Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Fahrerflucht und Fahrtenbuchauflage: Rechtliche Konsequenzen im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was ist eine Fahrtenbuchauflage und warum wird sie verhängt?
- Welche Pflichten habe ich bei einer Fahrtenbuchauflage?
- Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen eine Fahrtenbuchauflage?
- Welche Rolle spielt die Organisation der Fahrzeugnutzung bei der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage?
- Wie kann ein Unternehmen konform mit einer Fahrtenbuchauflage umgehen und zukünftigen Auflagen vorbeugen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Rechtsstreit dreht sich um die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für mehrere Fahrzeuge nach einem Vorfall von Fahrerflucht.
- Ein Unbekannter verursachte einen Unfall mit einem Firmenfahrzeug der Antragstellerin und entfernte sich unerlaubt von der Unfallstelle.
- Die Ermittlungen zur Identifizierung des Fahrzeugführers blieben erfolglos, da die internen Regelungen zur Fahrzeugnutzung ungenügend waren.
- Das Landratsamt ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds an, für zehn Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen, um zukünftige Verstöße zu verhindern.
- Das Gericht bestätigte die Entscheidung und erklärte, dass die Antragstellerin durch fehlende Regelungen für den Fuhrpark zur Verantwortung gezogen wird.
- Die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs gilt auch für weitere, vergleichbare Fahrzeuge der Antragstellerin.
- Die Dauer der Anordnung wurde aufgrund der Schwere des Verstoßes und der mangelhaften innerbetrieblichen Organisation festgelegt.
- Das Gericht argumentierte, dass eine ordnungsgemäße Dokumentation der Fahrzeugnutzung für Unternehmen ohnehin erforderlich ist.
- Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die interne Organisation von Firmen, die einen Fuhrpark besitzen.
- Zukünftige Verstöße könnten durch diese Maßnahme besser verfolgt und dokumentiert werden.
Fahrerflucht und Fahrtenbuchauflage: Rechtliche Konsequenzen im Fokus
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, im Volksmund oft als „Fahrerflucht“ bezeichnet, ist ein ernstes Verkehrsdelikt, das mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen verbunden ist. Wenn ein Fahrzeugführer nach einem Verkehrsunfall den Unfallort verlässt, ohne seine Personalien oder die Fahrzeugdaten anzugeben, kann dies nicht nur zu strafrechtlichen Maßnahmen führen, sondern auch zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. In solchen Fällen kommt es häufig zur Diskussion der sogenannten Fahrtenbuchauflage, einer Maßnahme, die es der Behörde ermöglicht, das Fahrverhalten des Fahrzeughalters genauer zu überwachen.
Die Fahrtenbuchauflage wird in der Regel ausgesprochen, wenn erhebliche Zweifel an der Identität des verantwortlichen Fahrers bestehen oder wenn der Halter wiederholt Verkehrsverstöße begangen hat. Diese Maßnahme soll präventiv wirken und der Wiederholung solcher Delikte entgegenwirken. Ein Fahrtenbuch muss lückenlos und gewissenhaft geführt werden, um mögliche Rechtsfolgen zu verhindern.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die rechtlichen Aspekte einer Fahrtenbuchauflage im Zusammenhang mit einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort näher analysiert.
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Der Fall vor Gericht
Fahrtenbuchauflage für Unternehmen nach Fahrerflucht
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde eines Unternehmens gegen eine Fahrtenbuchauflage zurückgewiesen. Das Landratsamt Ostallgäu hatte dem Unternehmen auferlegt, für zehn Firmenfahrzeuge 36 Monate lang Fahrtenbücher zu führen, nachdem mit einem Firmenwagen eine Fahrerflucht begangen worden war.
Der Vorfall
Am 28. Oktober 2022 fuhr ein unbekannter Fahrer mit einem Fahrzeug des Unternehmens in München auf einem Radfahrstreifen an wartenden Autos vorbei. Dabei streifte er ein geparktes Fahrzeug und verursachte einen wirtschaftlichen Totalschaden von über 2.300 Euro. Ohne anzuhalten, setzte der Fahrer seine Fahrt fort. Eine Zeugin beobachtete den Vorfall und verständigte die Polizei. Praktikanten, die mit der Zeugin unterwegs waren, konnten das Kennzeichen des flüchtenden Fahrzeugs ablesen.
Ermittlungen der Behörden
Die Polizei führte noch am selben Tag Ermittlungen am Firmensitz und am Wohnort eines Geschäftsführers durch, traf aber niemanden an. Zwei Wochen später wurden am Fahrzeug des Unternehmens Unfallspuren dokumentiert. Der zu diesem Zeitpunkt angetroffene Fahrer – Kommanditist und Vater eines Geschäftsführers – verweigerte die Auskunft zum Fahrer am Unfalltag. Auch eine anwaltliche Stellungnahme blieb aus.
Bei Befragungen im August und Oktober 2023 erklärten beide Geschäftsführer des Unternehmens übereinstimmend, dass alle Mitarbeiter freien Zugriff auf die Fahrzeugschlüssel hätten. Eine Dokumentation der Fahrzeugnutzung erfolge nicht. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren im November 2023 ein, da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Begründung der Fahrtenbuchauflage
Das Landratsamt ordnete daraufhin im Februar 2024 die Führung von Fahrtenbüchern für zehn Firmenfahrzeuge an. Es begründete dies mit der fehlenden Möglichkeit, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln, und der mangelnden innerbetrieblichen Organisation des Unternehmens. Die Dauer von 36 Monaten wurde mit der Schwere des Verstoßes und der fehlenden Dokumentation der Fahrzeugnutzung begründet.
Gerichtliche Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Augsburg wies den Eilantrag des Unternehmens gegen die Fahrtenbuchauflage ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass mit dem Firmenfahrzeug Verkehrsverstöße begangen wurden. Die Feststellung des Fahrers sei unmöglich gewesen, da das Unternehmen seinen Obliegenheiten zur Dokumentation der Fahrzeugnutzung nicht nachgekommen sei.
Die Ausdehnung der Auflage auf den gesamten PKW-Fuhrpark von zehn Fahrzeugen hielt das Gericht für gerechtfertigt, da die unzureichende Dokumentation alle Fahrzeuge betraf. Die Dauer von 36 Monaten wurde als angemessen erachtet, da unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als schwerwiegender Verstoß eingestuft wird.
Bedeutung für Unternehmen
Das Urteil verdeutlicht die Pflichten von Unternehmen bei der Nutzung von Firmenfahrzeugen. Eine fehlende Dokumentation der Fahrzeugnutzung kann im Falle von Verkehrsverstößen zu weitreichenden Konsequenzen führen. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass Geschäftsfahrten ausreichend dokumentiert werden, um im Bedarfsfall den jeweiligen Fahrer ermitteln zu können.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung unterstreicht die Verantwortung von Unternehmen für ihre Firmenfahrzeuge. Eine mangelnde Dokumentation der Fahrzeugnutzung rechtfertigt bei schweren Verkehrsverstößen weitreichende Fahrtenbuchauflagen. Unternehmen tragen das Risiko, wenn sie Fahrer nicht ermitteln können. Die Ausdehnung auf den gesamten Fuhrpark und eine lange Dauer der Auflage sind bei schweren Verstößen und systematischen Organisationsmängeln verhältnismäßig. Dies dient der Verkehrssicherheit und soll künftige Verstöße verhindern.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie ein Firmenfahrzeug nutzen, müssen Sie nach diesem Urteil besonders vorsichtig sein. Eine Fahrtenbuchauflage kann Sie treffen, auch wenn Sie selbst keinen Verkehrsverstoß begangen haben. Ihr Unternehmen ist verpflichtet, die Nutzung der Fahrzeuge genau zu dokumentieren. Geschieht dies nicht und kann bei einem Verstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, droht eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark – und zwar für bis zu 36 Monate. Das bedeutet für Sie: Jede Fahrt muss detailliert aufgezeichnet werden. Ein Verstoß gegen diese Auflage kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. Achten Sie daher auf eine genaue Dokumentation Ihrer Fahrten und halten Sie sich strikt an die Verkehrsregeln.
FAQ – Häufige Fragen
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Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was ist eine Fahrtenbuchauflage und warum wird sie verhängt?
- Welche Pflichten habe ich bei einer Fahrtenbuchauflage?
- Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen eine Fahrtenbuchauflage?
- Welche Rolle spielt die Organisation der Fahrzeugnutzung bei der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage?
- Wie kann ein Unternehmen konform mit einer Fahrtenbuchauflage umgehen und zukünftigen Auflagen vorbeugen?
Was ist eine Fahrtenbuchauflage und warum wird sie verhängt?
Eine Fahrtenbuchauflage ist eine behördliche Anordnung, die einen Fahrzeughalter dazu verpflichtet, für ein bestimmtes Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge ein detailliertes Fahrtenbuch zu führen. Diese Maßnahme wird verhängt, wenn mit einem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen wurde, aber der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Die rechtliche Grundlage für die Fahrtenbuchauflage findet sich in § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Demnach kann die zuständige Behörde diese Auflage anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Gründe für eine Fahrtenbuchauflage
Eine Fahrtenbuchauflage wird typischerweise in folgenden Situationen verhängt:
- Bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen, wie erheblichen Geschwindigkeitsübertretungen oder Rotlichtverstößen, bei denen der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
- Nach Unfällen mit Fahrerflucht, wenn der Halter den Fahrer nicht benennen kann oder will. Dies ist besonders relevant im Zusammenhang mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort.
- Bei wiederholten Verstößen, bei denen der Fahrer nicht identifiziert werden konnte.
Die Auflage dient nicht als Strafe für den begangenen Verstoß, sondern hat eine präventive Funktion. Sie soll sicherstellen, dass bei zukünftigen Verstößen der verantwortliche Fahrer leicht ermittelt werden kann.
Auswirkungen für den Betroffenen
Wenn Sie als Fahrzeughalter von einer Fahrtenbuchauflage betroffen sind, müssen Sie für jede Fahrt detaillierte Aufzeichnungen führen. Dies beinhaltet:
- Datum und Uhrzeit von Fahrtbeginn und -ende
- Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt
- Vollständiger Name des Fahrers
- Fahrziel und gegebenenfalls Zwischenziele
Die Dauer der Auflage kann je nach Schwere des Verstoßes variieren. Üblicherweise wird sie für einen Zeitraum von 6 bis 24 Monaten verhängt. In besonders schweren Fällen, wie bei einer Unfallflucht, kann sie sogar bis zu 36 Monate dauern.
Beachten Sie, dass Sie als Halter verpflichtet sind, das Fahrtenbuch auf Verlangen der Behörde zur Prüfung vorzulegen. Ein Verstoß gegen die Fahrtenbuchauflage kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wenn Sie von einer Fahrtenbuchauflage betroffen sind, sollten Sie die Anordnung sorgfältig prüfen. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen, um die Rechtmäßigkeit der Auflage überprüfen zu lassen.
Welche Pflichten habe ich bei einer Fahrtenbuchauflage?
Bei einer Fahrtenbuchauflage müssen Sie als Fahrzeughalter für jede Fahrt detaillierte Aufzeichnungen führen. Die Hauptpflichten umfassen:
- Lückenlose Dokumentation aller Fahrten: Sie müssen für jede einzelne Fahrt Datum, Uhrzeit, Kilometerstand zu Beginn und Ende, Fahrziel und Fahrtzweck notieren. Bei privaten Fahrten reicht die Angabe „privat“ als Zweck.
- Genaue Fahreridentifikation: Der Name des Fahrers muss für jede Fahrt eindeutig angegeben werden. Abkürzungen oder Spitznamen sind nicht zulässig.
- Chronologische und zeitnahe Einträge: Die Einträge müssen in der Reihenfolge der Fahrten erfolgen und zeitnah, am besten täglich, vorgenommen werden.
- Lesbarkeit und Unveränderbarkeit: Das Fahrtenbuch muss lesbar und nachträglich nicht veränderbar sein. Handschriftliche Aufzeichnungen in einem gebundenen Buch sind empfehlenswert.
- Aufbewahrung und Vorlage: Sie müssen das Fahrtenbuch jederzeit auf Verlangen der Behörde zur Prüfung vorlegen können. Nach Ablauf der Auflage ist es noch sechs Monate aufzubewahren.
- Vollständigkeit auch bei Nichtbenutzung: Auch wenn das Fahrzeug nicht genutzt wird, muss dies im Fahrtenbuch vermerkt werden.
Wichtig: Die Verantwortung für die korrekte Führung liegt bei Ihnen als Fahrzeughalter, auch wenn Sie das Fahrzeug anderen Personen überlassen. Bei Firmenwagen müssen Sie sicherstellen, dass die Nutzer die Einträge ordnungsgemäß vornehmen.
Beachten Sie: Fehlerhafte oder unvollständige Einträge können als Verstoß gegen die Auflage gewertet werden. Dies kann zu einer Verlängerung der Auflage oder sogar zu einem Bußgeld führen. In schweren Fällen droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs. Diese sind oft einfacher zu führen und reduzieren das Risiko von Fehlern. Achten Sie jedoch darauf, dass das verwendete System von den Behörden anerkannt wird.
In Ihrer Situation ist es ratsam, sich genau an diese Vorgaben zu halten. Was wäre, wenn Sie einen Eintrag vergessen? Es könnte als Verstoß gewertet werden. Daher empfiehlt es sich, die Führung des Fahrtenbuchs zur täglichen Routine zu machen.
Besonderheit bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
Im Zusammenhang mit dem von Ihnen erwähnten Fall (Az.: 11 CS 24.628 – VGH München, vom 11.06.2024) ist zu beachten: Bei einem Verdacht auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann eine Fahrtenbuchauflage besonders streng gehandhabt werden. In solchen Fällen legen die Behörden oft besonderen Wert auf lückenlose und präzise Aufzeichnungen. Es kann sogar sein, dass zusätzliche Angaben wie genaue Routen oder Zwischenstopps verlangt werden.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen eine Fahrtenbuchauflage?
Bei Verstößen gegen eine Fahrtenbuchauflage drohen verschiedene rechtliche Konsequenzen:
Bußgeld
Die häufigste Folge ist ein Bußgeld von 100 Euro. Dies wird fällig, wenn Sie das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß führen, es verloren haben oder es der zuständigen Behörde nicht auf Verlangen vorlegen.
Verlängerung der Auflage
Die Behörde kann die Dauer der Fahrtenbuchauflage verlängern, wenn Sie wiederholt gegen die Auflagen verstoßen. Statt der üblichen 6-12 Monate könnte die Pflicht dann auf bis zu 24 Monate oder in schweren Fällen sogar auf unbestimmte Zeit ausgedehnt werden.
Verschärfte Auflagen
Bei wiederholten oder schweren Verstößen können die Auflagen verschärft werden. Dies könnte bedeuten, dass Sie das Fahrtenbuch häufiger vorlegen müssen oder zusätzliche Informationen dokumentieren sollen.
Führerscheinentzug
In besonders schweren Fällen, etwa wenn Sie trotz Fahrtenbuchauflage wiederholt Verkehrsverstöße begehen und der Fahrer nicht ermittelt werden kann, droht als letzte Konsequenz sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Dies kommt jedoch nur in Ausnahmefällen vor.
Strafrechtliche Konsequenzen
Wenn Sie vorsätzlich falsche Angaben im Fahrtenbuch machen, kann dies als Urkundenfälschung gewertet werden. In solchen Fällen drohen neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Fahrtenbuchauflage dazu dient, Verkehrsverstöße aufzuklären. Wenn Sie in Ihrer Situation mit einer solchen Auflage konfrontiert sind, sollten Sie diese sehr ernst nehmen und gewissenhaft befolgen. Die korrekte Führung des Fahrtenbuchs schützt Sie vor weiteren rechtlichen Problemen und kann dazu beitragen, die Auflage schneller wieder aufzuheben.
Welche Rolle spielt die Organisation der Fahrzeugnutzung bei der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage?
Die Organisation der Fahrzeugnutzung spielt eine entscheidende Rolle bei der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage. Unzureichende Kontrollmechanismen und mangelhafte Dokumentation der Fahrzeugnutzung können direkt zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage führen.
Bedeutung ordnungsgemäßer Organisation
Eine sorgfältige Organisation der Fahrzeugnutzung ist für Unternehmen von großer Bedeutung. Wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht ermittelt werden kann, prüfen die Behörden, ob der Fahrzeughalter seiner Verantwortung nachgekommen ist. Dabei wird besonders darauf geachtet, ob angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um die Identität der Fahrzeugnutzer jederzeit feststellen zu können.
Unzureichende Kontrollmechanismen können als Versäumnis des Halters ausgelegt werden. Wenn ein Unternehmen beispielsweise keine klaren Regelungen zur Fahrzeugübergabe hat oder die Nutzung nicht ausreichend dokumentiert, erhöht sich das Risiko einer Fahrtenbuchauflage erheblich.
Konkrete Organisationsmaßnahmen
Um einer Fahrtenbuchauflage vorzubeugen, sollten Unternehmen folgende Aspekte beachten:
- Klare Zuständigkeiten: Legen Sie fest, wer für die Verwaltung und Kontrolle der Fahrzeugnutzung verantwortlich ist.
- Dokumentation: Führen Sie genaue Aufzeichnungen darüber, wer wann welches Fahrzeug nutzt. Dies kann durch elektronische Fahrtenbücher oder Nutzungsprotokolle erfolgen.
- Fahrzeugübergabeprotokolle: Dokumentieren Sie jede Übergabe des Fahrzeugs an einen anderen Fahrer schriftlich.
- Regelmäßige Schulungen: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die Wichtigkeit der korrekten Dokumentation und die möglichen Konsequenzen bei Verstößen.
Rechtliche Konsequenzen bei Organisationsmängeln
Wenn ein Unternehmen keine ausreichenden Maßnahmen zur Kontrolle der Fahrzeugnutzung nachweisen kann, kann dies als mangelnde Mitwirkung bei der Fahrerermittlung gewertet werden. In solchen Fällen sehen Gerichte die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage oft als gerechtfertigt an.
Im Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) wiegt dieses Versäumnis besonders schwer. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 11 CS 24.628 vom 11.06.2024) bestätigt, dass bei einer Unfallflucht eine Fahrtenbuchauflage für bis zu drei Jahre verhältnismäßig sein kann, wenn der Halter keine ausreichenden Organisationsmaßnahmen nachweisen kann.
Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Investieren Sie in eine gute Organisation Ihrer Fahrzeugflotte. Eine sorgfältige Dokumentation und klare Verantwortlichkeiten können Ihnen im Ernstfall viel Ärger und Kosten ersparen. Bedenken Sie, dass eine Fahrtenbuchauflage nicht nur zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeutet, sondern auch Ihre betrieblichen Abläufe erheblich beeinträchtigen kann.
Wie kann ein Unternehmen konform mit einer Fahrtenbuchauflage umgehen und zukünftigen Auflagen vorbeugen?
Um eine Fahrtenbuchauflage ordnungsgemäß umzusetzen und zukünftige Auflagen zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:
Korrekte Umsetzung der Fahrtenbuchauflage
Genaue Dokumentation: Führen Sie für jedes betroffene Fahrzeug ein detailliertes Fahrtenbuch. Erfassen Sie darin Name und Anschrift des Fahrers, Kennzeichen, Datum und Uhrzeit von Fahrtbeginn und -ende sowie die Unterschrift des Fahrers. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen lückenlos dokumentiert werden.
Digitale Lösungen nutzen: Erwägen Sie den Einsatz elektronischer Fahrtenbücher. Diese erleichtern die Dokumentation erheblich und reduzieren Fehler. Viele Systeme bieten automatische Aufzeichnungen und vereinfachen so die Einhaltung der Vorschriften.
Regelmäßige Kontrollen: Überprüfen Sie die Fahrtenbücher in kurzen Abständen auf Vollständigkeit und Korrektheit. Dies hilft, Versäumnisse frühzeitig zu erkennen und zu korrigieren.
Schulung der Mitarbeiter: Informieren Sie alle betroffenen Mitarbeiter über die Pflicht zur korrekten Führung des Fahrtenbuchs und die möglichen Konsequenzen bei Verstößen. Eine gründliche Einweisung ist entscheidend für die Compliance.
Prävention zukünftiger Auflagen
Klare Verantwortlichkeiten: Legen Sie fest, wer für die Verwaltung und Nutzung der Firmenfahrzeuge zuständig ist. Eine klare Zuordnung erleichtert die Identifikation von Fahrern im Falle von Verstößen.
Interne Richtlinien: Etablieren Sie strikte Regeln für die Nutzung von Firmenfahrzeugen. Dazu gehören Vorgaben zur Dokumentation von Fahrten und zum Verhalten bei Verkehrsverstößen oder Unfällen.
Sensibilisierung der Mitarbeiter: Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig in Bezug auf Verkehrsregeln und die Konsequenzen von Verstößen. Besonders wichtig ist die Aufklärung über die Pflichten bei Verkehrsunfällen, um Fälle von Fahrerflucht zu vermeiden.
Proaktive Kommunikation mit Behörden: Im Falle eines Verkehrsverstoßes sollten Sie umgehend mit den Behörden kooperieren. Eine schnelle und vollständige Auskunft über den Fahrer kann eine Fahrtenbuchauflage oft verhindern.
Regelmäßige Überprüfung der Fahrzeugnutzung: Führen Sie interne Audits durch, um die Einhaltung der Unternehmensrichtlinien zu überprüfen. Dies hilft, potenzielle Probleme frühzeitig zu erkennen und zu beheben.
Technische Unterstützung: Erwägen Sie den Einsatz von Fahrzeugortungssystemen oder Fahrtenschreibern. Diese können bei der Identifikation von Fahrern helfen und somit das Risiko einer Fahrtenbuchauflage reduzieren.
Rechtliche Beratung: Konsultieren Sie bei Unsicherheiten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Professionelle Unterstützung kann helfen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und im Falle einer Auflage angemessen zu reagieren.
Durch die konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen können Unternehmen nicht nur bestehende Fahrtenbuchauflagen korrekt erfüllen, sondern auch das Risiko zukünftiger Auflagen deutlich reduzieren. Eine proaktive und verantwortungsbewusste Herangehensweise an die Fahrzeugverwaltung schützt sowohl das Unternehmen als auch seine Mitarbeiter vor rechtlichen Konsequenzen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Fahrtenbuchauflage: Eine behördliche Anordnung, die Fahrzeughalter verpflichtet, detaillierte Aufzeichnungen über jede Fahrt zu führen. Sie wird verhängt, wenn der Fahrer eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden kann. Die Auflage gilt für einen bestimmten Zeitraum, hier 36 Monate, und kann sich auf mehrere Fahrzeuge erstrecken. Ziel ist es, künftige Verstöße aufzuklären und präventiv zu wirken. Fahrzeughalter müssen Datum, Uhrzeit, Kilometerstand bei Fahrtbeginn und -ende, Fahrer und Fahrzweck dokumentieren. Verstöße gegen die Auflage können Bußgelder oder eine Verlängerung nach sich ziehen.
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Straftat nach § 142 StGB, umgangssprachlich „Fahrerflucht“. Sie liegt vor, wenn ein Unfallbeteiligter den Unfallort verlässt, ohne seine Personalien anzugeben oder auf andere Beteiligte zu warten. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden. Die Wartezeit beträgt üblicherweise eine „angemessene Zeit“, mindestens jedoch 30 Minuten. Strafbar macht sich, wer sich vor Ablauf dieser Frist entfernt. Die Strafe kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sein. Zusätzlich droht der Entzug der Fahrerlaubnis.
- Halterverantwortlichkeit: Rechtliche Verpflichtung des Fahrzeughalters, für die ordnungsgemäße Nutzung seines Fahrzeugs zu sorgen. Bei Firmenfahrzeugen trifft sie das Unternehmen. Sie umfasst die Pflicht, Fahrzeugnutzungen zu dokumentieren und bei Verkehrsverstößen bei der Fahrerermittlung mitzuwirken. Verletzt der Halter diese Pflichten, kann er für Verstöße haftbar gemacht werden, auch wenn er nicht selbst gefahren ist. Im Extremfall, wie hier, kann eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark verhängt werden.
- Sofortvollzug: Verwaltungsrechtliches Instrument, das die unmittelbare Umsetzung einer behördlichen Anordnung ermöglicht, ohne dass ein Widerspruch oder eine Klage aufschiebende Wirkung haben. Im vorliegenden Fall wurde der Sofortvollzug der Fahrtenbuchauflage angeordnet. Dies bedeutet, dass das Unternehmen die Fahrtenbücher führen muss, auch wenn es gegen die Anordnung klagt. Der Sofortvollzug wird angeordnet, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, hier die Verhinderung weiterer nicht aufklärbarer Verkehrsverstöße.
- Verhältnismäßigkeit: Rechtsgrundsatz, nach dem behördliche Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Bei der Fahrtenbuchauflage prüft das Gericht, ob die Dauer und der Umfang (Anzahl der betroffenen Fahrzeuge) in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes und zum Verhalten des Halters stehen. Im vorliegenden Fall wurde die Ausdehnung auf den gesamten PKW-Fuhrpark und die Dauer von 36 Monaten als verhältnismäßig erachtet, da es sich um einen schweren Verstoß handelte und das Unternehmen keine ausreichende Dokumentation der Fahrzeugnutzung vorweisen konnte.
- Obliegenheit zur Dokumentation: Rechtliche Verpflichtung von Unternehmen, die Nutzung von Firmenfahrzeugen nachvollziehbar zu dokumentieren. Sie umfasst die Aufzeichnung, wer wann welches Fahrzeug genutzt hat. Diese Pflicht ergibt sich aus der Rechtsprechung und dient dazu, im Falle von Verkehrsverstößen den verantwortlichen Fahrer ermitteln zu können. Die Verletzung dieser Obliegenheit kann, wie im vorliegenden Fall, zu einer Fahrtenbuchauflage führen. Unternehmen sollten daher ein System zur lückenlosen Dokumentation der Fahrzeugnutzung einführen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Diese Vorschrift ermächtigt die zuständige Behörde, die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen, wenn der Halter eines Fahrzeugs seiner Pflicht zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes nicht nachkommt. Im vorliegenden Fall konnte der Fahrer, der den Unfall verursacht hatte, nicht ermittelt werden, da das Unternehmen keine Aufzeichnungen über die Nutzung seiner Fahrzeuge führte.
- § 142 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO): Dieser Paragraph regelt die Pflicht des Fahrzeugführers, nach einem Unfall anzuhalten, den Unfall zu melden und die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hat der Fahrer diese Pflicht verletzt, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.
- § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO): Diese Vorschrift ermöglicht die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, wenn der Täter nicht ermittelt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde das Ermittlungsverfahren gegen den unbekannten Fahrer eingestellt, da er aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen des Unternehmens nicht identifiziert werden konnte.
- § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): Diese Vorschrift regelt den Sofortvollzug eines Verwaltungsakts, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Im vorliegenden Fall wurde der Sofortvollzug der Fahrtenbuchauflage angeordnet, um zu verhindern, dass mit den Fahrzeugen des Unternehmens weitere Verkehrsverstöße begangen werden, deren Verantwortliche nicht ermittelt werden können.
- § 429 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO): Diese Vorschrift legt den Streitwert für Verfahren fest, die sich gegen die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs richten. Im vorliegenden Fall wurde der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 72.000 Euro festgesetzt.
Das vorliegende Urteil
VGH München – Az.: 11 CS 24.628 – Beschluss vom 11.06.2024
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I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Änderung von Nr. III. des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 72.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der angeordnete Sofortvollzug hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zehn Fahrzeuge.
Nach einer Verkehrsunfallanzeige der Polizei befuhr ein unbekannter Fahrzeugführer mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … am 28. Oktober 2022 die Mars straße in M., scherte hinter einem Stau nach rechts aus, überholte die wartenden Fahrzeuge auf dem Radfahrstreifen, streifte dabei ein rechts auf dem Seitenstreifen geparktes Fahrzeug, fuhr ca. 30-40 m auf dem Radfahrstreifen weiter, blieb kurz stehen, fuhr dann aber wieder auf die Fahrbahn und entfernte sich von der Unfallstelle, ohne zu warten. Nach dem Bericht der Polizei meldete eine Zeugin den Vorfall, die mit einer größeren Gruppe von Praktikanten auf dem Gehweg stand. Die Praktikanten hätten das Fahrzeugkennzeichen ablesen können. Bei einer sofort veranlassten polizeilichen Nachschau am Sitz der Antragstellerin wurde niemand angetroffen und auch das Fahrzeug nicht vorgefunden. Nach einem Sachverständigengutachten wurde am geparkten Fahrzeug ein Schaden in Höhe von 2.365,47 Euro (wirtschaftlicher Totalschaden) verursacht.
Die Polizeiinspektion B. stellte am 15. November 2022 im Rahmen der Spurensicherung die beim Unfall verursachten Beschädigungen am Fahrzeug mit dem Kennzeichen … fest. Versuche, den Fahrzeugführer vor Ort zu ermitteln, blieben erfolglos. Die Unfallzeugin gab am 17. Mai 2023 an, den Fahrer auf einem Foto bzw. im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage nicht identifizieren zu können. Der für den kaufmännischen Bereich, Vertrieb und Einkauf zuständige Geschäftsführer der Antragstellerin gab am 9. August 2023 an, die Schlüssel der Firmenfahrzeuge würden in einer unversperrten Schublade im Empfangsbereich am Unternehmenssitz aufbewahrt. Die Fahrzeuge dürften von den Mitarbeitern geschäftlich genutzt werden. Es werde nicht festgehalten, wenn ein Mitarbeiter einen Schlüssel hole. Man müsse auch keinem Vorgesetzten oder Verantwortlichen Bescheid geben. Er wisse nicht, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … normalerweise oder öfter benutze. Der für den Fuhrpark und die Produktion zuständige Geschäftsführer der Antragstellerin bestätigte diese Angaben bei einer Befragung am 13. Oktober 2023 und ergänzte, er selbst nutze immer wieder die Fahrzeuge des Firmenpools für betriebliche Zwecke, trage dies aber nirgendwo ein. Der Firmenfuhrpark umfasse neun PKWs. Er könne nicht angeben, wer das Fahrzeug am 28. Oktober 2022 benutzt habe.
Mit Verfügung vom 7. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft M. I das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Unfallverursacher habe bislang nicht ermittelt werden können.
Nach Anhörung verpflichtete das Landratsamt Ostallgäu die Antragstellerin mit Bescheid vom 1. Februar 2024 unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgelds, für zehn mit amtlichen Kennzeichen bezeichnete Fahrzeuge sowie für jedes zugelassene Ersatzfahrzeug für die Dauer von 36 Monaten nach Zustellung des Bescheids jeweils ein Fahrtenbuch zu führen. Es sei nicht möglich gewesen, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Die Antragstellerin habe keine Regelungen für den Umgang mit den Fahrzeugen ihres Fuhrparks getroffen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Unfallfahrzeug, einem Ersatzfahrzeug oder einem weiteren Fahrzeug aus dem Fuhrpark weitere Verstöße begangen würden und eine Aufklärung wiederum nicht möglich sei. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs werde daher auf weitere, in Aufbau und Funktion vergleichbare Fahrzeuge ausgedehnt. Die Dauer der Anordnung bemesse sich an der Schwere des Verstoßes und der fehlenden innerbetrieblichen Organisation der Antragstellerin, die aufgrund kaufmännischer Gepflogenheiten ohnehin zur Dokumentation der Fahrzeugnutzung verpflichtet sei. Der Sofortvollzug werde angeordnet, weil ein dringendes Interesse an der zeitnahen Durchsetzung der Auflage bestehe und andernfalls zu befürchten wäre, dass mit den Fahrzeugen bis zur endgültigen Klärung weitere Verstöße begangen würden, deren Verantwortlicher nicht ausfindig gemacht werden könne.
Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben und die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen.
Mit Beschluss vom 26. März 2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die Klage habe voraussichtlich keinen Erfolg, da der Bescheid bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Das Landratsamt habe den Sofortvollzug ausreichend begründet. Auch die Voraussetzungen für die Fahrtenbuchauflage seien erfüllt. Mit dem Fahrzeug der Antragstellerin sei am 28. Oktober 2022 der objektive Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort begangen worden. Mehrere Zeugen hätten den Unfall beobachtet und am Fahrzeug seien mit dem Schaden korrespondierende Spuren festgestellt worden. Es seien alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen worden, um den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln. Die Antragstellerin habe nicht ihrer Obliegenheit entsprochen, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es sei nicht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näherstehe. Die Ausweitung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge, die in Aufbau und Funktion mit dem Unfallfahrzeug vergleichbar sein, sei verhältnismäßig, weil die fehlende Dokumentation der Fahrzeugnutzung alle den Mitarbeitern frei zugänglichen Fahrzeuge betreffe. Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage sei nicht zu beanstanden.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, trägt die Antragstellerin vor, es seien keine beweissicheren Belege für die Verursachung des Schadens durch ein Fahrzeug der Antragstellerin vorgelegt worden. Eine Verletzung von Verkehrsvorschriften sei tatsächlich nicht festgestellt worden. Eine „Gegenüberstellung der Fahrzeuge“ habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der Unfall sei nicht nach den polizeilichen Richtlinien aufgenommen worden. Aus der Ermittlungsakte ergebe sich lediglich eine Zeugenaussage, wonach Praktikanten das Kennzeichen abgelesen hätten und deren Namen nachgereicht werden könnten. Bislang sei dies nicht der Fall gewesen. Es sei Sache des Strafgerichts und nicht des Landratsamts, eine Straftat zu bejahen. Die Behörde sei auch unzutreffend vom Eintritt einer Verfolgungsverjährung nach drei Monaten ausgegangen. Sie habe die angegebenen Zeugen nicht befragt. Sie habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark gelten solle. Insoweit sei die Auflage unverhältnismäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Es bestehen – worauf die Landesanwaltschaft Bayern zutreffend hinweist – bereits erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdebegründung, die sich in weiten Teilen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, ohne sich näher mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2020 – 11 CS 20.854 – juris Rn. 9 m.w.N.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a f.). Jedenfalls ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klage der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg hat, weshalb auch die Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu ihren Ungunsten ausfällt.
a) Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl I Nr. 199), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Fahrtenbuchauflage soll als Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gewährleisten, dass zumindest für die Dauer der Verpflichtung mit dem Fahrzeug bzw. einem der Fahrzeuge begangene Verstöße geahndet und der Fahrer bzw. die Fahrerin ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Außerdem soll Fahrern des Fahrzeugs, das einer Fahrtenbuchauflage unterliegt, vor Augen geführt werden, dass sie im Falle der Begehung eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, aufgrund ihrer Eintragung im Fahrtenbuch als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden (BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 3 C 13.14 – BVerwGE 152, 180 Rn. 19; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 11; Knop in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht [Band 1], 1. Aufl. 2016, § 31a StVZO Rn. 1).
b) Die Zuwiderhandlung muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen. Die Prüfung obliegt der Behörde, die die Fahrtenbuchanordnung erlässt, und den Gerichten in eigener Zuständigkeit, sofern sich es zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommt (vgl. Knop, a.a.O. Rn. 6). Erforderlich und ausreichend ist die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit (Dauer, a.a.O. Rn. 16; Haus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2022, § 31a StVZO Rn. 29a).
Hier steht mit hinreichender Gewissheit fest, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen … am 28. Oktober 2022 Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere eine Straftat gemäß § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), aber auch Ordnungswidrigkeiten (§ 49 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 29, Abs. 3 Nr. 4 StVO) begangen wurden. Dies hat eine Zeugin vom Gehweg aus beobachtet und daraufhin die Polizei verständigt. Nach der am Tattag protokollierten Aussage der Zeugin, die mit einer größeren Gruppe von Praktikanten auf dem Gehweg stand, scherte das Fahrzeug am Ende eines Staus von der Fahrbahn nach rechts auf den Radfahrstreifen aus und fuhr auf diesem an den wartenden Fahrzeugen vorbei. Dabei touchierte der Fahrzeugführer ein auf dem Seitenstreifen geparktes Fahrzeug und setzte seine Fahrt fort, ohne zu warten und Feststellungen zu ermöglichen. Nach den Angaben der Zeugin konnten die Praktikanten das Kennzeichen des flüchtenden Fahrzeugs ablesen.
Die Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners (horizontale Kratz- und Andruckspuren, Fremdfarbanrieb) wurden aufgenommen und sind in einem Bericht der Verkehrspolizeiinspektion M. vom 31. Oktober 2022 mit insgesamt zehn Fotografien dokumentiert. Außerdem liegt ein Sachverständigengutachten vom 7. November 2022 zur Schadenshöhe mit weiteren Fotos vor, wonach das geparkte Fahrzeug durch einen Anstoß hinten links beschädigt wurde und sich keine Hinweise ergaben, dass der Fahrzeugzustand verändert worden sei. Am Fahrzeug der Antragstellerin hat die Polizeiinspektion B. am 15. November 2022 im Rahmen der Spurensicherung ebenfalls Feststellungen getroffen und Fotografien angefertigt. Danach wurden frische Unfallspuren gesichert, die auf den Verkehrsunfall vom 28. Oktober 2022 hindeuten.
c) Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers war hier im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Dies ist der Fall, wenn die Behörde alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher für die Ermittlungsbehörden der erste Ansprechpartner. Die Aufforderung zur Mitwirkung an der Aufklärung begründet für ihn die Obliegenheit, daran soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist.
Noch am Tattag hat eine Streifenbesatzung der Polizeiinspektion B. am Sitz der Antragstellerin sowie am dortigen Wohnsitz eines ihrer beiden Geschäftsführer Ermittlungen durchgeführt, aber weder das Fahrzeug vorgefunden noch sonst jemanden angetroffen. Trotz mehrfachen Klingelns am Wohnanwesen öffnete dort niemand. Am 15. November 2022 sicherte die Polizeiinspektion B. die Unfallspuren am Fahrzeug der Antragstellerin und befragte den an diesem Tag angetroffenen Fahrzeugführer (Kommanditist und Vater eines der Geschäftsführer der Antragstellerin), wer mit dem Fahrzeug am 28. Oktober 2022 gefahren sei. Er beantwortete diese Frage jedoch nicht und verwies auf seine anwaltliche Bevollmächtigte. Eine von dieser mit Schreiben vom 5. Januar 2023 nach gewährter Akteneinsicht angekündigte Stellungnahme blieb aus. Eine an sie gerichtete Aufforderung der Staatsanwaltschaft M. I mit Schreiben vom 30. Mai 2023, den Fahrer des Fahrzeugs bis spätestens 20. Juni 2023 zu benennen, blieb nach Aktenlage ebenfalls unbeantwortet. Die Unfallzeugin erklärte auf Nachfrage am 7. Mai 2023, den Fahrer des Fahrzeugs bei einer Wahllichtbildvorlage nicht wiedererkennen zu können. Beide Geschäftsführer der Antragstellerin erklärten übereinstimmend bei Befragungen am 9. August 2023 und am 13. Oktober 2023, die Mitarbeiter hätten Zugriff auf die Fahrzeugschlüssel für den gesamten Fuhrpark, die in einer unversperrten Schublade aufbewahrt würden. Es werde weder schriftlich festgehalten, wer mit dem Fahrzeug gefahren sei, noch müsse man dies einem Vorgesetzten oder Verantwortlichen mitteilen.
Bei dieser Sachlage waren weitere Ermittlungsansätze nicht erfolgversprechend. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers war vor allem deshalb unmöglich, weil die Antragstellerin ihren Obliegenheiten zur Dokumentation der Fahrzeugnutzung nicht nachgekommen ist, die ansonsten unschwer zu einem Ermittlungserfolg geführt hätten. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem kaufmännischen Halter eines Firmenfahrzeugs, Geschäftsfahrten insoweit längerfristig zu dokumentieren, dass solche Fahrten grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen rekonstruierbar sind und der jeweilige Fahrzeugführer im Einzelfall festgestellt werden kann. Unterbleiben dahingehende Angaben, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht und eine Fahrtenbuchauflage erlassen wird (BayVGH, B.v. 25.4.2022 – 11 CS 22.549 – juris Rn. 16; Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 31a StVZO Rn. 32; Haus in Haus/Krumm/Quarch, § 31a StVZO Rn. 54, 74a, 76). Wenn die Antragstellerin, wie von beiden Geschäftsführern übereinstimmend erklärt, die Nutzung der Fahrzeuge in keiner Weise dokumentiert und ihre Mitarbeiter unbeschränkt Zugriff auf die Fahrzeugschlüssel haben, lädt dies geradezu ein, verkehrsrechtliche Vorschriften zu missachten, da eine Ahndung nicht zu befürchten ist.
Die Staatsanwaltschaft M. I hat das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 7. November 2023 eingestellt. Dass das Landratsamt in seinem Bescheid auf die hier nicht einschlägige Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten (§ 26 Abs. 3 StVG) hingewiesen hat, ist unschädlich und ändert nichts daran, dass die Feststellung des Fahrzeugführers hier unmöglich war.
d) Das Landratsamt hat die Fahrtenbuchauflage auch zu Recht auf den gesamten PKW-Fuhrpark der Antragstellerin ausgedehnt und die Führung der Fahrtenbücher für jeweils 36 Monate angeordnet.
aa) Nach den Angaben der Geschäftsführer der Antragstellerin betrifft die unzureichende Dokumentation der Fahrzeugnutzung nicht nur das am Unfallbeteiligte Fahrzeug mit dem Kennzeichen …, sondern den gesamten, nach den Ermittlungen des Landratsamts bei Erlass des Bescheids aus zehn Fahrzeugen bestehenden PKW-Fuhrpark. Nach der Rechtsprechung ist für die Rechtmäßigkeit einer Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf mehrere oder sämtliche auf den Fahrzeughalter zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge maßgeblich, ob nicht aufklärbare Verkehrsverstöße nicht nur mit dem Tatfahrzeug, sondern auch mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 11 CS 20.3145 – juris Rn. 20; Knop in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 31a StVZO Rn. 29). Dies kommt nicht nur dann in Betracht, wenn mit verschiedenen Fahrzeugen des Halters in der Vergangenheit bereits wiederholt nicht aufklärbare Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen und ggf. weitere Fahrtenbuchauflagen angeordnet worden sind, sondern auch im Falle einer erheblichen Verkehrszuwiderhandlung mit nur einem Fahrzeug, wenn – wie hier – sonst aufgrund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten einschlägige nicht aufklärbare Zuwiderhandlungen auch mit anderen Fahrzeugen zu erwarten sind (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 31a StVZO Rn. 60 m.w.N.). Das Landratsamt hat sich dabei anhand des örtlichen Fahrzeugregisters auf die PKWs der Antragstellerin beschränkt und weitere, in Aufbau und Verwendungszweck mit dem Unfallfahrzeug nicht vergleichbare Fahrzeuge (Zugmaschinen, LKWs, Anhänger, Quad) von der Anordnung ausgenommen. Bei einem kaufmännischen Unternehmen handelt sich bei einer Fahrtenbuchauflage ohnehin um einen eher geringfügigen Eingriff, da ihr hiermit keine zeitintensiven zusätzlichen Pflichten auferlegt werden. Denn bei Firmenfahrzeugen entspricht es – wie bereits ausgeführt – sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Die Fahrtenbuchauflage verlangt der Antragstellerin somit nichts Unzumutbares ab (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 11 CS 20.3145 – juris Rn. 24). Insoweit bestehen gegen die Anordnung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken.
bb) Gleiches gilt für die Dauer der Anordnung. Maßgeblich hierfür ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung. Je schwerer das mit dem Kraftfahrzeug des Halters begangene Verkehrsdelikt wiegt, desto eher ist es gerechtfertigt, dem Fahrzeughalter eine nachhaltige Überwachung der Nutzung seines Fahrzeuges für einen längeren Zeitraum zuzumuten. Denn mit zunehmender Schwere des ungeahndet gebliebenen Delikts wächst das Interesse der Allgemeinheit, der Begehung weiterer Verkehrsverstöße vergleichbarer Schwere entgegenzuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es als naheliegend an, wenn sich die zuständige Behörde für die konkrete Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage am Punktesystem der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ausrichtet (BVerwG, U.v. 28.5.2015 – BVerwGE 152, 180 Rn. 20 ff., ebenso BayVGH, B.v. 13.10.2022 – 11 CS 22.1897 – juris Rn. 17; B.v. 31.1.2022 – 11 CS 21.3019 – juris Rn. 11; Haus in Haus/Krumm/Quarch, § 31a StVZO Rn. 18, 28 ff.). Hiervon ausgehend ist die Verpflichtung, die Fahrtenbücher für jeweils 36 Monate zu führen, nicht zu beanstanden. Die Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist nach Anlage 13 Nr. 1.7 zu § 40 FeV mit drei Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem eingestuft und fällt damit in die höchste Bewertungskategorie. Auch bei erstmaligem Verstoß rechtfertigt dies eine Verpflichtung für einen Zeitraum von drei Jahren (vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 31a StVZO Rn. 55; Haus in Haus/Krumm/Quarch, § 31a StVZO Rn. 84 m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Nach den Empfehlungen in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, denen der Senat folgt, ist bei einer Fahrtenbuchauflage je Monat ein Streitwert in Höhe von 400,- Euro anzusetzen, der sich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert, sofern der Beschluss die Entscheidung in der Hauptsache nicht ganz oder zum Teil vorwegnimmt (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Daraus ergibt sich bei 36 Monaten pro Fahrzeug ein Streitwert von 7.200,- Euro. Da das Landratsamt die Verpflichtung zur Führung der Fahrtenbücher für zehn Fahrzeuge angeordnet hat, beträgt der Streitwert insgesamt 72.000,- Euro. Eine Ermäßigung aufgrund der Dauer der Verpflichtung oder der Zahl der Fahrzeuge ist jedenfalls bei zehn Fahrzeugen nicht veranlasst (BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 11 CS 20.3145 Rn. 26; vgl. auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 31a StVZO Rn. 84). Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz, von der der Senat nach Anhörung der Beteiligten Gebrauch macht, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).