Absehen wegen Zeitablaufs
LG Zweibrücken – Az.: Qs 73/12 – Beschluss vom 17.07.2012
Die Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht … verurteilte den Angeklagten am 29.03.2012 unter anderem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30.- Euro. Ferner entzog es ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre von weiteren 6 Monaten an.
Gegen das Urteil legte der Angeklagte Rechtsmittel ein.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat ihm das Amtsgericht … mit Beschluss vom 11.06.2012 im Hinblick auf das vorgenannte Urteil vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen.
Dagegen richtet sich die nach § 304 StPO zulässige Beschwerde des Angeklagten, die nicht zum Erfolg führt.
Das Beschwerdegericht ist für die Entscheidung zuständig, da die Akte – entgegen der Annahme der Verteidigung – dem Berufungsgericht noch nicht nach § 321 S. 2 StPO vorliegt.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 111 a Abs. 1 StPO voraus, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, die Fahrerlaubnis werde gem. § 69 StGB entzogen werden. Das ist hier der Fall. Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis u.a. dann, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ist die rechtswidrige Tat ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), bei der wie hier ein bedeutender Schaden von 3350.- Euro entstand, ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dabei kommt den Feststellungen des Tatrichters im Urteil Indizwirkung zu, der aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung über größere Sachnähe und bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt als das Beschwerdegericht, das sich nur auf den Akteninhalt stützen kann. Dessen Wertung von der fehlenden charakterlichen Eignung hat das Beschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen wie auch die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1 Ws 229/09, Beschluss vom 02.12.2009, zitiert nach Juris). Dagegen sprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich und deshalb ist eine abweichende Beurteilung durch das Beschwerdegericht nicht veranlasst.
Die in früheren Verfahrensabschnitten unterbliebene Anordnung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigt auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes und Beschleunigungsgebotes (noch) kein Absehen von der Anordnung. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich der Angeklagte schon deshalb nicht berufen, weil die Fahrerlaubnisentziehung vom Amtsgericht lediglich der Entscheidung in der Hauptverhandlung vorbehalten worden ist, um offenbar das Ergebnis der Beweisaufnahme abzuwarten und einen Eindruck vom Angeklagten zu gewinnen. Bis dahin hat mithin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bestanden, dass die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen wird. Aber auch der Umstand, dass die Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung nach § 69 StGB entzogen worden ist und wohl versehentlich keine Anordnung über die vorläufige Entziehung ergangen ist, ändert daran nichts. Die Anordnung nach § 111 a StPO ist grundsätzlich in allen Verfahrensabschnitten bis zur Rechtskraft des Urteils möglich, insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern (vgl. LR-Schäfer, StPO 25. A. § 111 a Rn. 16). Schließlich hat das Amtsgericht dem Beschleunigungsgrundsatz genügt und nach Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft und Anhörung des Angeklagten alsbald die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung beschlossen, was allerdings schon beim Urteil veranlasst gewesen wäre (vgl. LR-Schäfer .a.a.0. Rn: 17). Der seither verstrichene Zeitablauf rechtfertigt entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht die Annahme, der durch die Tat indizierte Eignungsmangel des Angeklagten sei bereits entfallen. Das Wohlverhalten des Angeklagten kann Aufschluss des gegen ihn laufenden Strafverfahrens sein. Im Übrigen ist der bisherige Zeitablauf zu kurz, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. OLG Koblenz, 1 Ws 513/07, Beschluss vom 10.10.2007, zitiert nach Juris).