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Das Führungszeugnis – Auszug aus dem Bundeszentralregister

I. Was ist ein Führungszeugnis?

Das Bundesamt für Justiz führt in der gesamten Bundesrepublik das sogenannte Bundeszentralregister. In diesem Register werden ausnahmslos alle Verurteilungen einer Person gespeichert. Aus dem Bundeszentralregister kann jede Person einen Auszug verlangen. Dieser Auszug nennt sich Führungszeugnis. Bei einem Führungszeugnis (umgangssprachlich auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt) handelt es sich somit um eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer Person sowie gewisse damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und darüber hinaus auch bestimmte behördliche Entscheidungen. Benötigt man ein Führungszeugnis rein für private Zwecke (z.B. zur Vorlage beim Arbeitgeber), so kann man ein sog. „Privatführungszeugnis“ beantragen.

Die Frage eines potentiellen Arbeitgebers nach etwaigen „Vorstrafen“ oder gar das Verlangen nach einem „polizeilichen Führungszeugnis“, dürfte in der Praxis relativ häufig vorkommen. Auch wenn man in dieser Situation nicht sofort an die Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt denken mag, so kann sich eine frühzeitige rechtliche Beratung und der damit gewonnene Überblick über die persönlichen Rechte und Pflichten nicht nur in strafrechtlicher, sondern v.a. auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht – im wahrsten Sinne des Wortes (nämlich durch den Abschluss des Arbeitsvertrages) – auszahlen. Hierzu steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen auf Wunsch nicht nur mit ihrer langjährigen Arbeitsrechtsexpertise, sondern auch mit ihren fundierten Strafrechtskenntnissen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an.

Polizieliches Führungszeugnis
Nicht selten wird bei der Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle vom Arbeitgeber ein Auszug aus dem Bundeszentralregister verlangt. Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde (z.B. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z.B. den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis). Das sog. „erweiterte Führungszeugnis“ enthält zusätzlich auch geringfügige Verurteilungen sowie Verurteilungen wegen gewisser Straftaten, die wegen Fristablaufs nicht mehr in das normale Führungszeugnis kämen (z.B. Exhibitionistische Handlungen oder Verbreitung pornographischer Schriften). Recht häufig kommt es auch zur Prüfung des Registerinhaltes durch berechtigte Behörden nach § 31 BRZG. Dies kann insbesondere bei Inanspruchnahme behördlicher Dienste der Fall sein, in deren Rahmen eine persönliche Zuverlässigkeitsprüfung durch die Behörde erfolgt, z.B. im Rahmen von Gewerbe- und Gaststättengenehmigungen, Führerscheinausstellung, dem Pass- und Visumswesen sowie bei bestehenden Beamtenverhältnissen oder bevorstehenden Verbeamtungen. Das „Europäische Führungszeugnis“ hingegen wird in Deutschland lebenden Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt. Das Europäische Führungszeugnis gibt auch Auskunft darüber, ob die betreffende Person im EU-Staat ihrer Herkunft vorbestraft ist.

II. Wie kann die Rechtsanwaltskanzlei Kotz Ihnen behilflich sein?

Oftmals können Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) Verweigerungsgründe für bestimmte Anträge oder Genehmigungen sein. Nehmen wir einmal an, Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren: der Fokus eines guten Strafverteidigers sollte hier ganz klar in einer soliden und effizienten Strafverteidigung hinsichtlich der Ihnen zur Last gelegten Vorwürfe liegen. Der Fokus eines exzellenten Strafverteidigers hingegen liegt aber nicht nur in der Konzentration auf das Wesentliche (der eigentlichen Strafverteidigung), sondern reicht weit über den Tellerrand hinaus und hat bereits die möglichen, zukünftigen negativen Auswirkungen einer Eintragung im Bundeszentralregister im Hinterkopf. Nur ein derart mit detaillierten Kenntnissen des Strafrechts und des Strafprozessrechts vertrauter Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger kann und wird Sorge dafür tragen, dass sich schon während des Strafverfahrens keine Fehler oder Unnachlässlichkeiten einschleichen, die noch weit nach Abschluss eines solchen Verfahrens zu unangenehmen und möglicherweise überraschenden Folgen im Zusammenhang mit Eintragungen im Bundeszentralregister/ Führungszeugnis bzw. mit der Erteilung eines solchen Auszuges für den Betroffenen entstehen können.

III. Was wird eingetragen bzw. ab wann gilt man als vorbestraft?

Das Führungszeugnis ist mit dem Bundeszentralregister inhaltlich nicht völlig deckungsgleich, sondern enthält weitaus weniger Eintragungen. Nach § 32 BZRG werden ausschließlich Geldstrafen (Urteile oder Strafbefehle) von mehr als insgesamt 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen (Vorstrafen) von mehr als 3 Monaten in das Führungszeugnis aufgenommen. Sofern also jemand zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gilt er nach dem deutschen Recht als vorbestraft. Unterhalb dieser Grenzen enthält das Führungszeugnis die Bemerkung „keine Eintragung“ und man gilt demzufolge als nicht vorbestraft. Im Bundeszentralregister hingehen sind auch Verurteilungen registriert, die unterhalb dieser Grenze liegen (was allerdings nichts daran ändert, dass die Person unterhalb der o.g. Grenze als nicht vorbestraft gilt). Zusammenfassend lässt sich festhalten: wer nur einmal zu einer Strafe unter 91 Tagessätzen bestraft wurde, hat keinen Eintrag im Führungszeugnis und darf folglich auf die Frage nach Vorstrafen mit „Nein“ antworten (das ergibt sich unmittelbar § 53 Abs. 1 BZRG). Aber Vorsicht: es gibt – wie so oft im Recht – kaum eine Regel ohne Ausnahme. Das Führungszeugnis bleibt nach einer Verurteilung zu einer geringen Strafe nur eintragungsfrei, wenn im Bundeszentralregister nichts steht. Ist dort bereits eine (auch nur geringe) Strafe eingetragen, werden nach der zweiten Verurteilung beide Strafen ins Führungszeugnis aufgenommen.

IV. Lässt sich die Eintragung im Bundeszentralregister bzw. im Führungszeugnis verhindern?

In vielen Fällen ist die Eintragung vermeidbar. Auch wenn beispielsweise bereits ein Strafbefehl (hierzu ausführlicher unter Strafrecht-Infos: „Das Strafbefehlsverfahren – Was Sie wissen sollten“ ) erlassen wurde, kann in vielen Fällen durch einen Einspruch gegen den Strafbefehl eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) oder gegen Geldauflage (§ 153a StPO) erreicht werden.

Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR)
Grundlage für die Informationen in den Führungszeugnissen sind die Daten des Bundeszentralregisters. Das BZR wird geführt vom Bundesamt für Justiz in Bonn. In einer elektronischen Datenbank werden alle Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland gesammelt und, je nach Schwere der Tat für eine gesetzlich geregelte Zeit nach dem Bundeszentralregister-Gesetz (BZRG), gespeichert. Symbolfoto: Hunter Bliss

Damit wird der Eintrag im Bundeszentralregister (und entsprechend im Zeugnis) vermieden. Wenn Sie also Wert darauf legen, auch weiterhin als nicht „vorbestraft“ zu gelten, dann lassen Sie durch die Rechtsanwälte für Strafrecht der Rechtsanwaltskanzlei Kotz prüfen, ob wir nicht auch in Ihrem Fall eine Einstellung des Verfahrens erwirken können. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit unseren erfahrenen Rechtsanwälten oder nutzen Sie die komfortable Möglichkeit der Online-Rechtsberatung. Zögern Sie nicht und beauftragen Sie uns mit der Wahrnehmung ihrer Rechte. Wir prüfen und würdigen für Sie umfassend die Sach- und Rechtslage, legen Einspruch gegen einen Strafbefehl ein und werden unverzüglich Akteneinsicht beantragen, um dann gemeinsam mit Ihnen eine effiziente, zielführende und ganzheitliche Verteidigungsstrategie erarbeiten zu können.

V. Ist eine Löschung aus dem Führungszeugnis möglich?

Aus Resozialisierungsgründen wurde ein gestaffeltes System von Fristen etabliert, nach deren Ablauf gespeicherte Verurteilungen zunächst nicht mehr in das Führungszeugnis gelangen und schließlich vollständig aus dem Register gelöscht werden. Die Löschung eines Eintrages im Führungszeugnis geschieht grundsätzlich automatisch. In diesem Zusammenhang treten oftmals die Begriffe „Tilgungsfrist“ und „Tilgungsreife“ auf. Die Tilgungsreife tritt je nach Deliktsform nach unterschiedlichen Tilgungsfristen ein (vgl. § 34 BZRG). Sie beträgt beispielsweise 3 Jahre bei Geldstrafen und Haft von unter einem Jahr, bei Arresten über ein Jahr 5 Jahre und 10 Jahre bei Sexualstraftaten mit einer Verurteilung von insgesamt mehr als einem Jahr Freiheitsentzug.

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