Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
AG Weiden – Az.: 3 Ls 22 Js 223/17 – Urteil vom 07.05.2019
1. Das am 09.01.2017 bei einer polizeilichen Kontrolle im Fahrzeug des Betroffenen Vorgefundene und sichergestellte Bargeld in Höhe von 56.910,00 Euro, welches mit Beschluss des Amtsgerichts Weiden vom 17.01.2017, abgeändert mit Beschluss vom 24.08.2017, beschlagnahmt wurde wird gemäß § 76 a Abs. 4 Nr. 6 b StGB i. V. m. § 29 a I BtMG eingezogen.
2. Der Betroffene L trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 76 a Abs. 4 Nr. 6 b StGB, 29 a Abs. 1 BtMG.
Gründe
I.
Am 09.01.2017 gegen 13:50 Uhr fuhr der Betroffene mit einem PKW, Audi A4, an welchem die entwendeten und nicht für dieses Fahrzeug zugelassenen Kennzeichen mit der Nummer XXX angebracht waren, auf der Bundesautobahn A6 bei Waidhaus Richtung Tschechische Republik. Zudem war der Betroffene am 09.01.2017 nicht im Besitz der für das Führen des PKW’s erforderlichen Fahrerlaubnis. Die entwendeten Kennzeichen waren für die Streifenbesatzung PHK Z und PHM T Anlass, die Verfolgung des Fahrzeugs aufzunehmen und den Fahrer einer Kontrolle zu unterziehen. Kurz vor der Abfahrt Waidhaus gelang es den beiden Beamten der Bundespolizeiinspektion Waidhaus, das Fahrzeug des Betroffenen trotz einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 200 km/h zu überholen und Anhaltezeichen zu geben, welche jedoch vom Betroffenen ignoriert wurden. Den Anhalteversuch vereitelte der Betroffene dann letztlich dadurch, dass er mit hoher Geschwindigkeit bei der Abfahrt Waidhaus von der BAB A6 abfuhr, woraufhin die Beamten PHK R … und POK W …die Verfolgung des Audi A4 aufnahmen.
Der Betroffene fuhr dann mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf der Ortsverbindungsstraße Waidhaus/Pfrentsch zunächst Richtung Pfrentsch, überholte hierbei mehrere PKWs und einen LKW trotz geltenden Überholverbots und fuhr hierbei trotz winterlicher Straßenverhältnisse teilweise mit einer Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h. Auch im Ortsbereich von Pfrentsch fuhr der Betroffene teilweise mit mehr als 120 km/h. Dort gelang es dem Betroffenen, sein Fahrzeug zu wenden und unter erneut grober Missachtung aller verkehrsrechtlichen Vorgaben seine Flucht mit hoher Geschwindigkeit Richtung Waidhaus fortzusetzen. Hierbei kam der Betroffene auch mehrfach von der Fahrbahn ab und überfuhr mehrere Begrenzungspfosten. Nach ca. 4 km erreichte der Betroffene Waidhaus, durchfuhr die geschlossene Ortschaft zum Teil mit 100 km/h und erreichte schließlich die Tschechische Republik, passierte die Ortschaft Rozvadov erneut mit ca. 100 km/h, um dann weiter Richtung der Ortschaft Katarina zu rasen. Ca. 1000 m nach Rozvadov löste sich jedoch der rechte Vorderreifen des Audi A4 auf und der Betroffene musste seine Flucht aufgeben. Dort wurde der Betroffene durch die Polizeibeamten POK W, PHM T und weitere Kollegen vorläufig festgenommen.
Nach dem Eintreffen einer tschechischen Polizeistreife wurde sodann durch diese im Kofferraum des Audi A4 eine große Sporttasche aufgefunden, welcher beim Öffnen intensiver Marihuanageruch entströmte. Zudem befanden sich in der Sporttasche des Betroffenen 3 Digitalwaagen, 1 Vakuumiergerät mit Marihuanaanhaftungen, 2 Packungen mit Vakuumiertüten und 56.910,00 Euro in Scheinen von 5-10-20-50- und 100 Euro, welche in 3 Klarsichtfolien bzw. -tüten verpackt waren.
Dieser Geldbetrag stammt aus dem unerlaubten Handeltreiben des Betroffenen oder einer ihm bekannten Person mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29 a Abs.1 Nr. 2 BtMG und war dazu bestimmt, entweder an den oder die ursprünglichen Verkäufer zur Bezahlung des ursprünglichen Kaufpreises in der Tschechischen Republik bezahlt zu werden, oder neues Rauschgift in der Tschechischen Republik zu erwerben.
II.
Der unter I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der uneidlich vernommenen Zeugen POK W … und PHM T …, beide Fahndungsbeamte der Bundespolizeiinspektion Waidhaus, sowie den Aussagen des Zeugen Z und der Zeugin KHKin L, insbesondere zu den von ihr ermittelten finanziellen Verhältnissen des Betroffenen, welche durch die teilweise Inaugenscheinnahme der entsprechenden Kontounterlagen bestätigt wurden.
Der Betroffene selbst äußerte sich zu den Umständen seiner Festnahme am 09.01.2017 und der Herkunft des Geldes nicht, ließ jedoch über seinen Verteidiger vortragen, dass der Geldbetrag aus Schenkungen seines Großvaters stamme. Der Großvater habe 2003 eine größere Summe geerbt und in den zurückliegenden Jahren seinem Enkel, dem Betroffenen, größere Beträge in der Größenordnung des sichergestellten Betrags geschenkt, damit dieser sich aus den Zuwendungen eine Autowerkstatt einrichten und beruflich Fuß fassen sollte. Insoweit wären auch internationale Ermittlungen durchgeführt worden, in denen dies bestätigt wurde. Herr M, der Großvater des Angeklagten, reise regelmäßig nach Serbien und habe das Geld dort abgehoben und nach Deutschland verbracht und hier dem Betroffenen geschenkt.
Der Zeuge W sagte aus, er habe am 09.01.2017 einen Einsatz in Waidhaus gehabt und die Nachricht erhalten, dass ein Fahrzeug auf der A6 mit gestohlenen Kennzeichen unterwegs sei. Das Kennzeichen wäre ihm und seinen Kollegen bereits bekannt gewesen, der Fahrer aber immer wieder entwischt. Auch am 09.01.2017 konnte das Fahrzeug vorerst nicht eingeholt werden, da der Fahrer mit sehr hoher Geschwindigkeit unterwegs war.
Die Geschwindigkeit habe um die 200 km/h betragen und der Betroffene wäre dann bei der Abfahrt Pleystein mit sehr hoher Geschwindigkeit abgebogen und an dem dort wartenden Dienst-PKW vorbeigefahren. Er fuhr einen Audi A4 Sport.
Er und sein Kollege wären dann mit Blaulicht und Blitzlicht Richtung Pfrentsch hinter dem Betroffenen hergefahren. Dort habe er im Innenhof einer Gastwirtschaft gewendet und wäre anschließend wieder Richtung Waidhaus zurückgefahren, wobei sie ihm nur mit großer Mühe wegen der teilweise eklatant überhöhten Geschwindigkeit folgen konnten. Die Kollegen T / Z hätten versucht, ihn aufzuhalten. Er fuhr jedoch in den Straßengraben und mit Vollgas weiter Richtung Waidhaus. Die Geschwindigkeit habe innerorts ca. 100 km/h, auf der Landstraße ca. 180 – 200 km/h betragen. Bei der Flucht wäre wohl auch das rechte Vorderrad des Audi beschädigt worden. Er wäre aber noch weiter über die Grenze nach Tschechien, genauer gesagt nach Rozvadov, gefahren. Erst nach Rozvadov wäre er stehen geblieben, da der Reifen nicht mehr fahrtauglich war.
Das Fahrzeug war nicht zugelassen, die Nummernschilder gestohlen.
Der Führerschein war vom Betroffenen als verloren gemeldet. Nach den Feststellungen des Zeugen besaß er am 09.01.2017 aber keine Fahrerlaubnis.
In Tschechien habe man dann auf die tschechische Streife gewartet. Als diese eintraf, hätten sie gemeinsam das Auto durchsucht und das Geld gefunden. Als die Tasche gefunden wurde, wäre er selbst nicht dabei gewesen.
Seine Kollegen T und Z hätten dann das Geld, 3 digitale Feinwaagen, das Vakuumiergerät, die Schweißfolien, die Beutel und die Handschuhe im Kofferraum entdeckt. Der Betroffene wäre relativ ruhig und cool gewesen, er habe noch gesagt, dass er doch gut gefahren wäre.
Bezüglich des aufgefundenen Geldes habe er nur gesagt, dass es seins wäre. Der Zeuge konnte sich noch erinnern, dass er gesagt habe, er hätte das Geld von seinem Opa. Sie hätten ihn auch mit dem Vorwurf konfrontiert, dass das Geld zu Betäubungsmittelgeschäften verwendet werden sollte, was ihn aber nicht interessiert habe.
An Marihuanageruch konnte sich der Zeuge W nicht erinnern, diesen habe sein Kollege T wahrgenommen. Die Geldscheine wären in 3 einzelne Plastikbeutel verpackt gewesen.
Der Zeuge PHM T sagte aus, dass er seitens der Einsatzzentrale informiert wurde, dass ein Fahrzeug mit gestohlenem Schwandorfer Kennzeichen bei Waidhaus auf der A6 unterwegs wäre. Ihm und seinem Kollegen wäre es dann gelungen, das Fahrzeug zu überholen, wobei hierbei der Fahrer die Hand vors Gesicht gehalten habe, um nicht erkannt zu werden. Blaulicht und Winkerkelle hätten keine Wirkung gezeigt. Das Fahrzeug habe dann über die Ausfahrt Waidhaus mit sehr hoher Geschwindigkeit die A6 verlassen. Dort hätten bereits Kollegen gewartet und die Verfolgung Richtung Pfrentsch aufgenommen. Kurz nach dem Ortseingang von Pfrentsch wäre ihnen der weiße Audi wieder entgegengekommen. Sie hätten daraufhin ihr Fahrzeug quergestellt, allerdings wäre der Fahrer mit unvermindert hoher Geschwindigkeit auf sie zugefahren, so dass sein Kollege ihr Fahrzeug wieder zur Seite gefahren hat. Der Audi wäre bei dem Ausweichmanöver auch von der Fahrbahn abgekommen. Sie hätten dann erneut die Verfolgung des Audi aufgenommen. In Tschechien habe ein Reifenplatzer dann die Flucht des Betroffenen beendet. Die Strecke von Pfrentsch über Waidhaus bis nach Tschechien wäre sehr kurvenreich und innerorts wären auch Personen unterwegs gewesen. Um den Kontakt zu halten, hätte sein Kollege innerorts bis zu 120 km/h und außerorts teilweise 170 bis 180 km/h fahren müssen.
Nach der Festnahme des Betroffenen hätten sie im Kofferraum eine Sporttasche gefunden. In der Tasche befanden sich mehrere Waagen und ein Vakuumiergerät mit Marihuanaanhaftungen. Zudem wäre typischer Marihuanageruch wahrnehmbar gewesen. Das Bargeld habe sich in einer Seitentasche der Sporttasche befunden. Ob der Marihuanageruch schon gleich aus dem Kofferraum kam oder erst mit Öffnen der Tasche, konnte der Zeuge nicht mehr sagen, jedoch war er sich sicher, dass beim Öffnen der Tasche der Geruch deutlich wahrnehmbar war. Den Geruch kenne er von Kontrollen her. Auch das Vakuumiergerät habe er gesehen, wisse aber nach 2 Jahren nicht mehr, ob Marihuanaanhaftungen an diesem Gerät waren.
Für das Gericht ergaben sich keine Anhaltspunkte, weshalb an der Richtigkeit der beiden Zeugenaussagen gezweifelt werden sollte. Die Aussagen wurden ohne jeglichen Belastungseifer vorgetragen und beide Zeugen waren offensichtlich bemüht, dem Gericht nur das zu berichten, woran sie sich auch tatsächlich erinnern konnten. Auch bezüglich der auf der Ortsverbindungsstraße Pfrentsch – Waidhaus, als auch innerorts in Waidhaus und Pfrentsch vom Angeklagten gefahrenen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrfach um das Doppelte übersteigende Geschwindigkeit, waren die Zeugen bemüht, diese richtig einzuschätzen.
Die Zeugin KHKin L war mit der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen betraut.
Sie gab an, dass sie im Rahmen ihrer Ermittlungen feststellen konnte, dass der Betroffene zwei bestehende Konten hatte, eines bei der … bank H mit der IBAN …, eingerichtet am 20.07.2007 und ein weiteres Sparguthaben bei der … bank H mit der IBAN … (bestehend seit 18.01.1995).
Die Kontobewegungen im Jahr 2012 wären unauffällig gewesen.
Im Jahr 2013 habe sie folgende auffällige Kontobewegungen festgestellt:
– Einzahlungen am 28.02.2013 über 500,00 EUR, welche am selben Tag wieder abgehoben wurden.
– Einzahlung am 30.08.2013 erneut über 500,00 EUR, welche gleich wieder am selben Tag abgehoben wurde.
– Einzahlung am 15.07.2013 von B u. B über 300,00 EUR 2014 habe es überwiegend nur kleinere Barein- und -auszahlungen gegeben, daneben höhere Beträge am 01.08.2014 über 750,00 EUR und am 11.08.2014 über 1100,00 EUR. Die Ausbildungsvergütung habe zwischen 579,73 und 1.101,00 EUR monatlich betragen, durchschnittlich 793,00 EUR.
Im Jahr 2015 habe es nur kleinere Einzahlungen in Höhe von insgesamt 1.475 EUR von Januar – August gegeben, die Ausbildungsvergütung wäre dann vollständig weggefallen. Lediglich eine monatliche Zeitungsausträgervergütung von durchschnittlich 176,98 EUR wäre noch auf dem Konto des Betroffenen eingegangen.
Anhand der Kontounterlagen habe sie weiter feststellen können, dass im Jahr 2016 am 09.08.2016 15.000,00 EUR ausbezahlt wurden. Dieser Auszahlung war am 29.07.2016 eine Überweisung, deklariert als Schenkung von Z vorausgegangen, und anschließend von der Mutter des Betroffenen wieder in bar abgehoben worden.
Zudem konnte die Zeugin eine Vielzahl zeitlich eng zusammenliegender Ein- und Auszahlungen vom Konto des Betroffenen an Geldautomaten feststellen, welche für sie letztlich nicht nachvollziehbar waren.
So erfolgte am 23.10.2016 eine Einzahlung über 500,00 EUR, welche am selben Tag wieder abgehoben wurde.
Am 24.10. + 25.10.2016 wurden erneut jeweils 500,00 EUR bar einbezahlt und am 25.10.2016 unmittelbar nach der letzten Einzahlung am selben Geldautomat 1.000,00 EUR abgehoben. Die Einzahlungen erfolgten immer kurz vor und kurz nach Mitternacht, die Auszahlung kurz nach Mitternacht.
Eine identische Vorgehensweise konnte die Zeugin am 25.10.2016, 27.10.2016, 28.10.2016, 30.10.2016, 1.11.2016, 2.11.2016 und 14.11.2016 anhand der Kontounterlagen feststellen. In allen Fällen erfolgten jeweils Einzahlungen über 2.000,00 bzw. 1.000,00 Euro, welche teilweise wenige Minuten später wieder abgehoben wurden.
Die Zeugin konnte sich diese Vorgänge nur so erklären, dass am Automaten geprüft werden sollte, ob das Geld echt ist und dann sofort „neues“ Geld abgehoben wurde.
Seit 31.08.16 wurden monatlich jeweils 500,00 EUR vom Großvater des Betroffenen, dem Zeugen M und den Eltern auf das Konto des Betroffenen überwiesen, so auch am 02. und 03.01.2017.
Die Umsätze auf dem Sparkonto des Betroffenen wären nur gering und unauffällig gewesen.
Die Zeugin konnte keinerlei Mietabbuchungen feststellen. Seit 1994 sei der Betroffene bei seinen Eltern gemeldet gewesen. 2014 habe er kurzzeitig in S gewohnt, wobei die monatliche Miete 520,00 EUR betrug.
Im Vergleich der Einkünfte des Betroffenen mit seinen monatlichen Lebenshaltungskosten konnte die Zeugin L einen Fehlbetrag von ca. 30.000 EUR für die Jahre 2012-2016 feststellen.
Zu den finanziellen Verhältnissen und Kontobewegungen des Großvaters des Betroffenen, des Zeugen Z konnte die Zeugin folgendes ermitteln:
Nach ihren Angaben existieren zwei Konten bei der Sparkasse R, eröffnet bereits 1974. Verfügungsberechtigt wäre u.a die Mutter des Betroffenen, Tochter des Großvaters.
Der Großvater habe 2003 eine Erbschaft von seiner Ehefrau erhalten. Diese umfasste zwei Grundstücken und eine Spareinlage in Höhe von 106.576,90 EUR.
An auffälligen Bewegungen auf dem Girokonto mit der Kontoendung bei der Sparkasse R habe sie folgendes feststellen können.
– Am 27.12.2016 wurden 2.400,00 EUR einbezahlt und am nächsten Tag an die H überwiesen
– Am 30.12.215 erfolgte eine Bareinzahlung von 4.405,00 EUR.
– Weitere 4.470,00 wurden im Mai 2016 einbezahlt und einen Tag später an einen S überwiesen, welcher einen KFZ-Onlinehandel betreibt.
– Am 13.02.2015 erfolgte eine Bareinzahlung in Höhe von 16.290,00 EUR, welche am 16.02.2015 an das Autohaus D für einen Porsche Cayenne überwiesen wurde.
Zu den Bewegungen auf dem Sparkonto Nr. traf die Zeugin folgende Feststellungen:
Im Juli 2017 habe ein Guthaben in Höhe von 27.213,00 EUR bestanden.
Von 2008 bis Juli 2017 wurden 60.500,00 EUR einbezahlt und 51.250,00 EUR abgehoben.
Ob und wie der Großvater des Betroffenen das Geld von Serbien nach Deutschland eingeführt hat, war für die Zeugin nicht ermittelbar.
Auf dem Girokonto habe es in den Jahren 2012 – 2016 keine größeren Bareinzahlungen bzw. Auszahlungen außer den geschilderten 15.000,00 € für den Porsche Cayenne gegeben.
Der Zeuge Z, Großvater des Betroffenen, sagte aus, er lebe seit 1969 in Deutschland und wäre immer berufstätig gewesen.
Als seine Frau verstarb, habe er ca.150.000 EUR geerbt. Das Geld habe sich auf einer Bank in Serbien befunden.
Er und seine Tochter hätten das Geld jeweils bar in kleineren Beträge zwischen 3.000,00 und 4.000,00 EUR von Serbien nach Deutschland gebracht. Die Zentrale der Bank wäre in F gewesen.
Es wäre geplant gewesen, seinem Enkel nach Abschluss seiner Ausbildung eine Werkstatt von dem Geld aus der Erbschaft einzurichten, die er anschließend betreiben sollte. Er habe ihm insgesamt 70.000,00 EUR geben wollen. 55.000,00 EUR habe er ihm bereits geschenkt, die restlichen 15.000,00 EUR habe er ihm zu seinem Geburtstag im … schenken wollen. Er habe ihm das Geld immer in bar gegeben. Unterlagen hierüber würden nicht existieren.
Er habe ihm das Geld immer ratenweise nach Deutschland gebracht, wobei er das Geld jeweils kurz bei sich aufbewahrt und dann seiner Tochter gegeben habe, damit sie es seinem Enkel übergebe. Lediglich 15.000,00 Euro habe er ihm einmal nicht bar gegeben, sondern überwiesen.
Dieser wäre damals in der Ausbildung gewesen. Es wäre so geplant gewesen, dass er 100.000,00 EUR anspart und dann die Werkstatt eröffnet.
Er selbst wäre sehr sparsam und spare monatlich mindestens 1.000,00 EUR.
Aktuell beziehe er eine Rente von 1.670,00 EUR und verteile Werbung, wofür er 200,00 EUR erhalte.
Aus der verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters ergibt sich, dass der Betroffenen mit Urteil des Amtsgerichts R u.a. wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Tatzeit 27.07.2016 verurteilt wurde.
III.
Zuständigkeit:
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Weiden ist zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Weiden gem. § 437 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO sachlich und örtlich zuständig. Im Falle der Strafverfolgung wäre bezüglich des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens bzw. versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 28,25 GVG die Zuständigkeit des Schöffengerichts begründet gewesen. Die örtliche Zuständigkeit wiederum ergibt sich aus § 7 StPO.
Beweiswürdigung:
Die Überzeugung des Gerichts, dass der beim Betroffenen sichergestellte Geldbetrag von 56.910,00 Euro nicht wie von ihm behauptet aus Zuwendungen seines Großvaters, des Zeugen Z, oder einer anderen legalen Quelle stammt, ergibt sich aus der Einlassung des Betroffenen, welche über seinen Verteidiger abgegeben wurde, den Aussagen der uneidlich vernommenen Zeugen POK W, KHKin L, Z und PHM T, sowie der teilweise verlesenen und in Augenschein genommenen Kontoauszüge zum Sparkonto und Girokonto … des Betroffenen bei der … und des Girokontos des Großvaters des Betroffenen, Z mit der Nummer … und dessen Sparkonto Nr. … jeweils bei der Sparkasse…. Zudem wurde die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 07.05.2019 verlesen.
Die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen und des Zeugen Z und die entsprechenden Kontobewegungen konnten durch die Vernehmung der Zeugin KHK’in L und die in Augenschein genommenen Kontounterlagen nachvollziehbar und schlüssig in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Aufgrund des groben Missverhältnisses der nachgewiesenen rechtmäßigen Einkünfte des Betroffenen in den Jahren 2012 -2016 und dem Wert des in seinem Kofferraum in einer Sporttasche nach einer Verfolgungsfahrt aufgefundenen Geldbetrags in Höhe von 56.910,00 €, dem Ergebnis der Ermittlungen hinsichtlich der Umstände der Festnahme des Betroffenen, den Umständen unter denen das Geld aufgefunden wurde und insbesondere nach Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist das Gericht davon überzeugt, § 437 StPO, dass der Geldbetrag aus einer in § 76 a Abs.4 Satz 3 StPO angeführten Straftat, nämlich dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG herrührt.
Diese Überzeugung gründet auf nachfolgenden Erwägungen:
1. Aufgrund der in Augenschein genommenen und teilweise verlesenen Kontounterlagen bezüglich des Girokontos Nr…des Betroffenen bei der sowie dessen Sparkonto mit der Nummer … steht fest, dass der Betroffene in den Jahren 2012 – 2016 keine nennenswerten Einkünfte bezog, welche den sichergestellten Geldbetrag auch nur annähernd erklären könnten. Im Vergleich der Einkünfte des Betroffenen mit seinen monatlichen Lebenshaltungskosten konnte die Zeugin L vielmehr schlüssig einen Fehlbetrag von ca. 30.000 EUR für die Jahre 2012-2016 feststellen.
Während das Sparkonto … in dem genannten Zeitraum keinerlei nennenswerte Umsätze und am 09.02.2017 einen Endsaldo von 11,62 Euro aufweist, wurden über das Girokonto die Einkünfte des Betroffenen und dessen Ausgaben abgewickelt.
Diese betrugen:
a) im Jahr 2013 ging auf dem Konto … regelmäßig die monatliche Lehrlingsvergütung der Firma … und eine monatliche Vergütung für das Austragen von Zeitungen in Höhe von insgesamt 8307,24 € durchschnittlich, somit 692,27 € / Monat, ein. Diesen Einnahmen standen Abhebungen in etwa gleicher Höhe, welche dem allgemeinen Lebensbedarf zugerechnet werden können, entgegen, sodass das Konto jeweils zum Monatsende regelmäßig nur ein geringfügiges Guthaben aufwies.
b) a) im Jahr 2014 ging auf dem Konto … wiederum die Lehrlingsvergütung der Firma, sowie am 28.08.2014 und 29.09.2014 das Gehalt der Firma in Höhe von jeweils 1.101,07 € und am 04.11.2014 i.H.v. 929,17 €. Zudem bezog der Betroffene wie bereits 2013 eine monatliche Vergütung für das Austragen von Zeitungen. Insgesamt gingen 2014 8319,14 €, durchschnittlich 693,26 € / Monat, auf dem Konto des Betroffenen ein. Diesen Einnahmen standen wiederum Abhebungen in etwa gleicher Höhe entgegen, sodass das Konto auch 2014 jeweils zum Monatsende regelmäßig nur ein geringfügiges Guthaben aufwies.
c) Im Jahr 2015 ging auf dem genannten Girokonto lediglich noch die Vergütung für das Austragen von Zeitungen in Höhe von durchschnittlich 176,98 € / Monat ein.
d) Gleiches gilt für das Jahr 2016 mit einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst in Höhe von 182,43 € durch das Austragen von Zeitungen.
Somit steht bereits fest, dass die Einnahmen des Betroffenen in den Jahren 2015 und 2016 nicht annähernd geeignet waren, den am 09.01.2017 sichergestellten Geldbetrag zu erklären, was zudem rein rechnerisch nach Abzug der festgestellten und für einen 20-jährigen jungen Mann typischen Lebenshaltungskosten auch nicht möglich ist.
Der Betroffene konnte im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit für das Gericht nicht schlüssig und nachvollziehbar erklären, aus welcher legalen Quelle der Geldbetrag stammt. Er selbst erzielte in den Jahren vor 2017 nur noch geringfügige Einkünfte, welche in den Jahren, als er noch eine regelmäßige Ausbildungs- und später Arbeitsvergütung bezog, gerade ausreichend waren, seinen Lebensbedarf zu decken. Seit dem Betroffenen zumindest seit 2016 monatlich nur noch eine Vergütung von knapp 200,00 Euro für das Austragen von Zeitungen zufloss, war diese nicht mehr ansatzweise ausreichend, seinen Lebensstil abzudecken, was letztlich dadurch bestätigt wird, dass er in den letzten Monaten des Jahres 2016 monatlich mit Überweisungen von jeweils 500,00 Euro seitens seiner Mutter und seines Großvaters, des Zeugen Z, bezuschusst wurde.
An dieser Einschätzung ändern auch die nicht auszuschließenden Schenkungen seines Großvaters Z nichts. Das Gericht schließt es grundsätzlich nicht aus, dass der Betroffene seitens seines Großvaters, dem Zeugen, über Jahre hinweg mit größeren Geldbeträgen aus einer Erbschaft aus dem Jahr 2003 bedacht wurde, was auch so seitens des Zeugen bestätigt wurde.
Die Erbschaft als solche in Höhe von ca. 106.576,90 Euro nach seiner im Jahre 2003 verstorbenen Ehefrau wurde durch Vorlage der entsprechenden Dokumente glaubhaft belegt und durch die Ermittlungen der Zeugin L bestätigt.
Auch folgt das Gericht dem Zeugen insoweit, als dieser in seiner Vernehmung angegeben hat, er hätte seinem Enkel über Jahre hinweg größere Bargeldbeträge aus dieser Erbschaft übergeben, damit sich dieser nach Abschluss einer entsprechenden Ausbildung eine Autowerkstätte einrichten sollte.
Jedoch schließt es das Gericht völlig aus, dass der am 09.01.2017 in einer Sporttasche zusammen mit typischen Utensilien, welche aus gerichtlicher Sicht für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gebraucht wurden und auch zukünftig verwendet werden sollten, sichergestellte Bargeldbetrag exakt das Geld ist, welches dem Betroffenen über mehrere Jahre hinweg von seinem Großvater geschenkt wurde.
Wie bereits dargelegt, hatte der Betroffene in den Jahren vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall nahezu keine oder keine nennenswerten Einkünfte. Soweit ihm Geld von seinem Großvater geschenkt wurde, hätte er dies nach Überzeugung des Gerichts zur Finanzierung seines durchaus aufwändigen Lebenswandels, was durch die Überweisung für einen Porsche Cayenne zum Ausdruck kommt, gebraucht und verausgabt.
Weiterhin spricht gegen die Annahme, dass es sich bei dem sichergestellten Geldbetrag um exakt das geschenkte Geld seines Großvaters handelt, die für das Gericht nicht zu beantwortende Frage, was der Betroffene hiermit in der Tschechischen Republik wollte, außer dort Rauschgift zum Zwecke des Handeltreibens zu erwerben oder entsprechende Schulden aus Betäubungsmittelgeschäften zu begleichen.
Auffällig an der Aussage des Zeugen war in diesen Zusammenhang auch, dass dieser, der seiner Aussage nach keinerlei Aufzeichnungen bezüglich der Gesamtsumme der Schenkungen führte, errechnet haben will, dass er seinem Enkel exakt 55.000 Euro, also einen Betrag, der nahezu identisch mit dem sichergestellten Geldbetrag ist, geschenkt habe, diesen für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten doch erheblichen Betrag jeweils in bar übergeben haben will und nicht, was als Alternative hierzu durchaus in Erwägung zu ziehen gewesen wäre, auf ein Sparkonto für seinen Enkel einbezahlt hat, zumal dieser, was den Zweck der Schenkung betrifft, bis heute keinerlei Vorbereitungen für den Kauf oder Einrichtung einer Autowerkstätte getroffen hat und was für den Großvater nicht zu übersehen gewesen sein dürfte, nur sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachging, sodass auch für ihn mit Händen greifbar die Gefahr bestand, dass das Geld, wenn bar übergeben, von seinem Enkel wieder „ verjuxt“ werden würde.
Für das Gericht ist es deshalb mehr als zweifelhaft, dass der Zeuge dem Betroffenen, wie von ihm behauptet, über Jahre hinweg exakt 55.000 Euro geschenkt haben soll. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem sichergestellten Geldbetrag um das Geld handelt, welches der Betroffene, in welcher Höhe auch immer, von seinem Großvater geschenkt bekommen hatte.
Eine Herkunft des sichergestellten Geldbetrages aus den legalen Einkünften des Betroffenen oder den Schenkungen seines Großvaters kann somit ausgeschlossen werden.
Vielmehr handelte es sich bei den 56.910 Euro nach Überzeugung des Gerichts um Drogengeld, welches aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln stammt und in der Tschechischen Republik wieder entsprechend investiert werden sollte.
Diese Überzeugung beruht auch auf einer umfassenden Abwägung der in § 437 StPO genannten Vorgaben.
a) So steht ein Bargeldbetrag von 56.910 Euro, wie bereits dargelegt in keinem Verhältnis zu den sonstigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, § 437 Nr. 3 StPO.
b) Aber auch die Umstände, unter denen das Geld aufgefunden und sichergestellt worden ist, sprechen gegen eine legale Herkunft des Geldes, § 437 Nr. 2 StPO.
So wurde das Geld abgepackt in 3 Plastiktüten in einer Sporttasche zusammen mit 3 Digitalwaagen, einem Vakuumiergerät mit Marihuanaanhaftungen und den dazugehörigen Vakuumierbeuteln aufgefunden. Zu welchem legalen Zweck der Betroffene das Geld in einer Sporttasche auf dem Weg in die Tschechische Republik mit sich führte, konnte dieser nicht ansatzweise nachvollziehbar erklären. Vielmehr weisen die aufgefundenen Rauschgiftutensilien auf ein schwunghaftes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln des Betroffenen oder seiner Hintermänner bzw. Mittäter hin.
c) Ein weiterer Gesichtspunkt für die Annahme, dass es sich um Drogengeld handeln muss, ist das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, § 437 Nr. 1 StPO. So ging der Festnahme des Betroffenen eine mehr als waghalsige Verfolgungsfahrt des Betroffenen voraus, dessen Ziel es offensichtlich war, sich der Festnahme durch Flucht in die Tschechische Republik zu entziehen. Wie von den Zeugen T und W nachvollziehbar und drastisch geschildert, wurde hierbei die sowohl innerorts als auch außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrfach um das teilweise Doppelte überschritten. Dass es hierbei zu keinen Unfällen mit für die Beteiligten katastrophalen Folgen kam, war nach den Aussagen der Polizeibeamten nur dem Zufall zu verdanken.
Nun könnte der Grund hierfür auch in dem Umstand gesehen werden, dass der Betroffenen ohne Fahrerlaubnis, mit einem gestohlenen Kennzeichen und ohne Zulassung unterwegs war und sich wegen dieser Straftaten einer Feststellung seiner Person entziehen wollte. Genauso jedoch kann der Grund der Flucht aber auch darin gesehen werden, dass der Betroffene die Entdeckung, Sicherstellung und letztlich auch die Einziehung des Geldes unbedingt vermeiden wollte, da er wusste, dass er die legale Herkunft des Geldes letztlich nicht erklären kann.
Bei der Abwägung im Rahmen des § 437 StPO wurden seitens des Gerichts zudem die nicht nachvollziehbaren Geldeinzahlungen und zeitlich unmittelbar nachfolgenden Abhebungen an Geldautomaten im Oktober 2016, 2 Monate vor Auffinden des verfahrensgegenständlichen Betrages berücksichtigt.
Dabei kam es zwischen dem 23.10.2016 und 31.10.2016 bzw. 01.11.2016 nach den Feststellungen der Zeugin L zu einer Vielzahl auffälliger und für das Gericht nicht nachvollziehbarer Bareinzahlungen mit in engsten zeitlichen Zusammenhang stehenden Abhebungen in gleicher Höhe, wobei sowohl die Einzahlungen als auch die Barabhebungen immer an einem identischen Geldautomaten in L erfolgten.
So wurden am 23.10.2016 500,00 EUR um 18:23 Uhr bar einbezahlt, welche am selben Tag um 18:24 Uhr wieder abgehoben wurden.
Am 24.10. + 25.10.2016 erfolgten 2 weitere Einzahlungen über jeweils 500,00 EUR, zuletzt um 23:17 Uhr, welche unmittelbar anschließend um 23:18 Uhr in Höhe von 1.000,00 EUR wieder abgehoben wurden.
Am 25.10.2016 erfolgte um 23:55 Uhr eine weitere Einzahlung über 2.000,00 EUR, welche am selben Geldautomaten um 23:55 und 26.10.2016 um 00:00:56 in 2 Beträgen zu jeweils 1000,00 Euro wieder abgehoben wurden.
Am 27.10.2016 erfolgte eine Bareinzahlung über 2000,00 EUR um 23:56 Uhr, korrespondierend mit 2 Abhebungen in Höhe von jeweils 1000,00 EUR um 23:57 Uhr am selben Geldautomaten und weiteren 1000,00 Euro um 00:02 Uhr am 28.10.2016.
Gleiches am 30.10.2016. Hier konnte eine Einzahlung über 2000,00 EUR an einem Geldautomaten in L um 23:57 Uhr festgestellt werden, mit entsprechenden Abhebungen am 30.10.2016 i.H.v. 1.000,00 EUR um 23:57 Uhr und weiteren 1000,00 EUR am 31.10.2016 um 00:00:30 Uhr.
Zuletzt am 01.11.2016 gab es eine Einzahlung über 2.000 EUR wiederum an einem Geldautomaten um 23:50 Uhr mit nachfolgenden Abhebungen in Höhe von jeweils 1000 Euro um 23:53 und 23:59 Uhr.
Auffällig in diesem Zusammenhang ist insoweit, dass sämtliche Einzahlungen über insgesamt 9.500,00 EUR immer kurz vor Mitternacht und die Abhebungen entweder unmittelbar danach oder kurz nach Mitternacht erfolgten.
Für das Gericht stellt sich diesbezüglich die Frage, weshalb diese Einzahlungen und nahezu zeitgleichen Abhebungen erfolgten. Soweit es sich um Geld legaler Herkunft gehandelt haben sollte, findet sich trotz intensiver Überlegungen hierfür keine nachvollziehbare Erklärung. Die Vorgehensweise würde jedoch dann einen Sinn ergeben, wenn seitens des Einzahlers geprüft werden sollte, ob es sich um Falschgeld handeln könnte, was wiederum den Schluss nahelegt, dass es aus Drogengeschäften stammt. Möglicherweise sollte auch die Herkunft der Geldscheine verschleiert werden, falls diese im Rahmen polizeilicher Ermittlungen eine Rolle spielen sollte.
Der Betroffene selbst, dem insoweit selbstredend sein Aussageverweigerungsrecht zur Seite steht, dem jedoch im Rahmen des § 76 a StGB eine gewisse Mitwirkungsobliegenheit trifft (vgl. Schönke/ Schröder Randnummer 14 zu § 76 a StGB) hat dem Gericht diesbezüglich auch keine Erklärung angeboten.
Somit liegen nach umfassender Abwägung und Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen des § 76 a Abs. 4 Nr. 6 b StGB vor und der sichergestellte Geldbetrag in Höhe von 56.910,00 Euro ist einzuziehen.
Dass von einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge i.S.d. § 29 a Abs.1 Nr. 2 BtMG auszugehen ist, ergibt sich aus der Höhe des sichergestellten Betrages.
Hinsichtlich der Anwendung des § 76 a Abs. 4 Nr. 6 b StGB liegt auch kein Verstoß gegen das grundrechtlich verbürgte und in § 2 Abs. 1 StGB normierte Rückwirkungsverbot vor. Tatzeitpunkt war, wie bereits dargelegt der 09.01.2017. Dem diesbezüglichen Einwand des Betroffenen ist einzuräumen, dass die Vorschrift des § 76 a StGB erst durch das Gesetz der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 zum 01.07.2017, somit nach der zugrundeliegenden Handlung in Kraft getreten ist. Jedoch regelt Art. 316h EGStGB, dass abweichend von § 2 Absatz 5 StGB die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) auch dann anzuwenden sind, wenn über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden wird. Somit ist § 76 a StGB im vorliegenden Falle anwendbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.