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Gesamtfreiheits­strafenbildung – Einbeziehung früherer Bewährungsstrafen

OLG Karlsruhe – Az.: 2 Ws 360/16 – Beschluss vom 05.12.2016

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 8. November 2016 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe

I.

Das Landgericht Freiburg verurteilte G M mit Urteil vom 27.9.2011, rechtskräftig seit 5.10.2011, wegen Diebstahls in 16 Fällen – zwölf vollendet, vier versucht -, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung – zugrunde lag eine Serie von Einbruchdiebstählen vor allem in Bäckereien zwischen dem 16.1. und dem 14.12.2008 – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die zunächst auf vier Jahre festgesetzte Bewährungszeit wurde wegen einer weiteren Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen zwischen Mai 2012 und dem 28.10.2013 begangener Straftaten durch Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15.9.2015 um ein Jahr auf fünf Jahre verlängert.

Außerdem ist beim Landgericht Freiburg ein weiteres Strafverfahren anhängig. In der zunächst sechs Angeklagte betreffenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28.7.2011 werden dem Angeklagten M schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie bandenmäßiger Betrug in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen zwischen dem 8.3. und 29.3.2011, vorgeworfen. In dem nach Abtrennung nurmehr gegen G M geführten Verfahren hat die Hauptverhandlung am 29.8.2016 begonnen; weitere Hauptverhandlungstermine sind auf den 7.12. und 12.12.2016 anberaumt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8.11.2016 hat das Landgericht Freiburg die Strafe aus dem Urteil vom 27.9.2011 erlassen. Gegen den am 9.11.2016 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Freiburg am 11.11.2016 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Soweit nach der Vorschrift des § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB das Gericht die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen hat, wenn es die Strafaussetzung zur Bewährung nicht widerruft (die Voraussetzungen dafür sind vorliegend nicht gegeben), steht dies in einem Spannungsverhältnis dazu, dass bei einer Verurteilung in dem noch anhängigen Strafverfahren mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27.9.2011 gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Dieses Spannungsverhältnis ist mangels gesetzlicher Regelung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall zu lösen, wobei der Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Erzielung einer angemessenen Verurteilung und das Interesse des Verurteilten am Erlass einer Bewährungsstrafe gleichrangig sind (BVerfG NJW 1991, 262 und Kammerbeschluss vom 21.1.2008 – 2 BvR 2195/07, juris; BGH NStZ 1991, 330; 1993, 235; NStZ-RR 2009, 205; StraFo 2016, 121). Im Hinblick auf den Zweck der nachträglichen Gesamtstrafenbildung, einen Angeklagten so zu stellen, wie er stünde, wenn er bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden wäre, nicht aber darüber hinausgehende Vorteile zu verschaffen, hat das Bundesverfassungsgericht es für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, dass die Gerichte der zwingend vorgeschriebenen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB grundsätzlich den Vorrang einräumen (BVerfG NJW 1991, 262).

Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die es geböten, ausnahmsweise doch die Strafe zu erlassen. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Verurteilte wegen der 2011 erhobenen Anklage schon während der noch laufenden Bewährung wusste, dass im Fall der Verurteilung eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden sein würde. Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung ist die seit dem Ablauf der Bewährungszeit verstrichene Zeitspanne viel zu kurz, um ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten darauf, dass es nicht mehr zu einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung kommen werde, zu begründen (vgl. BVerfG NJW 2013, 2414; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.6.2008 – 1 Ws 114/08, juris; KG StraFo 2013, 83; OLG Hamm NJW-Spezial 2016, 602 – jew. zu § 56f StGB). Schließlich ist auf der Grundlage der vom Senat beigezogenen Akten aus dem laufenden Erkenntnisverfahren damit zu rechnen, dass das Verfahren spätestens in ersten Quartal 2017 zum Abschluss gebracht und die Entscheidung über die Notwendigkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung damit noch innerhalb angemessener Frist nach Ablauf der Bewährungszeit getroffen werden kann.

Soweit das laufende Erkenntnisverfahren ganz überwiegend aus nicht vom Verurteilten zu vertretenden Gründen noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt, der nicht nur bei der Festsetzung von Einzelstrafen im laufenden Verfahren, sondern auch bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mildernd zu berücksichtigen sein wird, und deshalb für sich genommen einen Verzicht auf die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht zu rechtfertigen vermag. Der Senat verkennt nicht, dass die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe zum jetzigen Zeitpunkt vorliegend aber deshalb eine Härte für den Verurteilten begründet, weil einerseits die gegebenenfalls nachträglich zu bildende Gesamtstrafe ihrer Höhe nach nicht mehr bewährungsfähig sein wird, der Verurteilte andererseits seit Ende 2013 nicht mehr durch die Begehung von Straftaten aufgefallen ist, was die Notwendigkeit, auf ihn mit den Mitteln des Strafvollzuges einzuwirken, erheblich mindert. Dem kann jedoch bei der Bildung der Gesamtstrafe ausreichend Rechnung getragen werden (BGH NStZ 1993, 235; NStZ-RR 2009, 205; StraFo 2016, 121).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO (KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 5; LR-Hilger, 26. Aufl., § 473 Rn. 12).

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