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Fahrerlaubnisentziehung –  Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils

Nach Verkehrsdelikten mit hohem Aggressionspotenzial: Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich weigerte, ein psychologisches Gutachten beizubringen. Jetzt bestätigte der Verwaltungsgerichtshof München die Entscheidung der Behörde. Die Frage nach der Fahreignung des Mannes bleibt weiterhin offen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Entscheidung betrifft die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Antragstellers aufgrund von aggressivem Verhalten im Straßenverkehr.
  • Der Antragsteller wurde bereits strafrechtlich wegen gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, was Zweifel an seiner Fahreignung aufwarf.
  • Der Antragsteller argumentierte, dass die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils die Anforderung eines Gutachtens ausschließe und verweist auf den mangelnden Vorsatz bei der Körperverletzung.
  • Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten, um das Aggressionspotential des Antragstellers zu beurteilen.
  • Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Entziehungsbescheid rechtmäßig war und der Antragsteller der Anforderung des Gutachtens nicht nachgekommen war.
  • Die Taten des Antragstellers wurden als Hinweis auf ein hohes Aggressionspotential gewertet, was gerechtfertigte, ihn zur Vorlage eines Gutachtens aufzufordern.
  • Das Gericht argumentierte, dass die Aggressivität des Antragstellers auch durch das gewählte Verhalten bei Konflikten im Straßenverkehr evident wird.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller seine Fahrerlaubnis verliert und die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet wurde.
  • Der Beschluss zeigt, dass selbst fahrlässige Handlungen nicht ausschließen, dass ein hohes Aggressionspotential vorliegen kann.
  • Die Entscheidung des Gerichts könnte dafür sorgen, dass Betroffene in ähnlichen Situationen eine intensivere Prüfung ihrer Fahreignung durch die Behörden erwarten müssen.

Fahrerlaubnisentzug: Gerichtsurteil und seine rechtlichen Folgen im Verkehrsgeschehen

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein bedeutendes rechtliches Thema, das viele Verkehrsteilnehmer betrifft. Wenn jemand aufgrund von Verkehrsdelikten oder anderen strafrechtlichen Vergehen seine Fahrerlaubnis verliert, entstehen oft Fragen zur rechtlichen Grundlage und zu den Folgen eines solchen Urteils. Besonders relevant ist dabei, wie strafgerichtliche Entscheidungen die Verwaltungsbehörden binden. Diese Vorgänge spielen eine wesentliche Rolle, um klare Richtlinien für die Verkehrssicherheit und den Schutz der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

In Deutschland ist die Entziehung der Fahrerlaubnis im Straßenverkehrsgesetz geregelt. Die Entscheidung über die Fahrerlaubnis liegt in der Regel bei den Verwaltungsbehörden, die dabei an die Feststellungen der Strafgerichte gebunden sind. Das bedeutet, dass die Urteile, die in strafrechtlichen Verfahren gefällt werden, nicht nur die Strafe für den Täter festlegen, sondern auch unmittelbare Auswirkungen auf seine Fähigkeit haben, legal am Straßenverkehr teilzunehmen. Hierbei ist es wichtig zu verstehen, wie diese Bindungswirkung angewendet wird und welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, um gegen eine solche Entscheidung vorzugehen.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anwendung der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils auf die Entziehung der Fahrerlaubnis veranschaulicht und die rechtlichen Implikationen genauer analysiert.

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Der Fall vor Gericht


Gutachten entscheidet über Fahrerlaubnis nach Verkehrsdelikten

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hat in einem aktuellen Beschluss die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Kraftfahrers bestätigt. Der Betroffene hatte sich gegen die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und die darauffolgende Entziehung seiner Fahrerlaubnis gewehrt.

Straftaten im Straßenverkehr als Auslöser

Dem Fall lagen zwei Vorfälle aus dem Mai 2022 zugrunde. Der Fahrerlaubnisinhaber war zunächst wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, nachdem er einen Nachbarn zu Boden gestoßen hatte. Wenige Tage später beging er einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, indem er mit seinem Kraftrad dicht neben dem Pkw des Nachbarn fuhr, gegen dessen Scheibe und Fahrzeug schlug und einen Sachschaden verursachte. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldstrafe und verhängte ein viermonatiges Fahrverbot.

Behördliche Zweifel an der Fahreignung

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde sah in diesen Vorfällen Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung des Mannes. Sie forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären. Als Begründung führte die Behörde an, die Straftaten zeigten ein hohes Aggressionspotenzial und eine Neigung zur impulsiven Durchsetzung eigener Interessen.

Rechtliche Auseinandersetzung um die Gutachtensanordnung

Der Betroffene wehrte sich gegen diese Anordnung. Er argumentierte, das strafgerichtliche Urteil stehe einer erneuten Überprüfung seiner Fahreignung entgegen. Die Behörde blieb jedoch bei ihrer Einschätzung und entzog ihm schließlich die Fahrerlaubnis, als er das geforderte Gutachten nicht vorlegte.

Gerichtliche Bestätigung der Behördenentscheidung

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der VGH München bestätigten die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens. Der VGH stellte klar, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht an das Strafurteil gebunden war. Eine solche Bindungswirkung trete nur ein, wenn der Strafrichter die Fahreignung nachweislich und eindeutig beurteilt habe. Dies war hier nicht der Fall, da das Urteil keine klare Aussage zur Fahreignung enthielt.

Bedeutung der gerichtlichen Eignungsbeurteilung

Der VGH betonte, dass die bloße Verhängung eines Fahrverbots anstelle einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht automatisch als Bejahung der Fahreignung zu werten sei. Vielmehr bedürfe es einer ausdrücklichen und nachvollziehbaren Begründung im Strafurteil, wenn von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werde.

Schlussfolgerungen für Betroffene

Der Fall verdeutlicht, dass Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr weitreichende Folgen für die Fahrerlaubnis haben können – auch über das Strafverfahren hinaus. Betroffene müssen damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig die Fahreignung überprüft. Die Verweigerung eines angeordneten Gutachtens kann dabei zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Der VGH stützte seine Entscheidung auf verschiedene Rechtsgrundlagen, insbesondere das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung. Diese ermöglichen es der Behörde, bei Zweifeln an der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen und bei Nichtvorlage auf die Nichteignung zu schließen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die eigenständige Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, die Fahreignung unabhängig von strafgerichtlichen Entscheidungen zu überprüfen. Eine Bindungswirkung des Strafurteils besteht nur bei eindeutiger und nachvollziehbarer Beurteilung der Fahreignung durch den Strafrichter. Die Verweigerung eines angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, selbst wenn im Strafverfahren lediglich ein Fahrverbot verhängt wurde. Dies stärkt die Rolle der Verwaltungsbehörden bei der Gewährleistung der Verkehrssicherheit.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Verkehrsdelikt oder einer anderen Straftat Ihre Fahrerlaubnis verloren haben, ist dieses Urteil für Sie von großer Bedeutung. Es zeigt, dass die Fahrerlaubnisbehörde auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen und bei Nichtvorlage Ihre Fahrerlaubnis entziehen kann, wenn das Strafgericht nur ein Fahrverbot verhängt hat. Die Behörde ist nicht an das Strafurteil gebunden, es sei denn, der Strafrichter hat Ihre Fahreignung ausdrücklich und eindeutig beurteilt. Um Ihre Fahrerlaubnis zu behalten oder wiederzuerlangen, ist es daher entscheidend, einer Gutachtensanordnung nachzukommen. Verweigern Sie das Gutachten, riskieren Sie den dauerhaften Verlust Ihrer Fahrerlaubnis.


FAQ – Häufige Fragen

Der Führerschein ist für viele unverzichtbar – doch Entziehung der Fahrerlaubnis ist leider keine Seltenheit. Mit unseren FAQ möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema verschaffen und Ihnen wertvolle Informationen liefern.


Was bedeutet die Entziehung der Fahrerlaubnis für mich und wie unterscheidet sie sich von einem Fahrverbot?

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine schwerwiegende Maßnahme, die sich grundlegend von einem Fahrverbot unterscheidet. Bei der Entziehung verliert der Betroffene seine Fahrerlaubnis vollständig und dauerhaft. Dies bedeutet, dass er nach Ablauf der Sperrfrist eine komplett neue Fahrerlaubnis beantragen muss. Der Führerschein wird eingezogen und für ungültig erklärt. Eine Neuerteilung erfolgt nicht automatisch, sondern erfordert in der Regel eine erneute Fahreignungsprüfung.

Im Gegensatz dazu ist ein Fahrverbot eine zeitlich begrenzte Maßnahme. Es dauert in der Regel zwischen einem und drei Monaten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Betroffene seinen Führerschein wieder abholen und ohne weitere Auflagen am Straßenverkehr teilnehmen. Die Fahrerlaubnis bleibt während des Fahrverbots bestehen, sie darf lediglich nicht genutzt werden.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat weitreichendere Konsequenzen. Sie wird angeordnet, wenn jemand sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies kann bei schweren Verkehrsverstößen, wiederholten Trunkenheitsfahrten oder anderen gravierenden Vergehen der Fall sein. Die Sperrfrist für eine Neuerteilung beträgt mindestens sechs Monate, kann aber auch mehrere Jahre dauern.

Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Entziehung müssen oft zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu können eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), der Nachweis der Abstinenz von Alkohol oder Drogen oder die Teilnahme an speziellen Schulungen gehören. Diese Anforderungen variieren je nach Grund der Entziehung und individueller Situation.

Ein wichtiger Aspekt bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils. Wenn ein Strafgericht die Fahrerlaubnis entzieht, ist diese Entscheidung auch für die Verwaltungsbehörden bindend. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde an die im Strafurteil festgesetzte Sperrfrist gebunden ist und diese nicht eigenständig verkürzen oder aufheben kann.

Die finanziellen Auswirkungen einer Fahrerlaubnisentziehung können erheblich sein. Neben den Kosten für eine eventuelle MPU und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis können auch berufliche Konsequenzen drohen, insbesondere wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs für die Berufsausübung erforderlich ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis eine Straftat darstellt. Dies gilt sowohl während der Sperrfrist nach einer Entziehung als auch danach, solange keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die Strafen hierfür können Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen umfassen.

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Welche Rolle spielt ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis?

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) ist ein zentrales Element bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einem Entzug. Es dient der umfassenden Beurteilung der Fahreignung einer Person und wird von den Fahrerlaubnisbehörden angeordnet, wenn Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.

Die MPU untersucht die körperliche und geistige Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Dabei werden verschiedene Aspekte berücksichtigt, wie etwa die Reaktionsfähigkeit, das Konzentrationsvermögen und die psychische Stabilität. Ein besonderer Fokus liegt auf der Analyse des Verhaltens, das zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hat, sowie auf der Bewertung der seitdem erfolgten Verhaltensänderungen.

Im Rahmen der MPU müssen Betroffene nachweisen, dass sie die Gründe für ihr früheres Fehlverhalten erkannt und aufgearbeitet haben. Dies kann beispielsweise durch die Teilnahme an Therapien, Schulungen oder Selbsthilfegruppen geschehen. Es ist entscheidend, dass der Betroffene glaubhaft darlegen kann, wie er zukünftig ähnliche Vorfälle vermeiden wird.

Die Durchführung einer MPU erfolgt in drei Hauptschritten: Zunächst findet ein medizinischer Check-up statt, bei dem die körperliche Verfassung überprüft wird. Anschließend werden in einem psychologischen Gespräch die Einstellungen und Verhaltensweisen des Betroffenen erörtert. Zuletzt folgen Leistungstests zur Überprüfung der Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit.

Das Ergebnis der MPU ist maßgeblich für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Ein positives Gutachten ist in der Regel Voraussetzung dafür, dass die Behörde die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Bei einem negativen Gutachten muss der Betroffene weitere Maßnahmen ergreifen und kann erst nach einer gewissen Frist eine erneute MPU beantragen.

Die MPU dient nicht nur der behördlichen Kontrolle, sondern soll auch dem Betroffenen helfen, sein Verhalten zu reflektieren und zu verbessern. Sie bietet die Chance, die eigene Fahreignung unter Beweis zu stellen und das Vertrauen der Behörden zurückzugewinnen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die MPU keine Strafe darstellt, sondern ein Instrument zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist. Sie soll sicherstellen, dass nur Personen am Straßenverkehr teilnehmen, die die notwendigen physischen und psychischen Voraussetzungen erfüllen.

Die Kosten für eine MPU trägt der Betroffene selbst. Sie können je nach Umfang und Anlass der Untersuchung variieren. Es ist ratsam, sich gründlich auf die MPU vorzubereiten, um die Chancen auf ein positives Ergebnis zu erhöhen.

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Wie kann ich mich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wehren und welche Erfolgsaussichten habe ich?

Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis stehen Ihnen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die erste Option ist der Widerspruch gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich eingelegt werden. Im Widerspruch sollten Sie detailliert darlegen, warum Sie die Entscheidung für rechtswidrig halten.

Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Die Klagefrist beträgt in der Regel einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Eine Klage hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt zunächst bestehen.

Um die sofortige Vollziehung der Entziehung auszusetzen, können Sie einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht stellen. Dieser Antrag ermöglicht es Ihnen, bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts weiterhin zu fahren.

Die Erfolgsaussichten Ihres Vorgehens hängen von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist die Begründung der Fahrerlaubnisbehörde für die Entziehung. Häufige Gründe sind Alkohol- oder Drogenkonsum im Straßenverkehr, wiederholte Verkehrsverstöße oder gesundheitliche Einschränkungen.

Bei einer Entziehung aufgrund von Alkohol- oder Drogendelikten sind die Erfolgsaussichten oft gering, wenn die Grenzwerte eindeutig überschritten wurden. Hier kommt es auf die Qualität des medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) an. Ein positives MPU-Gutachten kann Ihre Chancen erheblich verbessern.

Bei Verkehrsverstößen hängt der Erfolg davon ab, ob die Behörde die Häufigkeit und Schwere der Verstöße korrekt bewertet hat. Können Sie nachweisen, dass einzelne Verstöße zu Unrecht berücksichtigt wurden, steigen Ihre Erfolgschancen.

Bei gesundheitlichen Gründen ist die Qualität der ärztlichen Gutachten entscheidend. Können Sie durch ein Gegengutachten nachweisen, dass Sie fahrtauglich sind, verbessern sich Ihre Aussichten deutlich.

Verfahrensfehler der Behörde, wie mangelnde Anhörung oder unzureichende Begründung, können ebenfalls zu Ihren Gunsten wirken. Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig auf solche Mängel.

Die Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils kann Ihre Erfolgsaussichten beeinflussen. Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis bereits durch ein Strafgericht entzogen, ist die Fahrerlaubnisbehörde an dieses Urteil gebunden. In solchen Fällen sind die Chancen, gegen die behördliche Entziehung vorzugehen, sehr gering.

Es ist ratsam, alle relevanten Unterlagen wie Bescheide, Gutachten und Beweise für Ihre Fahreignung sorgfältig zu sammeln. Eine gründliche Vorbereitung und eine sachliche, faktenbasierte Argumentation können Ihre Erfolgsaussichten erhöhen.

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Welche Auswirkungen hat ein strafgerichtliches Urteil auf die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde?

Ein strafgerichtliches Urteil hat nicht zwangsläufig eine bindende Wirkung auf die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. Die Fahrerlaubnisbehörde ist in ihrer Beurteilung der Fahreignung grundsätzlich unabhängig und kann eigenständige Überprüfungen vornehmen.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht an die strafrechtliche Bewertung gebunden. Sie muss den Sachverhalt aus verwaltungsrechtlicher Sicht neu beurteilen. Dabei kann sie zu einer anderen Einschätzung der Fahreignung kommen als das Strafgericht. Dies liegt daran, dass die Behörde nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eigene Maßstäbe zur Beurteilung der Fahreignung anlegt.

Allerdings dient das strafgerichtliche Urteil der Fahrerlaubnisbehörde als wichtige Erkenntnisquelle. Die im Urteil festgestellten Tatsachen haben eine starke Indizwirkung. Die Behörde muss diese Feststellungen berücksichtigen, kann aber zusätzliche Aspekte in ihre Entscheidung einbeziehen.

In bestimmten Fällen besteht eine teilweise Bindungswirkung des Strafurteils. Wenn das Strafgericht eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB anordnet, ist die Fahrerlaubnisbehörde an diese Entscheidung gebunden. Sie muss die Fahrerlaubnis entziehen und darf sie für die Dauer der Sperrfrist nicht neu erteilen.

Die Behörde kann jedoch über die strafrechtliche Sperrfrist hinaus die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verweigern, wenn weiterhin Zweifel an der Fahreignung bestehen. Hierfür muss sie eine eigenständige Prüfung vornehmen und kann zusätzliche Nachweise, wie ein medizinisch-psychologisches Gutachten, anfordern.

Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr hat die Fahrerlaubnisbehörde einen größeren Ermessensspielraum. Sie kann unabhängig von der verhängten Geldbuße oder einem Fahrverbot weitere Maßnahmen ergreifen, wenn sie die Fahreignung als beeinträchtigt ansieht.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde präventiv handelt. Ihr Ziel ist es, potenzielle Gefahren für die Verkehrssicherheit abzuwenden. Daher kann sie auch dann tätig werden, wenn das Strafgericht keine oder nur milde Sanktionen verhängt hat.

Ein Beispiel verdeutlicht die unterschiedlichen Betrachtungsweisen: Ein Autofahrer wird wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, das Strafgericht sieht aber von einem Fahrverbot ab. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dennoch die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sie aufgrund des Vorfalls grundsätzliche Zweifel an der Fahreignung hat.

Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Betroffene können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Dabei wird überprüft, ob die Behörde ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt und alle relevanten Umstände berücksichtigt hat.

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Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens?

Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) basiert auf dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die zentrale Rechtsgrundlage findet sich in § 11 Abs. 3 FeV. Dieser Paragraf ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Eignungszweifel bestehen.

Der § 13 FeV konkretisiert die Anordnungsgründe für eine MPU. Besonders relevant sind hier Alkohol- und Drogenkonsum im Straßenverkehr. Bei erstmaliger Alkoholauffälligkeit mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ist eine MPU zwingend erforderlich. Auch bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder bei Drogendelikten kann die Behörde ein Gutachten anordnen.

Weitere Gründe für eine MPU-Anordnung können schwerwiegende oder wiederholte Verkehrsverstöße sein, die auf charakterliche Mängel hindeuten. Dies ist in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV geregelt. Beispielsweise kann eine MPU angeordnet werden, wenn jemand innerhalb kurzer Zeit mehrfach erheblich zu schnell gefahren ist.

Die Fahrerlaubnisbehörde muss bei der Anordnung einer MPU den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Dies bedeutet, dass die Anordnung geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um die Fahreignung zu überprüfen. Die Behörde hat hierbei einen Ermessensspielraum, muss aber ihre Entscheidung auf sachliche Gründe stützen.

Wichtig ist, dass die Anordnung einer MPU durch einen schriftlichen Verwaltungsakt erfolgen muss. Dieser Bescheid muss die Rechtsgrundlage, die konkreten Gründe für die Anordnung und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Der Betroffene hat das Recht, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben.

Die Rechtsprechung hat die Anwendung dieser Vorschriften weiter konkretisiert. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der Anordnung einer MPU wegen Alkoholauffälligkeit nicht nur die gemessene Blutalkoholkonzentration, sondern auch das Trinkverhalten und die Persönlichkeit des Betroffenen zu berücksichtigen sind.

Bei der Verweigerung einer angeordneten MPU kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Dies kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Der Betroffene trägt die Kosten für die Durchführung der MPU selbst.

Die rechtlichen Grundlagen für die MPU-Anordnung stehen in engem Zusammenhang mit dem Prinzip der Verkehrssicherheit. Sie dienen dazu, potenziell gefährliche Fahrer zu identifizieren und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Gleichzeitig sollen sie eine faire und einheitliche Beurteilung der Fahreignung ermöglichen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Fahreignung: Die Fahreignung bezieht sich auf die körperliche und geistige Fähigkeit einer Person, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Sie umfasst Aspekte wie Sehfähigkeit, Reaktionsvermögen, Konzentrationsfähigkeit und psychische Belastbarkeit. Im vorliegenden Fall wurde die Fahreignung des Mannes aufgrund seines aggressiven Verhaltens im Straßenverkehr in Frage gestellt.
  • Fahrerlaubnisbehörde: Die Fahrerlaubnisbehörde ist die zuständige Verwaltungsbehörde, die über die Erteilung, Verlängerung, Änderung und Entziehung von Fahrerlaubnissen entscheidet. Sie hat die Aufgabe, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und ungeeignete Fahrer vom Straßenverkehr auszuschließen. Im vorliegenden Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis des Mannes entzogen, weil er sich weigerte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.
  • Medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU): Das medizinisch-psychologische Gutachten, auch bekannt als „Idiotentest“, ist eine Untersuchung, die die Fahreignung einer Person überprüft. Es wird von speziell ausgebildeten Verkehrspsychologen durchgeführt und umfasst neben einem medizinischen Teil auch psychologische Tests und ein Gespräch. Im vorliegenden Fall wurde der Mann aufgefordert, ein solches Gutachten beizubringen, um seine Fahreignung nachzuweisen.
  • Bindungswirkung: Die Bindungswirkung bezieht sich auf die rechtliche Verpflichtung einer Behörde, sich an die Entscheidungen einer anderen Behörde oder eines Gerichts zu halten. Im vorliegenden Fall geht es um die Bindungswirkung von strafgerichtlichen Urteilen auf Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde. Das bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden ist, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.
  • Strafgerichtliches Urteil: Ein strafgerichtliches Urteil ist die Entscheidung eines Strafgerichts über die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten sowie über die Art und Höhe der Strafe. Im vorliegenden Fall wurde der Mann vom Strafgericht wegen Verkehrsdelikten verurteilt, was die Fahrerlaubnisbehörde dazu veranlasste, seine Fahreignung zu überprüfen.
  • Verwaltungsgerichtshof (VGH): Der Verwaltungsgerichtshof ist das höchste Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Bundesland. Er entscheidet über Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern und Verwaltungsbehörden. Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof München die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bestätigt, die Fahrerlaubnis des Mannes zu entziehen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph regelt die Bindungswirkung strafgerichtlicher Entscheidungen im Fahrerlaubnisrecht. Er besagt, dass die Fahrerlaubnisbehörde an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden ist, sofern diese die Eignung oder Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen. Im vorliegenden Fall argumentiert der Antragsteller, dass das Strafgericht seine Fahreignung implizit bejaht habe, da es lediglich ein Fahrverbot verhängt und nicht die Fahrerlaubnis entzogen hat.
  • § 11 Abs. 3 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Diese Vorschrift ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Insbesondere bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen und auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen, kann die Behörde ein solches Gutachten verlangen. Im vorliegenden Fall stützt die Behörde ihre Anordnung auf diese Vorschrift und verweist auf die vom Antragsteller begangenen Straftaten.
  • § 11 Abs. 8 FeV: Dieser Paragraph regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Betroffene ein angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beibringt. In einem solchen Fall darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller das Gutachten nicht vorgelegt, was zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis führte.
  • § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG: Dieser Paragraph regelt die Ablieferungspflicht des Führerscheins nach Entziehung der Fahrerlaubnis. Er besagt, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis verpflichtet ist, seinen Führerschein unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben, wenn ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller zur Ablieferung seines Führerscheins aufgefordert, nachdem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war.
  • § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV: Diese Vorschrift ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde, die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidungen anzuordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. Im vorliegenden Fall hat die Behörde die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und der Ablieferungspflicht des Führerscheins angeordnet, da sie ein öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung dieser Maßnahmen sah.

Das vorliegende Urteil

VGH München – Az.: 11 CS 23.1561 – Beschluss vom 25.03.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 12. September 2002 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Januar 2023 verurteilte das Amtsgericht Regensburg den Antragsteller wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 17. Mai 2022 gegen 16.15 Uhr auf einer öffentlichen Straße mit seinem Kraftrad dicht neben den Pkw seines Nachbarn fuhr, mit der Faust mehrfach stark gegen die Fahrerscheibe klopfte und dann gegen die Fahrertür des Pkws und anschließend gegen dessen Heck fuhr und dadurch einen Sachschaden von rund 1.600,- EUR verursachte. Außerdem hatte der Antragsteller diesen Nachbarn am 8. Mai 2022 gegen 9.35 Uhr im Bereich von dessen Wohnanwesen zu Boden gestoßen, als dieser versuchte, vor ihm wegzulaufen. Durch den Sturz zog sich der Nachbar eine rechtsseitige Rippen- und Hüftprellung sowie eine Ellbogenprellung und eine Schürfwunde am rechten Knie zu.

Daraufhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 23. März 2023 auf, bis zum 23. Mai 2023 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, weil die Straftaten Anlass zu Zweifeln an seiner Fahreignung gegeben hätten. Sie zeigten ein hohes Aggressionspotential, eine Neigung zu Rohheit und impulsiver Durchsetzung eigener Interessen.

Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten einwenden, dass die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens entgegenstehe und die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgt sei. Mangels Vorsatz bestehe kein Raum für die Annahme eines Aggressionsdelikts.

Mit auf § 11 Abs. 8 FeV gestütztem Bescheid vom 15. Juni 2023 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, gab ihm unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Am 22. Juni 2023 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2023 als unbegründet ab, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg habe. Der Entziehungsbescheid sei rechtmäßig, weil der Antragsteller einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde nicht nachgekommen sei. Deren Rechtsgrundlage sei § 11 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 2 FeV, wonach bei im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehenden Straftaten die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert werden könne, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestünden. Solche Straftaten lägen hier vor. Der Antragsteller habe in deren Ausführung auch ein besonderes Aggressionspotenzial dokumentiert. Die Taten zeigten, dass er nicht davor zurückschrecke, private Meinungsverschiedenheiten auch im öffentlichen Straßenverkehr in besonders gefahrgeneigten Situationen mit nicht absehbaren Risiken für andere Verkehrsteilnehmer auszutragen und dabei Kraftfahrzeuge als Mittel bzw. Waffe einzusetzen. Unerheblich sei, dass die Körperverletzung vom 8. Mai 2022 nach den insoweit bindenden Feststellungen des Strafgerichts fahrlässig erfolgt sei. Für das vorhandene Aggressionspotenzial sei maßgeblich, dass der Antragsteller – ungeachtet der Vorsatzform – einen anderen auf der Flucht von hinten zu Boden gestoßen habe. Allein die (wenn auch wohl spontane) Tat vom 17. Mai 2022 zeige ein im Straßenverkehr äußerst gefährliches und aggressives Verhalten. Die Antragsgegnerin habe fehlerfrei und ermessensgerecht entschieden und die Gründe im Bescheid näher ausgeführt. Nachdem der Antragsteller das Gutachten nicht beigebracht habe, habe die Antragsgegnerin auf seine Nichteignung schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen dürfen. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins stütze sich auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Beibringungsanordnung sei wegen der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG rechtswidrig gewesen. Dahinstehen könne, ob sie in Anbetracht der Rechtsprechung nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV möglich sei, wobei es sich bei der Körperverletzung um ein Fahrlässigkeitsdelikt gehandelt habe, das per se nicht auf ein hohes Aggressionspotential schließen lasse. Im Strafurteil vom 31. Januar 2023 werde jedenfalls konkludent festgestellt, dass von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen sei und es bei einem Fahrverbot von vier Monaten bleiben könne. Das Amtsgericht habe sich auch intensiv mit der Fahreignung des Antragstellers beschäftigt. Nach Ziffer IV. des Urteils ist ihm wegen der Verurteilung gemäß § 44 StGB für die Dauer von vier Monaten das Führen von Kraftfahrzeugen verboten. Bei dem Textbaustein unter Ziffer II. des Urteils („Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.“) handle es sich in Anbetracht des Fahrverbots im Tenor und der Ziffer IV. des Urteils eindeutig um ein Redaktionsversehen. Damit habe das Strafgericht aufgrund einer – wenn auch nur knappen – Beurteilung der Eignungsfrage von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen. Die Urteilsgründe ließen keinen Raum für die Annahme, es habe von einer eigenständigen Bewertung der Kraftfahreignung abgesehen und diese Frage letztlich offenlassen wollen. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Strafgericht aufgrund anderer Umstände von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen oder lediglich an der Ungeeignetheit gezweifelt habe. Auch die Auslegung, es habe nur das Vorliegen eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 StGB verneint, sodass eine umfassende Prüfung der Kraftfahreignung nach § 69 Abs. 1 StGB geboten sei, komme nach dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht in Betracht. Vielmehr folge aus der knappen, aber klaren Begründung, dass der Fahreignung nichts entgegenstehe und es bei dem Fahrverbot von vier Monaten bleiben könne. Dass die Fahreignung im Urteil nicht positiv festgestellt worden sei, rechtfertige keine andere Einschätzung. Eine Unterscheidung zwischen positiver Feststellung der Eignung und Verneinung der Ungeeignetheit sei jedenfalls im Entziehungsverfahren rechtlich ohne Belang. Liege keine Ungeeignetheit vor, müsse der Kraftfahrer im Rechtssinn als (weiterhin) geeignet angesehen werden. Dies werde durch das sich nicht in Behördenakten befindliche Protokoll der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2023 gestützt. Daraus, dass der Staatsanwalt die Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt habe und der Verteidiger, es bei einem Fahrverbot von zwei Monaten zu belassen, werde ersichtlich, dass sich das Strafgericht eingehend mit der Entziehung der Fahrerlaubnis beschäftigt habe und zu dem Schluss gekommen sei, es könne bei einem Fahrverbot bleiben und die Fahrerlaubnis sei gerade nicht zu entziehen. Eine dienstliche Stellungnahme des erkennenden Strafrichters werde noch nachgereicht. Die Fahrerlaubnisbehörde sei auch nicht von einem umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht ausgegangen. Die strafrechtlich abgeurteilten Taten entsprächen den in der Beibringungsanordnung aufgeführten Vorfällen. Die Bindungswirkung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG) setze voraus, dass der gleiche Sachverhalt, d.h. die Tat im Sinne des Strafverfahrensrechts, Gegenstand der verschiedenen Verfahren sei, was hier der Fall sei. Der Strafrichter habe zwar nur die konkreten Taten abzuurteilen, treffe seine Entscheidung jedoch unter Würdigung der Persönlichkeit des Täters. Daher habe er hier sämtliche Zuwiderhandlungen des Antragstellers in dem gleichen umfassenden Maße wie die Verwaltungsbehörde gewürdigt, so dass die Bindungswirkung nicht ausgeschlossen sei. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob das Strafgericht zu Recht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB abgesehen habe. Die Bindungswirkung entfalle schließlich auch nicht deshalb, weil die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV verpflichtend sei. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gehe als formelles Gesetz der FeV vor. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die abgeurteilten Taten aus dem Strafurteil daher nicht zum Anlass für die Beibringungsanordnung nehmen dürfen. Damit sei der Schluss auf eine fehlende Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV unzulässig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), beide zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl 2023 I Nr. 56), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19). Dies ist hier der Fall.

Die Beschwerde gründet sich ausschließlich auf die Bindungswirkung des Strafurteils vom 31. Januar 2023. Streitig ist, ob das Strafgericht die Fahreignung des Antragstellers beurteilt hat und die Antragsgegnerin deshalb an diese Beurteilung gebunden ist.

Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde – will sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist – zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Dabei gilt die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, sodass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf (BayVGH, U.v. 17.4.2023 – 11 BV 22.1234 – BayVBl. 2023, 667 Rn. 28; B.v. 28.1.2022 – 11 CS 21.2171 – juris Rn. 13). Allerdings ist die Verwaltungsbehörde an die strafgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG grundsätzlich nur dann gebunden, wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69 StGB die Fahreignung zu beurteilen hatte und nachprüfbar tatsächlich auch beurteilt hat (BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249 = juris Rn. 12). So tritt eine Bindungswirkung nicht ein, wenn das Strafurteil keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder in den schriftlichen Gründen unklar bleibt, ob das Gericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1988 – 7 C 46.87 – BVerwGE 80, 43 = juris Rn. 10 ff.; B.v. 11.10.1989 – 7 B 150.89 – juris Rn. 2; B.v. 1.4.1993 – 11 B 82.92 – Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89 = juris Rn. 3; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 3 StVG Rn. 59 m.w.N.). Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er im Urteil von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, obwohl sie nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre. Dies gilt auch, wenn das Gericht – wie hier – von der Möglichkeit, die Gründe gemäß § 267 Abs. 4 StPO abzukürzen, Gebrauch macht (BayVGH, B.v. 21.3.2021 – 11 CS 20.2867 – juris Rn. 24; B.v. 8.1.2015 – 11 CS 14.2389 – SVR 215, 232 = juris Rn. 15). Fehlt es an der besonderen Begründung, entfällt die Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, da die strafgerichtliche Entscheidung in solchen Fällen die erforderliche Eindeutigkeit und Bestimmtheit vermissen lässt (BayVGH, B.v. 7.8.2008 – 11 CS 08.1854 – BayVBl 2009, 111 = juris Rn. 40). Verhängt ein Strafgericht anstelle einer in Betracht kommenden Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) ein Fahrverbot (§ 44 StGB) oder sieht es trotz Antrags der Staatsanwaltschaft davon ab, die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist dies regelmäßig nicht schon für sich genommen Ausdruck einer stillschweigenden Prüfung und Bejahung der Fahreignung (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 a.a.O.; B.v. 7.8.2008 a.a.O.; OVG NW, B.v. 19.3.2015 – 16 B 55/15 – Blutalkohol 52, 284 = juris Rn. 8). Ebenso wenig tritt die Bindungswirkung ein, wenn die gerichtliche Entscheidung in sich widersprüchlich ist, weil der Angeklagte als fahrungeeignet bezeichnet wird, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB aber ohne Begründung abgesehen wird (vgl. Dauer a.a.O. Rn. 59; Pießkalla, NZV 2022, 379/382; NdsOVG, B.v. 14.9.2015 – 12 ME 102/15 – DAR 2016, 100 Rn. 12; B.v. 15.8.1995 – 12 M 5004/95 – zfs 1995, 438 = juris Ls. 2).

Nach diesen Maßgaben hat das Strafurteil vom 31. Januar 2023 keine Bindungswirkung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde entfaltet. Lässt man die strafrichterliche Feststellung beiseite, der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weil man sie mit der Beschwerde für ein Redaktionsversehen hält, fehlt es an einer eindeutigen und bestimmten und durch § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO gebotenen Eignungsbeurteilung durch den Strafrichter. Ohne diese Feststellung beschränken sich die Urteilsgründe auf die Verhängung eines Fahrverbots, ohne mit einem Wort darauf einzugehen, dass und weshalb der Strafrichter von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat. Ob er die Fahreignung geprüft hat, ist dann völlig unklar. Eine konkludente Bejahung der Fahreignung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers daraus nicht abzuleiten. Sie würde im Übrigen – wie ausgeführt – nicht den Anforderungen an eine die Bindungswirkung auslösende Eignungsprüfung genügen. Dadurch würde letztlich eine ordnungsgemäße Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB unterstellt. Aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Mai 2010 (ZfSch 2010, 415 = juris Rn. 3 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Gerichtshof betont vielmehr, dass die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden sei, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruhe. Die Bindungswirkung lasse sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen könne, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt habe. In dem dort beurteilten Fall hatte das Strafgericht ausdrücklich begründet, weshalb von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen war (vgl. VGH BW, B.v. 3.5.2010 a.a.O. juris Rn. 4).

Handelt es sich bei der strafrichterlichen Feststellung fehlender Fahreignung hingegen um kein Redaktionsversehen, wovon mangels eindeutiger Anhaltspunkte auszugehen sein dürfte, wäre dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB mit dem Strafurteil zu entziehen gewesen, wie noch im vorangegangenen Strafbefehl vorgesehen. Da das Urteil hierzu keinerlei Ausführungen enthält, liegt zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen ein nicht auflösbarer Widerspruch, mit der Folge, dass eine Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ebenfalls zu verneinen ist.

Die Antragsgegnerin durfte daher den abgeurteilten vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und die Sachbeschädigung vom 17. Mai 2022 und die fahrlässige Körperverletzung vom 8. Mai 2022 zum Anlass für eine Beibringungsanordnung nehmen.

Doch auch, wenn man davon ausginge, dass das Strafurteil wegen der vom Wortlaut her eindeutigen Feststellung fehlender Fahreignung Bindungswirkung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde entfaltet, würde dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dann hätte die Antragsgegnerin die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne gutachterliche Eignungsprüfung und ohne Rückgriff auf die Beweisregel des § 11 Abs. 8 FeV (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2023 – 11 CS 23.273 – Blutalkohol 60, 427 Rn. 26 m.w.N.) auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV stützen können und müssen. Da es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen feststehenden Fehlens der Fahreignung um eine gebundene Entscheidung handelt, würde sich der Umstand, dass die Beibringungsanordnung dann wegen § 11 Abs. 7 FeV nicht veranlasst und damit rechtswidrig gewesen wäre, nicht weiter auswirken. Die fehlerhafte rechtliche Begründung einer gebundenen Entscheidung macht diese nicht rechtswidrig (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auf. 2023, § 45 Rn. 46). Eine Auswechslung der Begründung bzw. der Rechtsgrundlagen ist grundsätzlich zulässig. Sie würde die Entziehung der Fahrerlaubnis weder in ihrem Regelungsumfang oder Wesensgehalt verändern noch die Rechtsverteidigung des Antragstellers in nicht zulässiger Weise beeinträchtigen oder erschweren (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 – 11 CS 06.2228 – juris Rn. 49).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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