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Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – hohe Alkoholisierung

KG Berlin – Az.:  (3) 121 Ss 163/16 (111/16) – Urteil vom 20.12.2016

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Juli 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, vor Ablauf von neun Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen das Urteil hat der Angeklagte – zunächst allgemein formuliert – Rechtsmittel eingelegt, das er sodann als Revision bezeichnet hat. Mit ihr beanstandet er die Verletzung von Verfahrensrecht und erhebt die allgemeine Sachrüge. Auf die Sachrüge ist das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Der Schuldspruch hat Bestand.

Der nach der ursprünglichen fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten erklärte Übergang zur (Sprung-) Revision (§ 335 StPO) ist zulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO 59. Auflage, § 335 Rn. 10; BGH NJW 1995, 2367).

1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs ist frei von Rechtsfehlern.

a) Zu den im Zusammenhang mit der Messung der Atem- und Blutalkoholkonzentration erhobenen Verfahrensrügen hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

„Soweit es die Atemalkoholprobe betrifft, kann deren Verwertbarkeit dahinstehen, weil das Urteil jedenfalls hierauf nicht beruht. Die Feststellungen, dass der Angeklagte ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl eine Blutalkoholkonzentration von 3,12 Promille auf ihn einwirkte, beruhen allein auf der entnommenen Blutprobe.

Hinsichtlich der Rüge der Unverwertbarkeit des Ergebnisses der Blutprobe ist diese nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. So legt die Revision nicht die durch die polizeilichen Zeugen gefertigte Dokumentation zur Belehrung über die Freiwilligkeit der Blutentnahme und die Einwilligung dar (vgl. KG NStZ-RR 2015, 25 f.).

Sie wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn ob ein Angeklagter belehrt und in die Blutentnahme eingewilligt hat, ist Gegenstand der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl. KG a.a.O.). Dies gilt auch für die Auslegung der Äußerung des Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten, „Machen Sie, Sie wissen, was gemacht wird“, in der das Amtsgericht die Einwilligung gesehen hat. Soweit es deren Wirksamkeit betrifft, muss der Angeklagte nicht die strafrechtlichen Folgen einer Blutalkoholmessung, sondern nur den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen Risiken überblicken können; er muss noch nicht einmal geschäftsfähig sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG NStZ 2014, 55; Thüringer Oberlandesgericht VRS 122, 114 ff.; KG a.a.O.). Dass der sachverständig beratene Tatrichter davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte trotz einer erheblichen Alkoholisierung in der Lage war, die Risiken des Eingriffs zu überblicken, begegnet keinen Bedenken.“

Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs - hohe Alkoholisierung
(Symbolfoto: Salov Evgeniy/Shutterstock.com)

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Sie werden auch nicht durch die Replik der Revision vom 24. Oktober 2016 entkräftet. Aus der von ihr aufgegriffenen Senatsentscheidung vom 9. Oktober 2014 (NStZ-RR 2015, 25) ergibt sich, dass die Beanstandung der Verletzung des § 81a StPO – in aller Regel – der Erhebung der Verfahrensrüge bedarf, die den „Wortlaut der durch die polizeilichen Zeugen gefertigten Dokumentation zur Belehrung über die Freiwilligkeit der Blutentnahme und die Einwilligung“ wiedergeben muss. Dies versäumt die Revision. Ein Ausnahmefall, bei dem sich die Verfahrenstatsachen aus der Urteilsurkunde ergeben, liegt hier nicht vor. Dass, wie die Revision meint, die Dokumentation „nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist“, begründet gerade das Erfordernis einer Verfahrensrüge. Der nun erhobene Einwand, die Dokumentation sei gar nicht erfolgt, hätte als Negativtatsache innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgetragen werden müssen. Im Falle einer fristgemäßen und im übrigen zulässigen Beanstandung hätte der Senat diese Behauptung einer Verfahrenstatsache auf ihre Richtigkeit überprüft und festgestellt, dass sie unwahr ist.

b) Das Amtsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tat im Zustand nur verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits bei einem Alkoholisierungsgrad ab 3 Promille Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen (vgl. BGH StV 1986, 148). Zwar führt eine solche Blutalkoholkonzentration nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit, weil es einen dahingehenden medizinisch-statistischen Erfahrungssatz nicht gibt. Doch wird auch ein trinkgewohnter Täter in einem solchen Fall oft schuldunfähig sein (BGH GA 1988, 271 [Volltext bei juris]), zumal das äußere Leistungsverhalten und die innere Steuerungsfähigkeit bei hoher Alkoholgewöhnung durchaus auseinanderfallen können und sich bei Alkoholikern oft eine durch Übung erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit zeigt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. April 2016 – 3 Ss 38/16 – und vom 16. März 2015 – 3 Ss 8/15 -). Ob ein Beschuldigter schuldunfähig ist, bedarf bei einer so hohen Blutalkoholkonzentration daher näherer Erörterung, wobei die Blutalkoholkonzentration sowie alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH NStE Nr. 13 zu § 20 StGB; NStZ 1982, 376; 1987, 321 mwN).

bb) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil; es trägt die Würdigung des sachverständig beratenen Amtsgerichts, dass der exzessive Alkoholgenuss bei dem Angeklagten zu keiner § 20 StGB unterfallenden krankhaften seelischen Störung geführt hat.

Nach den Feststellungen ereignete sich der vom Angeklagten verursachte Verkehrsunfall um 13.10 Uhr. Die um 14.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,12 Promille. Unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille und eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille gelangte das Amtsgericht zu einer möglichen Blutalkoholkonzentration von 3,64 Promille zur Tatzeit. Bei der Bewertung der Schuldfähigkeit war das Amtsgericht beraten von einem medizinischen Sachverständigen, dem ehemaligen Leiter der Abteilung Toxikologie des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin Berlin Dr. R…. Zurückgehend auf dessen Beurteilung hat die Tatrichterin nicht verkannt, dass der Angeklagte „deutlich“ alkoholgewöhnt war (UA S. 5). Als Hinweis auf die nur eingeschränkte Schuldfähigkeit hat der Sachverständige das finale und situationsadäquate Leistungsverhalten des alkoholgewöhnten Angeklagten gewertet, und die Tatrichterin ist dem gefolgt.

Die Urteilsfeststellungen tragen diese Bewertung. Das Urteil weist insofern aus, dass mit dem Angeklagten nach Einschätzung des polizeilichen Zeugen R… ein „sinnvolles Gespräch“ möglich war, wenn man deutlich mit ihm redete (UA S. 4). Mit dem Angeklagten sei auch vernünftig und konstruktiv darüber verhandelt worden, was während der Blutentnahme mit seinem Hund geschehen soll (UA S. 4). Den Gang des Angeklagten beschreibt das Urteil als „bärenhaft“, „tapsig und unbeholfen“, er habe jedoch nicht getorkelt (UA S. 4). Das Urteil gibt auch die psychosoziale Diagnostik des Polizeiarztes wieder, der zufolge der Angeklagte „deutlich beeinflusst von Alkohol“ war (UA S. 4). Dabei handelt es sich, worauf das Amtsgericht hinweist, um die „mittlere der fünf Abstufungen“, die für den Alkoholeinfluss von „nicht merkbar“ über „leicht“, „deutlich“ und „stark“ bis „tiefgreifende Bewusstseinsveränderung“ reichen (UA S. 5).

Diese und weitere im Urteil festgestellte Umstände legen nahe, dass der Angeklagte letztlich unter verschiedenen Aspekten subjektiv und objektiv situationsangemessen agierte. Das Amtsgericht ist zu dieser Einschätzung auch nicht vorschnell gelangt. Vielmehr hat es die Gestellungs- und Vernehmungssituation ausführlich beschrieben und der erforderlichen Gesamtwürdigung unterzogen. Da das Urteil mehrfach auf die – bei der festgestellten Blutalkoholkonzentration ohnehin naheliegende – Alkoholgewöhnung des Angeklagten hinweist, teilt der Senat auch nicht die Sorge der Generalstaatsanwaltschaft, die Tatrichterin könnte außer acht gelassen haben, dass das äußere Leistungsverhalten und die innere Steuerungsfähigkeit bei hoher Alkoholgewöhnung auseinander fallen können und sich gerade bei Alkoholikern oft eine durch Übung erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich der grobmotorischen Auffälligkeiten zeigt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. April 2016 – 3 Ss 38/16 – und vom 16. März 2015 – 3 Ss 8/15 -).

2. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht davon abgesehen hat, den Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, sind unzutreffend. Im Urteil heißt es, von der Milderungsmöglichkeit sei kein Gebrauch gemacht worden, „da es sich vorliegend um eine Verkehrsstrafsache handelt“ (UA S. 6). Eine derartig verkürzte Regel, der zufolge die hohe Alkoholisierung bei Verkehrsvergehen nicht berücksichtigt werden darf, besteht nicht (vgl. OLG Karlsruhe VRS 81, 19). Vielmehr sind keine bestimmten Deliktsarten von der Möglichkeit der Strafmilderung ausgenommen (vgl. BGH NJW 1953, 1760). Dies gilt auch für die Verkehrsvergehen (vgl. LK-Schöch, StGB 12. Aufl., § 21 Rn. 61 mwN; Schönke/Schröder/Perron/Weißer, StGB 29. Aufl., § 21 Rn. 22).

3. Auch wenn das Urteil in seinem Rechtsfolgenausspruch überaus maßvoll und mild erscheint, kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass es auf dem Rechtsfehler beruht. Er hebt das angefochtene Urteil daher im Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurück.

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