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Erschleichen von Leistungen öffentlicher Verkehrsmittel

LG München II – Az.: 9 Ns 49 Js 23257/15 – Urteil vom 26.04.2018

I. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 02.11.2016 aufgehoben.

II. Der Angeklagte wird freigesprochen.

III. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

IV. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in beiden Rechtszügen.

Angewendete Vorschriften: § 467 StPO

Gründe

A.

Am 18.02.2016 erließ das Amtsgericht Starnberg gegen den Angeklagten Strafbefehl wegen Erschleichens von Leistungen in zwei tatmehrheitlichen Fällen, gegen den der Angeklagte rechtzeitig mit Schreiben vom 26.02.2016 Einspruch einlegte. Im Hauptverhandlungstermin vom 02.11.2016 vor dem Amtsgericht Starnberg erging Urteil, gegen das der Angeklagte am selben Tag Rechtsmittel einlegte, das er nicht näher bezeichnete. Die Staatsanwaltschaft München II legte Berufung ein mit Verfügung vom 03.11.2016 und beschränkte diese zugleich auf den Rechtsfolgenausspruch.

Das Amtsgericht Starnberg hatte den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 02.11.2016 wegen Leistungserschleichung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 19,00 € verurteilt und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Amtsgericht hatte dabei der Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:

„Der Angeklagte fuhr zu den nachbezeichneten Zeitpunkten mit öffentlichen Verkehrsmitteln der DB Vertrieb GmbH, ohne jeweils im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein:

Datum Uhrzeit Verkehrsmittel Linie Fahrtrichtung Kontrollort Fahrpreis

02.03.2015 17:54-18.57 ICE 526 München Hbf nach Nürnberg Hbf Nürnberg Hbf Nürnberg Hbf, Bahnsteig Gleis 6 55,- EUR

02.03.2015 19:28 – 20:22 ICE 22 Nürnberg Hbf nach Würzburg Hbf Würzburg Hbf Würzburg Hbf 29,-EUR

Der Angeklagte hatte in beiden Fällen bereits bei Fahrantritt vor, den Fahrpreis nicht zu entrichten. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 84,– EUR.“

B.

Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil der Nachweis einer tatbestandsmäßigen Leistungserschleichung in beiden Fällen nicht geführt werden kann.

I.

Der ledige Angeklagte ist zu 100 % erwerbsgemindert und bezieht eine Erwerbsminderungsrente von monatlich 597,42 €. Der Angeklagte hat keine Schulden und keine Unterhaltsverpflichtungen. Zum 01.04.2018 ist er nach Braunschweig gezogen. Mit seiner Vermieterin steht er noch in Verhandlung, wie hoch die monatliche Miete sich belaufen soll.

Die Angeklagte hatte eigenen Angaben zufolge vor gut 20 Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten, den er nur knapp überlebt hat. Im Zuge dessen hat er einen Arm verloren.

Der aktuelle Bundeszentralregisterauszug weist für den 49-jährigen Angeklagten keine Eintragung auf. Gegen den Angeklagten war jedoch unter dem Az. 9 Ns 38 Js 19181/14 ein Verfahren wegen Leistungserschleichung (Tatzeitpunkt 19.09.2013) beim Landgericht München II in der Berufungsinstanz anhängig. Im Verhandlungstermin vom 02.03.2015 wurde das Verfahren vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage von 40,00 € gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Beschluss vom 25.03.2015 erfolgte die endgültige Verfahrenseinstellung durch das Landgericht München II.

II.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Landgerichts München II folgender Sachverhalt fest:

Der Angeklagte reiste mit vier weiteren Gleichgesinnten – u. a. seinem Verteidiger … und dem Zeugen … – am 02.03.2015 mit dem Zug nach München an. Der Angeklagte hatte damals in dem Verfahren Az. 9 Ns 38 Js 19182/14 vor der 9. Strafkammer des Landgerichts München II einen auf 14:00 Uhr angesetzten Termin, der um 15:40 Uhr begann und um 17:05 Uhr endete. Die Fahrten von und zum Gericht war als „Aktionsschwarzfahrt“ geplant und von der Gruppe um den Angeklagten öffentlich im Internet angekündigt worden.

Nach Beendigung der Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht München II am 02.03.2015 in den Verfahren Az. 9 Ns 38 Js 19182/14 begaben sich der Angeklagte, sein Verteidiger, der Zeuge … und weitere vom Strafjustizzentrum in München, Nymphenburger Straße 16 zum Hauptbahnhof in München. Dort stieg die Gruppe bestehend aus ca. fünf Personen am 02.03.2015 vor 17:54 Uhr in den ICE 526 ein, der sodann um 17:54 Uhr abfuhr und um 18:57 Uhr im Hauptbahnhof in Nürnberg ankam. Der Fahrpreis für diese Strecke betrug 55,00 €.

Der Angeklagte und die weiteren mindestens vier Personen, zu denen der Verteidiger … der Zeuge … gehörten, führten Schilder und Anstecker mit sich, hatten Transparente und ein Megaphon dabei sowie eine Vielzahl von Flugblättern.

Unmittelbar nach Fahrtantritt begannen der Angeklagte und die zu ihm gehörenden Gruppenmitglieder damit, sich Schilder umzuhängen und Anstecker offen zu tragen, auf denen sich Bezeichnungen befanden wie folgt: „Ich fahre umsonst!“, „Ich fahre schwarz“, „Ich fahre umsonst“, „Ich fahre umsonst (d. h. ohne gültige Fahrkarte). Es ist genug für alle da. Preise schließen Menschen von etwas aus, was für ein gutes Leben wichtig ist und dessen Nutzung niemanden stört.“, „Ich fahre ohne Fahrerlaubnis – freie Fahrt für alle! www….de.vu“. Bei den Schildern handelt es sich um zwei Buttons mit einem Durchmesser von wohl 4-5 cm, um ein Ansteckschild im Scheckkartenformat und zwei größeren Schildern im Format von ca. bzw. knapp DIN A4. Der Angeklagte trug an seiner Umhängetasche ein wohl knapp DIN A4 großes Pappschild mit schwarzen handgeschriebenen Buchstaben mit dem Text „Ich fahre schwarz“.

Unmittelbar nach Fahrtantritt begannen der Angeklagte und die anderen Gruppenmitglieder auch damit, mitgebrachte Flyer an andere Fahrgäste zu verteilen. Die Gruppe hatte keine Erlaubnis, in dem ICE-Zug Flyer zu verteilen. Die beidseitig bedruckten Flugblätter im DIN-A5-Format trugen die Überschrift „Die Fahrkarte bitte? Nö, keine gute Idee“ und hatten Passagen hervorgehoben wie „Das geht anders … besser“, „Nulltarif für alle!“, „Straffreiheit für alle „Schwarzfahrer_innen“! „, „Mach mit!“ und „Weg mit den Fahrscheinen und teuren Fahrkartenkontrollen! Freie Fahrt für alle!“. Als Verantwortlicher war der Verteidiger … angegeben.

Wenige Minuten nach Fahrtantritt wurden die beiden Zugbegleiter, die Zeugen … und … aufmerksam, begaben sich zur Gruppe, unterbanden das Verteilen der Flyer, boten an, auf der Basis der „Beförderungsbedingungen Personenverkehr“ eine Fahrkarte nachzulösen und – da dies vom Angeklagten und den anderen Gruppenmitgliedern nicht gewünscht war – forderten dann die Gruppenmitglieder zur Abgabe der Personalien auf. Da weder der Angeklagte noch seine Begleiter ihre Personalien angeben wollten und mithilfe der mitgeführten Schilder und der mitgeführten Flugblätter darauf aufmerksam machten, bewusst „schwarz zu fahren“, übergaben die beiden Zugbegleiter … und … den Angeklagten und die weiteren Gruppenmitglieder am Nürnberger Hauptbahnhof der Bundespolizei zur Identitätsfeststellung.

Am Hauptbahnhof in Nürnberg stiegen der Angeklagte und seine weiteren Begleiter am 02.03.2015 kurz vor 19:28 Uhr in den ICE 22, der vom Nürnberger Hauptbahnhof zum Würzburger Hauptbahnhof fuhr. Unmittelbar nach Schließen der Türen – der Zug hat sich wohl gerade in Bewegung gesetzt – wurde die Gruppe um den Angeklagten und der Angeklagte mit den oben beschriebenen Schildern vom Zugpersonal, den beiden Zeugen … und … entdeckt. Sie kamen nicht mehr dazu, die mitgebrachten Flyer unter die Fahrgäste des ICE 22 zu verteilen. Da für die beiden Zugbegleiter klar war, dass der Angeklagte und die weiteren Gruppenmitglieder keine Fahrkarte hatten und auch nicht bereit waren, eine Fahrkarte im Zug zu erwerben und sie auch weiter nicht bereit waren, dem Zugpersonal ihre Personalien anzugeben, übergaben die beiden Zeugen den Angeklagten und die ihn begleitende Gruppenmitglieder in Würzburg am Hauptbahnhof erneut der Bundespolizei zur Identitätsfeststellung. Der Fahrpreis für die Fahrt von Nürnberg nach Würzburg im ICE belief sich auf 29,00 €.

Bei beiden Fahrten kamen weder das mitgeführte Megaphon noch die mitgeführten Transparente zum Einsatz.

Der Angeklagte hatte bei beiden Fahrten bereits bei Fahrtantritt vor, den jeweiligen Fahrpreis von 55,00 € bzw. 29,00 € nicht zu entrichten. Der DB Vertriebs GmbH entstand dadurch ein Gesamtschaden in Höhe von 84,00 €.

III.

1.

Der Angeklagte hat sich ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen geäußert. Dies floss in die Feststellungen zu I. ein. Ferner floss ein, dass der zur Verlesung gekommene Bundeszentralregisterauszug vom 28.02.2018 keinerlei Eintragung aufweist, was der Angeklagte als zutreffend bestätigte.

Auszugsweise wurde das Protokoll des Landgerichts München II aus dem Verfahren Az. 9 Ns 38 Js 19182/14 verlesen. Auch dazu und zum endgültigen Einstellungsbeschluss äußerte sich der Angeklagte. Der Angeklagte bestätigte den Ausgang des Verfahrens und gab ferner an, bewusst zu dieser Hauptverhandlung sei eine Aktionsfahrt geplant gewesen.

2.

Der Angeklagte äußerte sich persönlich und über seinen Verteidiger und Weggefährten … ausführlich zu den beiden ihm zur Last gelegten Vorwürfen der Leistungserschleichung im Zusammenhang mit den beiden Fahrten vom 02.03.2015 von München nach Nürnberg und von Nürnberg nach Würzburg. Dabei räumte der Angeklagte ein, beide Fahrten ohne gültige Fahrerlaubnis angetreten zu haben und auch in beiden Fällen im Zug keine Fahrkarte erworben zu haben. Er führte aus, dass es sich um eine im Vorfeld im Internet angekündigte Aktionsschwarzfahrt mit Gleichgesinnten gehandelt habe, bei der weitere Fahrgäste aufgefordert werden sollten, es ihnen gleichzutun. Ferner sei über Flugblätter darüber informiert worden, dass die soziale Teilhabe es gebiete, Fahrten kostenlos anzubieten.

Der Angeklagte erklärte, er habe wohl das Schild getragen, das über der Tasche Bl. 26 d. A. geführt werde. Zum zweiten Termin brachte er die Tasche mit, die in Augenschein genommen werden konnte, und anhand derer festgestellt werden konnte, dass das Schild wohl knapp DIN-A4-Format gehabt haben dürfte.

Über seinen Verteidiger erklärte der Angeklagte, dass die Gruppe vor Abfahrt des ICE am Münchner Hauptbahnhof nicht die Transparente ausgebreitet habe und nicht die Schilder und Buttons offen getragen habe, da sie sonst befürchtet hätten, nicht in den ICE-Zug eingelassen zu werden. Unmittelbar nach Zustieg hätten sie jedoch die Buttons angelegt, die Schilder offen getragen und hätten unmittelbar damit angefangen, an mitreisende Fahrgäste Flyer zu verteilen. Er glaube nicht, dass es im Zug zum Einsatz des Megaphons und der Transparente gekommen sei.

Bei der zweiten Fahrt von Nürnberg nach Würzburg habe es sich ähnlich zugetragen; sie seien gemeinsam in den Zug eingestiegen und hätten jedoch unmittelbar nach Fahrtantritt Kontakt mit dem Zugbegleiter gehabt, der sie auch wiedererkannt habe. Es sei deswegen nicht dazu gekommen, dass sie Flyer unter die Fahrgäste hätten verteilen können. Er glaube, die Schilder hätten sie bereits offen getragen. Er glaube ferner sich erinnern zu können, dass eigentlich der Zugbegleiter ihn und seine Freunde sofort aus dem Zug habe werfen wollen, jedoch seien die Türen bereits verriegelt und der Zug im Anfahren gewesen. Da sei er sich jedoch nicht mehr ganz sicher.

Der Angeklagte betonte, als Gruppe aufgetreten zu sein und als solche auch erkennbar gewesen zu sein. Sein Verteidiger führte ergänzend aus, man habe wohl auch nicht viel mehr machen können, um darauf aufmerksam zu machen, dass man ohne Fahrschein den ICE benutzen werde.

3.

Die Zeugen … und … waren die Zugbegleiter in beiden ICE-Zügen. Der Zeuge … war der Vorgesetzte des Zeugen … . Beide gehen in ihren Zeugenaussagen übereinstimmend davon aus, dass es der pure Zufall gewesen sei, dass sie auf der Fahrt von Nürnberg nach Würzburg erneut auf die Gruppe um den Angeklagten und den Angeklagten getroffen seien, die sie bereits auf der Fahrt von München nach Nürnberg wahrgenommen haben.

Das Erinnerungsvermögen des Zeugen … war deutlich ausgeprägter als das des Zeugen …, jedoch gaben beide übereinstimmend an, dass im ICE die Möglichkeit bestehe, nachträglich eine Fahrkarte zu lösen. Der Zeuge … meinte, bei beiden Fahrten dem Angeklagten und den weiteren Gruppenmitgliedern diese Möglichkeit in Aussicht gestellt zu haben, obwohl er deutlich die Schilder und Buttons habe wahrnehmen können. Demgegenüber gab der Zeuge … an, bei der zweiten Fahrt nicht mehr ausdrücklich dem Angeklagten und der Gruppe den Kauf einer Fahrkarte im ICE angeboten zu haben, weil durch die vielfältigen Diskussionen mit Gruppenmitgliedern bei der ersten Fahrt klar gewesen sei, dass keiner aus der Gruppe eine Fahrkarte kaufen werde.

Beide Zeugen schilderten übereinstimmend die Rolle des Zugbegleiters und seine Aufgaben vor und während der Fahrt. Beide schilderten, dass die Zugbegleiter noch draußen am Bahnsteig stehen und den unmittelbaren Bereich der Türen überwachen, wenn bereits alle Fahrgäste eingestiegen und die Türen geschlossen seien. Dabei gab der Zeuge … an, er glaube, vorne am Prellbock jeweils gestanden zu sein. Ferner glaube er, dass es sich nur um zwei Zugbegleiter gehandelt hat; ein dritter Kollege sei seiner Erinnerung nach bei den beiden Fahrten jeweils nicht dabei gewesen. Beide Zeugen gaben an, an Fernbahnhöfen sei unbeschränkter Zugang möglich.

Beide Zugbegleiter bestätigten in ihren Zeugenaussagen, dass sie kurz nach Fahrtantritt der ersten Fahrt von München nach Nürnberg bereits auf die Gruppe gestoßen seien. Grund sei für sie zunächst gewesen, die Gruppe anzusprechen, weil diese unerlaubt Flyer im Zug verteilt hätten. Eine entsprechende Genehmigung habe keiner der Gruppenmitglieder gehabt. Deswegen sei es zunächst auch darum gegangen, zu unterbinden, dass weitere Flyer im Zug an Fahrgäste verteilt werden.

Beide Zeugen schilderten auch übereinstimmend, dass sie kurz nach Antritt der Fahrt von Nürnberg nach Würzburg erneut auf die Gruppe gestoßen seien. Der Zeuge … konkretisierte dies, indem er angab zu glauben, dass möglicherweise der Zug noch gar nicht abgefahren war oder gerade im Abfahren war, als sie auf die Gruppe gestoßen seien. Beide schilderten übereinstimmend, sofort die Gruppe als solche wiedererkannt zu haben. Bei der zweiten Fahrt hätten sie sich im Gepäckabteil aufgehalten. Es habe nach Angaben des Zeugen … von vornherein unterbunden werden können, dass diese erneut Flugblätter verteilen. Der Zeuge … vermochte sich an Einzelheiten nicht mehr zu erinnern.

Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, nichts von einer „Aktionsschwarzfahrt“ gewusst zu haben. Beide gaben auch übereinstimmend an, dass sie eigentlich nie von derartigen Ereignissen von der Bundespolizei informiert werden würden. Ferner gaben beide übereinstimmend an, nichts von einer Pressemitteilung gewusst zu haben, wonach die Gruppe am selben Tag bereits eine Aktionsschwarzfahrt nach München durchgeführt habe und ausweislich der zur Verlesung gekommenen Pressemitteilung und des in Augenschein genommenen Lichtbildes aus der Pressemitteilung dort am Bahnsteig in München mit Transparenten und Schildern auffällig waren.

Beide Zeugen gaben an, sich nicht an Besonderheiten in der Aufmachung am Bahnsteig erinnern zu können. Der Zeuge … gab an, sich überhaupt nicht mehr an die Situation auf den beiden Bahnsteigen am Hauptbahnhof in München und am Hauptbahnhof in Nürnberg erinnern zu können. Der Zeuge … gab an, am Hauptbahnhof in München sei ihm am Bahnsteig eine Gruppe von Personen aufgefallen, die am Boden im „Dreck“ gesessen hätten. Dies sei ungewöhnlich gewesen. Transparente, Megaphone o. ä. seien ihm an dieser Gruppe jedoch nicht aufgefallen. Er wisse auch nicht, ob es sich dabei um dieselben Leute gehandelt habe, die dann im Zug von ihm mit den Schildern und Buttons und Flugblättern angetroffen worden seien.

Beide Zeugen bestätigten, dass weder der Angeklagte noch andere aus der Gruppe jeweils einen Fahrschein haben vorweisen können – weder für die Fahrt von München nach Nürnberg noch für die Fahrt von Nürnberg nach Würzburg. Beide Zeugen bestätigten das Prozedere im ICE, wonach im ICE beim Zugbegleiter völlig unproblematisch eine Fahrkarte gelöst werden könne.

Die beiden Zeugen … und … waren offensichtlich um Wahrheit bemüht, auch wenn es dem Zeugen … schwerfiel, sich an die beiden Fahrten noch konkret zu erinnern. Er hatte mehr ein allgemeines Erinnerungsvermögen, da derartige Vorfälle nach eigenen Angaben doch nicht so häufig seien und er deswegen sehr wohl den Angeklagten auch noch wiedererkenne. Der Zeuge … konnte deutlich mehr Einzelheiten präsentieren. Er schilderte, die Diskussion mit dem Angeklagten und den anderen Gruppenmitgliedern sei durchaus anstrengend gewesen, sei jedoch in freundlicher Atmosphäre verlaufen. Ein überschießender Belastungseifer oder Unwillen konnte bei beiden nicht erkannt werden. Die Aussagen waren in sich logisch und stimmig, in weiten Bereichen übereinstimmend und auch in Übereinstimmung zu bringen mit dem Akteninhalt, der Aussage des Angeklagten und seines Verteidigers … sowie auch des Zeugen … .

4.

Der Zeuge …, nach § 55 StPO belehrt, gab an, ein Mitglied der Gruppe der „Aktionsschwarzfahrt“ vom 02.03.2015 gewesen zu sein. Auch er habe an den beiden gegenständlichen Fahrten teilgenommen. Auch er habe kein Fahrticket für beide Fahrten gehabt. Er wisse von keinem Verfahren, das deswegen gegen ihn geführt werde.

Der Zeuge schilderte das wesentlichen Anliegen der Gruppe um soziale Teilhaben und ihre Forderung nach Nulltarif. Er gab an, durchaus bei Fahrgästen auch Zustimmung für seine Ziele erhalten zu haben. Der Zeuge … schilderte, dass sie die in Augenschein genommenen Schilder und Buttons getragen haben, wobei er nicht mehr genau sich erinnern kann, welches Schild der Angeklagte trug. Er halte es jedoch gut für möglich, dass das Schild Bl. 26 d. A. das Schild des Angeklagten gewesen sei. In dem kopierten Flugblatt Bl. 23/24 d.A. glaubte er die Flyer wieder zu erkennen, die sie damals verteilt hätten.

Der Zeuge … schilderte ferner, dass sie stets und überall sofort ihre Flyer verteilt hätten. Deswegen hätten sie auch unmittelbar nach Zustieg in den Zug am Münchner Hauptbahnhof damit begonnen, den Fahrgästen Flugblätter in die Hand zu drücken. Ob sie dazu auch in Nürnberg gekommen seien, wisse er nicht sicher, er nehme es jedoch an. Stets hätten sie immer Flugblätter verteilt und so hätten sie auch schon vor dem Gerichtstermin am Landgericht München II auf ihrer Anfahrt Flugblätter verteilt, so wie sie dies bei ihrer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Münchner Hauptbahnhof auch getan hätten.

Nach Aussage des Zeugen … hätten sie nicht nur sofort Flyer im Zug verteilt, sondern sie hätten auch Transparente und Schilder mit sich geführt, wobei er der Meinung gewesen sei, die Transparente auch im Zug gezeigt zu haben. Sicher sei er sich jedoch nicht. Er wisse jedoch noch, dass der ICE relativ gut gefüllt gewesen sei. Im ersten Zug nach Abfahrt vom Münchner Hauptbahnhof hätten sie mindestens ein Abteil „beflyert“. Sie seien zunächst in der zweiten Klasse gewesen und seien in der ersten Klasse vom Zugpersonal gestellt worden. Im zweiten Zug seien sie schneller erwischt worden. Er glaube, sie seien erwischt worden, bevor der Zug überhaupt angefahren sei. Die Türen seien jedenfalls schon geschlossen gewesen. Er könne sich noch erinnern, dass einer der Zugbegleiter nach vorne gestürmt sei. Er glaube, dieser habe den Zug noch anhalten wollen, was jedoch nicht geklappt habe.

Er wisse auch noch, dass das Verteilen von Flugblättern ihnen durch das Zugpersonal verboten wurde. Deswegen sei während der ganzen Fahrt jeweils ein Zugbegleiter bei ihnen geblieben, damit sie nicht erneut Flugblätter an Fahrgäste ausgeben.

Der Zeuge … bestätigte die Ziele der Gruppe und die sozialen Aspekte des sog. „Nulltarifs“. Er gab an, seiner Meinung nach seien völlig neue Verkehrskonzepte erforderlich.

Dem Zeugen … war anzumerken, dass er sich sehr darum bemühte, sich die damaligen Ereignisse trotz des erheblichen Zeitablaufs vor Augen zu führen. Die Ziele der Gruppe stellte er in relativ nüchternem Tonfall dar, war jedoch am Verfahren als solches sehr interessiert. Insgesamt wirkte er glaubwürdig, zumal er stets auch versuchte klar heraus zu arbeiten, wie sicher noch seine Erinnerungen seien.

5.

Vielfach mit allen Beteiligten wurden die Lichtbilder zu den Ansteckern und Schildern in Augenschein genommen. Die jeweiligen Aufschriften wurden verlesen. Die Schilder und Buttons trugen Bezeichnungen wie folgt: „Ich fahre umsonst!“, „Ich fahre schwarz“, „Ich fahre umsonst“, „Ich fahre umsonst (d. h. ohne gültige Fahrkarte). Es ist genug für alle da. Preise schließen Menschen von etwas aus, was für ein gutes Leben wichtig ist und dessen Nutzung niemanden stört.“, „Ich fahre ohne Fahrerlaubnis – freie Fahrt für alle! www…..de.vu“.

Ferner wurde das Lichtbild aus der Pressemitteilung in Augenschein genommen, das Transparente zeigt mit den Aufschriften „Umsonst – fahren für alle“ und „Für eine Welt ohne Kontrolle und Knast“. Darauf sind fünf Personen auf einem Bahnsteig zu erkennen, wobei der Angeklagte die zweite Person von links und der Verteidiger die mittlere Person sein dürften. Eine sechste Person blickt abweisend zur Seite und scheint nicht zur Gruppe zu gehören. Die Überdachung der Bahnsteige auf dem Bild gleicht der am Hauptbahnhof in München, so dass es plausibel erscheint, das das Bild in München aufgenommen worden ist.

In Augenschein genommen wurde ferner ein Bild des Angeklagten aus einer Pressemitteilung der „…“ vom … 2015, 19:52 Uhr, auf dem der Angeklagte mit einer Umhängetasche und einem Schild in großen Druckbuchstaben „Ich fahre schwarz“ zu sehen ist. Auf Nachfrage gab der Angeklagte an, das Bild sei nicht am 02.03.2015 gefertigt worden, sondern wohl anlässlich einer anderen Aktionsfahrt wohl im Jahr 2014.

Das Schild auf diesem Bild hat augenscheinlich DIN-A4-Format und ist in einer sehr ähnlichen Schrift geschrieben, wie das Schild Bl. 26 d. A., das aufgrund der Beweisaufnahme dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt zugeordnet werden konnte. Neben der zum zweiten Verhandlungstag mitgeführten Umhängetasche ist dies ein weiteres Argument dafür, dass der Angeklagte das Schild Bl. 26 d.A. mit sich führte.

In Augenschein genommen und auszugsweise verlesen wurde auch die Kopie des Flugblattes Bl. 23 (Vorderseite) und 24 (Rückseite) d. A. Alle Verfahrensbeteiligten, sowohl der Angeklagte, sein Verteidiger, als auch die drei Zeugen bestätigten, dass es sich dabei um Vorder- und Rückseite des Flyers gehandelt habe, der am Tattag im ICE von München nach Nürnberg unter die Fahrgäste verteilt worden war. Der Flyer kam auszugsweise zur Verlesung; er befasst sich vor allem mit den sozialen Zielen der Aktionsschwarzfahrt. Er trägt die Überschrift „Die Fahrkarte bitte? Nö, keine gute Idee“. Bilder sind angebracht. Es waren Passagen hervorgehoben wie „Das geht anders … besser“, „Nulltarif für alle!“, „Straffreiheit für alle „Schwarzfahrer_innen“!“, „Mach mit!“ und „Weg mit den Fahrscheinen und teuren Fahrkartenkontrollen! Freie Fahrt für alle!“. Als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts war der Verteidiger … angegeben.

6.

Der Angeklagte und sein Verteidiger stellten eine Vielzahl von Beweisanträgen. Im Zuge dessen wurde durch das Landgericht München II als wahr unterstellt, dass bei beiden Fahrten am 02.03.2015 dieselben Zugbegleiter im Einsatz waren. Dies ist auch das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme.

Als wahr unterstellt wurde u.a. ferner, dass der Angeklagte entsprechend seiner Äußerung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Schild Bl. 26 im ca. DIN-A4-Format mit sich führte, das die Aufschrift „Ich fahre schwarz“ in großen Druckbuchstaben führte. Das Gericht hat auch als wahr unterstellt, dass die beiden fahrscheinlosen Fahrten vom 02.30.2015 mit dem ICE überregional angekündigt waren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erfolgte diese überregionale Ankündigung über das Internet. Das Gericht unterstellt ferner als wahr die vom Angeklagten und seinem Verteidiger behauptete Zielsetzung des „politischen Werbens für eine Entkriminalisierung des Schwarzfahrens“ und eine Einführung des sog. „Nulltarifs“. Dies wird ferner durch das auszugsweise verlesene Flugblatt bestätigt, das wiederum nach Angaben sämtlicher gehörter Beteiligter tatsächlich im ersten Zug bei der ersten Fahrt ausgegeben worden ist.

7.

Aus den Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) gültig vom 15. Dezember 2013 an in der Neuausgabe mit Nachtrag 4 vom 01.10.2014, der die zum Tatzeitpunkt gültigen Beförderungsbedingungen enthält, wurde Ziffer 9.3 „erhöhter Fahrpreis, Bordpreis“ vollständig verlesen. Darin wird zunächst unter 3.9.1 der Grundsatz ausgeführt, dass ein Reisender, der bei Antritt der Reise entweder eine gültige Fahrkarte nicht besitzt oder diese nicht vorlegen kann, zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet sei. Zu diesem Zweck wird eine Fahrpreisnacherhebung ausgestellt. In diesem Zusammenhang sind auch die beiden Fahrpreisnacherhebungen Bl. 21 und 22 d. A. in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen worden. Der Zeuge … machte dazu ergänzende Angaben.

In Ziffer 3.9.2 der BB Personenverkehr in der Fassung der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung wird ferner dargelegt, dass statt des erhöhten Fahrpreises der Reisende in Zügen, in denen ein Verkauf von Fahrkarten stattfindet, den festgesetzten Bordpreis zahlt, wenn er dem Zugbegleitpersonal bei Prüfung der Fahrkarte unaufgefordert meldet, dass er keine gültige Fahrkarte besitzt oder sofort eine Fahrkarte erwirbt. Diese Regelung gilt ausweislich 3.9.2 Satz 2 nicht, wenn der Reisende seiner Verpflichtung zum Kauf der Fahrkarte beim Triebfahrzeugführer vor Abfahrt des Zuges bzw. nach Betreten des Fahrzeugs an dem Automaten bestimmter Nahverkehrszüge und ähnlichen nicht nachgekommen ist. Dazu schilderte der Zeuge … ergänzend, dass stets und uneingeschränkt die Möglichkeit bestehe, bei ihm eine Fahrkarte zu kaufen. Wenn jemand die Beförderungsbedingungen einsehen wolle, so habe er sie stets im Dateiformat dabei und könne Fahrgästen deswegen eine Kenntnisnahme ermöglichen. Er gab ergänzend auf Nachfrage an, die Regelung, sich vorab beim Triebfahrzeugführer zu melden, werde nicht praktiziert; der Lokführer würde sich „bedanken“, wenn Reisegäste bei ihm „aufschlagen“ würden, um eine Fahrkarte zu erwerben. Dies sei seine Zuständigkeit gewesen und darauf sei er auch als einer der beiden Reisebegleiter spezialisiert gewesen.

Der Zeuge … bestätigte allgemein, dass es überhaupt kein Problem sei, einen ICE ohne Fahrkarte zu betreten. Wenn er dann durch die Abteile gehe, um die Fahrkarten zu kontrollieren, werde üblicherweise von Fahrgästen ohne Fahrkarte dann eine Fahrkarte erworben. Damals sei ein Aufschlag von 7,50 € auf den Fahrkartenpreis zu zahlen gewesen, da es sich um die Produktklasse ICE handle. Die konkrete Handhabung vor Ort erscheint plausibel; der Zeuge selbst hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck und war darum bemüht, bestmöglich Auskunft zu geben.

IV.

Mit seinen beiden demonstrativen Schwarzfahrten am 02.03.2015 hat der Angeklagte jeweils nicht den Tatbestand des § 265 a Abs. 1 erfüllt, weil er beide Fahrten nicht erschlichen hat. Da sein Verhalten nicht tatbestandsmäßig war, war er freizusprechen.

Unzweifelhaft hat der Angeklagte beide Fahrten angetreten und absolviert, ohne eine entsprechende Fahrkarte zu haben oder sich nachträglich ausgestellt haben zu lassen. Er fuhr beide Male mit der Absicht, das Entgelt für die Beförderung nicht zu entrichten.

Beide Fahrten hat der Angeklagte jedoch nicht erschlichen im Sinne des § 265 a Abs. 1 StGB.

Das Erschleichen ist die unberechtigte Erlangung einer der in § 265a Var. 1 bis 4 StGB genannten Leistungen durch unbefugtes und ordnungswidriges Verhalten unter Umgehung von Kontroll- oder Zugangssperren, Sicherheitsvorkehrungen usw. (so Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 65. Auflage 2018, § 265a StGB Rn. 3 m.w.N.).

Unzweifelhaft liegt das objektive Tatbestandsmerkmal der Leistungserschleichung i.S.d. § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB nicht in jeder unberechtigten Nutzung eines Verkehrsmittels. Vielmehr muss noch ein weiteres Kriterium hinzutreten, damit die Tathandlung gegeben ist. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur kann beispielsweise ein Täter bei einer erschlichenen Beförderung durch ein Verkehrsmittel Zugangssperren oder sonstige Sicherheitsvorkehrung gegen die unbefugte Benutzung entweder aktiv umgehen oder ausschalten. Solche Zugangssperren liegen jedoch weder am Hauptbahnhof in München, noch am Hauptbahnhof in Nürnberg bei den Bahnsteigen für die Fernzüge vor.

Daneben ist jedoch bereits nach der herrschenden Rechtsprechung ausreichend für das Erschleichen, dass sich ein Täter, der unberechtigt ein Verkehrsmittel benutzt, mit dem Anschein der Ordnungsgemäßheit umgibt, wonach er die nach den Geschäftsbedingungen erforderlichen Voraussetzungen erfülle (ausführlich: OLG Frankfurt a. Main, NJW 2010, 3107, 3108). Dieser Anschein der Ordnungsgemäßheit ist abzugrenzen von dem Fall, dass die Beförderungsleistung demonstrativ unentgeltlich in Anspruch genommen wird (BayObLG NJW 1969, 1042, 1043). Wann im Einzelnen ein ordnungsgemäßer Anschein gegeben ist im Sinne der herrschenden Rechtsprechung, ist umstritten.

In seinem Beschluss vom 20.07.2010 stellte das OLG Frankfurt a.M. (NJW 2010, 3107) darauf ab, dass zur Klärung der Frage, ob der Täter den Anschein der nach den Geschäftsbedingungen berechtigten Benutzung eines Verkehrsmittels erweckt hat, ermittelt werden müsse, welche Voraussetzungen die Geschäftsbedingungen aufstellten und wie das äußerlich erkennbare Verhalten des Täters war.

Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt das einfache Schwarzfahren den Tatbestand. Dies bedeutet, ein Täter erschleicht die Beförderung durch ein Verkehrsmittel, wenn er ein Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis benutzt und sich dabei unauffällig verhält. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise dann auch noch ergänzend darauf abgestellt von Teilen der Rechtsprechung, dass eine Beförderungserschleichung schon dann angenommen werden könne, wenn ein Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (hierzu insbesondere OLG Frankfurt a. Main, NJW 2010, 3107, 3108).

Diese sehr weitgehende Ansicht wird in der Literatur überwiegend abgelehnt. Insbesondere bei der bloßen Inanspruchnahme der Beförderung im Massenverkehr könne nach Ansicht der herrschenden Literatur nicht von einer Umgehung von Sicherheitsvorkehrung gesprochen werden, wenn ein Täter keinerlei Schwelle zu überwinden hätte (weitere Nachweise dazu bei Beck-Online-Kommentar, § 269 a StGB, Rn. 21, Stand 01.02.2018; dazu auch Hinrichs, NJW 2001, 932, die einen Verstoß gegen Art. 103 II GG in der weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals erschleichen sieht). Teile der Literatur halten es jedoch für ausreichend, den erforderlichen Mindeststandard an Kontrollen bereits dann anzunehmen, wenn jemand unbefugt ein Verkehrsmittel durch einen Eingang betritt, der nur für Fahrgäste mit gültigem Fahrausweis bestimmt ist (Beck-Online-Kommentar a.a.O., m. w.N.).

Erschleichen von Leistungen öffentliche Verkehrsmittel
(Symbolfoto: Von Juanan Barros Moreno /Shutterstock.com)

Die sehr weitgehende Ansicht der herrschenden Rechtsprechung begegnet jedoch nach hiesiger Auffassung keinen Bedenken. Ausweislich eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1998, 1135, 1136 verstößt die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Erschleichens von Leistungen nach § 265 a Abs. 1 StGB durch die Rechtsprechung – wie oben geschildert – nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Da das Tatbestandsmerkmal schon im Hinblick auf seine Funktion der Lückenausfüllung eine weite Auslegung zulässt, ist es von Verfassungswegen auch nicht zu beanstanden, dass unter dem Begriff des Erschleichens einer Beförderung jedes Verhalten zu verstehen ist, das der Ordnung widerspricht und durch das sich ein Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsgemäßheit umgibt (so auch BGH NJW 2009, 1091).

Die Beförderung im Fernverkehr unterscheidet sich deutlich von der im öffentlichen Nahverkehr. Es gibt die ausdrückliche Möglichkeit, im fahrenden Zug noch eine Fahrkarte zu erwerben. Umgekehrt bedeutet dies, dass durch die vorrangigen Beförderungsbedingungen, die den Ticketerwerb im fahrenden Zug vorsehen, die allgemeine Regelung aus § 9 Abs, 1 EVO ausgehebelt wird. § 9 Abs. 1 EVO regelt: „Wenn der Tarif nichts anderes bestimmt, muß der Reisende bei Antritt der Reise mit einem Fahrausweis versehen sein.“ ICE-Züge sind Züge, in welchen ein Verkauf von Fahrkarten stattfindet. Eine Aufgabe des Zeugen … in beiden Zügen bestand darin, mitreisenden Fahrgästen ohne Fahrkarte eine solche zu verkaufen. Sonderregelungen zum Prozedere und zum Bordpreis finden sich in 3.9.2 der BB Personenverkehr. Der Zustieg in den ICE ohne Fahrkarte ist unproblematisch nach den Beförderungsbedingungen zulässig und wird darüber hinaus beispielsweise von Angehörigen von Fahrgästen auch vielfach praktiziert, die Fahrgästen bei Einstieg, der Platzsuche oder dem Verstauen von Gepäck behilflich sind.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme findet mithin ein unkontrollierter Zugang in einen ICE statt. Weder am Bahnhof, noch an den Fernbahnsteigen oder den Zugtüren finden sich Hinweise entsprechend vielfach im öffentlichen Nahverkehr, die einen Zutritt nur mit gültigem Fahrausweis erlauben würden. Da es sogar ausweislich der Beförderungsbedingungen möglich, erst im Zug nach Abfahrt beim Bordpersonal eine Fahrkarte für die Fahrt zu lösen, ist die Fahrt im Zug vor Losen der Fahrkarte nicht als ein Fall anzusehen, bei dem der grundsätzlich kaufwillige Fahrgast die Leistung erschlichen hätte.

Im Zug selbst haben sich der Angeklagte und seine Begleiter nicht um eine Fahrkarte gekümmert, sondern mit den nun zur Schau gestellten Schildern und Ansteckern und bei der ersten Fahrt auch mittels der Flugblätter deutlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht daran dächten, noch eine Fahrkarte beim Bordpersonal zu erwerben. Aus dem Blickwinkel eines objektiven Betrachters war der Angeklagte als Mitglied einer Gruppe zu erkennen, die offensiv ihrer Forderung nach Fahrten zum „Nulltarif‘ Ausdruck verlieh und dabei in unterschiedlichen Formulierungen darauf hinwies, selbst keine Fahrkarte für die gegenwärtige Fahrt zu besitzen. Das handgeschriebene Schild des Angeklagten im knappen DIN-A4-Format war deutlich lesbar mit schwarzer Schrift in einzelnen Buchstaben auf Karton verfasst. Er trug es auf seiner Umhängetasche am Körper. Die Formulierung „Ich fahre schwarz“ lässt keinen Raum für eine Interpretation, dass dieses Verhalten den Anschein der Ordnungsgemäßheit besitzt. Der Widerspruch zu den Beförderungsbedingungen, die vorsehen, dass für eine Fahrt eine Fahrkarte zu erwerben und ein Fahrpreis zu entrichten ist, ist offenkundig. Die Formulierung ist klar und auf den Angeklagten als Person bezogen („Ich“), Sie kann nicht als bloße politische Stellungnahme gedeutet werden, sondern gibt klar die Parole aus, dass der Angeklagte keine Fahrkarte hat. Die Formulierung „schwarz“ zu fahren ist geläufiges Synonym für eine Fahrt ohne Fahrschein. Durch das Gruppengepräge konnte keine Situation entstehen, wie sie das Kammergericht Berlin im Beschluss vom 02.03.2011 (NJW 2011, 2600) beschreibt, wonach ein Beobachter von der Seite oder hinten das im Berliner Fall scheckkartengroße Schild mit dem Aufdruck „Für freie Fahrt in Bus und Bahn“, „Streik“ und „ich zahle nicht“ übersehen haben könnte.

Es ist rechtlich ohne Bedeutung, dass der Angeklagte und die Gruppenmitglieder ihre Schilder und Anstecker erst offen zur Schau stellten, als die den Zug bestiegen hatten, sie also im Moment des Einsteigens noch nicht sich offenbarten. Denn es kommt nicht auf die Sekunde des Einsteigens an, sondern auf die Beförderung. Beförderung beinhaltet Bewegung. Der Tatbestand des § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB bezieht sich auf das Erschleichen der Beförderung und nicht das Erschleichen des Zustiegs. Unmittelbar nach dem Einsteigen zeigten der Angeklagte und die anderen Gruppenmitglieder die Absicht zum demonstrativen Schwarzfahren mittels ihrer Schilder, Anstecker und – bei der ersten Fahrt – auch mittels der Flyer, die sich an andere Fahrgäste austeilten.

Selbst wenn man annähme, dass es bei einer Fahrt mit dem Fernzug auf den Zeitpunkt des Einstiegs ankäme, so muss hier doch die Besonderheit gesehen werden, dass unmittelbar nach Betreten bei beiden Fahrten der Angeklagte und seine Begleiter, die als Gruppe erkennbar waren, Schilder und Buttons mit Aufschriften trugen, die darauf hinwiesen, dass sie sich gerade nicht den Anschein ordnungsgemäßen Verhaltens geben. Das Austeilen von Flyern unterstreicht diesen mangelnden Anschein weiter. Der Angeklagte und seine Begleiter haben äußerlich nicht den Eindruck erweckt, die jeweiligen Beförderungsleistungen der beiden Fahrten ordnungsgemäß entgegenzunehmen, weil ihr Verhalten nicht angepasst war. Unmittelbar nach Einsteigen machten sie daher deutlich, dass sie beim Bordpersonal auch keine Fahrkarte erwerben werden. Der Angeklagte und seine Begleiter haben die Beförderung bei beiden Fahrten offen und deutlich sichtbar ohne Bezahlung, nämlich im Rahmen dieser Protestaktion in Anspruch genommen. Das offene Bekenntnis zum „Schwarzfahren“ verhindert den Anschein, den die Rechtsprechung bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals Erschleichen fordert.

Dieses Ergebnis ist auch nicht widersinnig. Die Zielrichtung des Gesetzgebers von 1935 bestand angesichts der damaligen Verhältnisse bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erkennbar darin, solche Fälle zu erfassen, bei denen Kontrolleinrichtungen oder Kontrollpersonal umgangen oder überlistet wurde, die nicht als Betrug eingestuft werden konnten. Der Gesetzgeber hat also nicht die unentgeltliche Inanspruchnahme einer Dienstleistung wie der Beförderung unter Strafe gestellt, sondern bewusst durch die Tathandlung des Erschleichens Grenzen gesetzt. § 265 a StGB ist von vornherein ein „Lückenbüßer“ in Bezug auf § 263 StGB. Da zivilrechtliche Folgen durch die strafrechtliche Subsumtion völlig unbeeinflusst sind und nach hiesiger Auffassung der Angeklagte zivilrechtlich nicht nur zur Zahlung des Fahrpreises, sondern auch des erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet sein dürfte, ist ein Wertungswiderspruch zum „klassischen“ Schwarzfahrer, der sich nicht offen zur unberechtigten Inanspruchnahme der Beförderungsleistung bekennt, nicht zu sehen.

Beide Fahrten vom 02.03.2015 sind Fälle des „demonstrativen Schwarzfahrens“ und unterliegen als solche nicht § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB. In der ersten Fahrt führte die Gruppe zwei Schilder und drei Buttons mit sich, die sie offen trugen. Das Schild des Angeklagten im ca. DIN-A4-Format mit der Aussage „Ich fahre schwarz“ ist eindeutig in seiner Aussage. Die Gruppe ist von sämtlichen Zeugen als Gruppe wahrgenommen worden und damit ist auch für einen außenstehenden Betrachter erkennbar, dass der Angeklagte und seine mindestens vier Begleiter ein offen deutlich sichtbares Verhalten an den Tag gelegt hat, das weit davon entfernt ist, sich mit dem Anschein der Ordnungsgemäßheit zu umgeben. Hinzu kommt die Flugblattaktion, die in der Erstfahrt bereits angelaufen war und zu der der Angeklagte und seine Begleiter bei der zweiten Fahrt unmittelbar ansetzen wollten. Die Flugblattaktion unterstreicht, dass es sich um eine Protestaktion handelt und ist gerade im Zusammenspiel mit den Schildern und dem gruppendynamischen Auftreten bei einer Betrachtung von welchem Blickwinkel auch immer nicht mit einem Anschein von Ordnungsgemäßheit zu verwechseln. Die Konstellation ist vorliegend in ihrer Eindeutigkeit auch deutlich abzugrenzen von jener Konstellation, wie sie das Kammergericht Berlin in der Entscheidung NJW 2011, 2600 zu entscheiden hatte.

V.

Da vorliegend ein tatbestandsmäßiges Verhalten des Angeklagten durch seine Schwarzfahrten am 02.03.2015 mit dem demonstrativ offenen Auftreten nicht nachzuweisen war, war der Angeklagte für beide Fahrten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Entsprechend folgt die Kostenentscheidung aus § 467 StPO.

 

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