KG Berlin – Az.: (1) 121 Ss 198/18 (38/18) – Beschluss vom 27.12.2018
1. Die Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass
a) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. September 2018 im Schuldspruch dahin geändert wird, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und im zweiten Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist und
b) die im Fall 4 der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro entfällt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und im zweiten Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ferner wurde eine isolierte Sperrfrist von 24 Monaten zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin am 5. September 2018 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und im zweiten Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wurde. Die Vollstreckung der Strafe wurde wiederum zur Bewährung ausgesetzt und die Sperrfrist aufrechterhalten. Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die Überprüfung des Urteils führt zum Wegfall eines Schuldspruches wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall 4 der Urteilsgründe), weil der Angeklagte eine bereits zuvor begonnene Fahrt (Fall 3 der Urteilsgründe) lediglich fortgesetzt hat, weshalb insoweit nur eine Verurteilung wegen einer Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Betracht kommt.
Das Landgericht hat hinsichtlich der Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe im Wesentlichen festgestellt, dass der Angeklagte am 20. Februar 2016 mit dem Pkw VW, B-…, von der Potsdamer Straße zum Eichborndamm fuhr, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Während der Fahrt schlug er seine Beifahrerin, die Zeugin …, und hinderte sie am Verlassen des Fahrzeugs. Am Eichborndamm forderte er sie unter Ausnutzung der Gewaltanwendung erfolglos auf, eine gegen ihn erstatte Strafanzeige zurückzunehmen (Fall 3 der Urteilsgründe). Nachdem die Zeugin das Fahrzeug verlassen hatte, setzte er seine Fahrt fort (Fall 4 der Urteilsgründe).
§ 21 Abs. 1 Satz 1 StVG umfasst aber die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen (vgl. BGH DAR 2010, 273; OLG Hamm SVR 2017, 434f.). Eine neue Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beginnt erst, wenn der Täter erneut den Entschluss fasst, im Straßenverkehr ein Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu führen (vgl. BGH DAR 2004, 229, 230; OLG Hamm VRS 2009 (Bd. 115), 142, 143). Ein einheitliches Tatgeschehen ist selbst dann anzunehmen, wenn während eines kurzen Aufenthalts eine Straftat versucht worden ist und die Fahrt sodann fortgesetzt wird (vgl. BGH StraFo 2016, 262). Danach führt auch die versuchte Nötigung gegenüber der Zeugin … am Eichborndamm zu keiner Zäsur des einheitlichen Tatgeschehens. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Angeklagte nicht seine ursprüngliche geplante Fahrt fortsetzte, nachdem die Zeugin sein Fahrzeug verlassen hat. Zwei materiell-rechtlich selbständige Taten können daher nicht angenommen werden.
Mit dem Wegfall dieser Tat entfällt auch eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Aufgrund der verbliebenen Einzelstrafen von Zehn Monaten, sechs Monaten sowie nochmals 90 Tagessätzen kann der Senat wegen des unverändert gebliebenen Unrechts- und Schuldgehalts des Gesamtgeschehens ausschließen (vgl. KG VRS 2016 (Bd. 130), 248f.), dass das Landgericht ohne Einbeziehung der entfallenen Geldstrafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als ein Jahr und vier Monate oder eine kürzere Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von 24 Monaten erkannt hätte.
Im Übrigen deckt die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
III.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 1 StPO zu tragen, weil kein Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO vorliegt. Eine bloße Schuldspruch- oder Schuldformänderung ist kein Teilerfolg, wenn er sich nicht auf die Rechtsfolgen auswirkt (vgl. Steinberger-Frauenhofer, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl. 2018, § 473 Rn. 22; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 473 Rn. 50).