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Gefälschter Impfausweis in Apotheke vorgelegt – Strafbarkeit

LG Hechingen – Az.: 3 Qs 77/21 – Beschluss vom 13.12.2021

1. Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung ihrer Person, ihrer Wohnung mit Nebenräumen sowie der auf ihren Ehemann zugelassenen Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen … und …. mit Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 5. Oktober 2021, Az. 4 Gs 921/21, rechtswidrig war.

2. Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird die mit Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 15. November 2021, Az. 4 Gs 921/21, angeordnete Beschlagnahme aufgehoben.

3. Die unverzügliche Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die Beschuldigte wird – vorbehaltlich einer polizeirechtlichen Beschlagnahme – angeordnet.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Gegen die Beschwerdeführerin wird bei der Staatsanwaltschaft Hechingen ein Ermittlungsverfahren, Az. 17 Js 9295/21, wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gem. „§ 267 Abs. 1 StGB“ geführt.

Aufgrund nachfolgendem Vorwurf hat die Staatsanwaltschaft am 1. Oktober 2021 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss beantragt:

„Die Zeugin, Apothekerin in der Apotheke …, teilt mit, dass einer Mitarbeiterin im Laufe des 24.9.2021 in der Apotheke … ein auffälliger Impfpass zur Erlangung eines Impfzertifikats vorgelegt wurde. Das Impfzertifikat wurde auf Grundlage des Impfpasses ausgestellt. Der Impfpass als auch der Ausweis der Beschuldigten wurden aufgrund der Auffälligkeiten noch in der Apotheke kopiert und sind in den beigefügten Unterlagen ersichtlich. Die folgende Prüfung des Impfpasses ergab diverse Auffälligkeiten. So enthält der Impfpass lediglich zwei Impfungen des Vakzins Comirnaty (Biontech) mit der Chargennummer 1. Impfung ER9490, verimpft am 08.06.2021 und der 2. Impfung FC3095, verimpft am 23.07.2021. Recherchen beim Impfzentrum S…, Frau … (Stempel jeweils Klinikum S…) ergaben weiterhin, dass die Chargennummer der ersten Impfung im Klinikum S… nicht verimpft wurde. Die Zweitimpfung mit der o.a. Chargennummer nur im Zeitraum vom 12.06-18.06.2021. Weiterhin konnten Auskünfte zur Ausgestaltung des Stempels erlangt werden. Demnach wurden im Impfzentrum lediglich Stempel mit den Abmessungen (Schriftkante-Schriftkante) von 4,5 x 1,9 cm sowie 0,5 x 4,2 cm verwendet. Die Stempel in der vorliegenden Kopie weisen Abmessungen von 3,5 x 0,9 cm auf. Beide Impfungen sollen vom selben Arzt durchgeführt worden sein, wofür keine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt. Der Name des (angeblichen) Arztes lässt sich nicht erkennen. Die Angaben der Zeugin wurden durch PKH … beim Klinikum erneut überprüft. Die Kombination der Chargennummern sind dort mehrfach als mutmaßliche Fälschungen aufgefallen.

Dies ist strafbar als Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB.“

Das Amtsgericht Hechingen hat am 5. Oktober 2021 einen Beschluss zur Durchsuchung der Beschuldigten, der Wohnung mit Nebenräumen der Beschuldigten und der auf den Ehemann der Beschuldigten zugelassenen Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen … und … erlassen, Az. 4 Gs 921/21. Zugleich wurde auch die Beschlagnahme von Impfpässen und Dokumenten mit QR-Codes für das Covid-19-Zertifikat, die von der Apotheke ausgestellt wurden, sowie elektronischen Geräten wie Smartphones, Tablets und Laptops, deren Auswertungen Rückschlüsse auf die Herkunft der gefälschten Impfpässe zulassen, angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Der Beschluss wurde am 15. Oktober 2021 vollzogen. Hierbei wurden das Impfbuch der Beschuldigten sowie das Impfbuch ihres Ehemannes samt den jeweiligen Impfzertifikaten sowie diverse elektronische Geräte beschlagnahmt. Die letzten elektronischen Geräte wurden am 17. November 2021 wieder herausgegeben.

Gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Hechingen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. November 2021, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass das ihr vorgeworfene Verhalten keine Strafbarkeit begründe und sich der Beschluss somit als rechtswidrig erweise. Sie beantragt daher, den Beschluss des Amtsgerichts Hechingen aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände herauszugeben.

Die Staatsanwaltschaft Hechingen hat mit Verfügung vom 16. November 2021 beantragt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 22. November 2021 hat das Amtsgericht Hechingen die Akten der Strafkammer zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass die in dem angefochtenen Beschluss angeordnete Durchsuchung bereits abgeschlossen ist, also – anders als die Beschlagnahme – nicht fortwirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 u.a., NJW 1997, 2163; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, Vor § 296 Rn. 18a). Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist vorliegend bereits wegen des Gewichts des Grundrechtseingriffs (Art. 13 GG) anzunehmen.

2. Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Beschwerdeführerin ist der Begehung einer Straftat nicht verdächtig.

a) Nach dem zur „Tatzeit“ geltenden Recht kommt ein Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte hinsichtlich einer Straftat nach § 277 StGB bzw. § 279 StGB oder § 267 StGB nicht in Betracht.

aa) Nach § 277 StGB i.d.F. bis 23. November 2021 wird bestraft, wer ein unechtes Gesundheitszeugnis herstellt oder ein echtes Gesundheitszeugnis verfälscht und zur Täuschung im Rechtsverkehr gegenüber einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft gebraucht. Nach § 279 StGB wird ebenso bestraft, wer von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 StGB bezeichneten Art Gebrauch macht, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen.

Ein Impfausweis stellt zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB dar (vgl. RGSt 24, 284 (285); MüKo/Erb, StGB, 3. Aufl. 2019, § 277 Rn. 2; LG Osnabrück, Beschl. v. 26. Oktober 2021 – 3 Qs 38/21; LG Stuttgart, Beschl. v. 24. November 2021 – 17 Qs 71/21). Der Impfausweis der Beschwerdeführerin ist nach den bisherigen Ermittlungen auch objektiv falsch, da die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat. Jedoch erfolgte die Täuschung im vorliegenden Fall nicht gegenüber einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft. Bei einer Apotheke handelt es sich gerade nicht um eine „Behörde“ im Sinne der §§ 277, 279 StGB, sondern um ein privates Unternehmen. Auch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf eine Privatperson macht diese noch nicht zur Behörde im Sinne der §§ 277 ff. StGB. In diesem Fall kommt allenfalls eine Einordnung der Privatperson als „sonstige Stelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB in Betracht (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 26. Oktober 2021 – 3 Qs 38/21; LG Stuttgart, Beschl. v. 24. November 2021 – 17 Qs 71/21). Die Übermittlung der personenbezogenen Daten nach § 22 Abs. 5 IfSG durch die Apotheke an das Robert-Koch-Institut – und damit einer Bundesbehörde – genügt ebenso wenig dem Tatbestandsmerkmal des „Gebrauchmachens“ gegenüber einer Behörde im Sinne der §§ 277 ff. StGB. Zwar setzt ein „Gebrauch machen“ im Sinne der §§ 277, 279 StGB keine eigenhändige Vorlage voraus; erforderlich ist jedoch ein Verbringen in den Machtbereich der Behörde mit der Möglichkeit jederzeitiger sinnlicher Wahrnehmung bzw. Kenntnisnahme (BGH, Urt. v. 20. März 1951 – 2 StR 38/51, BeckRS 1951, 101764; OLG Stuttgart, Urt. v. 25. September 2013 – 2 Ss 519/13, NJW 2014, 482 (483)). Die personenbezogenen Daten aus dem vorgelegten Impfpass werden vorliegend aber lediglich elektronisch an das Robert-Koch-Institut übermittelt. Eine eigene Möglichkeit der Kenntnisnahme des gefälschten oder unechten Gesundheitszeugnisses bleibt der Behörde damit verwehrt (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 26. Oktober 2021 – 3 Qs 38/21; LG Stuttgart, Beschl. v. 24. November 2021 – 17 Qs 71/21).

bb) Ein Anfangsverdacht lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB begründen. Zwar erfasst diese Vorschrift dem Wortlaut nach den gegenständlichen Sachverhalt. Die Anwendbarkeit des § 267 StGB ist vorliegend jedoch aufgrund der spezielleren Regelungen der §§ 277, 279 StGB gesperrt. Ein anderer Tatvorwurf als das Gebrauchmachen lässt sich dem insoweit unscharf gefassten Beschluss nicht entnehmen.

Die Kammer geht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Regelungen der §§ 277 ff. StGB im Verhältnis zu § 267 StGB privilegierende Spezialvorschriften darstellen. Hieraus folgt, dass bei Vorliegen eines gefälschten oder unechten Gesundheitszeugnisses die Regelung des § 267 StGB verdrängt wird und nicht zur Anwendung gelangt (vgl. zur insoweit herrschenden Ansicht nur Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., 2018, § 277 Rn. 5; MüKo-Erb, StGB, 3. Aufl. 2019, § 277 Rn. 9; NK-Puppe/Schumann, StGB, 5. Aufl., 2017, § 277 Rn. 14; Schönke/Schröder-Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 277 Rn. 12; ferner auch LG Osnabrück, Beschl. v. 26. Oktober 2021 – 3 Qs 38/21; LG Stuttgart, Beschl. v. 24. November 2021 – 17 Qs 71/21). Dies gilt selbst dann, wenn die spezifischen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 277 ff. StGB nicht vorliegen (MüKo-Erb, StGB, 3. Aufl. 2019, § 277 Rn. 9).

Privilegierende Spezialität als besondere Form der Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift und wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem spezielleren Gesichtspunkt erfasst und der Täter durch die Spezialvorschrift privilegiert werden soll (BGH, Beschl. v. 26. Februar 1999 – 3 StR 613/98; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 – 3 StR 120/03, NJW 2004, 1054). In diesem Fall ist ein Rückgriff auf das allgemeinere Delikt im Sinne einer Sperrwirkung ausgeschlossen, da hierdurch die Privilegierung beseitigt werden würde (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1981 – 4 StR 461/81, NJW 1982, 190; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 – 3 StR 120/03, NJW 2004, 1054). Ob die speziellere Vorschrift den Täter begünstigt, ist anhand des Zwecks dieser Vorschrift, des inneren Zusammenhangs der miteinander konkurrierenden Bestimmungen und des Willens des Gesetzgebers zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1964 – 1 StR 246/63, NJW 1964, 559; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 – 3 StR 120/03, NJW 2004, 1054).

Gefälschter Impfausweis in Apotheke vorgelegt - Strafbarkeit
(Symbolfoto: peterschreiber.media/Shutterstock.com)

Stellt die 1. Variante des § 277 StGB die schriftliche Lüge unter Strafe (vgl. BeckOK-Weidemann, StGB, 51. Edition, Stand: 1. November 2021, § 277 Rn. 2), so hat das von der 2. und 3. Variante erfasste Handeln des § 277 StGB die Herstellung einer unechten Urkunde bzw. das Verfälschen einer echten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB zum Gegenstand (MüKo-Erb, StGB, 3. Aufl. 2019, § 277 Rn. 5, 6). Die Tathandlung des § 277 StGB besteht zudem in allen Varianten – anders als § 267 StGB – aus zwei Akten, indem sich an die Fälschungshandlung noch der Gebrauch zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften zur Tatvollendung anschließen muss (MüKo-Erb, StGB, 3. Aufl. 2019, § 277 Rn. 4). Bezugnehmend auf die 2. und 3. Variante des § 277 StGB stellt das Tatbestandsmerkmal „Gebrauch machen“ insofern ein weiteres Merkmal dar, das den Schutz des Rechtsverkehrs beim Umgang mit Gesundheitszeugnissen im Vergleich zu § 267 StGB unter einem spezielleren Gesichtspunkt erfasst und die Tat von einem abstrakten zu einem konkreten Gefährdungsdelikt erhebt. Die §§ 277, 279 StGB sind gegenüber § 267 StGB mithin als Spezialregelungen anzusehen. Im Hinblick auf das Verhältnis der §§ 267, 268 RStGB und §§ 277, 279 RStGB hat auch bereits das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1881 – 2112/81, RGSt 6, 1 (2), klargestellt, dass es sich bei den §§ 277, 279 RStGB um „besondere Vorschriften“ handelt. Ein argumentativer Rückgriff auf RGSt 31, 296 (298) und der dort beschriebenen Spezialität des § 277 RStGB auch gegenüber dem mittlerweile aufgehobenen § 363 RStGB ist hingegen aufgrund der damals vorgesehenen Strafen zur Begründung des heutigen Verhältnisses der §§ 277, 267 StGB nur bedingt geeignet (aA LK-Zieschang, StGB, 12. Aufl. 2009, § 277 Rn. 20). Aus einem Vergleich der beiden Vorschriften ergibt sich schließlich auch eine Privilegierungswirkung der §§ 277, 279 StGB im Verhältnis zu § 267 StGB. Die §§ 277, 279 StGB enthalten zum einen keine Versuchsstrafbarkeit (vgl. demgegenüber § 267 Abs. 2 StGB) und zum anderen mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe eine deutlich geringere Strafandrohung als 267 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass hierdurch erhebliche Wertungswidersprüche – gerade in der vorliegenden Fallkonstellation – auftreten. So wird derjenige vom Anwendungsbereich des § 277 StGB dem Wortlaut nach nicht erfasst, der von einem falschen Gesundheitszeugnis Gebrauch macht, das er nicht selbst hergestellt oder verfälscht, jedoch von einem Dritten erworben hat, obschon er damit geringere kriminelle Energie aufwendet als jene. Dieser Wertungswiderspruch kann indes konsequent nur dadurch gelöst werden, dass die Sperrwirkung auch auf die 3. Alt. des § 267 Abs. 1 StGB erstreckt wird; andernfalls würde sich die schärfere Strafdrohung für die „weniger Kriminellen“ nicht erhellen.

Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze ist ein Rückgriff auf § 267 StGB aufgrund der Sperrwirkung der §§ 277, 279 StGB i.d.F. bis 23. November 2021 mithin insgesamt ausgeschlossen.

b) Die diesem Ergebnis zugrunde liegende gesetzgeberische Fehlleistung dürfte auf der bislang nur geringen forensischen Bedeutung der §§ 277-279 StGB beruhen (vgl. NK-Puppe/Schumann, 5. Aufl., 2017, StGB § 277 Rn. 1 f.). In ihrer Auffassung sieht sich die Kammer auch durch die jüngste gesetzgeberische Reform der §§ 277, 279 StGB bestätigt. Durch die jüngste Änderung der §§ 277 bis 279 StGB wurde die Strafbarkeitslücke mittlerweile geschlossen. Von der Vorschrift des § 277 StGB werden nunmehr die Handlungsmodalitäten ausgenommen, die bereits von § 267 StGB erfasst sind (vgl. BT-Drs. 20/15, S. 33). Das entsprechende Änderungsgesetz ist am 24. November 2021 in Kraft getreten (BGBl. I 2021, S. 4906 (4918)).

c) Schließlich ist auch kein Anfangsverdacht hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG gegeben. Danach wird bestraft, wer wissentlich eine in § 74 Abs. 2 IfSG bezeichnete, nicht richtige Dokumentation zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. § 74 Abs. 2 IfSG verweist wiederum auf eine Handlung nach § 73 Abs. 1a Nr. 8 IfSG, die eine unrichtige Dokumentation einer Schutzimpfung entgegen § 22 Abs. 1 IfSG voraussetzt. Nach § 22 Abs. 1 IfSG ist die für die Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person (also in der Regel der die Impfung durchführende Arzt) zur Dokumentation verpflichtet. Da es sich bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht um eine zur Dokumentation verpflichtete Person im Sinne des § 22 Abs. 1 IfSG handelt, scheidet eine strafbare Handlung nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG von vornherein aus.

3. Infolge der Begründetheit der Beschwerde war der angefochtene Beschluss hinsichtlich der fortwirkenden Beschlagnahmeanordnung aufzuheben. Zugleich war auch die unverzügliche Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die Beschwerdeführerin anzuordnen. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der nicht fortwirkenden Durchsuchungsanordnung, war dessen Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, Vor § 296 Rn. 18a).

4. Da der Gebrauch eines unechten oder gefälschten Impfausweises unabhängig von der Strafbarkeit des Verhaltens aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, dürfte der Impfausweis jedoch auf Grundlage des polizeirechtlichen Gefahrenabwehrrechtes nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG zu beschlagnahmen sein.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.

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