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Gefährdung des Straßenverkehrs – nächtliche Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Rauschfahrt mit E-Scooter: Gericht entzieht Fahrerlaubnis

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs infolge einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 €. Zusätzlich wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, und es wurde ein Fahrverbot von drei Monaten ausgesprochen. Die Entscheidung basiert auf einer signifikanten Blutalkoholkonzentration des Angeklagten, welche die Fahruntüchtigkeit belegte, sowie auf dem verursachten Verkehrsunfall.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 729 Ds – 124 Js 946/23 – 114/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs.
  • Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Drei Monate Fahrverbot für den Angeklagten.
  • Blutalkoholkonzentration von 2,12 ‰ festgestellt.
  • Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden.
  • Umfassendes Geständnis und Reue des Angeklagten.
  • Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten.
  • Anwendung der Vorschriften §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1, 69 Abs. 1, 69a, 44 StGB.

E-Scooter unter Alkoholeinfluss: Rechtliche Konsequenzen und Gefahren

Trunkenheitsfahrt mit e-Sooter
(Symbolfoto: r.classen /Shutterstock.com)

Wer nachts mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss unterwegs ist, riskiert nicht nur seine eigene Gesundheit, sondern auch die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Die Rechtsfolgen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter können gravierend sein: Geldstrafen, Fahrverbote und sogar der Entzug der Fahrerlaubnis sind möglich.

Nacht im Rausch: E-Scooter-Fahrt mit Folgen

In den frühen Morgenstunden des 14. Juli 2023 nahm eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter im Dortmunder Westfalenpark ihren Lauf, die weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen sollte. Nach einem Konzertbesuch der Band „Feine Sahne Fischfilet“, bei dem der Angeklagte erheblich Alkohol konsumierte, entschied er sich, trotz seines alkoholisierten Zustands mit einem E-Scooter in die Innenstadt zu fahren, um seinen Hunger zu stillen. Diese Entscheidung führte nicht nur zu einem Verkehrsunfall mit einem geparkten Skoda, sondern zog auch eine gerichtliche Verurteilung nach sich. Die vom Gericht festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,12 ‰ unterstrich die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten eindeutig.

Das Urteil des AG Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund verhandelte den Fall unter dem Aktenzeichen 729 Ds – 124 Js 946/23 – 114/23 und fällte am 02. November 2023 ein Urteil, das sowohl eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 € als auch den Entzug der Fahrerlaubnis beinhaltete. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten ein dreimonatiges Fahrverbot auferlegt, ein deutliches Signal gegen Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr. Die angewandten Vorschriften, darunter §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1, 69 Abs. 1, 69a, 44 StGB, verdeutlichen die Schwere des Vergehens.

Die rechtlichen Hintergründe

Der Kern des rechtlichen Problems in diesem Fall lag in der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit. Die Herausforderung bestand darin, das Ausmaß der Schuld und die angemessene Strafe für den Angeklagten zu bestimmen. Insbesondere musste das Gericht bewerten, inwieweit der Angeklagte trotz seines Rauschzustands die Tragweite seiner Handlungen erkennen und verhindern konnte. Die ausdrückliche Feststellung der Fahruntüchtigkeit aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration und das umfassende Geständnis des Angeklagten spielten eine entscheidende Rolle bei der Urteilsfindung.

Zusammenhänge und Entscheidungsgründe

Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf einer Reihe von Faktoren: der signifikanten Blutalkoholkonzentration, die zweifelsfrei Fahruntüchtigkeit nach sich zieht, dem dadurch verursachten Verkehrsunfall sowie dem Geständnis und der Reue des Angeklagten. Besonders hervorzuheben ist, dass der Angeklagte den entstandenen Schaden am Fahrzeug des Geschädigten bereits eigenständig reguliert hatte. Dies, zusammen mit der Tatsache, dass keine Voreintragungen im Fahreignungsregister oder Bundeszentralregister vorlagen, führte zu der Entscheidung, eine Geldstrafe zu verhängen und die Fahrerlaubnis zu entziehen, um die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu unterstreichen.

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte einen E-Scooter-Fahrer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs infolge einer Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Die Entscheidung betont die strenge Handhabung solcher Delikte und dient als Warnung vor den Gefahren und rechtlichen Folgen von Trunkenheitsfahrten.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was bedeutet vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs und welche Handlungen fallen darunter?

Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs ist ein Verkehrsdelikt, das in § 315c des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt ist. Es beinhaltet verschiedene Handlungen, die eine konkrete Gefahr für andere Menschen oder Gegenstände von bedeutendem Wert darstellen. Die vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung wird strenger bestraft als die fahrlässige Begehung.

Es gibt zwei Hauptkategorien von Handlungen, die unter diese Straftat fallen:

  1. Untauglichkeit zum sicheren Führen von Fahrzeugen: Eine Person, die aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum, Medikamenteneinnahme, Müdigkeit oder anderen Gründen nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, kann wegen Gefährdung des Straßenverkehrs belangt werden.
  2. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten: Dies beinhaltet sieben spezifische Verkehrsverstöße, die auch als die „sieben Todsünden“ des Straßenverkehrs bezeichnet werden. Dazu gehören das Nichtbeachten der Vorfahrt, falsches Überholen, falsches Fahren an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen oder an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen, das Nichtbeachten der rechten Seite der Fahrbahn an unübersichtlichen Stellen, das Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und das Nichtkennzeichnen von haltenden oder liegengebliebenen Fahrzeugen auf ausreichende Entfernung, wenn dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.

Die Strafen für eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren umfassen. Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, was insbesondere für Personen, die beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, eine sehr einschneidende Folge sein kann.

Wie wird die Fahruntüchtigkeit rechtlich definiert und ab welchem Promillewert gilt man als fahruntüchtig?

Fahruntüchtigkeit wird im rechtlichen Kontext als das Unvermögen eines Fahrzeugführers definiert, ein Fahrzeug zu jedem Zeitpunkt sicher zu führen. Dieses Unvermögen kann durch verschiedene Faktoren wie Alkohol- oder Drogenkonsum, Medikamenteneinnahme, Ermüdung oder psychische Probleme verursacht werden. Im deutschen Recht wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden, wobei die Unterscheidung vor allem auf der Blutalkoholkonzentration (BAK) basiert.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Ein Kraftfahrzeugführer gilt ab einer BAK von 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig. Ab diesem Wert wird angenommen, dass die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, unabhängig vom individuellen Zustand oder Verhalten des Fahrers nicht mehr gegeben ist. Die absolute Fahruntüchtigkeit stellt eine Straftat dar, die mit schweren Strafen wie Geld- oder Freiheitsstrafen sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet werden kann.

Relative Fahruntüchtigkeit

Die relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab einer BAK von 0,3 Promille angenommen werden, sofern zusätzlich auffälliges Fahrverhalten oder ein Unfall vorliegt, das auf eine Beeinträchtigung durch Alkohol hindeutet. In solchen Fällen muss konkret nachgewiesen werden, dass die Fahrtüchtigkeit durch Alkoholkonsum beeinträchtigt war. Die relative Fahruntüchtigkeit kann sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat gewertet werden, je nach Schwere der Beeinträchtigung und den daraus resultierenden Folgen.

Sonderregelungen

Für bestimmte Gruppen wie Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt in Deutschland eine 0,0-Promillegrenze. Die Missachtung dieser Regel kann ebenfalls zu Strafen führen.

Die rechtliche Definition der Fahruntüchtigkeit und die Festlegung von Promillegrenzen dienen der Sicherheit im Straßenverkehr, indem sie sicherstellen sollen, dass Fahrzeugführer in der Lage sind, ihr Fahrzeug unter allen Umständen sicher zu führen. Die genauen Konsequenzen einer festgestellten Fahruntüchtigkeit hängen von der Höhe der BAK, dem Vorliegen weiterer Ausfallerscheinungen und den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.


Das vorliegende Urteil

AG Dortmund – Az.: 729 Ds – 124 Js 946/23 – 114/23 – Urteil vom 02.11.2023

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von noch 10 Monaten darf ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Dem Angeklagten wird zudem für 3 Monate verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1, 69 Abs. 1, 69 a, 44 StGB.

Gründe

Der Angeklagte ist … [Angaben zur Person].

Der Angeklagte ist weder im Fahreignungsregister, noch im Bundeszentralregister mit Voreintragungen versehen.

Am 14.07.2023 hatte der Angeklagte im Westfalenpark in Dortmund ein Konzert der Band „Feine Sahne Fischfilet“ besucht. Er hatte hier erheblich dem Alkohol zugesprochen. Nach Verlassen des Konzertgeländes verspürte der Angeklagte noch Hunger und wollte Richtung Innenstadt Dortmund, um dort noch etwas zu essen. Den Weg nach Dortmund bestritt er mit einem sogenannten E-Scooter:

Er befuhr am Tattage gegen 00:38 Uhr mit einem E-Scooter der Marke A des Unternehmens L mit dem Kennzeichen … und der Fahrgestellnummer … in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die Hohe Straße.

Die Untersuchung der ihm am 15.07.2023 um 01:33 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 ‰ ergeben.

Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit. Die Fahruntüchtigkeit hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte er in Höhe der Hausnummer 65 einen Verkehrsunfall, indem er mit seinem Roller vor den geparkten Skoda, amtliches Kennzeichen XX-XX … des Zeugen M fuhr. Es entstand ein Fremdschaden in Höhe von 2.219,13 €.

Der Angeklagte war umfassend geständig und reuig. Er erklärte, dass er getrunken habe. Er erklärte auch, dass ihm schon bei der Fahrt klar gewesen sei, dass er nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen. Er sei auch von einem Tatzeugen darauf aufmerksam gemacht worden, woraufhin der Angeklagte dann versucht habe, den Roller abzubremsen und anzuhalten. Er habe jedoch statt zu bremsen Gas gegeben und sei gegen das in Rede stehende Auto geschlagen, wodurch der in Rede stehende Schaden verursacht worden sei. Er habe den Schaden bereits selbst ausgeglichen.

Das Geständnis des Angeklagten war insgesamt glaubhaft. Das Gericht hat Lichtbilder des beschädigten Fahrzeugs in Augenschein genommen. Hierauf war der Schaden im Bereich des Hecks des Fahrzeugs an der linken Seite erkennbar. Das Gericht hat zudem den ärztlichen Bericht, der begleitend zu der Blutprobeentnahme gefertigt wurde, urkundsbeweislich verlesen können. Hieraus ergaben sich typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration konnte das Gericht aus einem urkundsbeweislich verlesenen Blutalkoholbefund in das Verfahren einführen. Der Angeklagte bestätigte, dass ihm eine Blutprobe entnommen worden sei.

Der war dementsprechend wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315 c Abs. I Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB zu bestrafen.

Ausgehend von dem gesetzlichen Strafrahmen waren nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des mildernden Geständnisses, der Schadenswiedergutmachung und fehlender Voreintragungen eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 € tat- und schuldangemessen. Die Höhe eines jeden Tagessatzes ergibt sich aus den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten.

Der Angeklagte hat sich zudem durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Es lag ein Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB der Ungeeignetheit vor. Zwar wurde die Tat mit einem E-Scooter begangen, was bei einer kurzen folgenlosen Trunkenheitsfahrt nächtlich ohne Gefährdung dritter Rechtsgüter in der hiesigen Strafrichterabteilung 729 regelmäßig noch nicht als ausreichend angesehen wird, zu einer Regelfahrerlaubnisentziehung zu gelangen. Im vorliegenden Falle war jedoch zu beachten, dass es tatsächlich zu einer erheblichen Gefährdung und einem erheblichen tatsächlichen Schadenseintritt gekommen ist und der Angeklagte eine lange Strecke gefahren ist. Zudem hatte der Angeklagte vorsätzlich gehandelt. Er hatte nach eigenem Bekunden erkannt, dass er nicht mehr in der Lage war, zu fahren. Die sodann anzuordnende Sperrfrist war entsprechend des festgestellten Eignungsmangels festzusetzen auf noch 10 Monate. Die im Eröffnungsbeschluss ebenfalls ausgebrachte vorläufige Fahrerlaubnisentziehung lag lediglich etwa 2 Wochen zurück.

Da die Tat mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde, das ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren werden dar, war als Denkzettel noch ein 3-monatiges Fahrverbot anzuordnen, damit auch gleichartige Fahrzeuge nicht gefahren werden von dem Angeklagten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

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