LG Flensburg – Az.: II Qs 50/14 – Beschluss vom 22.10.2014
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 19.09.2014 wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 02.09.2014 rechtswidrig war.
Das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein – Landeskasse – trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 22.07.2014 war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Beschwerde ein; nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wurde die Akte über die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag an das Amtsgericht Schleswig übersandt, gemäß §§ 102,105,162 Abs. 3 Satz 1 StPO die Durchsuchung der Person, der Wohn-und anderer Räume bzw. der Kraftfahrzeuge des Beschuldigten anzuordnen, da zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung des Führerscheins führen werde. Das Amtsgericht Schleswig ordnete mit Beschluss vom 2.9.2014 antragsgemäß eine entsprechende Durchsuchung an. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 19.9.2014. Unter anderem wendet er gegen den Beschluss ein, dass vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses keine milderen Maßnahmen, wie zum Beispiel die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins oder ein Vollstreckungsversuch durch Polizeibeamte, erfolgt seien.
II.
Die Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg. Da der Durchsuchungsbeschluss mittlerweile durch die zwischenzeitlich erfolgte freiwillige Herausgabe des Führerscheins gegenstandslos geworden ist, und zwar ohne weiteres, war festzustellen, dass der Durchsuchungsbeschluss vom 2.9.2014 rechtswidrig war.
Aus der Akte ergibt sich nicht, dass der Angeklagte nach der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO zur Herausgabe des Führerscheins aufgefordert worden ist. Dies hätte angesichts des schweren Eingriffs, den der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses bedeutet, in diesem Fall als milderes Mittel versucht werden müssen.
Insbesondere unter Betrachtung der Umstände dieses Einzelfalles, nämlich der Tatsache, dass zwischen dem Beschluss, mit dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, und dem Durchsuchungsbeschluss etwa fünf Wochen lagen, hätte vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses noch eine Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins erfolgen müssen. Nach Auffassung der Kammer würde es hierzu ausreichen, schon mit Zustellung des Beschlusses gemäß § 111 a StPO eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins zu übersenden. Weitergehende Vollstreckungsversuche dürften angesichts des Präventionscharakters des § 111 a StPO, der die Gesellschaft vor ungeeigneten Kraftfahrern schützen soll, nicht angezeigt sein. Vorliegend ist mit Beschlussübersendung am 22.7.2014 ausweislich der Akte zwar eine Belehrung „Fahrverbot“ an den Angeklagten versandt worden. Diese passt inhaltlich jedoch nicht zu der beschlossenen Entziehung der Fahrerlaubnis, so dass nicht von einer ausreichenden Aufforderung ausgegangen werden kann. Andere schriftliche Aufforderungen zur Abgabe des Führerscheins sind der Akte nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus 467 StPO analog.