AG Dortmund – Az.: 729 Ds – 253 Js 1513/19 – 256/19 – Urteil vom 19.11.2019
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.
Ihm wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 1 Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 21 Abs. I Nr. 1 StVG, 25 StVG, 69 a StGB.
Gründe
Der zur Tatzeit arbeitslose Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich vorbelastet.
Er befuhr am 14.05.2019 gegen 18:50 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen XX-XX 123 unter anderem den Parkplatz des Klinikums Nord in Richtung Ausfahrt Schützenstraße.
Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Der Angeklagte stand zur Tatzeit zudem unter dem Einfluss der berauschenden Mittel Cannabis (6,5 µg/l) und Kokain (Cocain: 193 µg/l; Benzoylecgonin: 919 µg/l).
Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Der Angeklagte war insgesamt geständig. Er war dementsprechend wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. I Nr. 1 StVG zu verurteilen.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht vor allem strafschärfend die Vorbelastungen des Angeklagten gewertet und auch die Tatsache, dass neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis noch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG verwirklicht wurde, die wegen § 21 OWiG zurücktritt. Strafmildernd wurde vor allem das Geständnis des Angeklagten bewertet, so dass unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände die Verhängung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € für tat- und schuldangemessen erachtet wurde. Die Höhe eines jeden Tagessatzes ergibt sich aus den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des von „Hartz IV“ lebenden Angeklagten.
Wegen der beschriebenen Ordnungswidrigkeitenbegehung war noch ein Fahrverbot nach § 25 StVG festzusetzen. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besitzt und eine solche auch zeitnah nicht erwerben wird, bedurfte es keiner Entscheidung zu einer Schonfrist nach § 25 Abs. II a StVG.
Die Sperrfristfestsetzung ergibt sich aus § 69 a StGB. Die Länge der Sperrfrist hat das Gericht anhand des Eignungsmangels, der maßgeblich durch die Tatbegehung und das Vorstrafenleben des Angeklagten bestimmt wurde, festgelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.