LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 9/21 – Beschluss vom 18.03.2021
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin pp. GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.02.2021 (57 Gs 941/21) wird die Beschlagnahme des Mobiltelefons Samsung Galaxy xCover 4s, Seriennummer: pp., inklusive SIM Karte aufgehoben.
2. Das in Ziff. 1 genannte Mobiltelefon ist an die Beschwerdeführerin herauszugeben.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 25. August 2020 (57 Gs 7276/20) ordnete das Amtsgericht Nürnberg die Durchsuchung des Wohnanwesens des Beschuldigten pp. an. Die Durchsuchung sollte dem Auffinden elektronischer Speichermedien dienen. Mit weiterem Beschluss vom 21. Januar 2021 (57 Gs 571/21) berichtigte das Amtsgericht Nürnberg seinen ersten Beschluss wegen der dort fehlerhaft angegebenen Postleitzahl des Durchsuchungsobjekts. Der (berichtigte) Beschluss wurde am 22. Januar 2021 durch die Kriminalpolizei vollzogen. Dabei kam es zur Sicherstellung zahlreicher Speichermedien.
Dem Durchsuchungsbeschluss lag der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe am 6. August 2019 eine Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1, § 205 Abs. 1 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) begangen, indem er das zwischen ihm und zwei Polizeibeamten – PHK pp. und PHM´in pp. – anlässlich einer Verkehrskontrolle geführte Gespräch heimlich mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet habe, obwohl er gewusst habe, dass er dazu nicht berechtigt sei.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2021 (57 Gs 941/21) ordnete das Amtsgericht die Beschlagnahme der sichergestellten Speichermedien an, wobei sich darunter auch ein Mobiltelefon Samsung Galaxy xCover 4s, Seriennummer: pp., mit SIM Karte, befand, welches im Eigentum der Firma pp. GmbH & Co. KG, der Arbeitgeberin des Beschuldigten, steht und dem Beschuldigten zu Nutzung als Diensthandy überlassen worden war.
Mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 08.03.2021 legte die Firma pp. GmbH & Co. KG Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss vom 25.02.2021 hinsichtlich des genannten Mobiltelefons Samsung Galaxy ein und beantragte die Herausgabe des Mobiltelefons. Die Beschwerdeführerin führt hierzu im Wesentlichen aus, dass das Mobiltelefon ausweislich der beigefügten Anlagen erst am 22. April 2020 und damit ein halbes Jahr nach dem hier dem Beschuldigten zur Last liegenden Vorgang angeschafft wurde. Es sei daher nicht möglich, dass der Beschuldigte das Gespräch mit diesem Mobiltelefon aufgezeichnet habe. Die Beschwerdeführerin benötige das Mobiltelefon dringend für ihren Fuhrpark.
Mit Verfügung vom 10.03.2021 nahm die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zum Beschwerdevorbringen ergänzenden Stellung und legte die Akte dem Amtsgericht Nürnberg zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme wird unter anderem ausgeführt, dass das Mobiltelefon zwar erst am 22. April 2020 angeschafft worden sei, es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Aufnahme auf dieses Mobiltelefon überspielt und dort gespeichert habe. Dies lasse sich erst nach Auswertung des Mobiltelefons klären, welche jedoch noch andauere.
Das Amtsgericht Nürnberg half der Beschwerde am 10.03.2021 nicht ab und legte die Akte dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Entscheidung vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen und Schriftstücke verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die vom Amtsgericht Nürnberg gemäß §§ 94,98 StPO angeordnete Beschlagnahme des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin Samsung Galaxy xCover 4s, Seriennummer: pp., mit SIM Karte war aufzuheben, da dieses vorliegend nicht als Beweismittel von Bedeutung ist.
Für die Bejahung der Bedeutung als Beweismittel für die Untersuchung ist es sowohl erforderlich als auch ausreichend, dass bei einer ex ante-Betrachtung die Möglichkeit bejaht wird, dass der Gegenstand im weiteren Verfahren zu Beweiszwecken verwendet werden kann (BVerfG NJW 1988, 890 (894); BGH NStZ 1981, 94; OLG Düsseldorf StV 1991, 473; NJW 1993, 3278; OLG München NJW 1978, 601). Einer (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit bedarf es zwar nicht, jedoch bedarf es zumindest der Erwartung, dass der Gegenstand oder dessen Untersuchung Schlüsse auf verfahrensrelevante Tatsachen zulässt (BeckOK StPO/Gerhold, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 94 Rn. 11). Dies ist jedenfalls im Hinblick auf das hier genannte Mobiltelefon Samsung Galaxy der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Das Mobiltelefon wurde erst über ein halbes Jahr nach der dem Beschuldigten zur Last liegenden Tat angeschafft. Mithin ist es ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die Tat mit diesem Mobiltelefon begangen hat. Zwar ist – wie die Staatsanwaltschaft ausführt – das Mobiltelefon zur Speicherung der Aufnahme geeignet, die Annahme, der Beschuldigte könnte die von ihm mutmaßlich am 6. August 2019 getätigte Aufnahme des Gesprächs mit den Polizeibeamten über ein halbes Jahr später auf sein Diensthandy überspielt haben, hält die Kammer bei lebensnaher Betrachtung für ausgeschlossen. Der Beschuldigte verfügte über zahlreiche eigene Speichermedien, welche ebenfalls beschlagnahmt wurden. Bei lebensnaher Betrachtung ist allenfalls denkbar, dass der Beschuldigte die Aufnahme auf einem anderen Speichermedium, welches in seinem Eigentum steht, gesichert hat. Eine Speicherung der Aufnahme auf seinem Diensthandy ist hingegen nicht zu erwarten.
In den Blick genommen werden muss dabei auch, dass die Beschlagnahme des Mobiltelefons, von der vorliegend in erster Linie nur die völlig unbeteiligte Beschwerdeführerin betroffen ist, auch in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (BeckOK StPO/Gerhold, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 94 Rn. 18 m.w.N., BVerfG, NJW 2021, 763). Auch wenn die vorgeworfene Straftat nicht lediglich geringfügig (zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 28. September 2008 – 2 BvR 1800/07, juris Rn. 20) ist und auch der Tatverdacht angesichts der eigenen Angaben des Beschuldigten im Ordnungswidrigkeitenverfahren stark ist, so ist aus den oben genannten Gründen eine Beschlagnahme des Diensthandys des Beschuldigten für die Ermittlungen nicht notwendig. Nach der Argumentation der Staatsanwaltschaft könnte man die Beschlagnahme auch auf sämtliche Speichermedien von Personen, die mit dem Beschuldigten in Kontakt stehen, ausweiten, da auch diese geeignet sind, die Aufnahme des Beschuldigten zu speichern und es in der Theorie auch denkbar wäre, dass der Beschuldigte die Aufnahme an andere Personen verschickt haben könnte. Dies überspannt jedoch in jedem Fall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Beschlagnahme des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin war daher aufzuheben. Dieses ist (umgehend) an die Beschwerdeführerin herauszugeben.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO analog.