LG Frankenthal, Az.: 5317 Js 28210/10.4 Ns, Urteil vom 08.03.2012
Die Berufung des Angeklagten wird kostenfällig verworfen.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) wird das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 05. Juli 2011 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 € verurteilt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße sprach den Angeklagten mit Urteil vom 05. Juli 2011 wegen fahrlässiger Schienenverkehrsgefährdung schuldig und verwarnte ihn nach § 59 StGB. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € blieb vorbehalten.
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) am 07. Juli 2011 Berufung ein, die im Rahmen der Berufungsbegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Die Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 12. Juli 2011 – bei Gericht eingegangen an diesem Tag – legte der Angeklagte ebenfalls Berufung gegen das oben bezeichnete Urteil ein, mit der er Freispruch erstrebt.
II.
Vorname Angeklagter ist geschieden und Vater eines Kindes im Alter von 9 Jahren, das bei der Kindsmutter lebt. Der Angeklagte zahlt monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,00 €.
Er ist als Fahrer bei einem Müllverwertungsbetrieb beschäftigt und verdient monatlich ca. 1.100,00 € netto.
Der Angeklagte wohnt zur Miete und zahlt monatlich 310,00 € an Kaltmiete.
Schulden tilgt er in monatlichen Raten von 200,00 €.
Der Angeklagte hat den Pkw-Führerschein seit seinem 18. Lebensjahr.
Die Fahrerlaubnis zum Führen von Lkw hat der Angeklagte etwa 2 Monate vor dem Unfallgeschehen erworben.
Weder der Bundeszentralregisterauszug, noch der Auszug aus dem Verkehrsregister weisen Eintragungen auf.
III.
Am 17. August 2010 befuhr der Angeklagte gemeinsam mit dem auf dem hinteren Trittbrett mitfahrenden Lader Zeuge mit einem Müll-Lkw der Firma …-Rohstofferfassung, amtliches Kennzeichen … den Lambrechter Weg zunächst in Richtung der Dörrental-Siedlung. Nachdem der dort bereitgestellte Müll aufgenommen worden war, wendete der Angeklagte in der Dörrental-Siedlung und befuhr den Lambrechter Weg nunmehr gegen 10.14 h in Richtung Lindenberg.
Bei dem von ihm geführten Müllfahrzeug handelte es sich um einen Lkw der Marke Mercedes-Benz, Typ 2524 Müllwagen mit einem Leergewicht von 14 t, einer Länge von 8,65 m und einer Spurbreite von 2,50 m.
Der Lambrechter Weg ist eine schmale asphaltierte Straße, die für den Anliegerverkehr freigegeben ist. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch eine entsprechende Beschilderung ist nicht gegeben. Von der Dörrental-Siedlung aus kommend befindet sich rechter Hand parallel zum Lambrechter Weg eine viel befahrene Bahnstrecke, die am Unfallort etwa 2 m tiefer liegt, als der Lambrechter Weg. Auf der linken Seite des Lambrechter Weges befindet sich eine steil ansteigende Böschung mit Pflanzenbewuchs.
Aufgrund überhöhter Geschwindigkeit – der Angeklagte fuhr im Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 31 bis 33 km/h – und eines Fahrfehlers kam der Angeklagte etwa 70 m vor der späteren Unfallstelle in einem Bereich, in dem sich die Fahrbahn des Lambrechter Weges von 2,70 m auf 2,50 m verjüngt, mit dem äußeren rechten Reifen des hinteren rechten Zwillingsreifens vom Lambrechter Weg ab und geriet auf den nicht befestigten Randstreifen. Dabei war die Geschwindigkeit des Müllfahrzeuges den verengten Straßenverhältnissen nicht angemessen. Durch das Befahren des unbefestigten Banketts geriet das Müllfahrzeug in eine instabile Lage und begann sich nach rechts zu neigen. Als der Angeklagte seinen Fahrfehler bemerkte, versuchte er durch eine Lenkbewegung nach links alle Reifen des Lkws wieder auf die asphaltierte Fläche zu bringen. Da bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 31 km/h jedoch der Vortrieb des schweren Lkw zu stark war, wurde die Lenkbewegung nicht umgesetzt. Das Fahrzeug kippte vielmehr nach rechts und stürzte die etwa 2 m hohe Böschung hinab.
Dem Lader und Zeugen Zeuge, der auf dem rechten hinteren Trittbrett mitgefahren war, gelang es, von dem Trittbrett abzuspringen und unverletzt oberhalb der Böschung zu verbleiben.
Der Lkw kam direkt neben den Schienen dergestalt zu liegen, dass seine Aufbauten in das Lichtraumprofil der Bahnstrecke hineinragten.
Der Zeuge Zeuge1 kletterte die Böschung hinab, begab sich zum Führerhaus des Angeklagten und half diesem auszusteigen und zurück auf den Lambrechter Weg zu klettern. Der Angeklagte klagte dabei über Schmerzen im Brustkorbbereich, war ansonsten jedoch ebenfalls unverletzt.
Zeuge begab sich daraufhin schnellen Schrittes zur nahegelegenen Wohnsiedlung und verständigte von dort aus die Polizei.
Wenige Minuten nach dem Unfall kam aus Richtung Neustadt an der Weinstraße der ICE 9566 mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h angefahren. Diese Geschwindigkeit entsprach der dort zulässigen Geschwindigkeit. Der Führer des ICE, der Zeuge Zeuge2 bemerkte das Hindernis und leitete umgehend eine Vollbremsung ein. Da der Anhalteweg jedoch nicht ausreichte, schrammte der ICE am Lkw vorbei, wodurch die rechten Seitenwände der beiden vorderen Wagen regelrecht aufgeschlitzt wurden. Die Beschädigungen reichten vom Führerhaus bis zum Ende des zweiten Wagens. Im Innenraum zumindest des ersten Wagens wurden Passagiersitze herausgerissen.
Durch das Geschehen wurden insgesamt 14 Fahrgäste glücklicherweise nur leicht verletzt. Überwiegend handelte es sich um Prellungen und Hautabschürfungen.
Aufgrund des Geschehens wurde die Bahnlinie komplett gesperrt. Erst nach etwa 1 Woche konnten die Verbindungen wieder aufgenommen werden.
Der Angeklagte hat das Unfallgeschehen fahrlässig herbeigeführt. Aufgrund eines Fahrfehlers geriet er mit dem rechten hinteren Zwillingsreifen auf das unbefestigte Bankett. Da es sich bei der Unfallstelle um einen sehr schmalen Weg, der exakt die Spurbreite des Lkw aufweist handelt, hätte der Angeklagte mit angemessener Geschwindigkeit fahren müssen. Seine Geschwindigkeit von 31 bis 33 km/h war deutlich überhöht und verhinderte letztlich den Erfolg des Gegenlenkens des Angeklagten.
Bei Anwendung der auch ihm möglichen Sorgfalt hätte er erkennen können und auch müssen, dass aufgrund der beengten Fahrbahnverhältnisse ein deutlich langsameres Fahren nötig war. Da ihm die Strecke bekannt war – der Angeklagte befuhr den Lambrechter Weg mind. zum zweiten Mal – war für ihn ersichtlich, dass ein Abkommen von der schmalen Fahrbahn nach rechts unweigerlich zum Sturz auf die Bahngleise führen würde. Aufgrund des Gewichts des Müllfahrzeugs konnte der Angeklagte auch nicht damit rechnen, dass das schmale, unbefestigte und abschüssige Bankett den LKW tragen würde.
IV.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung, in der er sich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingelassen hat. Der Angeklagte hat darüber hinaus Angaben zum Datum seines Führerscheinerwerbs und der Dauer seiner Beschäftigung als Lkw-Fahrer gemacht.
Zum Tatvorwurf hat der Angeklagte keine Angaben gemacht.
Dass der Angeklagten den Lkw im Unfallzeitpunkt geführt hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Zeuge1. Dieser hat angegeben, dass er am fraglichen Tag gemeinsam mit dem Angeklagten die Dörrental-Siedlung aus Richtung Lindenberg kommend angefahren habe. Er könne bestätigen, dass der Angeklagte diese Strecke mindestens ein-, möglicherweise auch bereit dreimal im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit befahren habe.
Auf der Rückfahrt habe er dann bemerkt, dass das Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn abgekommen sei. Zunächst habe er gesehen, dass der äußere des rechten hinteren Zwillingsreifen auf das unbefestigte Bankett geraten sei. Dort habe sich eine deutliche Spur auf dem Gras abgezeichnet. Kurz darauf seien beide Zwillingsreifen auf dem Bankett gewesen. Zwar habe er keinen direkten Blick auf die Reifen gehabt, er habe deren Spurzeichnung im Gras jedoch gut erkennen können, weil er durch das Gitter seiner Mitfahrerplattform auf der rechten hinteren Seite des Lkw den Boden unter seinen Füßen habe beobachten können. Dann habe er einen Ruck, möglicherweise eine Bremsung verspürt, möglicherweise aber auch den Kontakt des Fahrzeugbodens mit der Böschung. Er sei dann abgesprungen und habe mitansehen müssen, wie das Fahrzeug nach rechts in Richtung Bahnlinie abgekippt sei.
Der Zeuge hat eine ruhige und sachliche Aussage gemacht. Seine Schilderung deckt sich mit der Spurenlage, die am Unfallort festgestellt werden konnte.
Nach dem Unfall wurde der Lkw geborgen und von dem Sachverständigenbüro , Neustadt an der Weinstraße begutachtet. Dabei wurden keinerlei technische Mängel festgestellt, die Einfluss auf das Unfallgeschehen gehabt haben könnten.
Der Sachverständige und auch der Zeuge PHK Polizist nahmen die Fahrbahn am Unfallort in Augenschein und berichteten, dass diese zwar schmal, aber deren Asphaltdecke unbeschädigt war.
Der Sachverständige , der dem Gericht bereits aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und der seine Gutachten in der Vergangenheit stets nach dem neuesten Stand der Technik erstattet hat, gab nachvollziehbar an, dass die Geschwindigkeit des Lkw zum Unfallzeitpunkt ausweislich der ausgewerteten Tachoscheibe, deren Vergrößerung in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, bei 31 bis 33 km/h lag. Die Geschwindigkeit war angesichts der sehr engen Wegeverhältnisse (Fahrbahnbreite wie Spurbreite) zu hoch.
Das Verlassen der Fahrbahn mit dem hinteren rechten Zwillingsreifen mag auch durch ein zu schnelles Umfahren eines in einer auf der linken Seite befindlichen Parkbucht parkenden Pkw herbeigeführt worden sein. Der Angeklagte fuhr an diesem Pkw mit einem Abstand von mindestens 50 cm vorbei. Da gerade an dieser Stelle die Spurzeichnung auf dem unbefestigten Bankett beginnt, spricht viel dafür, dass der Angeklagte den Abstand zum parkenden Pkw falsch eingeschätzt hat. Diese zusätzliche Engstelle hätte ihn ebenfalls zu einer Reduzierung seiner nicht angepassten Geschwindigkeit veranlassen müssen.
Soweit in der Berufungshauptverhandlung von Seiten der Verteidigung der Pflanzenbewuchs auf der linken Seite des Lambrechter Weges (in Fahrtrichtung des Lkw gesehen) thematisiert wurde, steht nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass dort zwar Sträucher und kleine Äste in das Lichtraumprofil des Lkw ragten. Diese stellten jedoch kein nennenswertes Hindernis für das Befahren des Lambrechter Weges dar. Dieser wurde in der Vergangenheit von allen größeren Lkws, darunter mindestens 3 Müll-Lkws, pro Woche befahren. Der Sachverständige gab insoweit glaubhaft an, dass er die Unfallstelle in Augenschein genommen habe und keine Äste von erwähnenswerter Dicke in das Lichtraumprofil der Fahrbahn in Höhe der Fahrerkabine ragten. Damit steht für die Kammer fest, dass ein Ausweichen aufgrund der Randbepflanzung nicht erforderlich war. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Angeklagte den Weg problemlos am selben Vormittag in der Gegenrichtung befahren hat. Darüber hinaus hat er diesen Weg zumindest ein weiteres Mal hin und zurück befahren. Die verengten Fahrbahnverhältnisse waren ihm daher bekannt.
Der der Deutschen Bahn entstandene Schaden bewegt sich im unteren dreistelligen Millionenbereich und steht noch nicht abschließend fest.
Der Zugführer Koch berichtete in ruhiger und sachlicher Manier vom Zusammenprall, seinen erlittenen Verletzungen und seinen Beobachtungen bei der nachfolgenden Bergung der Reisenden. Insoweit wurde eine Vielzahl von Lichtbildern in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
Soweit Mitreisende zu Schaden kamen, wurden die Tatvorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung bereits im Ermittlungsverfahren nach § 154a StPO eingestellt.
V.
Der Angeklagte hat sich eines Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Schienenverkehrs gem. § 315 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 StGB schuldig gemacht.
Trotz der beengten Fahrbahnverhältnisse fuhr der Angeklagte mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit und kam aufgrund Unachtsamkeit nach rechts von der Fahrbahn ab. Bei Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit, die nur knapp über der Schrittgeschwindigkeit liegen dürfte, wäre er in der Lage gewesen, entweder auf der Fahrbahn zu verbleiben oder durch den Lenkeinschlag nach links sämtliche Reifen wieder zurück auf die asphaltierte Fahrbahn zu bringen. Aufgrund des Gewichts des Lkw konnte er auch nicht darauf vertrauen, dass das unbefestigte Bankett den Lkw tragen würde.
Der Angeklagte hat sowohl bzgl. des eigentlichen Unfallherganges, als auch der letztlich daraus resultierenden Gefährdung der Passagiere im ICE fahrlässig gehandelt.
Die Strafvorschrift sieht in Abs. 6 Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bislang weder strafrechtlich. noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Er sieht sich hohen Schadensersatzforderungen gegenüber. Da bislang noch unklar ist, ob eine komplette Deckung des Schadens durch die Versicherungssumme erreicht werden kann, steht im Raum, dass er für sein zukünftiges Leben massiv verschuldet sein wird.
Darüber hinaus summieren sich die Verfahrenskosten aufgrund der Bergung des Lkw und dessen gutachterlicher Untersuchung auf einen Betrag von mehr als 20.000,00 €.
Zu Gunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass ihm zugemutet wurde, mit einem Lkw mit einer Spurbreite von 2,50 m eine Straße zu befahren, die ebenfalls nur 2,50 m breit ist.
Insoweit ist Folgendes auszuführen:
Die Problematik des Lambrechter Weges realisierte sich bereits im Jahr 1989, als ebenfalls ein Müllauto vom Lambrechter Weg abrutschte und auf das Bahngelände fiel. Dabei kam es jedoch nicht zu einem Unfall mit einem Zug.
Aufgrund dieses Vorfalls wurde darüber diskutiert, wie die Anbindung der Dörrental-Siedlung verbessert werden könne. Die Dörrental-Siedlung kann zwar auch über eine Unterführung erreicht werden, diese ist jedoch nicht hoch genug, um Lkw durchzulassen. Es wurde von der Gemeinde Lambrecht überlegt, die Unterführung zu vertiefen, was letztlich an den Kosten scheiterte. Die Anschaffung kleinerer Müllfahrzeuge wurde von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim ebenfalls aus Kostengründen abgelehnt.
Die Überlegung, den Lambrechter Weg zu verbreitern und die Bankette zu schottern wurde in Angriff genommen, jedoch als wenig Erfolg versprechend wieder eingestellt, da erkennbar war, dass die Schotterung keine langfristige Lösung darstellt.
Die Deutsche Bundesbahn verlangte bereits 1989 von der Verbandsgemeinde Lambrecht, dass der Lambrechter Weg zur direkt nebenan führenden Eisenbahnlinie durch starke Schutzplanken abzusichern sei. Diese Absicherung war bis zum verfahrensgegenständlichen Unfall nicht erfolgt. Die Kammer geht davon aus, dass, wenn Leitplanken angebracht gewesen wären, es nicht zu diesem Unfall gekommen wäre.
Letztlich ist seit dem Unfall im Jahre 1989 daher keine Absicherung dieser Gefahrenstelle erfolgt. Dem Angeklagten wurde zugemutet, den Engpass zu befahren.
Es muss abschließend aber auch darauf hingewiesen werden, dass in den letzten 20 Jahren, trotz der Nutzung des Lambrechter Weges durch den Schwerverkehr, keine weiteren entsprechenden Unfälle geschehen sind.
Zu Lasten des Angeklagten sind die Folgen des Unfallgeschehens zu beachten. Der Sachschaden ist immens. Darüber hinaus wurden 14 Fahrgäste glücklicherweise nur leicht verletzt. Wäre der Müllwagen weiter in das Lichtraumprofil des ICE gestürzt, wäre mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten zu rechnen gewesen.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien sieht die Kammer daher eine Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je 25,00 €
als tat- und schuldangemessen an.
Die Tagessatzhöhe orientiert sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB kam vorliegend wegen des extrem hohen Sachschadens, sowie der Tatsache, dass es 14 verletzte Personen gab, nicht in Betracht.
VI.
Die Berufung des Angeklagten hatte keinen Erfolg, sie war daher mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen (§ 465 StPO).