OLG Koblenz – Az.: 2 Ws 742/13 – Beschluss vom 02.01.2014
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Haftfortdauerentscheidung der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Trier vom 11. Juli 2013 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat aus den Gründen der – dem Verteidiger Rechtsanwalt S. von hier aus mitgeteilten – Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 10. Dezember 2013 keinen Erfolg.
Hinzuzufügen ist lediglich folgendes:
Die schriftlichen Urteilsgründe beruhen auf einer vertretbaren Wertung der zur Zeit für und gegen den dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände (vgl. zu diesem Maßstab: OLG Hamm NStZ 2008, 649). Wird der Angeklagte im Sinne des Haftbefehls verurteilt, so wird der dringende Tatverdacht grundsätzlich bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (BGH NStZ 2004, 276).
Die Prognose, ob die Verurteilung rechtskräftig werden wird, hängt nunmehr allein vom Erfolg der Revision ab. Da das tatrichterliche Urteil in der Revisionsinstanz aber nur auf Rechtsfehler überprüft wird (§ 337 StPO), reicht es für eine Neubewertung des Tatverdachts in diesem Verfahrensabschnitt nicht aus, dass der Angeklagte nur eine vom angefochtenen Urteil abweichende, ihm günstigere Beweiswürdigung geltend macht; denn dies kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen und daher den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern (OLG Hamburg 2 Ws 45/13 v. 21.03.2013 – juris).
Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Haftbeschwerdegerichts, die Erfolgsaussichten einer durch die Strafprozessordnung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zugewiesenen Revision im Einzelnen zu prüfen. Von Bedeutung für die Beschwerdeentscheidung des Senats könnte die Revisionsbegründung allenfalls dann sein, wenn darin ein offenkundig auf der Hand liegender, die Aufhebung des Urteils geradezu gebietender Rechtsfehler aufgezeigt würde (Senat 2 Ws 450/09 v. 15.09.2009). Einen derartigen eklatanten Mangel deckt die Revisionsbegründungsschrift indes nicht auf.