Skip to content

Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr – Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit

Gerichtsurteil bestätigt Alkoholverbot am Steuer

Das OLG Frankfurt hat die Revision eines Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Marburg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, das eine Geldstrafe und den Entzug der Fahrerlaubnis vorsieht, als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler zu seinen Ungunsten festgestellt wurden. Der Angeklagte muss die Kosten des Rechtsmittels tragen, wobei die Prüfung der Revision weder formelle noch sachliche Rechtsfehler offenlegte, die zu seinen Ungunsten gewirkt hätten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 26/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Frankfurt hat die Revision eines Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zurückgewiesen.
  • Der Angeklagte wurde zuvor vom Amtsgericht Marburg zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen.
  • Die Revision wurde als unbegründet verworfen, weil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurden.
  • Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
  • Es gab eine Verfahrensrüge wegen einer Verletzung der Absetzungsfrist des Urteils, diese wurde jedoch als unzulässig erachtet, da die Revisionsbegründung nicht alle erforderlichen Tatsachen vollständig vorgetragen hat.
  • Die Sachrüge bezüglich der Nichtbeauftragung eines Sachverständigen für eine Begleitstoffanalyse war unbegründet.
  • Das Urteil beruht nicht auf einem rechtsfehlerhaften Umgang mit dem Nachtrunk des Angeklagten.
  • Die Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit des Angeklagten halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

Trunkenheit am Steuer – Rechtliche Gratwanderung

Alkohol und Straßenverkehr sind eine hochgefährliche Mischung. Die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ist in Deutschland eine Straftat und wird hart geahndet. Ob Fahruntüchtigkeit vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Neben der Blutalkoholkonzentration (BAK) spielen auch andere Faktoren wie Ausfallerscheinungen, Fahrzeugführung und persönliche Umstände eine entscheidende Rolle.

Für Betroffene und Angehörige ist das Thema von großer Bedeutung. Denn die möglichen rechtlichen Konsequenzen reichen von empfindlichen Geldstrafen über Führerscheinentzug bis hin zu Freiheitsstrafen. Zudem drohen berufsrechtliche Folgen und Schwierigkeiten bei bestimmten Tätigkeiten. Es ist wichtig, die Rechtslage zu verstehen und sich bei Verstößen umfassend beraten zu lassen.

Brauchen Sie rechtlichen Rat zu fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr? Erhalten Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung für Ihren Fall – schnell, unkompliziert und vertraulich. Klicken Sie hier, um jetzt Hilfe zu erhalten!

➜ Der Fall im Detail


Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr führt zu Gerichtsverfahren

Im Fokus des Falls stand ein Angeklagter, der wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom Amtsgericht Marburg zu einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Diese Entscheidung führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, die sich bis zum Oberlandesgericht Frankfurt zog. Die zentrale rechtliche Herausforderung bestand darin, die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten festzustellen und dabei die Glaubwürdigkeit seiner Nachtrunkbehauptung sowie die Beweislage zur BAK (Blutalkoholkonzentration) zu bewerten.

Details zur gerichtlichen Entscheidung

Das OLG Frankfurt bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Marburg und wies die Revision des Angeklagten als unbegründet zurück. Die Überprüfung des Urteils ergab keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Besonders hervorgehoben wurde die sorgfältige Beweiswürdigung durch das Amtsgericht, welches die Nachtrunkbehauptung des Angeklagten als unglaubhaft einstufte und die Feststellung der Fahruntüchtigkeit auf einer soliden Beweisgrundlage aufbaute. Die Schlüsselaspekte für das Gericht waren die Auswertung der Blutprobe und die Aussagen der Zeugen, die zusammen mit den Widersprüchen in der Einlassung des Angeklagten zu seinem Trinkverhalten eine tragfähige Beweisgrundlage bildeten.

Die Rolle der Beweisführung und juristische Abwägungen

Bei der juristischen Bewertung spielten die Regularien zur Absetzungsfrist des Urteils und die Notwendigkeit einer sachgerechten Beweisführung, insbesondere bezüglich der BAK, eine entscheidende Rolle. Das Gericht erklärte detailliert, warum die Verfahrensrüge bezüglich einer möglichen Verletzung der Absetzungsfrist des Urteils nicht den formellen Anforderungen entsprach und somit unzulässig war. Des Weiteren wurde erläutert, warum die Sachrüge des Beschwerdeführers, die eine angeblich pflichtwidrige Unterlassung der Beauftragung eines Sachverständigen für eine Begleitstoffanalyse monierte, unbegründet war.

Konsequenzen für den Angeklagten und das juristische Vorgehen

Für den Angeklagten bedeutete das Urteil, dass die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts Marburg bestehen bleibt, einschließlich der Geldstrafe und des Entzugs der Fahrerlaubnis. Die gerichtliche Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden und detailgenauen Darlegung aller relevanten Tatsachen in der Revisionsbegründung, um eine erfolgreiche Überprüfung zu ermöglichen. Zudem verdeutlicht sie, wie Gerichte mit Nachtrunkbehauptungen und der Feststellung der Fahruntüchtigkeit umgehen, insbesondere im Hinblick auf die Beweislast und -führung.

Bedeutung der Entscheidung für die Rechtspraxis

Das Vorgehen des Gerichts zeigt auf, wie essentiell eine präzise und vollständige Beweiswürdigung in Verkehrsstrafsachen ist, vor allem wenn es um die Beurteilung der Fahruntüchtigkeit und die Verarbeitung von Nachtrunkbehauptungen geht. Die Entscheidung des OLG Frankfurt liefert somit wichtige Einblicke in die juristische Handhabung von Fällen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und die dabei anzulegenden Maßstäbe.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr?

Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr liegt vor, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs alkoholbedingt fahruntüchtig ist, dies aber nicht erkennt und irrtümlich davon ausgeht, er sei noch fahrtüchtig. Die wichtigsten Kriterien sind:
  • Der Fahrer führt ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr (Straßen-, Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr). Fahrzeuge können Autos, Motorräder, Fahrräder etc. sein.
  • Er ist infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtig).
  • Absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab 1,1 Promille vor. Relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab 0,3 Promille gegeben sein, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen.
  • Der Fahrer handelt fahrlässig, d.h. er erkennt seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht, obwohl er diese hätte erkennen können und müssen. Er geht irrtümlich davon aus, trotz Alkoholkonsums noch fahrtüchtig zu sein.

Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr wird milder bestraft als vorsätzliche, bei der der Fahrer seine Fahruntüchtigkeit kennt. Sie ist aber nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

Wie wird Fahruntüchtigkeit rechtlich festgestellt?

Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit im rechtlichen Kontext basiert auf verschiedenen Methoden und Beweismitteln, die sich in die Kategorien der absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit unterteilen lassen.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Absolute Fahruntüchtigkeit wird angenommen, wenn ein Kraftfahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille oder mehr aufweist. Bei Radfahrern liegt dieser Wert bei 1,6 Promille. Diese Grenzwerte gelten unabhängig von weiteren Beweisen oder dem Nachweis einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch das Verhalten des Fahrers. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird somit allein durch die Höhe der BAK festgestellt, ohne dass es auf das Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen ankommt.

Relative Fahruntüchtigkeit

Die relative Fahruntüchtigkeit bezieht sich auf Fälle, in denen die BAK unter den Grenzwerten der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, also bei Kraftfahrzeugführern unter 1,1 Promille und bei Radfahrern unter 1,6 Promille. Hier muss die Fahruntüchtigkeit durch zusätzliche Beweismittel nachgewiesen werden. Solche Beweismittel können beispielsweise die Beobachtung typischer alkoholbedingter Fahrfehler, wie Schlangenlinienfahren oder das Missachten von Verkehrszeichen, sein. Auch Verhaltensweisen des Fahrers, wie lallende Sprache oder unsicherer Gang, sowie Zeugenaussagen können herangezogen werden.

Weitere Indizien und Beweismittel

Neben der BAK und dem Fahrverhalten können auch weitere Umstände und Indizien zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit beitragen. Dazu gehören unter anderem:

  • Die Art und Weise der Verkehrsteilnahme und das Verhalten während der Verkehrskontrolle.
  • Medizinische Gutachten, die beispielsweise aufgrund einer Blutprobe erstellt werden.
  • Technische Aufzeichnungen, wie Dashcam-Aufnahmen oder Daten aus Fahrtenschreibern.
  • Aussagen von Zeugen und Polizeibeamten, die das Fahrverhalten und den Zustand des Fahrers beschreiben.

Rechtliche Konsequenzen

Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit erfolgt in der Regel eine Strafverfolgung nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr. Bei relativer Fahruntüchtigkeit muss der Nachweis erbracht werden, dass der Alkoholkonsum zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit geführt hat. In beiden Fällen können Strafen wie Geld- oder Freiheitsstrafen, der Entzug der Fahrerlaubnis sowie Punkte im Fahreignungsregister die Folge sein.

Zusammenfassend basiert die Feststellung der Fahruntüchtigkeit auf der BAK in Verbindung mit dem Verhalten des Fahrers und weiteren Indizien. Die Unterscheidung zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit spielt dabei eine zentrale Rolle.

Was bedeutet eine Nachtrunkbehauptung und wie wirkt sie sich auf das Verfahren aus?

Eine Nachtrunkbehauptung bezieht sich auf die Aussage einer Person, die nach einem Verkehrsvorfall, aber vor der Blutabnahme Alkohol konsumiert hat. Dies wird oft als Verteidigungsstrategie in Fällen verwendet, in denen jemand des Fahrens unter Alkoholeinfluss beschuldigt wird. Die Person behauptet, dass der gemessene Blutalkoholwert nicht auf den Alkoholkonsum vor oder während der Fahrt zurückzuführen ist, sondern auf den Alkoholkonsum nach der Fahrt, beispielsweise als Reaktion auf einen Unfall oder eine stressige Situation.

Die Nachtrunkbehauptung kann erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren haben, da sie die Feststellung der Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt des Fahrens erschwert. Wenn ein Nachtrunk plausibel behauptet wird und nicht widerlegt werden kann, kann dies im Zweifel zu einem Freispruch führen. Um die Glaubwürdigkeit einer Nachtrunkbehauptung zu überprüfen, können verschiedene Methoden angewendet werden:

  • Blutproben: Es werden in der Regel zwei Blutproben im Abstand von etwa 30 Minuten entnommen, um festzustellen, ob der Alkoholgehalt im Blut steigt oder fällt. Ein Anstieg würde auf einen Nachtrunk hindeuten, während ein Abfall darauf hindeuten würde, dass der Alkohol bereits vor der Fahrt konsumiert wurde.
  • Begleitstoffanalyse: Diese Analyse kann die Art des konsumierten Alkohols und den ungefähren Zeitpunkt des Konsums bestimmen. Sie basiert auf dem Nachweis von Begleitstoffen im Blut, die neben Ethanol in alkoholischen Getränken vorhanden sind. Dies kann helfen zu bestimmen, ob der Alkohol vor oder nach der Fahrt konsumiert wurde.

Wenn eine Nachtrunkbehauptung widerlegt wird, etwa durch die Ergebnisse der Blutproben oder der Begleitstoffanalyse, dann drohen dem Betroffenen die üblichen Strafen für Trunkenheit im Verkehr, abhängig vom gemessenen Promille-Wert. Die Beweislast für den Nachtrunk liegt beim betroffenen Autofahrer, der die Behauptung aufstellt.

Es ist wichtig zu beachten, dass Gerichte Nachtrunkbehauptungen oft skeptisch gegenüberstehen, da sie häufig als Schutzbehauptung verwendet werden, um sich vor den rechtlichen Konsequenzen des Fahrens unter Alkoholeinfluss zu schützen. Daher ist eine sorgfältige Prüfung der Umstände und Beweise erforderlich, um festzustellen, ob ein Nachtrunk tatsächlich stattgefunden hat.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 316 StGB – Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Dieser Paragraph regelt die Strafbarkeit des Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss. Der Zusammenhang zum Text ergibt sich aus der zentralen Thematik des Urteils, das sich mit der Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr beschäftigt.
  • § 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis: Erläutert die rechtlichen Grundlagen für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verurteilungen, die im Kontext von Verkehrsdelikten, insbesondere unter Alkoholeinfluss, stehen. Dies ist relevant, da dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
  • § 344 StPO – Verfahrensrügen: Dieser Paragraph behandelt die Anforderungen an die Form und den Inhalt von Revisionsbegründungen, insbesondere bei Verfahrensrügen. Relevant ist dies im vorliegenden Fall aufgrund der Diskussion über die Zulässigkeit und Begründetheit der eingelegten Revision.
  • § 275 StPO – Urteilsabsetzungsfrist: Thematisiert die Fristen, innerhalb derer Urteile zu den Akten gebracht werden müssen. Der Kontext ergibt sich aus der Verfahrensrüge bezüglich der Überschreitung der Absetzungsfrist des Urteils.
  • § 338 Nr. 7 StPO – Absolute Revisionsgründe: Spezifiziert die Gründe, bei denen eine Revision als begründet gilt, unter anderem Verstöße gegen die Urteilsabsetzungsfrist. Dies ist relevant, da der Angeklagte eine Verletzung dieser Bestimmungen rügte.
  • § 24 StVG – Anordnung eines Fahrverbots: Dieser Paragraph erlaubt es, ein Fahrverbot als Folge bestimmter Verkehrsdelikte zu verhängen. Obwohl im Text nicht direkt erwähnt, ist dies im thematischen Kontext der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verkehrssicherheit von Bedeutung.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 3 ORs 26/23 – Beschluss vom 28.11.2023

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 15.05.2023 wird als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf das Revisionsvorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Marburg hat den Angeklagten am 15.05.2023 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (Bl. 99, 100 ff. d.A.).

Das Urteil wurde am Tag der Hauptverhandlung am 15.05.2023 – dem einzigen Termin -verkündet. Die Entscheidungsgründe des Urteils gelangten am 06.07.2023 zur Geschäftsstelle. In den Akten befindet sich ein Vermerk vom 06.07.2023 (Bl. 109 d.A.) des Tatrichters, wonach der Erste Justizhauptwachtmeister der vom Tatrichter verfügten Frist zur Vorlage des Hauptverhandlungsprotokolls, nämlich zwei Wochen nach der Hauptverhandlung (Bl. 89 RS d.A.), erst am 06.07.2023 nachkommen konnte, weil der Justizhauptwachtmeister wegen hoher Arbeitsbelastung zeitweise dem Amtsgericht Stadt1 zugeordnet gewesen sei. Deshalb sei vom zuständigen Richter das vom Angeklagten am 17.05.2023 eingelegte Rechtsmittel übersehen und die Absetzung des Urteils erst am 06.07.2023 unverzüglich nachgeholt worden.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. hat nach richterlichem Hinweis unter Zurücknahme ihrer Anträge vom 09.08.2023 und 30.10.2023 zuletzt unter dem 06.11.2023 beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die statthafte (§ 335 StPO) sowie form- und fristgerecht gem. § 341 StPO eingelegte und nach wirksamer Zustellung des Urteils am 11.07.2023 mit den Schriftsätzen vom 13.07.2023 und 14.07.2023 gem. § 345 StPO begründete Revision ist zulässig, deckt aber keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 338 Nr. 7 StPO ist nicht den Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend ausgeführt.

a) In der Revisionsbegründung sind alle Tatsachen vollständig vorzutragen, welche für die Prüfung erforderlich sind, ob das Urteil innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden ist (BGH, Urt. v. 06.02.1980 – 2 StR 729/79, BGHSt 29, 203 f. = NJW 1980, 1292; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 31.03.2014 – Ss (B) 18/2014 (15/14 OWi), NJOZ 2014, 1545, 1546). Im Regelfall genügt die Mitteilung des Tags der Urteilsverkündung, der Zahl der Hauptverhandlungstage und des Datums des auf dem Urteil angebrachten Eingangsstempels (BGH, Beschl. v. 22.01.2019 – 2 StR 413/18, StV 2019, 820, 821 Tz. 3; BayObLG, Beschl. v. 16.05.2022 – 201 ObOWi 483/22, BeckRS 2022, 11544 Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.01.2000 – 1 Ss 11/00, juris Rn. 4; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2019, § 338 Rn. 177; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 338 Rn. 98).

Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überschreitung der vorgenannten Frist durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren und unabwendbaren Umstand bedingt war (§ 275 Abs. S. 4 StPO), muss die Revision auch diese besonderen Umstände mit Tatsachen unterlegt darlegen, z.B. überraschendes Versterben, Krankschreibungen, Urlaubszeiten des Tatrichters bzw. des Berichterstatters oder lebensgefährliche Erkrankungen von deren nahen Angehörigen (BayObLG, Beschl. v. 16.05.2022 – 201 ObOWi 483/22, BeckRS 2022, 11544 Rn. 4; KK-StPO/Gericke aaO., § 338 Rn. 98). Eine Verfahrensrüge ist deshalb unzulässig, wenn es die Revisionsbegründung versäumt, über einen entsprechenden Vermerk des Tatrichters zu informieren (BGH, Beschl. v. 24.11.2006 – 1 StR 558/06, NStZ-RR 2007, 88).

b) So liegt es hier. In der Revisionsbegründung wird der Vermerk des Tatrichters vom 06.07.2023 (Bl. 109 d.A.), welcher tatsächliche Hintergründe für das Überschreiten der Frist nach § 275 Abs. 1 S. 2 StPO beschreibt, nicht wiedergeben. Das Revisionsgericht ist daher außer Stande, allein an Hand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO für eine Fristüberschreitung ausnahmsweise erfüllt waren. Ob der Inhalt des Vermerks die Fristüberschreitung tatsächlich rechtfertigt, ist für ihre Begründetheit relevant. Es ist aber durch das Gesetz (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) gerade dem Beschwerdeführer aufgegeben, die für den Verfahrensverstoß relevanten Tatsachen in der Revisionsbegründung so vollständig vorzutragen, dass das Revisionsgericht ohne Bezugnahme auf den Akteninhalt in der Lage ist, den Sachverhalt zu bewerten. Ihm war es ohne Weiteres möglich, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von dem Vermerk und somit der für die Beurteilung der gerügten Verletzung des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO relevanten Tatsachen zu verschaffen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.07.2007 – 1 StR 317/07, BeckRS 2007, 12146 Rn. 2; BGH, Beschl. v. 28.08.2007 – 1 StR 402/07, BeckRS 2007, 14491).

2. Die Sachrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Tatrichter habe pflichtwidrig davon abgesehen, einen Sachverständigen mit einer Begleitstoffanalyse zur Überprüfung des Nachtrunks zu beauftragen, kann dies nicht mit der Sachrüge geltend gemacht werden. Eine Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist aber nicht erhoben worden.

Ein sachlich-rechtlicher Mangel läge nur dann vor, wenn Darstellung und Würdigung des festgestellten Sachverhalts unklar, widersprüchlich oder ersichtlich nicht vollständig wäre, Denkfehler enthielte oder Erfahrungssätze missachtete (st. Rspr., vgl. nur OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.09.2006 – 2 St Ss 170/06, BeckRS 2006, 11724; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 337 Rn. 21 m.w.N.).

a) Angesichts dieses Prüfungsmaßstabs ist die Beweiswürdigung, welche die konkrete Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers als unglaubhaft würdigt, nicht zu beanstanden. Zwar ist der Beweiswert einer zweiten Blutentnahme im Einzelnen umstritten (MüKo-StGB/Pegel, 4. Aufl. 2022, § 316 Rn. 83; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 316 Rn. 20), gleichwohl bildet sie hier für die Beweiswürdigung des Tatrichters eine tragfähige Grundlage, da sie neben die Widersprüche in der Einlassung des Angeklagten zu seinem Trinkverhalten und die Aussagen der Zeugen V und W tritt, die zudem durch die Angaben des Zeugen POK X bestätigt wurden.

b) Schließlich halten auch die Feststellung der Fahruntüchtigkeit revisionsgerichtlicher Prüfung stand.

Angesichts der in der Anflutungsphase verstärkten Ausfallerscheinungen bedarf es einer Rückrechnung nicht, wenn bei der Blutentnahme wenigstens der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille BAK erreicht ist. Dann steht fest, dass eine entsprechende Körperalkoholmenge zur Tatzeit vorgelegen haben muss (BGH, Beschl. vom 11.12.1973 – 4 StR 130/73, BGHSt 25, 246, 251 = NJW 1974, 246, 247; Schönke/Schröder-StGB/Hecker, 30. Aufl. 2019, § 316 Rn. 17; MüKo-StGB/Pegel aaO., § 316 Rn. 77; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Straßenverkehrsrecht/Burmann, 27. Aufl. 2022, § 316 Rn. 17). Die Berücksichtigung eines Nachtrunks im Umfang einer Dose Bier (5 Volumenprozent) zu 0,5 l durch den Vorderrichter ist zwar rechtsfehlerhaft, jedoch beruht das Urteil nicht darauf. Dem Amtsgericht ist noch zuzustimmen, dass die BAK, die sich aus dem Genuss einer bestimmten Alkoholmenge ergibt, in der Weise errechnet werden darf, dass die wirksame Alkoholmenge in Gramm durch das mit dem sog. Reduktionsfaktor multiplizierte Körpergewicht in Kilogramm geteilt wird. Es bedarf daher der Feststellung des Körpergewichts zum Tatzeitpunkt, der Bestimmung des Reduktionsfaktors und der Mitteilung der aufgenommenen Alkoholmenge in Gramm (vgl. Senat, Beschl. vom 28.11.1996 – 3 Ss 363/96, NZV 1997, 239). Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gerecht. Allerdings geht es unzulässiger Weise zuungunsten des Angeklagten davon aus, dass der Angeklagte 0,05 Promille in 30 Minuten zwischen Nachtrunkende und der ersten Blutprobenentnahme abgebaut hat. Zu beanstanden ist dabei aber nicht der Abbauwert von 0,05 Promille in 30 Minuten (= 0,1 Promille pro Stunde), sondern der Abzug des Zeitfaktors an sich, da sich der Angeklagte nach den Erwägungen des Amtsgerichts hinsichtlich des Nachtrunks unwiderlegt noch in der Anflutungsphase befand. Der verminderte Nachtrunkwert führt dazu, dass sich die vorgeworfene BAK zu Lasten des Angeklagten erhöht.

Ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler ist aber ausgeschlossen, zumal es das Amtsgericht unterlassenen hat, von der „Nachtrunkpromille“ das sogenannte Resorptionsdefizit (bei einer tätergünstigen Annahme 10 %) in Abschlag zu bringen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!