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Fahrlässige Baugefährdung – Strafe

AG Frankfurt – Az.: 916 Cs 3632 Js 221408/19 – Urteil vom 03.09.2021

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 229, 319 Abs. 1, Abs. 4, 52 StGB

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der Angeklagte ist seit über 2 Jahren krankgeschrieben und erhält Krankengeld.

Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte arbeitete früher als Vorarbeiter der Firma A. Im Rahmen der Bauarbeiten an der Adresse … in Frankfurt am Main war eine Containerburg zu versetzen, um Platz für ein weiteres Gebäude zu schaffen. Mit der Umsetzung wurde die Firma B beauftragt, die als Subunternehmer die Firma A beauftragte. Tatsächlich ausgeführt wurde der Auftrag dann durch den Angeklagten mit 2 Mitarbeitern der Firma A und unter zu Hilfenahme von 2 Personen der Fa. C. Bei der Umsetzung kam es zu der Situation, dass zwei verschiedene Containerarten an der Burg beteiligt waren. Dementsprechend waren auch unterschiedliche Metallstege vorhanden. Das eine System, das im Wesentlichen vorhanden war, wird verschraubt, das andere System wird nur eingelegt, da die Metallplatten Nasen haben. Aufgrund eines Höhenversatzes können die Bauteile nicht miteinander verarbeitet werden, ansonsten könnte man die Tür des Baucontainers nicht öffnen. Am 16.01.2019 erkannte der Angeklagte bei Umsetzung seines Auftrags dieses Problem. Der Angeklagte informierte weder seinen Chef noch den Auftraggeber noch den Bauleiter noch den Polier. Vielmehr versuchte er eine eigenständige Lösung für das Problem zu finden, indem er die nicht verschraubbare Metallplatte unter eine andere Platte zog. Der Angeklagte verstieß damit gegen die Unfallverhütungsvorschriften „Bauarbeiten“. In der Folgezeit wanderte diese Platte jedoch nach vorne, so dass das vordere Ende nicht mehr auf einem am Container befestigten Winkel auflag, sondern über den Baucontainer hinaus auskragte.

Am 18.01.2019 begab sich der Bauingenieur D in den Metallcontainer, um dort zu arbeiten. Irgendwann entschied er sich einen Überblick über die Baustelle zu bekommen und schritt aus dem Baucontainer auf den sich in 8 Meter Höhe befindlichen Metallsteg. Er begab sich bis zum äußersten Ende des Stegs, der abkippte, worauf der Zeuge in die Tiefe stürzte. Durch seinen Sturz wurden beide Fersenbeine zertrümmert. Ferner zog er sich diverse Abschürfungen, Prellungen und Blutergüsse zu. Der Zeuge D wurde inzwischen 10 Mal operiert. Er ist weiterhin krankgeschrieben. Das untere Sprunggelenk des einen Fußes wurde mittlerweile versteift. Mit der Versteifung seines anderen Fußes ist in der Zukunft zu rechnen.

Der Angeklagte hätte erkennen können, dass die beiden nicht zusammenpassenden Teile ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen. Dieses hätte der Angeklagte verhindern können, indem er entweder den Mangel der Bauteile angezeigt hätte oder die Arbeiten zunächst nicht vollendet hätte, sondern anderes Material noch angefordert hätte. Ohne das Anbringens des nicht verschraubten Metallstegs wäre der Unfall und somit die Verletzungen des Zeugen D verhindert worden.

Der Angeklagte hat sich danach der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Baugefährdung schuldig gemacht.

Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Umstände, insbesondere der schweren Folgen, die der Zeuge D erlitt und noch sein Leben lang erleiden wird müssen, war eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich gemäß § 40 aus den derzeitigen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Angeklagten und waren mithin auf 20,- Euro festzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

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