AG Dachau – Az.: 1 Cs 53 Js 12791/11 – Urteil vom 12.09.2011
I. Der Angeklagte ist schuldig des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.
II. Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz beträgt 55 Euro.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist Geschäftsführer (…) im Bereich der Luftfahrzeugtechnik. Er verdient monatlich 2600 Euro netto. 500 Euro wendet er im Monat für die private Kranken- und Pflegeversicherung auf. Der Angeklagte hat ein einjähriges Kind, seine Lebensgefährtin arbeitet Teilzeit. (…)
Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
27.07.2004 Amtsgericht (…)
Tatbezeichnung: Vier in Tatmehrheit stehende Fälle des gewerbsmäßigen Diebstahls
Datum der (letzten) Tat: 30.11.2003
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 53, § 56
9 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 3 Jahr(e)
Strafe erlassen mit Wirkung vom 22.10.2007
Verkehrsrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:
Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug von 52,50 m bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h. Sein Abstand betrug 20,12 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Entscheidung vom 28.09.2010, rechtskräftig seit 15.10.2010, Datum der Tat am 16.07.2010, 100 Euro Geldbuße
II.
Der Angeklagte fuhr am 29.03.2011 mit dem PKW Audi A4, amtliches Kennzeichen (…), auf der Brucker Straße und der Mittermayerstraße in 85221 Dachau in Richtung Stadtmitte.
M. fuhr die gleiche Strecke mit seinem Rennrad zunächst auf dem Radweg in hoher Geschwindigkeit. Nach dem „Lidl“ an der Einmündung Brucker Straße / Ludwig-Dill-Straße wechselte der Rennradfahrer für den Angeklagten unvermittelt und unvorhergesehen auf die Fahrbahn, so dass der Angeklagte eine Vollbremsung einlegen und leicht in den Gegenverkehr ausweichen musste. Er hatte seinen einjährigen Sohn mit im Fahrzeug und war aufgrund der Gefährdung durch den Rennradfahrer verärgert. Der Angeklagte fuhr neben M. und wollte ihn auf die vorangegangene Verkehrssituation aufmerksam machen. Während der Fahrt kam es durch das geöffnete Beifahrerfenster zu gegenseitigen verbalen Beleidigungen und Zeichenbeleidigungen. Der Angeklagte beschleunigte und fuhr weiter, wobei M. hinter ihm zurück blieb. An der Kreuzung Mittermayerstraße / Augsburgerstraße sah der Angeklagte den M. im Rückspiegel von hinten kommend. Da die Ampel ohnehin rot war, fuhr er sein Fahrzeug vor die Ampel an den rechten Fahrbahnrand. Er stieg aus und stellte sich dem Fahrradfahrer in den Weg, um diesen zum Anhalten zu bewegen. Als M. versuchte nach links auszuweichen, ging der Angeklagte auf ihn zu. M. beschleunigte und versuchte weiterhin an dem Angeklagten links vorbeizufahren, der Angeklagte ging darauf weiter auf den Rennradfahrer zu, so dass M. noch weiter nach links auswich und sich bereits in der Gegenfahrbahn befand, als der Angeklagte ihn mit seinen Armen ohne rechtfertigenden Grund vom Fahrrad stieß, so dass M. stürzte und auf den gegenüberliegenden Bordstein prallte. Der Angeklagte fiel dabei selbst auf die Knie. Gegenverkehr befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht auf der Fahrbahn.
Der Geschädigte M. erlitt hierdurch, wie von dem Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, Prellungen am Thorax, dem Ellenbogen, dem Knie und der Hüfte sowie mehrere Schürfwunden.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
III.
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten, denen das Gericht gefolgt ist.
2.
Der unter II genannte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Geständnisses des Angeklagten und der Zeugenaussage des Geschädigten.
Der Angeklagte war vollumfänglich geständig und schilderte den Sachverhalt umfassend und glaubwürdig wie dargestellt. Es gab an, er habe sich in einer Ausnahmesituation befunden, da er aufgrund eines vorangegangenen Streites mit seiner Freundin bereits sehr aufgebracht war.
Der Zeuge M. schilderte den Sachverhalt ebenso wie der Angeklagte und gibt an, dass er vom Fahrradweg auf die Fahrbahn gewechselt ist, jedoch eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht bemerkt habe. Im Übrigen räumt er die gegenseitigen Beleidigungen ein. Er habe den Angeklagten an der Kreuzung auf sich zu kommen sehen, sei immer weiter auf die Gegenfahrbahn, der Angeklagte ebenso. Er habe versucht schnell am Angeklagten vorbeizukommen. Dieser habe ihn erfasst, als er bereits auf der Gegenfahrbahn fuhr, weshalb er auch auf den Bordstein von der Gegenfahrbahn gestürzt sei.
Das Attest Blatt 17/18 wurde verlesen, wonach der Geschädigte Prellungen am Thorax, dem Ellenbogen, dem Knie und der Hüfte sowie mehrere Schürfwunden erlitt. Die Verletzungen wurden vom Zeugen bestätigt.
Der Angeklagte und der Zeuge gegeben übereinstimmend an, dass außergerichtlich ein Schmerzensgeld von 1000 Euro gezahlt wurde und der Angeklagte daraufhin auf die Stellung eines Strafantrages wegen der Beleidigungen durch den Zeugen verzichtet hat. Darüber hinaus wurden vom Angeklagten alle Arztrechnungen des Zeugen beglichen.
IV.
Der Angeklagte hat sich somit des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gemacht, §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 52 StGB.
1. Das Abstellen des Fahrzeuges an der rechten Straßenseite vor der Ampel, unabhängig ob diese rot oder später grün zeigte, stellt kein strafrechtlich relevantes Handeln dar.
Auf Verkehrsvorgänge des fließenden oder ruhenden Verkehrs, wozu auch das verbotswidriges Halten gehört, ist § 315 b StGB grundsätzlich nicht anwendbar, da alle Verkehrsvorgänge, die wegen ihrer Gefährlichkeit als Vergehen erfasst werden sollen, durch den Katalog des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a) bis g) abschließend erfasst werden; auch andere als die dort genannten Verhaltensweisen können deshalb nicht unter § 315 b Abs. 1 StGB fallen (Sternberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 315 b Rn 7 m.v.w.N.). Anwendung findet § 315 b StGB dagegen auf Verkehrsvorgänge, die der Sache nach verkehrsfremde Eingriffe darstellen (Sternberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 315 b Rn 8). Die Strafbarkeit bei einem sogenannten verkehrsfeindlichen Inneneingriff setzt voraus, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, so dass der Täter das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz, etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug missbraucht; erst dann liegt eine über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende und davon abzugrenzende verkehrstypische „Pervertierung“ des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vor (BGH, NStZ 2010, 391 (392), OLG Hamm, Verkehrsrecht aktuell 2006, 137 (137)). Ferner muss es sich um eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht handeln (Sternberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 315 b Rn 8 m.w.N.).
Vorliegend ist das Abstellen des Fahrzeuges auf der Fahrbahn zwar verbotswidrig und verkehrsbehindernd, da das Fahrzeug jedoch rechtsseitig abgestellt wurde, wäre der Rennradfahrer daran ohne Probleme – wie auch der nachfolgende Fahrzeugverkehr – vorbeigekommen. Der Zeuge gab selbst an, dass er beschleunigt hat, um vorbeizufahren. Es handelt sich daher noch um einen internen Verkehrsvorgang, deren Einwirkung auf den Verkehrsfluss wenig Gewicht zukommt, so dass sowohl § 315 b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 StGB als auch § 240 Abs. 1 StGB ausscheiden.
2. Allein durch das Zugehen des Angeklagten auf den Rennradfahrer, so dass dieser bis in die Gegenfahrbahn ausweichen musste, hat sich der Angeklagte nicht des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, §§ 315 b I Nr. 2 StGB strafbar gemacht.
Unter „Hindernisse bereiten“ im Sinn des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jedes Herbeiführen eines Vorgangs zu verstehen, der geeignet ist, durch körperliche Einwirkung den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage, § 315 b Rn 4; Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 315 b Rn 6, BGHSt 41, 231 (234), BGHSt 6, 219 (224); BGHSt 13, 66 (69)).
Es versteht sich von selbst, dass in diesem Sinne auch eine Person, die wie der Angeklagte auf der grundsätzlich dem Fahrzeugverkehr vorbehaltenen Fahrbahn geht, den normalen Verkehrsbetrieb zumindest beeinträchtigt und jedenfalls dann ein Hindernis bildet, wenn er durch sein Verhalten die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge zum Verlangsamen, Anhalten (vgl. BGHSt 41, 231 (235)) oder auch wie hier zum Vorbeifahren veranlasst.
Der Anwendung des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nur sich selbst bzw. seinen Körper, nicht aber weitere Gegenstände zur Behinderung des Fahrzeuges eingesetzt hat (OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 1 (1), BGHSt 41, 231 (235)). Ein solch enges Verständnis wird weder vom Tatbestandsmerkmal „Hindernisbereiten“ gefordert, noch vom Schutzzweck der Norm (OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 1 (1) mit Verweis auf BGHSt 41, 231 (235)).
Ausschlaggebender Grund, auch verkehrswidriges Verhalten eines Verkehrsteilnehmers ausnahmsweise der Strafdrohung des § 315 b StGB zu unterwerfen, ist die innere Einstellung des Täters, insbesondere der von ihm verfolgte Zweck (BGHSt 41, 231 (236)). Dass es der Angeklagte bewusst darauf anlegte, den Rennradfahrer zu behindern, genügt für die Anwendung des § 315 b StGB nicht, denn nicht jede Behinderung ist tatbestandsmäßig (vgl. BGHSt 41, 231 (237)). § 315 b StGB gelangt nicht schon bei jeder objektiv behindernden Verkehrsteilnahme zur Anwendung, und zwar selbst dann nicht, wenn gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr – wenn auch verbotenerweise – vorzukommen pflegt (BGHSt 41, 231 (237), Sternberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 315 b Rn 8).
Ein Hindernisbereiten wird daher für die Fälle verneint, in denen das Tatopfer problemlos ausweichen kann (BGHSt 41, 231 (237) m.w.N.). Vorliegend ging der Radfahrer davon aus, dem Angeklagten ausweichen zu können, indem er über die Gegenfahrbahn an diesem vorbeifahren wollte, was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, insbesondere auch, da sich kein Gegenverkehr auf der Fahrbahn befand, was der Angeklagte auch wusste.
3. Erst durch das zusätzliche Schubsen vom Rad, so dass der Rennradfahrer auf der Gegenfahrbahn auf die Borsteinkante fiel und sich verletzte, hat sich der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, schuldig gemacht.
a. Dahinstehen kann, ob das Schubsen vom Rad bereits unter „Hindernisse bereiten“ im Sinn des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB fällt (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB wurde bejaht von OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 1 (1) für das das absichtliche Anspringen eines Fußgängers auf die Motorhaube eines fahrenden PKW, das die Insassen konkret gefährdete).
Jedenfalls liegt hier die „Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs“ i.S.d. § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Eine solche setzt voraus, dass sie den in Nr. 1 und 2 genannten Handlungen an Bedeutung gleichkommt (Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 315 b Rn 9 m.w.N., bejaht vorn BGHSt 34, 325 (325) wenn einem Radfahrer von hinten ein Tuch über den Kopf geworfen wird und er dadurch zu Boden gerissen wird). Vorliegend kann nicht außer Betracht bleiben, dass das Zugehen auf den Rennradfahrer und das Schubsen ein einheitliches Geschehen darstellt und das Gehen auf der Fahrbahn den normalen Verkehrsbetrieb zumindest beeinträchtigt und jedenfalls dann ein Hindernis bildet, wenn er durch sein Verhalten die auf der Straße fahrenden Fahrzeuge zum Verlangsamen, Anhalten (vgl. BGHSt 41, 231 (235) für einen Fußgänger, der auf der Fahrbahn geht) oder auch wie hier zum Vorbeifahren veranlasst (vgl. bereits oben unter IV 2). Die Tathandlung des Angeklagten ist mit der Variante des Hindernisbereiten vergleichbar.
b. § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist wegen der weiten Fassung eng auszulegen (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage, § 315 b Rn 6). Der Eingriff setzt eine grobe Einwirkung in den Verkehrsablauf von einigem Gewicht voraus (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage, § 315 b Rn 6 a; BGHSt 28, 87 (89)). Das Stoßen vom Rennrad verleiht dem Verkehrseingriff offenkundig das erforderliche Gewicht. Von dem üblichen Fehlverhalten im Straßenverkehr unterscheidet sich das Tun des Angeklagten nämlich dadurch, dass er absichtlich den Geschädigten vom Rad gestoßen hat und so bewusst seine Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt hat. Diese Behinderung war also nicht bloße Folge sondern der Zweck des verbotswidrigen Handelns (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 1 (1)).
c. Der Anwendung des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte nur sich selbst bzw. seinen Körper zur Behinderung des Fahrzeuges eingesetzt hat. Das ist für § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB anerkannt (vgl. bereits oben; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 1 (1), BGHSt 41, 231 (235)). Es kann nach Schutzzweck der Norm für § 315 b I Nr. 3. StGB nichts anderes gelten.
d. Durch eine der in Abs. 1 bezeichneten Tathandlungen muss die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und hierdurch eine konkrete Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter begründet worden sein. Erforderlich ist, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für das Schutzobjekt verdichtet (BGHSt 48, 119 (122); BGH, NStZ 2007, 34 (34), BGH, NStZ 2009, 100 (101)). Regelmäßig werden hierbei der Eingriff und die Begründung der abstrakten Gefahr zeitlich dem Eintritt der konkreten Gefahr vorausgehen, etwa wenn der Eingriff zu einer kritischen Verkehrssituation führt, durch die sodann eines der Schutzgüter konkret gefährdet wird (sog. „Beinahe-Unfall“, vgl. BGH, NStZ 2009, 100 (101)). Insoweit hat BGHSt 48, 119 ff jedoch das Erfordernis aufgegeben, dass der Eingriff und der Eintritt der konkreten Gefährdung auseinander fallen müssen. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH kann der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB in sämtlichen Handlungsalternativen auch dann erfüllt sein, wenn – wie hier – die Tathandlung (Schubsen, Stoß) unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung (Fallen auf die Bordsteinkante, Verletzung) führt.
Dies gilt nicht uneingeschränkt. Nicht jede Sachbeschädigung oder Körperverletzung im Straßenverkehr ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 315 b StGB (BGH, NStZ 2009, 100 (101)). Vielmehr gebietet der Schutzzweck des § 315 b StGB insoweit eine restriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutenden Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen (BGH 48, 119 (122 ff). Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr, jeweils auch – auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (BGH, NStZ 2009, 100 (101) verneinend bei Sachbeschädigung durch Pistolenschüsse aus fahrendem PKW auf fahrenden PKW ohne dass das Fahrverhalten oder die Fahrsicherheit beeinträchtigt wurde; BGH, NStZ 2007, 34 (34) verneinend auch bei Sturz einer aus dem Taxi flüchtenden Taxifahrerin auf die Fahrbahn). Hier wurde der Rennradfahrer gerade in seiner Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht, da sich das aus der Eigenbewegung des betroffenen Verkehrsteilnehmers ergebende Verkehrsgrundrisiko durch den Eingriff gefährlich erhöht hat. Der Angeklagte schubste den Rennradfahrer während der Fahrt vom Rad, der dadurch stürzte.
e. Der bedingte Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen, also auch auf die Herbeiführung einer konkreten Gefährdung erstrecken (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage, § 315 b Rn 11 m.w.N.). Mit Gefährdungsvorsatz handelt, wer die Umstände kennt, welche die Schädigung eines der in § 315 b StGB geschützten Rechtsgüter als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen und den Eintritt der Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nimmt (BGHSt 22, 67 (75)). Da der Angeklagte beim Stoßen des fahrenden Rennradfahrers dessen Sturz und damit seine Verletzung billigend in Kauf nahm, ist der Gefährdungsvorsatz zu bejahen.
Da diese Tathandlung nicht im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgte (sog. „Außeneingriff“), war für die Tatbestandserfüllung eine besondere verkehrsfeindliche Einstellung des Täters nicht erforderlich (BGH, NStZ 2007, 34 (34)).
4. Durch die gleiche Handlung hat sich der Angeklagte auch der vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, welche aus Klarstellungsgründen mit dem vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit steht.
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist hingegen nicht erfüllt. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ begangen wird. Erforderlich aber auch genügend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden (st. Rsp., vgl. Fischer, 57. Auflage, § 224 Rn 12, BGH, NStZ 2007, 34 (35)). Das Stoßen auf die Fahrbahn kann für sich nicht als lebensbedrohend in diesem Sinne angesehen werden, auch wenn der Sturz auf den Bordstein der Gegenfahrbahn erfolgte. Dass es durch die Lage des Tatopfers auf der Fahrbahn zu einer nachfolgenden sein Leben bedrohenden Unfallgeschehen kommen hätte können, ist für die rechtliche Bewertung des § 224 Abs.1 Nr. 5 StGB ohne Relevanz, da der Körperverletzungserfolg erst durch den nachfolgenden Unfall, nicht aber „mittels“ der Art der Behandlung durch den Täter eintreten würde (BGH, NStZ 2007, 34 (35)). Vorliegend befand sich zum Zeitpunkt der Tathandlung kein Gegenverkehr auf der Fahrbahn. Wann sich der Gegenverkehr auf der üblicherweise dicht befahrenen Straße näherte, ist daher ohne Belang.
Das Verhalten des Angeklagten stellt sich als vorsätzliche (einfache) Körperverletzung im Sinn des § 223 Abs. 1 StGB dar. Der Angeklagte handelte mindestens bedingt vorsätzlich.
Strafantrag wurde vom Geschädigten form- und fristgerecht gestellt, darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, § 230 Abs. 1 StGB.
V.
Bei der Bemessung der Strafe ist vom Strafrahmen des § 315 b I Nr. 3 StGB auszugehen, der eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahre vorsieht.
Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte vollumfänglich geständig ist und sein Geständnis von Reue und Einsicht getragen ist, des Weiteren dass er sich beim Geschädigten aufrichtig entschuldigt hat. Es hat ein Täter-Opfer-Ausgleich (vgl. § 46 a StGB) stattgefunden, der Angeklagte hat außergerichtlich an den Geschädigten 1000 Euro Schmerzengeld gezahlt und die Arztrechnungen des Geschädigten beglichen. Der Angeklagte hat auf eine Gegenanzeige und auf die Stellung eines Strafantrages gegen den Geschädigten verzichtet. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass der Tathandlung gegenseitige Beleidigungen und auch Provokationen vorausgegangen sind.
Dem gegenüber wirkte sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er bereits strafrechtlich und verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei zu berücksichtigen war, dass die Vorstrafe nicht einschlägig ist und auch schon 8 Jahre zurück liegt.
Unter nochmaliger Abwägung aller vorgenannten Strafzumessungserwägungen erachtete das Gericht eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe war aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten auf 55 Euro zu bemessen.
VI.
Das Gericht hat bewusst von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen, da der Angeklagte sein Verhalten zutiefst bereut und aufgrund der vorausgegangenen Verkehrssituation aus einer Kurzschlussreaktion heraus gehandelt hat. Es ist davon auszugehen, dass es der Warnungs- und Besinnungsstrafe des § 44 StGB bei dem Angeklagten nicht bedarf.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung bestehen keine Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen des Angeklagten.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 I, 465 I StPO.