach die Gewaltenteilung – also die Trennung zwischen Regierung, Justiz und Verwaltung – als Grundvoraussetzung für ein freiheitlich-demokratisches System dient) im Regelfall eines richterlichen Beschlusses bedürfen und nicht ohne weiteres etwa nach Lust und Laune der Ermittlungsbehörden eingesetzt werden können. Selbstverständlich sollte vor diesem Hintergrund eigentlich auch die Unzulässigkeit verbotener Vernehmungsmethoden wie Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, die Verabreichung von Mitteln, Quälerei, der Einsatz von Täuschung oder durch Hypnose sein. Ferner verboten sind die Drohung mit einer nach den Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (§ 136a Abs. 1 StPO). Nach § 136 Abs. 2 StPO ebenfalls nicht gestattet sind Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen.
IV. Die Untersuchungshaft (U-Haft): Unterschiede zur Strafhaft, Voraussetzung und Zweck
Oftmals scheint es nahezu unvermeidlich, den Beschuldigten in Untersuchungshaft (U-Haft) zu nehmen (§§ 112 ff. StPO). Die Untersuchungshaft sieht die Unterbringung eines Beschuldigten in einer speziellen Abteilung einer Justizvollzugsanstalt (JVA) bzw. einer besonderen Untersuchungshaft-Vollzugsanstalt vor. Es handelt sich hierbei um den schwersten Eingriff des Staates in die Rechte des Bürgers, für den – bis zum Nachweis des Gegenteils durch eine rechtskräftige Verurteilung („in dubio pro reo“ = „im Zweifel für den Angeklagten) – weitestgehend immerhin die Unschuldsvermutung gilt. Somit darf auch die Anordnung, eine Person in Untersuchungshaft zu nehmen (der sog. Haftbefehl) nur von einem Gericht erlassen werden. Im Ermittlungsverfahren ist dafür der Ermittlungsrichter zuständig, nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit dieser Klage befasste Gericht. Davon zu unterscheiden ist wiederum die sog. vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Ingewahrsamnahme des Beschuldigten, die durch die Staatsanwaltschaft und Polizei bei Vorliegen von Gefahr im Verzug angeordnet werden kann und maximal 48 Stunden andauern darf, bevor der Beschuldigte einem Ermittlungsrichter zur Entscheidung über die Anordnung der U-Haft vorzuführen oder aber zu entlassen ist. Obwohl die sich in der U-Haft befindlichen Personen sich also räumlich bereits in einer JVA befinden, so handelt es sich weder um eine Strafe (diese erfolgt ggf. erst nach der Hauptverhandlung im sog. Vollstreckungsverfahren), noch sind Untersuchungshäftlinge gemeinsam mit (womöglich gefährlichen) bereits rechtskräftig verurteilten Straftätern „auf einer Zelle“.
Der Zweck der Untersuchungshaft liegt primär in der Sicherung des Strafverfahrens und verdient es deshalb – zumindest in Grundzügen – bereits im Rahmen dieses Artikels über das Ermittlungsverfahren Erwähnung zu finden. Als wesentliche Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: 1. Es muss ein dringender Tatverdacht und 2. ein Haftgrund gegen den Beschuldigten vorliegen. Ein dringender Tatverdacht ist dann zu bejahen, wenn nach den gewonnenen Ermittlungsergebnissen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat. Ein Haftgrund liegt oftmals in der als Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bezeichneten Konstellation vor, dass der Beschuldigte bereits flüchtig ist oder aber werden könnte bzw. die Gefahr besteht, dass er Beweismittel vernichtet bzw. auf sie einwirkt (z.B. durch die Einschüchterung von Zeugen). Ein weiterer Grund für die Anordnung von U-Haft kann eine drohende Wiederholungsgefahr sein (§ 112a StPO), die v.a. im Zusammenhang mit Sexualstraftaten Relevanz entfaltet.
Für die Dauer der Untersuchungshaft stellt § 121 Abs. 1 StPO den Grundsatz auf, dass der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Hier kollidiert die Rechtsstaatlichkeit in Gestalt des sog. Beschleunigungsgebotes, d.h. die Forderung an die an der Strafverfolgung beteiligten Staatsorgane das Strafverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, mit dem Zweck der Sicherung des Strafverfahrens. Je weiter diese Interessensschere auseinanderklafft, umso deutlicher tritt die Gefahr der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) durch eine überlange Verfahrensdauer hervor.
V. Das Ende des Ermittlungsverfahrens
Am Ende des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie öffentliche Anklage erheben will oder aber das Verfahren einstellt. Im ersten Falle geht das Ermittlungsverfahren in das Zwischenverfahren über. Der Beschuldigte wird nun gem. § 157 StPO als Angeschuldigter bezeichnet. Das Zwischenverfahren nach §§ 199 ff. StPO stellt eine Art Kontrollinstanz dar und beinhaltet eine (Über-)Prüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft durch das Gericht der Hauptverhandlung. Bejaht auch das Gericht – unabhängig von der Staatsanwaltschaft – einen hinreichenden Tatverdacht, so erlässt es einen Eröffnungsbeschluss gem. § 203 StPO. Dabei ist stets dann von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen, wenn eine Verurteilung aufgrund der bisherigen Ermittlungen wahrscheinlich erscheint. Anderenfalls ergeht gem. § 204 StPO ein Nichteröffnungsbeschluss. Will die Staatsanwaltschaft hingegen das Verfahren einstellen, so funktioniert die Einstellung des Ermittlungsverfahren in der Praxis entweder auf dem Wege des sog. Opportunitätsprinzips (§ 153 ff. StPO) oder aber mangels hinreichenden Tatverdachts. Das Opportunitätsprinzip ist gewissermaßen das Gegenstück zum Legalitätsprinzip (s.o.). Es bietet die Möglichkeit, das Verfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einzustellen, so beispielsweise wenn die Schuld des Täters gering erscheint und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 153 StPO), die Erfüllung von Auflagen und Weisungen zur Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses ausreicht und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a StPO) oder aber die zu erwartende Strafe neben der Strafe für andere Taten des Tatverdächtigen nicht erheblich ins Gewicht fällt (§§ 154, 154a StPO). Liegt hingegen kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor, so stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO).
Aus der Praxis: Ein ebenfalls in der öffentlichen Wahrnehmung als sehr zwiespältig empfundener Fall hat sich im Jahre 2002 in Frankfurt am Main abgespielt. Es geht um die Sachverhaltskonstellation des oftmals als D.-Prozess bezeichneten Strafverfahrens vor der 27. Großen Strafkammer des Frankfurter Landgerichts aus dem Jahre 2004 gegen den damaligen stellvertretenden Polizeipräsidenten Frankfurts a.M. W. D. wegen des Verdachts auf Verleitung eines Untergebenen und einen mitangeklagten Kriminalhauptkommissar wegen des Verdachts auf Nötigung im Amt. Dem Verfahren lag der Mord des Bankierssohnes J. v. M. durch den damaligen Jurastudenten M. G. zugrunde. Dieser wollte seinen aufwendigen Lebensstil finanzieren und entschloss sich, den Bankierssohn zu entführen und ein Lösegeld zu erlangen. Zu diesem Zwecke lockte er ihn unter einem Vorwand in seine Wohnung und tötete ihn dort. Die Polizei hatte zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Tod des Kindes und ist durch die Lösegeldübergabe auf G. als Tatverdächtigen gestoßen, der daraufhin beschattet wurde. Da er sich jedoch tagelang nicht um sein vermeintlich noch lebendes Entführungsopfer gekümmert hatte, schlugen die Ermittler zu und verhafteten G. am Frankfurter Flughafen. D., der u.a. mit den Ermittlungen betraut war, befand sich unter einem zunehmenden Zeit- und Gewissensdruck, da er noch von einer Rettungsmöglichkeit des vermeintlich entführten Kindes ausging, die jedoch mit fortschreitendem Zeitablauf immer geringer wurde.
Vor diesem Hintergrund entschied er sich im Rahmen der Vernehmungen des M. G. zu einer drastischen Maßnahme und drohte ihm die Anwendung von Gewalt an, wenn er nicht den Aufenthaltsort des Kindes preisgeben würde. G. machte daraufhin zutreffende Angaben, so dass die Polizei die Leiche des Kindes bergen konnte. Für diese Gewaltandrohung musste sich D., der gewissenhaft einen Aktenvermerk über sein Vorgehen anfertigte, im D.-Prozess strafrechtlich verantworten. Das dem Prozess zugrunde liegende Verhalten D.s – die Androhung mit Gewaltanwendung zur Rettung eines Menschenlebens, die sog. Rettungsfolter – hat eine weit über die breite Öffentlichkeit hinausgehende bis in die Elfenbeintürme der Rechtsgelehrten z.T. recht hitzig ausgetragene Debatte darüber ausgelöst, was in einem Ermittlungsverfahren zulässig sein soll und was besser nicht. D. und der mitangeklagte Kommissar wurden vom LG Frankfurt unter Berücksichtigung und Abwägung aller Aspekte letzten Endes schuldig gesprochen und zu Geldstrafen bzw. Verwarnungen mit Strafvorbehalt verurteilt (das sind gewissermaßen „Geldstrafen zur Bewährung“). Die im Einzelfall zur Rettungsfolter doch recht unterschiedlichen Ansichten an dieser Stelle näher zu erläutern, würde sicherlich den Rahmen dieser kleinen Einführung in den Ablauf des Ermittlungsverfahrens sprengen. Deutlich werden sollte jedoch: im G.- bzw. D.-Fall finden sich einige bereits zuvor skizzierte Grundsätze des Ermittlungsverfahrens wieder. Es geht u.a. um den nemo-tenetur-Grundsatz und die darin begründete Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten. Er kann und darf in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen wollenden Ermittlungsverfahren weder mit Folter bedroht werden, geschweige denn tatsächlich gefoltert werden. Darüber hinaus gilt auch für den Beschuldigten grundsätzlich die Unschuldsvermutung – und zwar solange bis in einem ordnungsgemäßen und fairen Verfahren das Gegenteil zweifelsfrei („in dubio pro reo“) bewiesen wurde. Über all dem schwebt die Werteordnung unserer Verfassung – dem Grundgesetz (GG) – in dessen Artikel 1 Abs. 1 GG es heißt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“. Dies gilt ausdrücklich für jeden Menschen – gleich ob er Opfer oder aber (vermeintlicher oder tatsächlicher) Täter einer Straftat ist.
Wohin die Abkehr von der Rechtsstaatlichkeit führen kann, wenn man solche Methoden als zulässige und v.a. zuverlässige Methoden einer vermeintlichen Wahrheitsfindung ansieht, zeigen einige abschreckende Beispiele außereuropäischer Länder, die in der Vergangenheit oder aber auch aktuell (vermeintlich legitimiert durch den Kampf gegen den Terror) zu rechtlich wie menschlich mehr als fragwürdigen Methoden greifen. So stellte das Waterboarding (eine Form der Folter, die ein Ertrinken des derart Gefolterten simuliert) beispielsweise eine beliebte Verhörmethode des US-Geheimdienstes bzw. des Militärs dar. In einigen Ländern ist derzeit auch zu beobachten, wie die massenhafte Anwendung der Untersuchungshaft gegen vermeintliche Terroristen zu einer systematischen Aushöhlung des Rechtsstaats führt. Dass die Androhung oder gar Anwendung von Folter in irgendeiner Weise der (tatsächlichen) Wahrheitsfindung dient, erscheint mehr als fraglich. Dass jedoch die – wenn auch nur – graduelle Ermöglichung solcher Praktiken, wie sie u.a. im Rahmen der zuvor erwähnten Rettungsfolter-Diskussionen von Teilen der rechtswissenschaftlichen Lehre zumindest laut angedacht wurde, zu einer Art (moralischen) Dammbruch führen wird, ist hingegen wesentlich wahrscheinlicher.
Fall: Ewald Einfältig hat wie so oft am „Ende des Geldes noch so viel Monat übrig“. Da er sich trotzdem unbedingt ein neues Mobiltelefon anschaffen möchte, kommt er auf die glorreiche Idee sich in einem großen Elektronikfachmarkt eines „zu besorgen“. Er begibt sich sodann auf seine Diebestour und lässt ein Apple IPhone 7 für 788 Euro „mitgehen“. Da Ewald Einfältig seinem Namen alle Ehre macht, stellt er sich dabei nicht besonders geschickt an und übersieht die elektronische Diebstahlsicherung, die beim Verlassen des Ladens lautstark Alarm schlägt. Kurz hinter dem Kassenbereich hält sich zufällig ein Polizist mit seiner kleinen Tochter auf, der sich nicht im Dienst befindet, den ganzen Trubel aber hautnah mitbekommt. Letztlich stellt ein couragierter Bürger den flüchtenden Ewald, indem er ihn zu Fall bringt und so lange am Boden fixiert, bis die Polizei eintrifft. Ewald Einfältig wird sodann erwartungsgemäß von der Polizei vernommen. Dabei zeigt sich ein Polizist von seiner besonders harten Seite, schlägt mehrfach auf den Tisch und droht Ewald Gewalt an für den Fall, dass er nicht bald mal sein Schweigen beende. Für solche „Fälle wie ihn“ habe man ein „Wahrheitsserum“, das ihm ein „Spezialist, den man extra zu den Vernehmungen hinzuziehen wird“ verabreichen wird und der habe nun mal seine Methoden schweigsame Verdächtige zum Reden zu bringen. Es handele sich um einen ehemaligen Mitarbeiter des Inkasso Team Moskaus (Slogan: „Ihr Schuldner muss kein Russisch können – er wird uns auch so verstehen.“), der nach einer Phase der beruflichen Neuorientierung nun froh über seinen neuen Job sei und es überhaupt nicht ausstehen könne, wenn man ihn belügt.
Wichtige Fragen zum Ermittlungsverfahren
Frage 1: Muss der Polizist – obwohl er sich nicht im Dienst befindet – Anzeige erstatten bzw. ein Ermittlungsverfahren einleiten?
Frage 2: Durfte der couragierte Bürger Ewald körperlich zu Fall bringen und so lange festhalten, bis die Polizei eintrifft?
Frage 3: Ewald bekommt es mit der Angst zu tun und gesteht den Diebstahl aufgrund der Folterandrohung vollumfänglich. War das Vorgehen des Polizisten zulässig?
Die Antworten
Zur Frage 1: Dies ist eine v.a. in der Theorie recht umstrittene Frage, die sich vor diesem Hintergrund leider nicht pauschal beantworten lässt. Es werden diesbezüglich unterschiedliche Theorien vertreten. Die herrschende Meinung (also die Ansicht, die sich in der Rechtsprechung und der Wissenschaft durchgesetzt hat) ist eine differenzierte Ansicht, die im jeweiligen Einzelfall eine Abwägung vornimmt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bejaht die Notwendigkeit zu einem Einschreiten „bei Straftaten, die von Art und Umfang die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren“ bzw. im Sinne einer Einzelfallentscheidung bei solchen Straftaten, „die Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des Einzelnen betreffen, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt.“. M.a.W.: Der Polizist im eingangs aufgeführten Einstiegsfall hatte aufgrund des Diebstahls keine außerdienstliche Verfolgungspflicht. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn der Polizist beispielsweise die Vorbereitungshandlungen eines Terroristen zufällig in seiner Freizeit beobachten würde.
Zur Frage 2: Ja, der couragierte Bürger kann sich auf das sog. Jedermann-Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 S. 1 StPO berufen. Dort heißt es: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“. Das Jedermann-Festnahmerecht dient der Effektivität der Strafverfolgung, da die Polizei und die Staatsanwaltschaft nicht jederzeit und überall sein geschweige denn eingreifen kann. Voraussetzung für die Annahme des Jedermann-Festnahmerechts ist das Vorliegen einer „Tat“. Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt allerdings einen Tatverdacht ausreichen, es müssen also starke Verdachtsmomente gegen den möglichen Täter vorliegen. Zum Umfang des Jedermann-Festnahmerechts lässt sich festhalten, dass in jedem Fall das Recht, den Tatverdächtigen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festzuhalten, davon gedeckt ist. Bei einer meist zu erwartenden Gegenwehr sind auch leichte Körperverletzungen und Sachbeschädigungen hinnehmbar. Das Fixieren von Ewald auf dem Boden ist also unproblematisch durch § 127 Abs. 1 S. 1 StPO gedeckt. Nicht mehr erlaubt wäre beispielsweise der Einsatz einer Waffe oder aber eine schwere Körperverletzung.
Zur Frage 3: Nein, das Vorgehen des Polizisten ist unrechtmäßig und verstößt eindeutig gegen § 136a StPO sowie gegen Art. 3 EMRK. Bereits die Drohung mit einer Gewaltanwendung (und somit erst recht) die Gewaltanwendung sind verbotene Vernehmungsmethoden.
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