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Fahrerlaubnisentziehung Verkehrsunfallflucht – Erkennbarkeit bedeutender Schaden

Ein Verkehrsunfall beim Einparken mit Fahrerflucht beschäftigt die Justiz in Oldenburg. Obwohl der verursachte Schaden am fremden PKW über 2000 Euro beträgt, entfernte sich der Beschuldigte vom Unfallort. Das Gericht muss nun entscheiden, ob der Mann trotzdem seine Fahrerlaubnis behalten darf, weil für ihn die tatsächliche Schadenshöhe möglicherweise nicht erkennbar war.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Qs 425/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Der Beschuldigte hat beim Einparken auf einem Klinikparkplatz ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich danach entfernt, ohne seine Identität offenzulegen.
  • Gegen ihn wird wegen Unfallflucht ermittelt und die Staatsanwaltschaft hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt.
  • Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ab, woraufhin die Staatsanwaltschaft Beschwerde einlegte.
  • Das Landgericht Oldenburg wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
  • Das Gericht sah keine dringenden Gründe für eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Verbindung mit § 142 StGB.
  • Ein bedeutender Schaden, der eine Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigen würde, war nach Ansicht des Gerichts nicht erkennbar.
  • Das Gericht entschied, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte vorlagen, dass der Beschuldigte wusste oder hätte wissen müssen, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist.
  • Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Interpretation, dass ein Autofahrer nur dann die Fahrerlaubnis verliert, wenn er sich nachweislich unerlaubt vom Unfallort entfernt und dabei ein bedeutender Schaden entstanden ist.
  • Die Auswirkungen dieser Entscheidung verdeutlichen, dass eine Fahrerlaubnisentziehung nicht bei jeder Unfallflucht automatisch erfolgt, sondern sorgfältig geprüft wird, ob alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Der Fall unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Schadensermittlung und die Bedeutung des Wissens des Fahrers über den verursachten Schaden.

Fahrerflucht: Wann droht Führerscheinentzug nach Unfall?

Gerade im Bereich des Straßenverkehrs spielen rechtliche Fragen eine sehr wichtige Rolle. Oft ist es nicht einfach, die komplexen Zusammenhänge zu verstehen. Was bedeutet es genau, wenn jemand nach einem Verkehrsunfall Fahrerflucht begeht? Wann kann die Fahrerlaubnis entzogen werden und unter welchen Umständen ist der verursachte Schaden als „bedeutend“ einzustufen? Diese Fragen sind für viele nicht immer einfach zu beantworten.

In den nächsten Absätzen werden wir uns daher genauer mit einem konkreten Gerichtsurteil befassen, das diese Thematik behandelt. Wir werden sehen, wie das Gericht in diesem Fall entschieden hat und welche Schlüsse sich daraus für ähnliche Fälle ziehen lassen.

Rechtliche Unterstützung bei Verkehrsunfallflucht und Fahrerlaubnisentzug

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✔ Der Fall vor dem Landgericht Oldenburg


Beschuldigter verursacht beim Einparken Schaden an fremdem PKW

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht geführt. Er steht im Verdacht, am 16.8.2022 in Oldenburg gegen 8:10 Uhr beim Einparken auf dem Parkplatz des Klinikums mit seinem PKW den PKW des Halters beschädigt zu haben. Nach kurzer Sichtung der Schäden soll er sich dann vom Unfallort entfernt haben, ohne die Feststellung seiner Person und seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen.

Die Staatsanwaltschaft hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt, was das Amtsgericht jedoch ablehnte. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung nach Unfallflucht

Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist regelmäßig von einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, wenn sich ein Fahrer nach einem Unfall im Sinne des § 142 StGB unerlaubt vom Unfallort entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass dabei ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist.

Nach aktuellem Ermittlungsstand besteht zwar der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte ein Vergehen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat. Sowohl die Spurenlage als auch die Zeugenaussagen bestätigen die Kollision und den dabei entstandenen Schaden. Entgegen seiner Einlassung soll der Beschuldigte den Unfall auch bemerkt haben. Eine Zeugin sah, wie er nach der Kollision ausstieg und sich beide Fahrzeuge anschaute.

Auch ist von einem bedeutenden Schaden auszugehen. Laut Gutachten betragen die Reparaturkosten 2104,55 Euro bei einem Wiederbeschaffungswert von 6900 Euro.

Anpassung der Schadenshöhe an aktuelle wirtschaftliche Verhältnisse

Das Gericht sieht jedoch Anlass, die jahrelang in der Rechtsprechung gezogene Wertgrenze von 1300 Euro für einen „bedeutenden Schaden“ anzupassen. Diese Grenze stammt aus dem Jahr 2002. Die Bewertung muss jedoch die allgemeine Entwicklung der Einkommen und des Geldwertes berücksichtigen.

Unter Einbeziehung der Preissteigerungen im KFZ-Reparaturbereich in den letzten Jahren sowie der aktuell hohen Inflation tendiert die Kammer dazu, zukünftig eine Wertgrenze von 2000 Euro anzunehmen. Diese ist hier überschritten.

Beschuldigter konnte Schadenshöhe nicht erkennen

Allerdings kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er um den bedeutenden Schaden von über 2000 Euro wusste oder wissen konnte.

Zwar hat er sich das Schadensbild angesehen. Die Ausprägung des Schadens in dieser Höhe war jedoch nicht erkennbar. Auf den Lichtbildern ist vor allem ein großflächiger Farbauftrag durch den Fremdlack auf der Fahrertür zu sehen. Verformungsschäden sind nicht zu erkennen und laut Gutachter auch nur als „leicht“ zu bezeichnen. Für den Durchschnittsbetrachter ist es daher nicht fernliegend anzunehmen, dass der Schaden durch bloßes Entfernen der Fremdfarbe zu beheben ist. Die Notwendigkeit aufwändiger Angleichlackierungen war auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht zwingend erkennbar.

Dafür spricht auch, dass die aufnehmenden Polizeibeamten den Schaden ihrerseits auf lediglich 500 Euro schätzten.

Da es somit am subjektiven Moment des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB fehlt, kam die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht. Das Amtsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde auf Kosten der Staatskasse als unbegründet verworfen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil zeigt, dass für eine Fahrerlaubnisentziehung nach Unfallflucht nicht nur ein objektiv bedeutender Schaden, sondern auch dessen subjektive Erkennbarkeit für den Unfallverursacher erforderlich ist. Trotz der auf über 2000 Euro angehobenen Schadensgrenze konnte hier nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die Höhe des Schadens erkennen konnte. Daher fehlt es am subjektiven Tatbestand des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, sodass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht abgelehnt wurde.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Verkehrsunfallflucht und Fahrerlaubnisentzug wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Was versteht man unter einer Verkehrsunfallflucht und welche rechtlichen Konsequenzen drohen?

Eine Verkehrsunfallflucht, auch Fahrerflucht genannt, liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt, bevor er seine Personalien und die relevanten Informationen zum Unfallhergang angegeben hat. Dies ist in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Norm dient dem Schutz privater Vermögensinteressen und soll sicherstellen, dass der Geschädigte die notwendigen Informationen erhält, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Die rechtlichen Konsequenzen einer Verkehrsunfallflucht sind vielfältig. Strafrechtlich droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Die Höhe der Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere des entstandenen Schadens. Bei Ersttätern wird häufig eine Geldstrafe verhängt, die sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen richtet. In besonders schweren Fällen, wie bei Personenschäden, kann die Strafe höher ausfallen.

Verkehrsrechtlich kann eine Verkehrsunfallflucht zu Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg, einem Fahrverbot oder sogar zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist besonders wahrscheinlich, wenn der Unfallverursacher alkoholisiert war oder andere schwerwiegende Verkehrsverstöße begangen hat.

Versicherungsrechtlich kann eine Verkehrsunfallflucht als Obliegenheitsverletzung gewertet werden, was den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben kann. Die Versicherung kann in solchen Fällen die Kostenübernahme verweigern oder bereits gezahlte Beträge zurückfordern.

Ein Beispiel verdeutlicht die Konsequenzen: Ein Autofahrer verursacht einen Unfall mit einem parkenden Fahrzeug und entfernt sich vom Unfallort, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Wird er später ermittelt, droht ihm eine Geldstrafe, Punkte in Flensburg und möglicherweise ein Fahrverbot. Zudem kann seine Kfz-Versicherung die Regulierung des Schadens verweigern und den Vertrag kündigen.

Die Erkennbarkeit eines bedeutenden Schadens spielt eine Rolle bei der Bewertung der Tat. Wenn der Unfallverursacher den Schaden hätte bemerken müssen, wird ihm Vorsatz unterstellt, was die Strafe verschärfen kann.


Wann liegt ein „bedeutender Schaden“ vor und wie wird dieser ermittelt?

Ein „bedeutender Schaden“ im Kontext der Verkehrsunfallflucht liegt vor, wenn die Schadenshöhe eine bestimmte finanzielle Grenze überschreitet. Diese Grenze ist entscheidend, da sie die rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bildet. Die Höhe des bedeutenden Schadens variiert je nach Gericht, liegt aber in der Regel zwischen 1.300 und 1.800 Euro.

Die Ermittlung der Schadenshöhe erfolgt in der Regel durch ein Sachverständigengutachten oder einen Kostenvoranschlag. Ein Sachverständigengutachten bietet eine präzise und detaillierte Schadensbezifferung, während ein Kostenvoranschlag bei kleineren Schäden als kostengünstigere Variante ausreicht. Das Oberlandesgericht Hamm hat jedoch Bedenken geäußert, wenn ein Kostenvoranschlag nur knapp über der Grenze des bedeutenden Schadens liegt, und empfiehlt in solchen Fällen eine genauere Überprüfung.

Ein Beispiel verdeutlicht die Bedeutung der Schadenshöhe: Ein Autofahrer verursacht einen Unfall und entfernt sich vom Unfallort. Der Schaden am anderen Fahrzeug wird durch ein Gutachten auf 1.600 Euro geschätzt. Da dieser Betrag über der Grenze von 1.300 Euro liegt, wird der Schaden als bedeutend eingestuft. Dies kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, da der Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt.

Die genaue Höhe des bedeutenden Schadens wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Grenze auf 2.500 Euro angehoben, während andere Gerichte wie das Landgericht Bielefeld die Grenze bei 1.800 Euro ansetzen. Diese Anpassungen berücksichtigen die allgemeine Preissteigerung und die gestiegenen Kosten für Fahrzeugreparaturen.

Wichtig ist, dass bei der Berechnung des Schadens nur zivilrechtlich erstattungsfähige Positionen berücksichtigt werden. Dazu gehören Reparaturkosten, Abschleppkosten und Wertminderungen, jedoch nicht Mietwagenkosten oder andere indirekte Kosten.

Die Erkennbarkeit des bedeutenden Schadens spielt ebenfalls eine Rolle. Der Unfallverursacher muss wissen oder wissen können, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist. Dies wird im Einzelfall geprüft und kann die rechtlichen Konsequenzen beeinflussen.


Welche subjektiven Voraussetzungen müssen vorliegen, um eine Fahrerlaubnisentziehung zu rechtfertigen?

Die subjektiven Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung im Zusammenhang mit einer Verkehrsunfallflucht sind entscheidend für die rechtliche Bewertung der Eignung zum Führen eines Fahrzeugs. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB muss der Täter wissen oder wissen können, dass bei dem Unfall ein bedeutender Schaden entstanden ist. Dies bedeutet, dass der Täter entweder tatsächlich Kenntnis von der Schadenshöhe haben muss oder dass die Umstände so offensichtlich sind, dass er den Schaden hätte erkennen müssen.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Autofahrer verursacht einen Unfall und entfernt sich vom Unfallort. Wenn der Schaden am anderen Fahrzeug deutlich sichtbar ist, etwa durch große Dellen oder abgerissene Teile, kann davon ausgegangen werden, dass der Fahrer den bedeutenden Schaden hätte erkennen müssen. In diesem Fall liegt die subjektive Voraussetzung für die Fahrerlaubnisentziehung vor.

Die Gerichte prüfen dabei, ob der Täter die objektiven Umstände erkennen konnte, die einen bedeutenden Schaden begründen. Dies schließt ein, dass der Täter die Schäden am Unfallort wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können. Ein bloßes „Für-Möglich-Halten“ (Eventualvorsatz) reicht nicht aus. Der Täter muss sicher wissen oder sicher voraussehen, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist.

Ein weiteres Beispiel: Ein Fahrer streift beim Einparken ein anderes Fahrzeug und verursacht Kratzer und eine Beule. Wenn der Fahrer aussteigt und den Schaden begutachtet, aber dennoch weiterfährt, kann ihm unterstellt werden, dass er den Schaden erkannt hat. Sollte der Schaden jedoch nur geringfügig erscheinen und der Fahrer keine genaue Einschätzung vornehmen können, könnte dies als Verteidigungsargument dienen, dass er den bedeutenden Schaden nicht erkennen konnte.

Die Einschätzung der Schadenshöhe durch Polizeibeamte vor Ort kann ebenfalls ein wichtiges Indiz sein. Wenn die Beamten den Schaden als gering einschätzen, kann dies darauf hinweisen, dass auch der Fahrer den Schaden nicht als bedeutend erkennen konnte. Nur wenn die Einschätzung der Beamten völlig abwegig ist, entfaltet sie keine Indizwirkung.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Fahrer verursacht einen Unfall und die Polizei schätzt den Schaden auf 500 Euro. Später stellt sich heraus, dass der tatsächliche Schaden 1.500 Euro beträgt. Da die ursprüngliche Einschätzung der Polizei niedrig war, könnte argumentiert werden, dass der Fahrer den bedeutenden Schaden nicht erkennen konnte.

Die subjektiven Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung sind somit eng mit der Erkennbarkeit des Schadens und der Kenntnis des Täters verknüpft. Nur wenn der Täter den Schaden sicher erkennen konnte oder hätte erkennen müssen, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.


Welche Beweise sind notwendig, um nachzuweisen, dass der Fahrer den Schaden bemerkt hat?

Um nachzuweisen, dass ein Fahrer den Schaden bei einer Verkehrsunfallflucht bemerkt hat, sind verschiedene Beweismittel erforderlich. Diese Beweismittel müssen belegen, dass der Fahrer entweder tatsächlich Kenntnis vom Schaden hatte oder diesen hätte bemerken müssen.

Zeugenaussagen spielen eine zentrale Rolle. Zeugen können bestätigen, ob der Fahrer nach dem Unfall angehalten, ausgestiegen und den Schaden begutachtet hat. Auch Beobachtungen, dass der Fahrer auffällig umgeparkt oder das Fahrzeug inspiziert hat, können als Indizien dienen. Beispielsweise kann ein Zeuge aussagen, dass er gesehen hat, wie der Fahrer nach dem Unfall ausstieg und den Schaden am anderen Fahrzeug betrachtete.

Gutachten sind ebenfalls entscheidend. Ein unfallanalytisches Gutachten kann klären, ob die Kollision für den Fahrer akustisch, visuell oder taktil wahrnehmbar war. Ein solches Gutachten untersucht, ob der Fahrer das Geräusch des Aufpralls hören, die Erschütterung spüren oder den Schaden sehen konnte. Beispielsweise könnte ein Gutachten feststellen, dass der Aufprall so stark war, dass der Fahrer das Geräusch und die Erschütterung hätte wahrnehmen müssen.

Indizien wie das Verhalten des Fahrers unmittelbar nach dem Unfall sind ebenfalls relevant. Wenn der Fahrer nach dem Unfall anhält, aussteigt und das Fahrzeug begutachtet, deutet dies darauf hin, dass er den Schaden bemerkt hat. Auch das Umparken des Fahrzeugs oder das Entfernen von Unfallspuren kann als Indiz gewertet werden.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Fahrer streift beim Einparken ein anderes Fahrzeug und verursacht eine sichtbare Delle. Ein Zeuge beobachtet, wie der Fahrer aussteigt, die Delle betrachtet und dann wegfährt. Ein Gutachten bestätigt, dass die Kollision deutlich hörbar war. Diese Beweise zusammen belegen, dass der Fahrer den Schaden bemerkt hat.

Polizeiberichte und Ermittlungsakten können ebenfalls wichtige Informationen liefern. Die Polizei dokumentiert oft die Aussagen von Zeugen und das Verhalten des Fahrers am Unfallort. Diese Berichte können Hinweise darauf geben, ob der Fahrer den Schaden bemerkt hat.

Videoaufnahmen von Überwachungskameras oder Dashcams können ebenfalls als Beweismittel dienen. Solche Aufnahmen können zeigen, wie der Unfall ablief und wie der Fahrer reagierte. Beispielsweise könnte eine Überwachungskamera aufzeichnen, wie der Fahrer nach dem Unfall aussteigt und den Schaden begutachtet.

Medizinische Gutachten können klären, ob der Fahrer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den Unfall möglicherweise nicht bemerkt hat. Beispielsweise könnte ein medizinisches Gutachten feststellen, dass der Fahrer aufgrund einer Hörbehinderung das Unfallgeräusch nicht wahrnehmen konnte.

Diese Beweismittel zusammen ermöglichen es, die Kenntnis des Fahrers vom Schaden nachzuweisen und somit die rechtlichen Konsequenzen, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis, zu begründen.

Was kann ein Fahrzeugführer tun, wenn er einen Unfall bemerkt?

Wenn ein Fahrzeugführer einen Unfall bemerkt, ist es entscheidend, sich korrekt zu verhalten, um keine Unfallflucht zu begehen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Zunächst muss die Unfallstelle abgesichert werden, um weitere Gefahren für den Verkehr zu verhindern. Dies geschieht durch das Einschalten der Warnblinkanlage, das Anlegen einer Warnweste und das Aufstellen eines Warndreiecks in ausreichender Entfernung vom Unfallort.

Anschließend sollte der Fahrer Erste Hilfe leisten, falls Personen verletzt sind. Dabei ist es wichtig, den Notruf unter der Nummer 112 zu wählen und die Situation sowie den Zustand der Verletzten präzise zu schildern. Der Fahrer sollte am Telefon bleiben, um weitere Anweisungen zur Versorgung der Verletzten zu erhalten.

Nach der Absicherung und der Ersten Hilfe ist es notwendig, die Polizei zu informieren, insbesondere bei größeren Sachschäden, Personenschäden oder unklaren Unfallhergängen. Die Polizei dokumentiert den Unfall und nimmt die Personalien der Beteiligten auf, was für die spätere Schadensregulierung wichtig ist.

Der nächste Schritt besteht darin, den Unfall detailliert zu dokumentieren. Dazu gehören das Notieren der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, die Namen und Anschriften der Halter, Fahrzeugführer und eventueller Zeugen sowie das Anfertigen von Fotos der Unfallstelle, der Fahrzeuge und der Schäden. Eine Unfallskizze, die den Straßenverlauf, die Position und Fahrtrichtung der Fahrzeuge sowie relevante Straßenschilder und Hindernisse zeigt, ist ebenfalls hilfreich.

Ein Beispiel verdeutlicht das richtige Verhalten: Ein Autofahrer kollidiert beim Ausparken mit einem geparkten Fahrzeug. Er schaltet sofort die Warnblinkanlage ein, zieht eine Warnweste an und stellt ein Warndreieck auf. Danach überprüft er, ob jemand verletzt ist, und leistet gegebenenfalls Erste Hilfe. Er ruft die Polizei und dokumentiert den Unfall durch Fotos und Notizen. Schließlich tauscht er die Versicherungsdaten mit dem Halter des beschädigten Fahrzeugs aus.

Falls der Unfallgegner nicht anwesend ist, muss der Fahrer eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Diese Wartezeit beträgt in der Regel zwischen 20 und 60 Minuten, abhängig von den Umständen. Wenn der Halter des beschädigten Fahrzeugs nicht erscheint, sollte der Fahrer die Polizei informieren und seine Kontaktdaten hinterlassen.

Durch diese Maßnahmen stellt der Fahrer sicher, dass er seiner gesetzlichen Pflicht nachkommt und keine Unfallflucht begeht. Dies schützt ihn vor strafrechtlichen Konsequenzen wie Geldstrafen, Punkten in Flensburg oder der Entziehung der Fahrerlaubnis.

§ Relevante Rechtsgrund


lagen des Urteils


  • § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB: Bei einem Verstoß gegen § 142 StGB (Unfallflucht) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Fahrer wusste oder wissen konnte, dass ein „bedeutender Schaden“ entstanden ist. Hier wird geprüft, ob der Beschuldigte diesen Schaden hätte erkennen können.
  • § 142 Abs. 1 Ziffer 1 StGB: Regelt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis wird hier drauf abgestellt, dass der Täter sich vom Unfallort entfernt hat, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
  • Ermittlungsverfahren: Ermittlungsverfahren sind die ersten Schritte in einem Strafverfahren, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweise zu sichern. Hier wird ermittelt, ob der Beschuldigte tatsächlich eine Unfallflucht begangen hat.
  • Zeugenangaben: Zeugenaussagen sind von hoher Bedeutung für die Beweisführung im Strafverfahren. Im vorliegenden Fall spielt die Aussage der Zeugin, die den Beschuldigten beobachtet hat, eine zentrale Rolle für die Feststellung der Kenntnis des Schadens.
  • Spurenlage: Die Untersuchung der Spuren an den Fahrzeugen dient als Beweismittel, um die tatsächliche Schadensverursachung zu dokumentieren und die Wahrnehmbarkeit des Schadens zu bewerten.
  • Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Hier handelt es sich um eine Maßnahme, die ergriffen wird, wenn dringende Gründe vorliegen, dass die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten ist. Diese Maßnahme wurde vom Amtsgericht abgelehnt.
  • Urteil aufgrund mangelnder Beweise: Das Gericht kann die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückweisen, wenn keine ausreichenden Beweise vorliegen, dass der Beschuldigte den Unfall bemerkt hat, was im vorliegenden Fall aufgrund der Zeugenangaben aber widerlegt wurde.
  • Bedeutender Schaden: Grenzwert in der Rechtsprechung, ab dem bei Unfallflucht die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Dies liegt derzeit bei etwa 1.300 Euro (je nach aktueller Rechtsprechung). Der vorliegende Fall diskutiert, ob dieser Grenzwert erreicht wurde und ob der Beschuldigte den Schaden erkennen konnte.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Oldenburg

LG Oldenburg – Az.: 3 Qs 425/22 – Beschluss vom 12.01.2023

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 5.12.2022 wird auf Kosten der Staatskasse zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht geführt. Er ist verdächtig, am 16.8.2022 in … gegen 8:10 Uhr beim Einparken auf dem Parkplatz des Klinikums mit seinem PKW … den PKW … des Halters … beschädigt zu haben und sich sodann, nach kurzer Sichtung der Schäden, vom Unfallort entfernt zu haben, ohne die Feststellung seiner Person und seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen.

Die Staatsanwaltschaft hat am 25.10.2022 die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt, was seitens des Amtsgerichts mit Beschluss vom 05.12.2022 abgelehnt worden ist. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet. Es bestehen keine dringenden Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB iVm § 142 StGB entzogen werden wird.

Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist regelmäßig von einer fehlenden Eignung auszugehen, wenn sich ein Kraftfahrer unerlaubt von einem Unfallort im Sinne des § 142 StGB entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

1.

Allerdings ist der Beschuldigte nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen dringend verdächtig, ein Vergehen gemäß § 142 Abs. 1 Ziff. 1 StGB begangen zu haben. Sowohl die Spurenlage an den Fahrzeugen wie auch die Angaben der Zeugin … bestätigen die Kollision beim Einparken und den dadurch am … verursachten Schaden. Der Beschuldigte hat nach gegenwärtiger Aktenlage und entgegen seiner Einlassung den Unfall auch bemerkt. Er behauptet zwar, er habe den Anstoß nicht wahrgenommen und sei erst durch die Polizei auf die Schäden an seinem PKW aufmerksam gemacht worden. Diese Darlegung kann jedoch aufgrund der Angaben der Zeugin … als widerlegt angesehen werden, denn die Zeugin hat gesehen, wie der Beschuldigte nach dem Einparken und der Kollision aus seinem Wagen ausgestiegen ist und sich sowohl seinen PKW wie auch den beschädigten PKW angeschaut hat.

2.

Auch ist vom Vorliegen eines bedeutenden Schadens auszugehen:

a) In welcher Höhe ein Schaden vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 30. 9. 2010 – III 3 RVs 72/10, NZV 2011, 356, beck-online m.w.N.). Es sind solche Schadenspositionen heranzuziehen, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind, was sich schon aus der Zielrichtung von § 142 StGB ergibt, namentlich die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche sowie der Schutz vor unberechtigten Ansprüchen (a.a.O).

Der Kraftfahrzeugsachverständige … ist in seinem nachvollziehbaren Gutachten vom 7.9.2022 zu dem Schluss gekommen, dass die Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer 2104,55 Euro betragen, und zwar bei einem Wiederbeschaffungswert von 6900 Euro. Der hier anzusetzende Schaden wäre somit mit 2104,55 Euro zu beziffern. Gründe dafür, einzelne Schadenspositionen vom Schadenswert abzuziehen, sind nicht ersichtlich, insbesondere ist der Arbeitsaufwand der Reparatur ebenso Bestandteil des Schadens wie die Materialwerte. Schließlich sind auch die vom Sachverständigen als notwendig erachteten Beilackierungen von Kotflügel und Tür zur Vermeidung von Farbtondifferenzen jedenfalls nach erstem Anschein nachvollziehbare Maßnahmen, um den Geschädigten so zu stellen wie vor dem Schadensereignis.

b) Die Schadenshöhe ist im Ergebnis auch bedeutend im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.

Mit dem Amtsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass an der jahrelang durch die Rechtsprechung gezogenen Wertgrenze von 1300 Euro nicht mehr festzuhalten ist. Diese Wertgrenze wurde ab dem Jahr 2002 durch einen großen Teil der Rechtsprechung gezogen (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 69 Rn. 39 sowie Fischer, StGB, 2002, § 69, Rn. 29, jeweils mit weiteren Nennungen). Die Bewertung eines Schadens als „bedeutend“ hat die allgemeine Entwicklung der Einkommen und des Geldwertes zu berücksichtigen. Die betragsmäßige Grenze, ab der ein bedeutender Sachschaden zu bejahen ist, ist daher eine veränderliche Größe, die von der Entwicklung dieser wirtschaftlichen Kriterien abhängt (siehe nur OLG Naumburg, Urteil vom 20.12.1995 – 2 Ss 366/95, NZV 1996, 204, beck-online).

Die Kammer orientiert sich bei der Bestimmung des „bedeutenden Schadens“ einerseits an den lange üblichen 1300 Euro, die bereits im Jahr 2002 als Grenze gezogen worden sind, sowie an dem Beschluss des OLG Oldenburg vom 04.06.2018, 1 Ss 83/18, worin von einer Wertgrenze von 1600 Euro ausgegangen wird. Diese Richtwerte sind den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

Dafür hat die Kammer den Sachverständigen befragt, wie sich Reparaturkosten in den letzten 5 Jahren bzw. in den letzten 10 Jahren entwickelt haben. Nach Auskunft des Sachverständigen vom 28.12.2022 ist von einer Reparaturkostensteigerung von 2012 bis 2017 um 12,5% und von 2017 bis 2022 um 15 % auszugehen, wobei der Preisanstieg besonders seit 2020 zu beobachten sei. Addiert man einen 15%igen Aufschlag zu den 1600 Euro aus der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Oldenburg erhält man einen Betrag von 1840 Euro. Geht man hingegen von 1300 Euro als angemessenem Wert für 2002 aus und addiert allein die Preissteigerungen ab 2012 erhält man schon einen Wert von ca. 1680 Euro, wobei eine Preissteigerungsphase von 10 Jahren (!) unberücksichtigt bliebe. Die Annahme einer 15%igen Preissteigerung in diesen 10 Jahre würde zu einer Wertgrenze von 1932 Euro führen.

Hinzu treten die gegenwärtig andauernd hohe Inflationsrate sowie der Umstand, dass nach der Erfahrung der Kammer zunehmend weniger punktuelle Reparaturen vorgenommen, sondern ganze Teile ausgetauscht werden, was Reparaturen bei gleichartigen Schadensbildern tendenziell deutlich teurer werden lässt. Vor diesem Hintergrund tendiert die Kammer dazu, zukünftig eine Wertgrenze von 2000 Euro für den bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 StGB anzunehmen. Diese Grenze ist hier überschritten.

3.

Vorliegend jedoch kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er um den bedeutenden Schaden von mindestens 2000 Euro wusste oder wissen konnte.

Es reicht für diese Fahrlässigkeitsannahme aus, dass der Täter mit der Möglichkeit der Bedeutsamkeit des Schadens rechnet. Dabei soll es schon genügen, dass der Täter die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als „bedeutend“ begründen (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 69 Rn. 40). Die objektiven, für die Bewertung maßgeblichen Umstände können Schadensumfang, Preislage/Exklusivität und Alter/Neuwertigkeit des Fahrzeugs sein (Lenhart, NJW 2004, 191, beck-online). Gemessen an diesem Maßstab fehlt es vorliegend an dem Wissen-Können des Beschuldigten.

Der Beschuldigten hat sich zwar – nach Aussage der Zeugin … – das Schadensbild angesehen, die Ausprägung des Schadens mit der Höhe von über 2000 Euro war jedoch nicht erkennbar. Zu sehen ist auf dem Lichtbild des geschädigten PKW ein großflächiger Farbauftrag durch den Fremdlack, und zwar konzentriert allein auf die Fahrertür des PKW. Verformungsschäden sind auf dem Lichtbild nicht zu erkennen und werden auch vom Sachverständigen, der solche nach gutachterlicher Untersuchung beschreibt, nur als „leicht“ bezeichnet. Angesichts dessen ist es für den durchschnittlichen Betrachter keineswegs fernliegend, anzunehmen, dass der verursachte Schaden durch ein bloßes Entfernen der Fremdfarbe mittels Politur oder Lackierung möglich ist. Die Notwendigkeit von Angleichlackierungen, die netto allein 203,95 Euro des Schadens ausmachen, war vorliegend auch nicht unbedingt unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar.

Für diese Einschätzung spricht auch, dass die die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten, die von Berufswegen häufiger mit der Bearbeitung von Unfällen konfrontiert sind, ihrerseits den Schaden auf lediglich 500 Euro geschätzt haben.

Fehlt es somit am subjektiven Moment des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, kam die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht in Betracht. Das Amtsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

 

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