LG Dortmund – Az.: 42 Ns 205/10 – Urteil vom 12.05.2011
Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.09.2010 betreffend den Angeklagten S wird aufgehoben.
Unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wird der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betruges – unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Verurteilungen
• vom 02.12.2009 im Verfahren 9 Ls 32 Js 12096/09 – Urteil Amtsgerichts Villingen-Schwenningen -,
• vom 03.09.2009 im Verfahren 4 Ls 4851 Js 3671/09 des Amtsgerichts Korbach sowie
• vom 15.10.2009 im Verfahren 2 Ls 406 Js 104142/09 des Amtsgerichts Nördlingen und
unter Aufhebung und Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 01.04.2010, 9 Ls 32 Js 12096/09,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Jedoch wird die Berufungsgebühr um ¼ ermäßigt. Insoweit trägt die Landeskasse auch die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.09.2010 ist der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betruges – begangen mit dem im abgetrennten Verfahren gesondert verfolgten Angeklagten N – unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 02.12.2009 (9 Ls 32 Js 12096/09, AK 345/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist nicht zur Bewährung ausgesetzt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Berufung eingelegt, die er im Termin zur Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Infolge dieser Rechtsmittelbeschränkung sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtskräftig und die diesen tragenden tatsächlichen Feststellungen bindend geworden.
Wegen der Feststellungen des Amtsgerichts Dortmund wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils, Blatt 147 der Akten, insbesondere auf die Feststellungen Blatt 153 bis 154 der Akten verwiesen.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinem Werdegang hat die Kammer in der Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:
Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 23-jährige Angeklagte ist ledig. Er hat einen Ausbildungsberuf nicht erlernt. Er hat lediglich die Schule bis zur 8. Klasse besucht und ist ohne Abschluss abgegangen. Er hat dann zunächst zusammen mit seinem Vater, der selbstständiger Schrotthändler ist, zusammen gearbeitet. Im Zuge dieser Tätigkeit beging er auch einige der noch anzusprechenden Straftaten.
Nachdem er vorübergehend selbstständig ein Gewerbe angemeldet und im Ankauf und Verkauf von Altmetallen und Maschinen tätig war, hat er zwischenzeitlich – nach der erstinstanzlichen Verurteilung – sein Gewerbe abgemeldet.
Er hat Beschäftigung als Schaustellergehilfe gefunden. Seither bezieht er ein monatliches Bruttogehalt von 960,00 €.
Privat lebt der Angeklagte mit einer Lebensgefährtin zusammen, die als selbstständige Friseurmeisterin einen Betrieb führt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wiederholt verurteilt worden.
Nachdem der Angeklagte sich zunächst 3 Mal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein sich vor Gericht zu verantworten hatte, stand er seit 2008 gleich mehrfach wegen Betruges vor Gericht.
Die ersten Eintragungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beruhen auf einem Verfahren, welches die Staatsanwaltschaft Augsburg am 21.10.2003 nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt und von der Verfolgung abgesehen hat.
Am 19.05.2004 sprach das Amtsgericht Nördlingen wegen einer am 07.03.2004 begangenen Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten eine jugendrichterliche Verwarnung aus und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot.
Wegen erneuten vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis musste sich der Angeklagte am 03.02.2005 vor dem Amtsgericht Nördlingen erneut verantworten. Wegen einer am 04.06.2004 begangenen Tat verhängte das Amtsgericht nunmehr einen Freizeitjugendarrest und sprach ein 2-monatiges Fahrverbot aus.
Erstmals wegen Betruges zu verantworten hatte sich der Angeklagte am 17.01.2008 vor dem Amtsgericht Nördlingen. Wegen Betruges in zwei Fällen, die letzte Tat wurde am 02.08.2007 begangen, verhängte das Amtsgericht 8 Monate Jugendstrafe. Die Vollstreckung der Strafe setzte das Amtsgericht zunächst auf die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit ist zwischenzeitlich bis zum 01.12.2011 verlängert worden.
Die weiteren 3 im Bundeszentralregister vorhandenen Eintragungen sind – wie aufzuzeigen wird – mit der hier zu verhängenden Strafe gesamtstrafenfähig.
a)
Am 03.09.2009 verhängte das Amtsgericht Korbach im Verfahren 4851 Js 3671/09 4 Ls wegen Beihilfe zu gewerbsmäßigem Betrug in zwei Fällen, begangen jeweils im Juni 2008,gegen den Angeklagten eine 9-monatige Freiheitsstrafe. Der Verurteilung lag Folgendes zugrunde:
Unter Mitwirkung seines eigenen Vaters sowie eines im gleichen Verfahren mit abgeurteilten Mittäters namens C hatten jene in der Firma Kupferschmiede M in E angerufen und sich nach den dort zum Verkauf stehenden Metallen erkundigt. Obschon nicht zahlungs- und leistungsfähig schlossen sie einen Vertrag über dort vorhandene Metalle zum Preis von 40.000 €.
Nach der Einigung riefen jene den Angeklagten an, der mit weiteren Helfern in seinen Klein-Lkw mit dem Kennzeichen ### – ## ## auf dem Hof der Verkäufer kam. Er belud mit weiteren Helfern im Einverständnis mit dem Eigentümer der Metalle den Lkw mit Metallen im Werte von 6123,62 €, wissend darum, dass sein Vater und der Mitangeklagte zur Zahlung neben der geleisteten Anzahlung von 150,00 € weder bereit noch in der Lage waren.
Am 17.06.2008 suchten der Mitangeklagte C sowie eine weitere Person, bei der es sich vermutlich wieder um den Vater des Angeklagten S handelt, die Firma Q in E2 auf und zeigten erneut Interesse für den Ankauf vorhandener Altmetallmengen. Auch hier wurde der Ankauf von Altmetallen zum Preise von 38.000,00 € mündlich vereinbart wie auch schriftlich fixiert. Am 19.06.2006 erschien erneut absprachegemäß der Angeklagte S sowie der dortige Mitangeklagte C, vermutlich wiederum in Begleitung des Vaters und weiterer Helfer, mit dem Klein-Lkw des Angeklagten S mit dem amtlichen Kennzeichen ### – ## ## und beluden im Einvernehmen mit der Verkäuferseite den Alu-Schrott und Alu-Profile im Wert von 3.000,00 € und fuhren so beladen vom Betriebsgelände. Auch in diesem Fall wurde, wie der Angeklagte wusste, lediglich 150,00 € angezahlt. Man fuhr, wie im vorherstehenden Fall, erneut mit dem Versprechen davon, später wieder zu kommen und die weiter bestellten Aluelemente ebenfalls abzuholen und zu bezahlen. Dazu kam, entsprechend dem Tatplan des Angeklagten und seiner Mittäter, es jedoch nicht.
Hinsichtlich der Tat vom 11.06.2008 erkannte das Amtsgericht auf eine 7-monatige Freiheitsstrafe und für die zweite Tat vom 19.06. eine solche von 6 Monaten jeweils wegen Beilhilfe zum Betrug. Beide Einzelstrafen zog es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten zusammen.
b)
Erneut verurteilt wurde der Angeklagte am 15.10.2009 durch das Amtsgericht Nördlingen. Im Verfahren 2 Ls 406 Js 104142/09 erkannte das Amtsgericht wegen eines am 29.09.2008 begangenen Betruges auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 € Geldstrafe. Auch dieser Verurteilung, die am gleichen Tage in Rechtskraft erwuchs, lag die betrügerische Erlangung von Metall- und Schrottteilen in der Absicht, den versprochenen Kaufpreis nicht zu entrichten, zugrunde. Die Geldstrafe aus jener Verurteilung ist noch nicht bezahlt.
c)
Erneut verurteilt wurde der Angeklagte am 02.12.2009 durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen im Verfahren 9 Ls 32 Js 1296/09 wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges.
Mittäter war hier der auch im vorliegenden Verfahren Mitangeklagte N .Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen erkannte wegen Betruges auf eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten, deren Vollstreckung auf die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit endet am 09.12.2012.
Dieser Verurteilung liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Am 04.03.2009 tauchten der Angeklagte S und der damals, wie im vorliegenden Verfahren Mitangeklagte N, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken bei der Firma A, CNC-Technik in ##### C2 auf . Dabei schlossen sie einen Vertrag über den Ankauf von7,5 t Kupfer sowie 3,5 t Messing zum Pauschalpreis von 54.000,00 €. Dabei erweckten sie den Eindruck, zahlungswillig zu sein. Sie sicherten bei Übernahme der Ware gegenüber dem Verkäufer bewusst wahrheitswidrig zudem zu, am 05.03. erneut zu diesem zu kommen, um eine ebenfalls käufliche Schleifmaschine abzuholen und dazu vereinbarten Kaufpreis zu entrichten. Der vorgefassten Absicht entsprechend kamen die Angeklagten weder am 05.03.2009 noch in der Folgezeit bei der Firma A vorbei. Auch eine Bezahlung der übergebenen Metallteile erfolgte nicht. Vielmehr veräußerten der Angeklagte und sein Mitangeklagter N das angekaufte Material bereits am 04.03.2009 an eine Firma T in T2 zu einem Preis von 22.096,00 €.
Am 01.04.2010 führte das Amtsgericht Villingen-Schwenningen im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung im Verfahren 9 S 32 Js 12096/09 – rechtskräftig geworden am 13.04.2010 – die Verurteilungen aus den drei vorgenannten Entscheidungen des Amtsgerichts Korbach vom 03.09.2009, des Amtsgerichts Nördlingen vom 15.10.2009 sowie des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 02.12.2009 auf eine Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe zurück.
Die Vollstreckung der Strafe setzte das Amtsgericht Villingen-Schwenningen bis zum 12.04.2013 zur Bewährung aus.
III.
Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch steht folgender Sachverhalt fest:
Am 07.10.2009 erschien der Mitangeklagte N bei dem der Firma L in E.
Dies geschah nach telefonischer Voranmeldung in der geäußerten Absicht, ältere Maschinen anzukaufen, die angeblich in die Türkeitransportiert hätten werden sollen. Es wurde sodann ein weiterer Termin für den 08.10.2009 vereinbart, in dem dann auch der Angeklagte S ebenfalls anwesend war.
Bei der Inaugenscheinnahme und Beurteilung der infrage kommenden Maschinen sowie den anschließenden Verhandlungen tat sich der besondere Sachkunde vorgebende Angeklagte S sogar etwas stärker hervor als der Angeklagte N. Nachdem man sich über den Preis für die anzukaufenden Maschinen einig geworden war, schloss man einen vom Zeugen T3 handschriftlich aufgesetzten Vertrag. Dabei wurde auf Seiten der beiden Angeklagten lediglich der Mitangeklagte N aufgenommen, was darin begründet war, dass sich der Angeklagte N zu diesem Zeitpunkt, im Gegensatz zum Angeklagten S, im Büro aufhielt und im Gegensatz zu diesem allein der Angeklagte N eine Visitenkarte vorgelegt hatte. Auf Verlangen des Zeugen T3 leistete der Angeklagte N auch eine Baranzahlung in Höhe von 3.000,00 €. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan schlugen die Angeklagten nunmehr , vorgebend angeblich ihre ausländische Geschäftsbeziehung testen zu wollen, vor, dass zunächst eine Ladung Metallschrott transportiert und geliefert werden sollte, die von der Firma L vorfinanziert hat werden sollen. Da die Firma L selbst nicht mit Schrott handelte, nahm deren Geschäftsführer T3 Kontakt zu einer Firma N2 in F auf. Dort traf man sich dann am 09.10.2009. Dort lud man Schrott im Werte von 14.280,00 € auf den vom Angeklagten S beschafften Lkw auf; es handelt sich erneut um den bereits in den früheren Verurteilungen erwähnten Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ### – ## ##.
Den Rechnungsbetrag von 14.280,00 € für den Schrott blieben die Angeklagten, wie von vornherein beabsichtigt, der Firma L schuldig. Auch nahmen sie mit jener, nicht wie angekündigt, Kontakt zwecks Abholung der an sich primär angesprochenen und angekauften Maschinen der Firma L auf. Auch telefonisch waren sie unter den der Firma L überlassenen Telefonnummern nicht erreichbar.
Der Mitangeklagte N wurde von der Firma L zivilrechtlich auf die Zahlung des Restkaufpreises von 11.280,00 € verklagt und antragsgemäß im Wege des Versäumnisurteils verurteilt. Nach Rechtskraft des Zivilurteils wurde auf angeordneten dinglichen Arrest in der genannten Höhe durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 14.01.2010 (AZ: 703 Gs 195 AR 189/09 – 68/10) vom Angeklagten N dieser Betrag hinterlegt. Der Angeklagte S war in jenem Zivilverfahren von der Firma L nur deshalb nicht in Anspruch genommen worden, weil dessen Personalien nicht bekannt waren.
Damit hat sich der Angeklagte des gemeinschaftlichen Betruges gemäß § 263 StGB strafbar gemacht.
IV.
Bei Bemessung der Strafe hat die Kammer unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 263 BGB, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht, zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass im hier abzuurteilenden Fall – wenn auch nicht durch sein eigenes Zutun, sondern durch den ausgebrachten Arrest in das Vermögen des Mitangeklagten N – der zivilrechtliche Schaden der geschädigten Firma L letztlich ausgeglichen worden ist.
Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat zu einem Zeitpunkt begangen hat, da er im Verfahren 2 Ls 406 Js 132100/07 unter laufender Bewährung stand. Zudem ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Tatgeschehens im Oktober 2009 ein erstinstanzliches Urteil durch das Amtsgericht Korbach am 03.09.2009 ergangen und die Verhandlung vor dem Amtsgericht Nördlingen am 15.10. unmittelbar bevorstand. Insoweit zeigt das Verhalten des Angeklagten, zu diesem Zeitpunkt neue Taten zu begehen, eine besondere Dreistigkeit und die fehlende Bereitschaft, die Normen der Gesellschaft zu achten in besonders gravierender Weise.
Andererseits ist zu Gunsten des Angeklagten jedoch ganz erheblich das Geständnis und die damit einhergehende Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu gewichten. Das Geständnis ist insbesondere deshalb von Wert, da die mittäterschaftliche Begehung angesichts seines nicht aufgenommenen Namens in den Vertrag sowie die nicht im Einzelnen nachgewiesene Art der Beteiligung an der Beute anderenfalls weitergehende Aufklärung und – angesichts der kurzfristigen Inhaftierung des Mitangeklagten N – in seinem Fall einen weiteren Verhandlungstermin erforderlich gemacht hätte.
Unter Abwägung sämtlicher aufgezeigter für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der weiteren in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungskriterien hat die Kammer zur Einwirkung auf diesen Angeklagten die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zur Einwirkung auf den Angeklagten als zwingend erforderlich aber auch tatangemessen und ausreichend erachtet.
IV.
Aus dieser Verurteilung zu 7 Monaten sowie aus den Einzelstrafen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Korbach, 7 Monate und 6 Monate Freiheitsstrafe sowie aus der Strafe aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Nördlingen 120 Tagessätze zu je 25,00 € sowie aus der Strafe aus der Verurteilung vom 02.12.2009 zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten war eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Die insoweit bestehende Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 01.04.2010 war aufzuheben.
Aus den vorgenannten Einsatzstrafen hatte die Kammer durch Steigerung der höchsten Einsatzstrafe, nämlich der aus dem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen, in Höhe von 13 Monaten Freiheitsstrafe, die Gesamtstrafe zu finden.
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut die vorgenannten aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte mit bedacht. Gleichfalls mit bedacht hat es den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang, in dem das strafbare Verhalten des Angeklagten seinerzeit gestanden hat. Dabei hat zu Gunsten des Angeklagten nicht außer Acht gelassen werden können, dass der Angeklagte, der selbst Angehöriger der Volksgruppe der Sinti ist, ersichtlich durch den bereits kriminell betrügerisch tätigen eigenen Vater zunächst zur Begehung der vorgenannten Taten verführt bzw. dazu angeleitet worden ist.
Dabei mit zu berücksichtigen ist auch das Alter des Angeklagten bei der Begehung der Taten, der zum Zeitpunkt der Tatbegehung nur wenig über 20 Jahre alt war.
Unter Abwägung sämtlicher genannter Strafzumessungskriterien hat die Kammer aus den aufgeführten Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe als zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich, aber auch ausreichend zur tat- und schuldangemessenen Ahndung erkannt.
Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe konnte – wenn auch nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken – gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Kammer erwartet, dass der Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine neuen Straftaten begehen wird.
Dabei verkennt die Kammer nicht die Vielzahl und Intensität des strafrechtlich in der Vergangenheit verwirklichten Unrechts und auch die aufgezeigte Skrupellosigkeit des Angeklagten, trotz unmittelbar vorher stattgehabter amtsgerichtlicher Hauptverhandlungen bzw. solcher die unmittelbar bevorstanden, die hier abzuurteilende Tat begangen zu haben. Gleichwohl hat die Kammer vorliegend nicht nur die vage Hoffnung, sondern eine auf Tatsachen gründende hinreichende sichere Erwartung künftiger Straflosigkeit des Angeklagten.
Diese Tatsachen bilden zum einen der Umstand, dass der Angeklagte nunmehr in einer festen Beziehung mit einer Lebenspartnerin zusammen lebt, die als selbstständige Friseurmeisterin mit einem Kind aus einer anderen Verbindung einen eigenen Salon betreibt und damit eine feste Stütze im bisher unsteten Leben des Angeklagten bildet und auch künftig bilden kann. Ein Weiteres kommt hinzu. Der Angeklagte hat seinen selbstständigen Gewerbebetrieb als Kaufmann im Bereich des An- und Verkaufs von Maschinen und Schrott aufgegeben und sein Gewerbe abgemeldet. Er befindet sich seit dem 01.04.2011 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, aus dem er ein, wenn auch geringes Einkommen, von knapp 1.000,00 € nebst Kost und Logis bezieht.
Wenn auch die Kammer nicht verkennt, dass er dieses auch nicht zuletzt ob der bevorstehenden Berufungshauptverhandlung eingegangen sein mag und zudem zu jedem Zeitpunkt ein Gewerbe neu anmelden wird können und im früheren Bereich wieder tätig werden kann, was dann mit der Gefahr neuer Straftaten verbunden ist, so sieht die Kammer auch unter Berücksichtigung des im Termin von dem Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht nur den Willen des Angeklagten, sondern insoweit auch hinreichende tatsächliche Umstände, die dafür sprechen, dass der Angeklagte seinem Leben eine neue Richtung gegeben hat.
Darin sieht die Kammer auch hinreichende Besonderheiten in Tat- und Täterpersönlichkeit, die es rechtfertigen, auch die hier erkannte Freiheitsstrafe von oberhalb eines Jahres gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen.
V.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO.