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Fahren ohne Fahrerlaubnis und – kurze Freiheitsstrafe

Ein Landwirt aus Landshut muss für sieben Monate ins Gefängnis, weil er wiederholt ohne Führerschein gefahren ist und Polizisten beleidigt hat. Das Landgericht bestätigte damit weitgehend das Urteil des Amtsgerichts und sah in dem Angeklagten einen „hartnäckigen Rechtsbrecher“, für den eine Bewährungsstrafe nicht in Frage kommt. Trotz seines gefestigten sozialen Umfelds und der hohen Schuldenlast blieb die Strafe für den Landwirt bestehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Landshut
  • Datum: 27.05.2024
  • Aktenzeichen: 5 NBs 407 Js 30611/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Strafprozess
  • Rechtsbereiche: Strafrecht

Beteiligte Parteien:

  • Angeklagter: Der Angeklagte, ein Landwirt, wurde zunächst wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Beleidigung verurteilt. Er argumentierte, dass er nicht im öffentlichen Verkehr gefahren sei und die Polizeibeamten nicht beleidigt habe.
  • Amtsgericht Landshut: Ursprüngliches Gericht, das den Angeklagten verurteilte.
  • Staatsanwaltschaft: Ankläger in der Strafsache.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Landshut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Beleidigung verurteilt. Ihm war die Fahrerlaubnis entzogen worden. Zudem beschuldigte man ihn, zwei Polizeibeamte beleidigt zu haben.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Berufungsverfahren wurde die Einziehung des Fahrzeugs des Angeklagten überprüft sowie die Beweisführung hinsichtlich der Tatbestände Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Beleidigung kritisch hinterfragt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen, jedoch wurde entschieden, dass das Fahrzeug nicht eingezogen wird.
  • Begründung: Die Beweise gegen den Angeklagten bezüglich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Beleidigung wurden als hinreichend angesehen. Die Einziehung des Fahrzeugs wurde nicht vollzogen, da dies im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Angeklagten als unverhältnismäß

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Rechtliche Konsequenzen und Herausforderungen im Fokus

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine ernsthafte Verkehrsordnungswidrigkeit, die sowohl rechtliche als auch finanzielle Konsequenzen mit sich bringen kann. Wer ohne gültigen Führerschein am Straßenverkehr teilnimmt, muss mit einem bußgeldbewährten Verfahren rechnen, das im schlimmsten Fall zu einer kurzen Freiheitsstrafe führen kann. Die gesetzlichen Regelungen hierzu variieren und hängen oft von dem individuellen Kontext ab, wie etwa dem Schweregrad des Vergehens oder der Häufigkeit der Wiederholungstäter.

Ein entscheidender Aspekt in solchen Fällen ist der Fahrerlaubnisentzug, der nicht nur die Möglichkeit zum Fahren einschränkt, sondern auch die Verkehrssicherheit gefährdet. Bei einem Verkehrsunfall ohne Führerschein sind die rechtlichen Konsequenzen meist noch weitaus gravierender und erfordern eine sorgfältige rechtliche Beratung im Bereich des Verkehrsrechts. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall beleuchtet, der exemplarisch für die Herausforderungen und Konsequenzen steht, die mit dem Fahren ohne Führerschein verbunden sind.

Der Fall vor Gericht


Landgericht bestätigt sieben Monate Freiheitsstrafe für Fahren ohne Führerschein

Polizisten kontrollieren Landwirt auf Feldweg beim Traktorfahren
Fahren ohne Führerschein – sieben Monate Haft (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Landshut hat die Berufung eines Landwirts gegen ein Urteil des Amtsgerichts weitgehend zurückgewiesen. Der
Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Zwei Vorfälle führten zur Anklage

Am 12. Juli 2023 wurde der Angeklagte dabei beobachtet, wie er mit seinem schwarzen Opel von seinem Grundstück auf die öffentliche Straße fuhr, obwohl ihm die Fahrerlaubnis bereits 2020 entzogen worden war. Zwei Nachbarn konnten den Vorfall von ihrer Terrasse aus zweifelsfrei beobachten und meldeten dies der Polizei.

Bereits am 3. Juni 2023 war es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Als Polizeibeamte aufgrund einer Meldung wegen Staubentwicklung das Grundstück des Angeklagten aufsuchten, reagierte dieser aggressiv. Er beleidigte die uniformierten Beamten mit den Worten „seid’s ihr no ganz dicht?“ und zeigte ihnen zweimal die sogenannte Scheibenwischergeste.

Gericht sieht keine Chance für Bewährung

Das Gericht verhängte für das Fahren ohne Führerschein eine Einzelstrafe von sechs Monaten und für die Beleidigungen drei Monate. Daraus wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten gebildet. Eine Aussetzung zur Bewährung lehnte das Gericht trotz des gefestigten sozialen Umfelds des Angeklagten ab.

Ausschlaggebend waren die fünf Vorstrafen des Angeklagten, darunter drei einschlägige wegen Beleidigung. Besonders negativ wertete das Gericht, dass der Angeklagte die Taten unter laufender Führungsaufsicht beging und seit seiner letzten Haftentlassung im Dezember 2021 sehr schnell rückfällig wurde. Das Gericht sah in ihm einen „hartnäckigen Rechtsbrecher“, bei dem weder Geldstrafen noch Bewährungsstrafen bisher Wirkung gezeigt hätten.

Einziehung des Fahrzeugs aufgehoben

Einen Teilerfolg erzielte der Angeklagte mit seiner Berufung dennoch: Das Landgericht hob die vom Amtsgericht angeordnete Einziehung seines Opel im Wert von etwa 7.000 Euro auf. Angesichts seiner Schulden von 240.000 Euro sah das Gericht die Verhältnismäßigkeit einer Einziehung nicht als gesichert an.

Der Angeklagte muss als Landwirt einen Hof mit erheblichen Schulden führen. Er lebt in einer festen Beziehung und trinkt seit vier Jahren keinen Alkohol mehr. Diese positiven Aspekte reichten dem Gericht jedoch nicht für eine günstige Sozialprognose.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass Fahren ohne Fahrerlaubnis und Beleidigungen auch bei vermeintlich geringfügigen Fällen zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung führen können, wenn der Täter vorbestraft ist und unter Führungsaufsicht steht. Besonders schwer wiegt dabei, wenn Straftaten kurz nach einer Haftentlassung begangen werden. Auch ein ansonsten geordnetes Leben mit Beruf und fester Beziehung reicht dann nicht aus, um eine erneute Inhaftierung zu vermeiden. Allerdings muss die Einziehung eines Fahrzeugs unterbleiben, wenn sie für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie bereits Vorstrafen haben und unter Führungsaufsicht stehen, müssen Sie bei erneutem Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen – selbst bei einer einzelnen kurzen Fahrt. Das Gericht wird Ihr gesamtes Vorleben und besonders die Zeit seit der letzten Verurteilung genau prüfen. Dabei können auch vermeintlich kleine Delikte wie Beleidigungen stark ins Gewicht fallen. Ein geordnetes Privatleben oder beruflicher Erfolg schützen Sie dann nicht automatisch vor einer Haftstrafe. Allerdings prüfen die Gerichte bei der Einziehung von Fahrzeugen sehr genau, ob diese verhältnismäßig ist und berücksichtigen dabei Ihre wirtschaftliche Situation.


Benötigen Sie Hilfe?

Rechtliche Konsequenzen bei erneuten Straftaten nach einer Vorverurteilung sind oft komplexer als erwartet und können weitreichende Folgen für Ihre persönliche Freiheit haben. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Situation und zeigen auf, welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten in Ihrem speziellen Fall bestehen. Wir unterstützen Sie dabei, die bestmögliche Strategie für Ihre Verteidigung zu entwickeln – diskret und mit dem nötigen Weitblick für Ihre Zukunft. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Strafe droht beim Fahren ohne Führerschein?

Beim Fahren ohne Führerschein muss zwischen zwei verschiedenen Szenarien unterschieden werden:

Vergessener oder verlorener Führerschein

Wenn Sie Ihren Führerschein lediglich vergessen oder verloren haben, aber grundsätzlich eine gültige Fahrerlaubnis besitzen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarngeld von 10 Euro geahndet wird.

Fehlende Fahrerlaubnis

Deutlich schwerwiegender ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dies liegt vor, wenn Sie:

  • nie einen Führerschein erworben haben
  • Ihre Fahrerlaubnis entzogen wurde
  • ein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde

In diesen Fällen drohen folgende Strafen:

Bei Ersttätern:

  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
  • Geldstrafe (zwischen 5 und 360 Tagessätzen)

Bei fahrlässigem Handeln:

  • Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
  • Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

Bei Wiederholungstätern:

  • Höhere Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr
  • Mögliche Beschlagnahmung des Fahrzeugs
  • Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten

Besondere Hinweise

Eine Geldstrafe ab 90 Tagessätzen führt zur Vorbestrafung. Als Fahrzeughalter machen Sie sich ebenfalls strafbar, wenn Sie wissentlich zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis Ihr Fahrzeug führt.


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Wann wird eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt?

Eine Freiheitsstrafe wird ohne Bewährung vollstreckt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht erfüllt sind. Freiheitsstrafen über zwei Jahre müssen immer ohne Bewährung vollstreckt werden.

Ausschlusskriterien für eine Bewährung

Bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren muss das Gericht die Strafe ohne Bewährung verhängen, wenn keine positive Sozialprognose vorliegt. Dies ist der Fall, wenn Sie voraussichtlich weitere Straftaten begehen werden.

Bedeutung der Strafhöhe

Die Anforderungen für eine Bewährungsstrafe steigen mit der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe:

Bei 6 bis 12 Monaten wird die Strafe ohne Bewährung vollstreckt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung dies gebietet.

Bei Strafen zwischen einem und zwei Jahren muss das Gericht die Strafe ohne Bewährung verhängen, wenn keine besonderen Umstände in der Tat oder Persönlichkeit des Täters vorliegen.

Negative Prognosefaktoren

Eine Freiheitsstrafe wird besonders dann ohne Bewährung verhängt, wenn:

  • Eine Häufung von Straftaten vorliegt, etwa bei notorischen Wiederholungstätern
  • Der Täter bereits unter Bewährung stand und erneut straffällig wurde
  • Eine begonnene Therapie oder Resozialisierungsmaßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen wurde
  • Die persönlichen Lebensumstände keine Stabilität aufweisen

Die bloße Absicht zur Besserung oder oberflächliche Verhaltensänderungen reichen nicht aus, um eine Bewährungsstrafe zu rechtfertigen.


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Welche Rolle spielen Vorstrafen bei der Strafzumessung?

Vorstrafen sind ein wesentlicher Bestandteil der Strafzumessung nach § 46 StGB und werden im Rahmen des Vorlebens des Täters berücksichtigt. Die Bewertung von Vorstrafen erfolgt dabei nach klaren rechtlichen Grundsätzen.

Grundsätzliche Berücksichtigung

Strafschärfend können Vorstrafen nur dann berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegende Tat vor der aktuell zu verurteilenden Tat begangen wurde. Der Grund dafür liegt in der Warnfunktion: Der Täter hat sich die früheren Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen.

Einschlägige Vorstrafen

Bei einschlägigen Vorstrafen ist die strafschärfende Wirkung besonders ausgeprägt. Die Warnwirkung ist umso größer, je näher der frühere Normverstoß seiner Art nach mit dem aktuellen Tatvorwurf zusammenhängt. Beispielsweise werden bei einem Diebstahl frühere Vermögensdelikte als einschlägig betrachtet.

Ausländische Vorstrafen

Auch ausländische Vorstrafen können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, sofern die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wäre. Bei Verurteilungen aus EU-Mitgliedsstaaten müssen diese sogar grundsätzlich die gleiche Wirkung entfalten wie inländische Verurteilungen.

Besonderheiten beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

Im Kontext des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird bei der Strafzumessung deutlich zwischen Ersttätern und Wiederholungstätern unterschieden. Bei Ersttätern wird häufig eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen verhängt. Bei Wiederholungstätern fällt die Strafe deutlich härter aus – hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Ausnahmen

In besonderen Fällen können auch Straftaten strafschärfend berücksichtigt werden, die erst nach der aktuellen Tat begangen wurden, wenn sie die Rechtsfeindlichkeit oder Gefährlichkeit des Täters belegen.


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Welche Rechtsmittel sind gegen ein Urteil wegen Fahrens ohne Führerschein möglich?

Bei einem Urteil wegen Fahrens ohne Führerschein nach § 21 StVG stehen Ihnen mehrere Rechtsmittel zur Verfügung.

Berufung gegen das Amtsgerichtliche Urteil

Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung beim Amtsgericht eingereicht werden. Bei der Berufung wird der Fall vom Landgericht komplett neu verhandelt, wobei sowohl Tatsachen- als auch Rechtsfragen erneut geprüft werden.

Wenn die verhängte Geldstrafe mehr als 15 Tagessätze beträgt, wird die Berufung automatisch zugelassen. Bei geringeren Strafen muss das Berufungsgericht die Berufung zunächst annehmen.

Alternative: Sprungrevision

Statt einer Berufung können Sie auch direkt eine Sprungrevision einlegen. Diese muss ebenfalls innerhalb einer Woche beim Amtsgericht eingehen. Die Sprungrevision wird vom Oberlandesgericht bearbeitet und prüft ausschließlich Rechtsfehler im Urteil.

Revision gegen das Berufungsurteil

Nach einem Berufungsurteil des Landgerichts steht Ihnen die Revision als weiteres Rechtsmittel zur Verfügung. Das Revisionsgericht überprüft dabei nur die korrekte Anwendung des Rechts, nicht aber die Beweiswürdigung.

Besonderheiten beim Fahren ohne Führerschein

Da das Fahren ohne Führerschein mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden kann, ist die Berufung in den meisten Fällen zulässig. Die Berufung ermöglicht eine vollständige Neuverhandlung, bei der Sie auch neue Beweismittel einbringen können.


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Was bedeutet die Einziehung des Fahrzeugs als Nebenfolge?

Die Einziehung eines Fahrzeugs stellt eine Nebenstrafe dar, bei der das verwendete Kraftfahrzeug durch das Gericht dem Täter weggenommen wird.

Voraussetzungen der Einziehung

Eine Fahrzeugeinziehung kommt in Betracht, wenn:

  • die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht oder die Führerscheinbehörde entzogen wurde
  • ein wirksames Fahrverbot bestand
  • das Führen während einer Sperrfrist erfolgte
  • eine Wiederholungstat innerhalb von drei Jahren nach einer Verurteilung vorliegt

Eigentumsverhältnisse

Die Einziehung ist nicht auf Fahrzeuge beschränkt, die dem Täter gehören. Auch Fahrzeuge im Eigentum Dritter können eingezogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass mit dem Fahrzeug weitere Straftaten begangen werden. Dies gilt selbst für Fahrzeuge, die auf Kredit gekauft wurden und der Bank gehören.

Verhältnismäßigkeitsprüfung

Das Gericht muss bei der Einziehungsentscheidung stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Dabei werden berücksichtigt:

  • die Schwere der Tat
  • das Verschulden des Täters
  • die wirtschaftlichen Folgen der Einziehung

Ein Beispiel: Bei zwei vorsätzlichen Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird die Einziehung eines Fahrzeugs im Wert von 14.000 € als verhältnismäßig angesehen, wenn sie nicht existenzbedrohend wirkt.

Besonderheiten bei Haltern

Wenn ein vom Fahrer verschiedener Halter das Fahrzeug zur Verfügung stellt, kann eine Einziehung erfolgen, sofern der Halter wiederholt leichtfertig ermöglicht hat, dass mit dem Fahrzeug Straftaten begangen wurden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Führungsaufsicht

Eine gerichtlich angeordnete Maßnahme zur Überwachung und Betreuung von Straftätern nach ihrer Haftentlassung gemäß §§ 68 ff. StGB. Die verurteilte Person wird dabei von einem Bewährungshelfer betreut und muss bestimmte Weisungen befolgen, wie regelmäßige Meldungen oder Auflagen zum Wohnort. Ein Verstoß gegen diese Auflagen kann zu erneuten strafrechtlichen Konsequenzen führen. Zum Beispiel kann das Gericht bei Verstößen eine Geldstrafe verhängen oder sogar eine neue Freiheitsstrafe anordnen.


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Sozialprognose

Eine richterliche Einschätzung über das zukünftige Legalverhalten eines Straftäters nach § 56 StGB. Das Gericht bewertet dabei Faktoren wie soziale Bindungen, Arbeit, Vorstrafen und Suchtverhalten, um die Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten zu beurteilen. Eine positive Sozialprognose ist beispielsweise Voraussetzung für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. Bei einer negativen Prognose muss die Strafe in der Regel vollständig verbüßt werden.


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Einzelstrafe

Eine für jede einzelne Straftat gesondert festgesetzte Strafe nach § 53 StGB, bevor diese zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst wird. Für jede rechtlich selbstständige Tat wird zunächst eine eigenständige Strafe ermittelt. Zum Beispiel werden im Text für das Fahren ohne Führerschein sechs Monate und für die Beleidigungen drei Monate als Einzelstrafen festgesetzt.


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Gesamtfreiheitsstrafe

Die vom Gericht nach §§ 53, 54 StGB aus mehreren Einzelstrafen gebildete endgültige Strafe. Sie muss höher als die höchste Einzelstrafe, aber niedriger als die Summe aller Einzelstrafen sein. Im konkreten Fall wurde aus den Einzelstrafen von sechs und drei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten gebildet, was dem Aspergrundsatz entspricht.


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Einziehung

Eine strafrechtliche Maßnahme nach §§ 73 ff. StGB, bei der Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat verwendet wurden, vom Staat eingezogen werden können. Die Einziehung muss verhältnismäßig sein und darf den Betroffenen nicht unverhältnismäßig hart treffen. Im Fall wurde die Einziehung des Autos wegen der hohen Schulden des Angeklagten als unverhältnismäßig eingestuft und aufgehoben.


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Bewährung

Eine gerichtliche Entscheidung nach § 56 StGB, bei der die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Verurteilte muss sich während der Bewährungszeit straffrei führen und kann Auflagen erhalten. Voraussetzung ist eine positive Sozialprognose. Bei Verstößen kann die Bewährung widerrufen werden, wodurch die ursprüngliche Strafe vollstreckt wird.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis): Dieser Paragraph regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Voraussetzungen für deren Wiedererteilung. Wenn jemand wegen einer Straftat verurteilt wird, die die Verkehrssicherheit gefährdet, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. In diesem Fall wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis aufgrund früherer Straftaten entzogen, was ihm bewusst war, als er ohne Fahrerlaubnis fuhr.
  • § 73 StGB (Einziehung): Dieses Gesetz bestimmt die Rechte der staatlichen Behörden zur Einziehung von Gegenständen, die in Zusammenhang mit Straftaten stehen. Die Einziehung soll dazu dienen, aus der Tat erlangte Vorteile zu beseitigen. Da der Angeklagte mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug fuhr, war die Einziehung des Fahrzeugs eine relevante Maßnahme zur Vorbeugung weiterer Straftaten und zur Durchsetzung der Rechtsordnung.
  • § 185 StGB (Beleidigung): Dieser Paragraph beschreibt die Tatbestände bezüglich der Beleidigung einer Person. Es wird definiert, was unter einer Beleidigung zu verstehen ist und welche rechtlichen Konsequenzen dies hat. Der Angeklagte beleidigte Polizeibeamte und wurde somit für sein Verhalten zusätzlich bestraft, was den Tatbestand der Beleidigung erfüllt.
  • § 24 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis): Dieses Gesetz bestraft das Fahren von Fahrzeugen ohne gültige Fahrerlaubnis. Es stellt klar, dass diese Handlung unter Strafe steht, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Der Angeklagte verstieß gegen dieses Gesetz, indem er trotz des Entzugs seiner Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führte, was zu seiner Verurteilung führte.
  • § 46 StGB (Besonderheiten bei der Strafzumessung): Dieser Paragraph konkretisiert die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und betont, dass Vorstrafen und das Verhalten des Täters bei der Strafentscheidung berücksichtigt werden. Der Angeklagte hatte bereits Vorstrafen, die seine Strafe beeinflussten, sodass ihm eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten auferlegt wurde, was im Kontext seiner Vorbelastung erheblich ist.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis – Anhalten wegen Geschwindigkeitsverstoß – Dauerstraftat
    Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. → → Strafmaß für wiederholtes Fahren ohne Erlaubnis
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis – prozessualer Tatbegriff
    Das Kammergericht Berlin änderte den Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig ist, und ließ eine Einzelfreiheitsstrafe entfallen. Die Revision des Angeklagten wurde mit dieser Maßgabe verworfen. → → Änderungen im Schuldspruch bei Fahrerlaubnisverstoß
  • Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis: Freiheitsstrafe, Bußgeld-Anrechnung
    Ein Angeklagter wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Die Anrechnung von Zahlungen auf einen aufgehobenen Bußgeldbescheid wurde im Rahmen des Strafverfahrens berücksichtigt, was sich vorteilhaft auf die Freiheitsstrafe des Angeklagten auswirkte. → → Bußgeldanrechnung im Strafverfahren
  • Anklage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – Anforderungen an Anklageschrift
    Das Oberlandesgericht Celle stellte das Verfahren in mehreren Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein, da die Anklageschrift nicht den erforderlichen Anforderungen entsprach. Es fehlte an einer wirksamen Anklage, sodass die Prozessvoraussetzung nicht gegeben war. → → Fehlerhafte Anklageschrift bei Fahrerlaubnisdelikten
  • Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verkehrsunfallflucht
    Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde eine isolierte Sperre von 15 Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. → → Kombination von Fahrerlaubnisverstoß und Unfallflucht

Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 5 NBs 407 Js 30611/23 – Urteil vom 27.05.2024


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