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Freiheitsberaubung § 239 StGB

Die Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB ist eine schwere Straftat, die die persönliche Bewegungsfreiheit eines Menschen unrechtmäßig einschränkt und mit erheblichen Strafen belegt werden kann. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Grenzen dieser Straftat zu kennen, um Opfer zu schützen und Täter zu verfolgen.

Freiheitsberaubung
(Symbolfoto: Fat bird /Shutterstock;Canva)

Das Wichtigste in Kürze


Die Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB ist eine schwerwiegende Straftat in Deutschland, die die persönliche Bewegungsfreiheit eines Individuums rechtswidrig einschränkt und bei Vorsatz mit erheblichen Strafen belegt werden kann.

  • Grundlagen und Definition: § 239 StGB definiert Freiheitsberaubung als das rechtswidrige Einsperren oder anderweitige Entziehen der persönlichen Freiheit einer Person durch eine andere. Diese Handlung wird als Straftat angesehen und entsprechend sanktioniert.
  • Abgrenzung zu anderen Delikten: Freiheitsberaubung unterscheidet sich von Entführung und Nötigung. Während die Entführung das gewaltsame Festhalten und Fortbewegen einer Person umfasst, fokussiert sich die Freiheitsberaubung auf das unmittelbare Einschränken der Bewegungsfreiheit.
  • Tatbestandsmerkmale: Die Tatbestandsmerkmale umfassen das Einsperren oder Wegsperren des Opfers, die Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit ohne dessen Willen und die vorsätzliche Ausführung der Tat.
  • Rechtfertigungsgründe: Unter gewissen Umständen, wie Notwehr oder Notstand, kann eine Freiheitsberaubung rechtlich gerechtfertigt sein.
  • Rechtsfolgen und Strafmaß: Das Strafmaß der Freiheitsberaubung liegt nach § 239 Abs. 1 StGB bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Erst in schweren Fällen des § 239 Abs. 3 StGB gilt eine erhöhte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
  • Zivilrechtliche Konsequenzen: Opfer von Freiheitsberaubung können zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen.
  • Bedeutung im Rechtssystem: Die Straftat hat aufgrund ihrer Schwere und der direkten Verletzung der persönlichen Freiheit eine hohe Relevanz im deutschen Rechtssystem und dient dem Schutz des Grundrechts jedes Einzelnen.
  • Prävention und Sensibilisierung: Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und präventive Schulungen sind entscheidend, um das Bewusstsein für die Strafbarkeit der Freiheitsberaubung zu schärfen und potenzielle Täter von der Begehung abzuschrecken.
  • Rolle der Strafverfolgungsbehörden: Die Behörden spielen eine zentrale Rolle bei der Ermittlung und Anklage in Fällen von Freiheitsberaubung, welche als Offizialdelikt verfolgt wird, auch ohne Antrag des Opfers.

Die Freiheit des Menschen ist in Deutschland ein hochgeschätztes und vor allen Dingen auch gesetzlich geschütztes Gut. Wer einem anderen Menschen dieses Gut nimmt, der macht sich der Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig und muss mit einer Strafe rechnen. Wie genau der Gesetzgeber jedoch die Freiheitsberaubung definiert und welches Strafmaß hierfür droht, ist den wenigsten Menschen bekannt. Hier geben wir die wichtigsten Informationen zu dieser Thematik.

Definition und Grundlagen der Freiheitsberaubung

Der § 239 StGB definiert die Freiheitsberaubung als eine Handlung, bei der eine Person durch eine andere Person rechtswidrig einsperrt respektive ohne eine hierfür rechtfertigende gesetzliche Grundlage ihrer Freiheit beraubt. Diese Handlung wird in Deutschland als eine Straftat gewertet und entsprechend durch den Gesetzgeber bestraft.

In der gängigen Praxis wird die Freiheitsberaubung von juristischen Laien sehr häufig mit ähnlichen Straftatbeständen wie der Entführung gem. § 239a StGB oder der Nötigung gem. § 240 StGB verwechselt. Die Freiheitsberaubung grenzt sich jedoch von der Entführung dahingehend ab, dass die Freiheit von dem Opfer auf direkte und rechtswidrige Art eingeschränkt respektive entzogen wird, während hingegen bei der Straftat der Entführung eine Person durch eine andere Person auf gewaltsame Art und Weise festgehalten respektive fortbewegt wird. Bei der Nötigung hingegen wird eine gewisse Handlung des Opfers durch eine Drohung oder Gewaltanwendung des Täters erzwungen.

Der § 239 StGB definiert die Freiheitsberaubung präzise durch das Vorliegen von bestimmten Tatbestandsmerkmalen. So muss durch den Täter die persönliche Bewegungsfreiheit gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers eingeschränkt werden. Zudem muss die Tat durch den Täter mit Vorsatz ausgeführt werden und die Tat muss rechtswidrig erfolgen. Das Einsperren einer Person durch eine andere Person in dem Wissen, dass hierdurch eine rechtswidrige Handlung begangen wird, ist ein regelrechtes Musterbeispiel für eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB.

Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen im Detail

Die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB grenzt sich von anderen ähnlichen Straftatbeständen durch spezifische Tatbestandsmerkmale ab.

Im Vergleich zur Nötigung gem. § 240 StGB schützt die Freiheitsberaubung die Fortbewegungsfreiheit, während die Nötigung die Willensfreiheit schützt. Bei der Freiheitsberaubung wird das Opfer durch Einsperren oder auf andere Weise der Freiheit beraubt. Die Nötigung erfordert dagegen die Anwendung von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, um das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. Ist der einzige Zweck der Nötigung, das Opfer an seiner Fortbewegungsfreiheit zu hindern, verdrängt § 239 StGB als spezielleres Gesetz die Nötigung. Ansonsten kann Tateinheit zwischen beiden Delikten bestehen.

Die Geiselnahme nach § 239b StGB erfordert über die Freiheitsberaubung hinaus, dass der Täter das Opfer als Druckmittel benutzt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Die Geiselnahme setzt also zusätzlich eine erpresserische Komponente voraus. Sie verdrängt als spezielleres Gesetz die Freiheitsberaubung und die Nötigung.

Beim Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft gem. § 232b StGB oder der sexuellen Ausbeutung gem. § 232a StGB kommt es darauf an, dass der Täter das Opfer zur Aufnahme oder Fortsetzung einer ausbeuterischen Tätigkeit bringt. Die Freiheitsberaubung kann dabei ein Tatmittel sein, um das Opfer gefügig zu machen. Der Menschenhandel geht aber über die bloße Freiheitsberaubung hinaus, da er die Ausbeutung des Opfers bezweckt.

Bedeutung und Relevanz im modernen Rechtssystem

Da die Freiheitsberaubung als schwerwiegender Eingriff des Täters in das als persönliche Freiheit definierte Grundrecht eines jeden Menschen angesehen wird und als strafrechtliche Handlung zu werten ist, hat sie im modernen Rechtssystem eine ganz besondere Relevanz. Der § 239 StGB hat den Zweck, dass die persönliche Freiheit jedes Menschen in Deutschland geschützt und gewährleistet wird. Übergriffe durch andere Personen oder auch staatliche Institutionen sollen hierdurch verhindert werden.

Insbesondere im Kontext mit anderweitigen Rechtsgebieten hat der § 239 StGB eine ganz besondere Rolle. Zu nennen sind hier sowohl die polizeilichen Befugnisse als auch das Migrationsrecht, da in diesen Bereichen die Gefahr der Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB besonders hoch ist. Es gab in der Vergangenheit häufiger Freiheitsberaubungsfälle, die immer auch ein großes Medienecho auslösen und zu gesellschaftlichen Diskussionen führen.

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Diskussionen ist die Rechtsmäßigkeit sowie Verhältnismäßigkeit von dem Eingriff, wenn die Freiheitsberaubung auf behördliche Maßnahmen zurückzuführen ist. Zudem wird dann auch die Rolle der Justiz diskutiert, sodass es zwingend auch Auswirkungen auf die gesamte Gesellschaft hat. Das Vertrauen der Gesellschaft in die staatlichen Institutionen können durch derartige Maßnahmen stark erschüttert werden. Gleichermaßen kann jedoch eine lückenlose und schnelle Aufklärung des Sachverhalts den Effekt der Sensibilisierung der Gesellschaft mit sich bringen und zu behördlichen Veränderungen bei den als gängig geltenden Maßnahmen führen.

Tatbestandsmerkmale des § 239 StGB

Die Tatbestandsmerkmale des § 239 StGB werden rechtlich in den objektiven Tatbestand und den subjektiven Tatbestand. Diese Differenzierung ist wichtig für den strafrechtlichen Gesamtkontext.

Objektiver Tatbestand

Zu den objektiven Tatbeständen des § 239 StGB werden sowohl das Tatobjekt des Opfers als auch das Einsperren respektive Wegsperren sowie der Freiheitsentzug des Opfers durch den Täter gezählt. Als Tatobjekt gilt dabei ein Mensch, der in der Lage ist den Willen einer Ortsveränderung zu entwickeln und diesen Ortswechsel auch eigenständig zu realisieren. Der Täter muss mittels physischer Maßnahmen das Opfer an dem Ortswechsel hindern. Dies kann beispielsweise durch das Einsperren oder Wegsperren respektive das Festhalten eines Opfers an einer von dem Täter bestimmten Stelle erfolgen.

Ein weiter objektiver Tatbestand ist der Freiheitsentzug. Dies bedeutet, dass das Opfer aufgrund der Tätermaßnahmen erheblich in der persönlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt sein muss. Durch den Freiheitsentzug muss dem Opfer für einen bestimmten Zeitraum die Möglichkeit durch den Täter genommen worden sein, einen Ortswechsel frei zu realisieren. Die Art und Weise, wie der Täter diesen freien Ortswechsel des Opfers unterbindet, ist rechtlich nicht von Belang.

Rechtfertigungsgründe

Es gibt einige Rechtfertigungsgründe, die eine Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB ausnahmsweise erlauben können, wenn bestimmte enge Voraussetzungen erfüllt sind:

Notwehr, § 32 StGB: Eine Freiheitsberaubung kann gerechtfertigt sein, wenn sie erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Der Angriff muss ein notwehrfähiges Rechtsgut bedrohen, gegenwärtig sein und rechtswidrig erfolgen. Die Verteidigungshandlung muss erforderlich und geboten sein, wobei grundsätzlich keine Güterabwägung stattfindet. Sozialethische Einschränkungen können sich aber z.B. bei Bagatelleingriffen oder Angriffen von schuldlos Handelnden ergeben.

Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB: Eine Freiheitsberaubung kann gerechtfertigt sein, wenn in einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut diese nicht anders abwendbar ist und bei Abwägung das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Eine Interessenabwägung ist erforderlich, wobei besondere Duldungspflichten zu berücksichtigen sind. Fundamentale Ordnungsprinzipien dürfen nicht verletzt werden.

Festnahmerecht, § 127 Abs. 1 StPO: Jedermann darf einen auf frischer Tat Betroffenen oder der Flucht Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn er einer Straftat verdächtig ist. Die Festnahme und damit verbundene Eingriffe in die Fortbewegungsfreiheit sind gerechtfertigt, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig sind. Lebensgefährdende Gewalt ist nicht erlaubt.

Früher wurde auch ein elterliches Züchtigungsrecht als Rechtfertigungsgrund für leichte Freiheitsberaubungen durch Eltern anerkannt. Dies ist heute nicht mehr der Fall, da jede entwürdigende Erziehungsmaßnahme verboten ist. Eine maßvolle Freiheitseinschränkung kann aber noch vom elterlichen Erziehungsrecht gedeckt sein.

Auch Selbsthilferechte wie Besitzkehr (§ 859 BGB) oder zivilrechtlicher Notstand (§§ 228, 904 BGB) können ausnahmsweise eine Freiheitsberaubung rechtfertigen. Die Voraussetzungen sind aber sehr eng und eine Interessenabwägung ist erforderlich.

Im Ergebnis können Rechtfertigungsgründe eine Freiheitsberaubung nur unter engen Voraussetzungen und bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit erlauben. Insbesondere fundamentale Rechtsprinzipien dürfen nicht verletzt werden. Im Zweifel ist eine richterliche Genehmigung für freiheitsentziehende Maßnahmen einzuholen.

Subjektiver Tatbestand

Als subjektiver Tatbestand gilt das vorsätzliche und bewusste Handeln des Täters. Dies bedeutet, dass der Täter die Freiheitsberaubung in dem Wissen um die Folgen für das Opfer durchgeführt haben muss. Der sogenannte Eventualvorsatz, juristisch als dolus eventualis bezeichnet, ist bereits ausreichend.

Zu den entscheidenden Unterschieden zwischen der vorsätzlichen sowie der fahrlässigen Freiheitsberaubung zählt die Absicht von dem Täter sowie seinem damit verbundenen Handlungen. Bei einer vorsätzlichen Handlung erfolgt die Tat in der vollen Absicht und dem vollen Bewusstsein, dass dem Opfer die Freiheit geraubt wird. Der Täter plant gezielt die Handlungen und setzt die Planung um. Bei der fahrlässigen Freiheitsberaubung gibt es seitens des Täters keinen Vorsatz und auch keine Absicht, dem Opfer die Freiheit zu rauben. Sie beruht einzig auf den Verstoß der Sorgfaltspflichten respektive aus Unachtsamkeit heraus.

Sowohl die fahrlässige als auch die vorsätzliche Freiheitsberaubung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Strafmaß wird jedoch entscheidend dadurch beeinflusst, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Freiheitsberaubung vorliegt.

Versuchsstrafbarkeit

Der Versuch einer Freiheitsberaubung ist gem. § 239 Abs. 2 StGB strafbar. Für einen strafbaren Versuch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Voraussetzungen des strafbaren Versuchs

  • Der Täter muss zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt haben (§ 22 StGB). Das ist der Fall, wenn er subjektiv mit der Tatbestandsverwirklichung beginnen will („Jetzt geht’s los“) und objektiv eine Handlung vornimmt, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte zur Tatbestandserfüllung führen soll oder in ihrem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.
  • Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz muss sich auch auf die Kausalität und die Möglichkeit der Vollendung beziehen.
  • Es dürfen keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch

Die Vorbereitung einer Freiheitsberaubung ist im Gegensatz zum Versuch nicht strafbar. Vorbereitungshandlungen sind solche, die noch nicht unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzen, sondern diese nur vorbereiten. Die Grenze ist überschritten, wenn die Handlung nach dem Tatplan des Täters so eng mit der Ausführungshandlung verknüpft ist, dass sie das Rechtsgut unmittelbar gefährdet, ohne dass es noch wesentlicher Zwischenschritte bedarf (sog. Zwischenaktstheorie).

Rechtsfolgen

Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 23 Abs. 2 StGB). Bei Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB kommt sogar Straffreiheit in Betracht, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung aufgibt oder deren Vollendung verhindert.

Der Versuch einer Freiheitsberaubung ist strafbar, wenn der Täter vorsätzlich zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat, ohne dass Rechtfertigungsgründe vorliegen. Er ist von der straflosen Vorbereitung abzugrenzen. Im Vergleich zur vollendeten Tat kann der Versuch milder bestraft werden oder bei Rücktritt sogar straffrei bleiben.

Täterschaft und Teilnahme

Bei einer Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB können die verschiedenen Beteiligungsformen der Täterschaft (Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) wie folgt strafbar sein:

Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB

Mittäter sind Beteiligte, die die Tat gemeinschaftlich begehen, indem sie sich bewusst und gewollt arbeitsteilig in das Tatgeschehen eingliedern und einen wesentlichen Tatbeitrag leisten. Dafür müssen sie nach einem gemeinsamen Tatplan vorgehen und jeder Mittäter muss einen Teil der Tatbestandsmerkmale verwirklichen. Mittäter haften im gleichen Umfang wie unmittelbare Alleintäter.

Mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Als mittelbarer Täter macht sich strafbar, wer die Straftat durch einen anderen begeht. Der mittelbare Täter benutzt eine andere Person als „Werkzeug“, die selbst nicht voll verantwortlich handelt, z.B. weil sie schuldlos oder vorsatzlos handelt. Der mittelbare Täter hat die Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens. Er wird wie ein unmittelbarer Täter bestraft.

Anstiftung, § 26 StGB

Als Anstifter wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Der Anstifter muss beim Haupttäter den Tatentschluss durch psychische Einwirkung hervorrufen. Die Strafe richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter, kann aber gemildert werden.

Beihilfe, § 27 StGB

Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Hilfeleistung kann durch physisches oder psychisches Unterstützen des Täters erfolgen. Die Strafe ist zwingend zu mildern.

Fazit: Bei einer Freiheitsberaubung haften Mittäter und mittelbare Täter wie unmittelbare Alleintäter. Anstifter und Gehilfen werden nach gesonderten Vorschriften bestraft, wobei die Strafe für den Gehilfen zwingend zu mildern ist. Entscheidend für die Abgrenzung sind der Grad des Tatbeitrags und die Tatherrschaft.

Rechtsfolgen und Strafmaß

Der § 239 StGB stellt die Freiheitsberaubung unter Strafe. Das Strafmaß ist abhängig von den jeweiligen individuellen Rahmenbedingungen der Tat, sodass jeder Fall auf der Basis der Einzelfallentscheidung bewertet wird.

Strafrahmen und Strafzumessung

Die Freiheitsberaubung wird gem. § 239 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Mindestfreiheitsstrafe ist im Grundtatbestand nicht vorgesehen.

Erst in qualifizierten Fällen des § 239 Abs. 3 StGB erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Das ist der Fall, wenn entweder das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt wird oder der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

Verursacht der Täter sogar den Tod des Opfers, gilt gem. § 239 Abs. 4 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren.

Bei minder schweren Fällen der Qualifikationen ist die Strafe gem. § 239 Abs. 5 StGB zu mildern. Dann beträgt sie bei § 239 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und bei § 239 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Die konkrete Strafzumessung innerhalb dieser Strafrahmen erfolgt durch das Gericht aufgrund einer Gesamtabwägung aller relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte im Einzelfall. Dazu zählen vor allem das Maß der Schuld, die Beweggründe und Ziele des Täters, die Gesinnung, die Tatschwere, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).

Seit 1998 ist gem. § 239 Abs. 2 StGB auch der Versuch der Freiheitsberaubung strafbar. Dieser kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 23 Abs. 2 StGB).

Zivilrechtliche Konsequenzen

Das Opfer einer Freiheitsberaubung hat die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter gerichtlich geltend zu machen. Zu nennen sind hier Schadensersatzansprüche wie beispielsweise Verdienstausfall oder der Ersatz von Kosten für erforderliche medizinische Behandlungen. Überdies kann das Opfer gegen den Täter auch Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Das Opfer muss seine Ansprüche gegen den Täter ausdrücklich geltend machen. Hierfür steht sowohl der außergerichtliche als auch der gerichtliche Weg zur Verfügung. Für beide Wege ist die Mandatierung eines erfahrenen Rechtsanwalts auf jeden Fall ratsam.

Bedeutende Gerichtsurteile

Als sehr bedeutsames Urteil gilt das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) v. 08.06.2022 (Aktenzeichen 5 StR 406/21), wonach der Wille des Opfers zu einem Ortswechsel für die Strafbarkeit der Freiheitsberaubung nicht von Belang ist. Vielmehr ist laut Ansicht des BGH der Umstand, dass der Täter dem Opfer den Ortswechsel unmöglich macht, entscheidend für die Strafbarkeit der Handlung. Durch dieses Urteil ist höchstrichterlich festgelegt, dass der Wille des Opfers zu einer eigenen Veränderung des Ortes nicht maßgeblich für die Strafbarkeit der Freiheitsberaubung von Belang ist. Vielmehr kommt der Tat des Täters eine höhere juristische Relevanz zu.

Prävention und Sensibilisierung

Die Sensibilisierung der Gesellschaft für die Strafbarkeit der Freiheitsberaubung ist eine wichtige Präventivmaßnahme. Durch Schulungen und Infoveranstaltungen respektive einer Behandlung dieser Thematik in den Schulen kann diese Sensibilisierung erreicht werden. Durch derartige Maßnahmen können Menschen besser dazu befähigt werden, potenzielle Gefahrenquellen zu erkennen und die richtigen Maßnahmen zur Vermeidung der Straftat zu ergreifen. Überdies werden durch die Präventivmaßnahmen auch potenzielle Täter von der Tathandlung abgehalten, da sie für die Auswirkungen auf das Opfer sensibilisiert werden.

Rolle der Strafverfolgungsbehörden

Den Strafverfolgungsbehörden kommt bei einer Freiheitsberaubung eine entscheidende Rolle zu, da sie Beweise für das Vorliegen einer derartigen Straftat sammeln und eine Anklage gegen den Täter einleiten können. Bei der Freiheitsberaubung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt, sodass ein Antrag auf Strafverfolgung durch das Opfer nicht zwingend für die Strafverfolgung erforderlich ist.

Strafantrag und Verfolgungsverjährung

Bei der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einleiten und die Tat verfolgen müssen. Ein Strafantrag des Opfers ist nicht erforderlich.

Die Verfolgungsverjährung einer Freiheitsberaubung richtet sich nach der Strafdrohung. § 239 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist somit 5 Jahre.

Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat zu laufen (§ 78a S. 1 StGB). Da es sich bei der Freiheitsberaubung um ein Dauerdelikt handelt, ist die Tat erst beendet, wenn der Zustand der Freiheitsentziehung aufgehoben wird.

Die Verjährung kann durch bestimmte Ereignisse wie richterliche Vernehmung oder Erlass eines Haftbefehls unterbrochen werden (§ 78c StGB). Dann beginnt die Frist von neuem.

Spätestens tritt aber die sogenannte absolute Verjährung ein, wenn die doppelte gesetzliche Verjährungsfrist, hier also 10 Jahre, verstrichen ist (§ 78c Abs. 3 S. 1 StGB). Dann ist die Tat endgültig nicht mehr verfolgbar.

Zusammengefasst ist die Freiheitsberaubung ein Offizialdelikt, das auch ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt wird. Die einfache Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre ab Beendigung der Tat, die absolute Verjährung tritt spätestens nach 10 Jahren ein.

Fazit

Die Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB ist eine Straftat, die schwerwiegende Konsequenzen für den Täter mit sich bringen kann. Neben der strafrechtlichen Verfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden sind auch zivilrechtliche Ansprüche des Opfers gegen den Täter denkbar. Das Strafmaß ist jedoch entscheidend von den individuellen Rahmenumständen der Tat, da jeder Fall auf der Basis des Einzelfalls gerichtlich bewertet wird.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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