Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil zu Impfausweis-Fälschungen: Strenge Konsequenzen für Täter
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche rechtlichen Folgen kann die Fälschung eines Impfausweises haben?
- Welche Unterschiede bestehen zwischen unechten und unrichtigen Impfbescheinigungen?
- Was bedeutet Anstiftung zur Urkundenfälschung im rechtlichen Sinne?
- Welche Rolle spielt die Beweiserheblichkeit bei gefälschten Dokumenten?
- Was geschieht bei einer Revision in einem Strafverfahren?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht befasste sich mit einem Fall der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit gefälschten Impfbescheinigungen und Genesenen-Ausweisen.
- Der Angeklagte hatte seine Schwester aufgefordert, gefälschte Impfunterlagen zu beschaffen und dafür bezahlt.
- Die bisherigen Urteile waren aufgrund fehlender und lückenhafter Feststellungen zur Haupttat nicht haltbar.
- Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts Stade auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
- Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Herausforderungen der Beweisführung und unzureichenden Feststellungen zu einer Urkundenfälschung.
- Der Schuldspruch konnte nicht aufrecht erhalten werden, da die wesentlichen Voraussetzungen für eine Anstiftung zur Urkundenfälschung nicht erfüllt waren.
- Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Fälschung von Impfdokumenten wurden klar herausgestellt und die Beweislast betont.
- Der neue Prozess wird Aufschluss über die rechtlichen Konsequenzen und möglichen Strafen für den Angeklagten geben.
- Diese Entscheidung könnte Präzedenzwirkung für ähnliche Fälle im Zusammenhang mit gefälschten Impfbescheinigungen haben.
- Personen, die in ähnliche Vorgänge verwickelt sind, sollten sich der bestehenden rechtlichen Risiken und der potenziellen Strafen bewusst werden.
Gerichtsurteil zu Impfausweis-Fälschungen: Strenge Konsequenzen für Täter
In den letzten Jahren hat das Thema Impfausweis zunehmend an Bedeutung gewonnen, insbesondere im Kontext der COVID-19-Pandemie. Der Impfausweis dient als offizielle Bestätigung über erfolgte Impfungen und spielt eine zentrale Rolle im öffentlichen Gesundheitswesen. Er ermöglicht nicht nur den Nachweis von Immunität gegenüber bestimmten Krankheiten, sondern hat auch rechtliche Implikationen, insbesondere wenn es um Reisebeschränkungen oder den Zugang zu bestimmten Einrichtungen geht.
Die Fälschung von Impfausweisen ist ein ernstzunehmendes Problem, das nicht nur die öffentliche Gesundheit gefährdet, sondern auch rechtliche Konsequenzen für die Täter mit sich bringt. In den letzten Monaten wurden zahlreiche Fälle von gefälschten Dokumenten bekannt, die zu einem steigenden Bedarf an rechtlichen Klärungen führten. Die Rechtsordnung sieht strenge Maßnahmen gegen solche Fälschungen vor, da sie das Vertrauen in das Gesundheitssystem untergraben können.
Ein aktuelles Gerichtsurteil wird näher beleuchtet, das sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und den Konsequenzen von Impfausweisfälschungen befasst. Dabei wird aufgezeigt, welche rechtlichen Grundlagen greifen und welche Strafen im Falle einer Verurteilung drohen.
Rechtliche Unterstützung bei Fälschung von Impfausweisen
Sie sehen sich mit dem Vorwurf konfrontiert, einen gefälschten Impfausweis beschafft zu haben? Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verstehen wir die Komplexität dieser Situation und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls. Der erste Schritt zu einer fundierten Lösung beginnt mit einem aufmerksamen Gespräch – wir sind für Sie da.
Der Fall vor Gericht
Fälschung von Impfausweisen führt zu Verurteilung und Revision
Im Fokus eines aktuellen Gerichtsverfahrens stand ein Angeklagter, der sich wegen der Beschaffung gefälschter Impfnachweise vor Gericht verantworten musste. Das Landgericht Stade verurteilte den Mann wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in drei Fällen sowie Anstiftung zur Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Geldstrafe von insgesamt 3.000 Euro.
Tatvorwürfe und erstinstanzliches Urteil
Laut den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte im Mai 2021 seine Schwester per Chat-Nachricht aufgefordert, drei gefälschte Impfausweise für sich, seinen Vater und seine Ehefrau zu besorgen. Für diese Dienstleistung überwies er ihr 450 Euro. Die Schwester bestellte daraufhin die falschen Dokumente bei einer weiteren Person. Zusätzlich bat der Angeklagte seine Schwester im November 2021 um die Beschaffung eines gefälschten Genesenen-Ausweises. Sie erstellte daraufhin selbst einen gefälschten Laborbefund, der dem Angeklagten einen positiven PCR-Test auf SARS-CoV-2-Antikörper bescheinigte.
Rechtliche Einordnung durch das Landgericht
Das Landgericht Stade wertete das Verhalten des Angeklagten im Mai 2021 als Anstiftung zur Urkundenfälschung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen. Die November-Tat wurde als Anstiftung zur Fälschung beweiserheblicher Daten eingestuft. Basierend auf dieser rechtlichen Bewertung erfolgte die Verurteilung zu einer Geldstrafe.
Revision und Aufhebung des Urteils
Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein, die vom Oberlandesgericht Celle überprüft wurde. Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Die Begründung: Die Feststellungen des Landgerichts reichten nicht aus, um die Schuldsprüche wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung und zur Fälschung beweiserheblicher Daten zu tragen.
Kritikpunkte des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht bemängelte, dass die Feststellungen des Landgerichts zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenfälschung lückenhaft seien. Es fehlten konkrete Angaben zum Inhalt der angeblichen Impfausweise, die für die rechtliche Einordnung als Urkunde notwendig gewesen wären. Zudem kritisierte das Gericht, dass unklar blieb, ob es sich um unechte oder lediglich um unrichtige Impfbescheinigungen handelte.
Problematik der Beweiserheblichkeit
Bezüglich des gefälschten Laborbefunds stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Beweiserheblichkeit der Daten nicht ausreichend belegt wurde. Es sei nicht klar, ob die erstellte Datei im Rechtsverkehr als Original-Genesennachweis hätte angesehen werden können oder ob sie lediglich als Kopie eines vermeintlichen Papierdokuments erschienen wäre. Diese Unterscheidung sei jedoch entscheidend für die strafrechtliche Bewertung.
Notwendigkeit einer Neuverhandlung
Aufgrund dieser Mängel in der Urteilsbegründung sah sich das Oberlandesgericht gezwungen, das Urteil aufzuheben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die neue Verhandlung muss nun die vom Oberlandesgericht aufgezeigten Lücken in der Beweisführung und rechtlichen Würdigung schließen, um zu einem rechtssicheren Urteil zu gelangen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit präziser Feststellungen bei Urkundendelikten. Für eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung oder Fälschung beweiserheblicher Daten müssen konkrete Angaben zum Inhalt der Dokumente und deren Beweiserheblichkeit vorliegen. Die bloße Feststellung gefälschter Impfausweise reicht nicht aus. Gerichte müssen sorgfältig zwischen unechten und lediglich unrichtigen Dokumenten sowie zwischen Originalen und Kopien unterscheiden, um eine rechtssichere Verurteilung zu gewährleisten.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie mit gefälschten Impfausweisen oder Genesenennachweisen zu tun haben, zeigt dieses Urteil, dass die rechtliche Lage komplexer ist als zunächst angenommen. Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung oder Fälschung beweiserheblicher Daten erfordert präzise Nachweise über die Art und den Inhalt der Dokumente. Auch wenn Sie nicht direkt gefälscht, sondern nur zur Fälschung angestiftet haben, können Sie strafrechtlich belangt werden. Die Unterscheidung zwischen unechten und nur inhaltlich falschen Dokumenten sowie zwischen Originalen und Kopien ist rechtlich bedeutsam. Auch digitale Fälschungen können strafbar sein. Angesichts der rechtlichen Risiken und möglichen Strafen ist dringend von jeglicher Beteiligung an der Fälschung von Impf- oder Genesenennachweisen abzuraten.
FAQ – Häufige Fragen
In unserer FAQ-Rubrik beantworten wir häufig gestellte Fragen und bieten Ihnen wertvolle Informationen zu wichtigen Themen. Insbesondere beschäftigen wir uns mit der Fälschung von Impfausweisen, einem aktuellen und sensiblen Thema, das rechtliche Konsequenzen und gesellschaftliche Auswirkungen hat. Entdecken Sie hier Antworten auf Ihre Fragen und erhalten Sie hilfreiche Einblicke in die rechtlichen Rahmenbedingungen und Präventionsmaßnahmen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche rechtlichen Folgen kann die Fälschung eines Impfausweises haben?
- Welche Unterschiede bestehen zwischen unechten und unrichtigen Impfbescheinigungen?
- Was bedeutet Anstiftung zur Urkundenfälschung im rechtlichen Sinne?
- Welche Rolle spielt die Beweiserheblichkeit bei gefälschten Dokumenten?
- Was geschieht bei einer Revision in einem Strafverfahren?
Welche rechtlichen Folgen kann die Fälschung eines Impfausweises haben?
Die Fälschung eines Impfausweises kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Grundsätzlich macht sich strafbar, wer einen Impfausweis fälscht, verfälscht oder einen gefälschten Impfausweis verwendet.
Nach aktueller Rechtslage wird die Fälschung von Impfausweisen als Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB eingestuft. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Dabei ist es unerheblich, ob der gefälschte Impfausweis bei einer Behörde, einem Arzt oder in der Gastronomie vorgelegt wird.
In besonders schweren Fällen, etwa wenn die Fälschung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande erfolgt, droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Dies betrifft insbesondere Personen, die gefälschte Impfausweise in größerem Umfang herstellen oder vertreiben.
Neben der strafrechtlichen Verfolgung können weitere Konsequenzen drohen:
- Beschlagnahmung des gefälschten Impfausweises durch die Behörden
- Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
- Mögliche berufliche Konsequenzen, insbesondere in Berufen mit besonderer Vertrauensstellung
Es ist wichtig zu verstehen, dass auch der Versuch der Fälschung oder des Gebrauchs eines gefälschten Impfausweises strafbar ist. Wenn Sie also beispielsweise in einer Apotheke versuchen, mit einem gefälschten Impfausweis ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, kann dies bereits strafrechtliche Folgen haben.
Für Ärzte oder medizinisches Personal, die unberechtigt Impfbescheinigungen ausstellen, gelten besonders strenge Maßstäbe. Hier kommt neben strafrechtlichen Konsequenzen auch der Entzug der Approbation in Betracht.
Wenn Sie mit einem gefälschten Impfausweis erwischt werden, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt konsultieren. In Ihrer Situation ist es ratsam, von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen und keine Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden zu tätigen, bevor Sie sich rechtlich beraten lassen haben.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Fälschung von Impfausweisen nicht nur eine Straftat darstellt, sondern auch ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Allgemeinheit bedeuten kann. Die rechtlichen Konsequenzen dienen daher nicht nur der Strafverfolgung, sondern auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit.
Welche Unterschiede bestehen zwischen unechten und unrichtigen Impfbescheinigungen?
Unechte und unrichtige Impfbescheinigungen unterscheiden sich grundlegend in ihrer Herkunft und ihrem Inhalt:
Unechte Impfbescheinigungen
Eine unechte Impfbescheinigung liegt vor, wenn das Dokument nicht von der Person oder Institution stammt, die als Aussteller angegeben ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand einen Impfausweis mit gefälschtem Arztstempel und Unterschrift erstellt. Der entscheidende Punkt ist hier die Täuschung über die Identität des Ausstellers.
Wichtige Merkmale unechter Impfbescheinigungen sind:
- Gefälschte Stempel oder Unterschriften
- Verwendung von Blankoformularen ohne Berechtigung
- Nachahmung offizieller Dokumente durch Unbefugte
Rechtliche Einordnung: Die Herstellung unechter Impfbescheinigungen erfüllt in der Regel den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB.
Unrichtige Impfbescheinigungen
Eine unrichtige Impfbescheinigung hingegen stammt tatsächlich von der angegebenen ausstellenden Person oder Institution, enthält aber inhaltlich falsche Angaben. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Arzt eine Impfung bescheinigt, die tatsächlich nicht durchgeführt wurde.
Kennzeichen unrichtiger Impfbescheinigungen:
- Ausstellung durch berechtigte Person oder Stelle
- Inhaltlich falsche oder irreführende Angaben
- Echte Unterschriften und Stempel, aber unwahre Informationen
Rechtliche Einordnung: Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse war nach alter Rechtslage in § 278 StGB geregelt. Nach der Gesetzesänderung fällt dies nun unter § 277 StGB.
Bedeutung der Unterscheidung
Die Differenzierung zwischen unechten und unrichtigen Impfbescheinigungen ist juristisch relevant, da sie unterschiedliche Straftatbestände erfüllen können. Während unechte Dokumente oft als Urkundenfälschung gewertet werden, fällt die Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse unter spezielle Vorschriften.
Für Sie als Bürger ist es wichtig zu wissen: Beide Formen sind strafbar, unabhängig davon, ob das Dokument gefälscht oder nur mit falschen Angaben versehen wurde. Wenn Sie eine Impfbescheinigung vorlegen, sollten Sie sicher sein, dass sowohl der Aussteller als auch der Inhalt echt und korrekt sind.
Die genaue rechtliche Bewertung kann im Einzelfall komplex sein und hängt von vielen Faktoren ab. Wenn Sie unsicher sind oder Fragen zu Ihrer spezifischen Situation haben, ist es ratsam, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Was bedeutet Anstiftung zur Urkundenfälschung im rechtlichen Sinne?
Anstiftung zur Urkundenfälschung ist im rechtlichen Sinne eine Form der Teilnahme an einer Straftat gemäß §§ 267, 26 StGB. Dabei veranlasst der Anstifter einen anderen (den Haupttäter) vorsätzlich dazu, eine Urkundenfälschung zu begehen.
Tatbestandsmerkmale der Anstiftung zur Urkundenfälschung
- Bestimmen zur Tat: Der Anstifter muss den Haupttäter zur Begehung der Urkundenfälschung bestimmen. Dies geschieht typischerweise durch Überredung, Beauftragung oder das Versprechen von Vorteilen.
- Vorsatz: Der Anstifter muss vorsätzlich handeln, sowohl bezüglich seiner eigenen Anstiftungshandlung als auch hinsichtlich der Haupttat (Urkundenfälschung).
- Vollendete Haupttat: Die Urkundenfälschung muss vom Haupttäter tatsächlich begangen oder zumindest versucht worden sein.
Abgrenzung zur Täterschaft
Es ist wichtig, die Anstiftung von der Täterschaft abzugrenzen:
- Der Anstifter hat keine Tatherrschaft über die Urkundenfälschung selbst. Er bestimmt lediglich den Haupttäter zur Tat, führt diese aber nicht selbst aus.
- Die Tatherrschaft verbleibt beim Haupttäter, der die eigentliche Urkundenfälschung vornimmt.
Strafbarkeit und Rechtsfolgen
Die Anstiftung zur Urkundenfälschung wird nach § 26 StGB wie die Täterschaft bestraft. Das bedeutet:
- Grundsätzlich droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
- In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande, kann die Strafe bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen.
Praktische Beispiele
Anstiftung zur Urkundenfälschung kann in verschiedenen Kontexten vorkommen:
- Jemand beauftragt einen anderen, ein gefälschtes Arbeitszeugnis zu erstellen.
- Eine Person verspricht Geld für die Fälschung eines Ausweisdokuments.
- Ein Vorgesetzter weist einen Mitarbeiter an, Unterschriften auf Verträgen zu fälschen.
Im Zusammenhang mit der Fälschung von Impfausweisen könnte eine Anstiftung vorliegen, wenn jemand einen anderen dazu veranlasst, falsche Impfeinträge vorzunehmen oder gefälschte Impfausweise herzustellen. Die rechtliche Bewertung solcher Fälle hängt von den spezifischen Umständen ab und kann komplexe Fragen aufwerfen.
Welche Rolle spielt die Beweiserheblichkeit bei gefälschten Dokumenten?
Die Beweiserheblichkeit spielt eine zentrale Rolle bei der strafrechtlichen Bewertung gefälschter Dokumente. Sie ist entscheidend dafür, ob ein Dokument als Fälschung im Sinne des Strafrechts gilt.
Beweiserheblich sind Daten oder Dokumente dann, wenn sie geeignet und bestimmt sind, für rechtlich erhebliche Tatsachen Beweis zu erbringen. Das bedeutet, sie müssen eine Aussagekraft für rechtliche Belange haben. Nicht jedes gefälschte Dokument erfüllt automatisch dieses Kriterium.
Bei der Beurteilung der Beweiserheblichkeit prüfen Gerichte folgende Aspekte:
Inhalt und Zweck des Dokuments
Es wird untersucht, ob das Dokument Informationen enthält, die rechtliche Relevanz besitzen. Ein gefälschter Impfausweis beispielsweise kann beweiserheblich sein, da er Auskunft über den Impfstatus einer Person gibt, was in bestimmten Situationen rechtlich bedeutsam sein kann.
Verwendungsabsicht
Die beabsichtigte Verwendung des Dokuments spielt eine wichtige Rolle. Wenn Sie einen gefälschten Impfausweis nur zu Hause aufbewahren, fehlt möglicherweise die Beweiserheblichkeit. Planen Sie jedoch, ihn vorzulegen, um bestimmte Rechte oder Vorteile zu erlangen, kann dies die Beweiserheblichkeit begründen.
Tatsächliche Verwendung
Wurde das gefälschte Dokument bereits im Rechtsverkehr eingesetzt? Die konkrete Nutzung kann ein starkes Indiz für die Beweiserheblichkeit sein.
Formelle Anforderungen
Erfüllt das Dokument die formellen Voraussetzungen, um als beweiserheblich zu gelten? Bei einem Impfausweis wären dies beispielsweise die korrekten Eintragungen, Stempel und Unterschriften.
Die Beweiserheblichkeit ist entscheidend für die strafrechtliche Einordnung. Fehlt sie, kann möglicherweise kein Straftatbestand der Urkundenfälschung oder der Fälschung beweiserheblicher Daten erfüllt sein. In Ihrer Situation bedeutet das: Selbst wenn Sie ein Dokument gefälscht haben, muss sorgfältig geprüft werden, ob es tatsächlich beweiserheblich ist, bevor eine strafrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt werden kann.
Gerichte legen bei der Beurteilung der Beweiserheblichkeit strenge Maßstäbe an. Sie prüfen genau, ob das fragliche Dokument wirklich geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis für rechtlich relevante Tatsachen zu erbringen. Diese sorgfältige Prüfung dient dem Schutz vor einer zu weitreichenden Strafbarkeit und stellt sicher, dass nur wirklich relevante Fälschungen strafrechtlich verfolgt werden.
Was geschieht bei einer Revision in einem Strafverfahren?
Bei einer Revision in einem Strafverfahren wird ein bereits ergangenes Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Es handelt sich um ein Rechtsmittel, das dem Verurteilten die letzte Möglichkeit bietet, gegen ein Urteil vorzugehen.
Ablauf einer Revision
Die Revision muss innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung beim Gericht eingelegt werden, das das Urteil gefällt hat. Wichtig ist, dass die Revision schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts beantragt werden muss. Wenn Sie inhaftiert sind, können Sie den Antrag auch bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einreichen, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt.
Nach der Einlegung der Revision haben Sie oder Ihr Anwalt einen Monat Zeit, um die Revision zu begründen. In dieser Begründung müssen Sie darlegen, welche Rechtsfehler Ihrer Meinung nach im Urteil oder im Verfahren vorliegen. Dies erfordert in der Regel juristisches Fachwissen, weshalb die Hinzuziehung eines erfahrenen Strafverteidigers dringend zu empfehlen ist.
Prüfung durch das Revisionsgericht
Das Revisionsgericht, in der Regel ein Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof, prüft dann das Urteil auf Rechtsfehler. Dabei geht es nicht um eine erneute Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellung, sondern ausschließlich um die korrekte Anwendung des Rechts.
Wenn Sie beispielsweise der Meinung sind, dass das Gericht bei der Beurteilung Ihres Falls wichtige rechtliche Aspekte übersehen oder falsch angewendet hat, könnte dies ein Grund für eine erfolgreiche Revision sein. In Ihrer Situation könnte das bedeuten, dass Sie argumentieren, das Gericht habe bestimmte rechtliche Kriterien bei der Beurteilung einer möglichen Urkundenfälschung nicht korrekt berücksichtigt.
Mögliche Ergebnisse
Das Revisionsgericht hat verschiedene Möglichkeiten zu entscheiden:
- Verwerfung der Revision: Wenn keine Rechtsfehler festgestellt werden, wird die Revision verworfen und das ursprüngliche Urteil bleibt bestehen.
- Aufhebung des Urteils: Bei festgestellten Rechtsfehlern kann das Urteil ganz oder teilweise aufgehoben werden. In diesem Fall wird die Sache in der Regel an das ursprüngliche Gericht zurückverwiesen, das dann erneut verhandeln und entscheiden muss.
- Eigene Entscheidung: In bestimmten Fällen kann das Revisionsgericht auch selbst entscheiden, etwa wenn nur ein Freispruch in Betracht kommt.
Wichtig zu wissen ist, dass allein aufgrund Ihrer Revision das Urteil nicht zu Ihrem Nachteil verändert werden darf. Dies nennt man das Verbot der Schlechterstellung oder „reformatio in peius“.
Die Revision ist ein komplexes rechtliches Instrument. Wenn Sie erwägen, gegen ein Urteil Revision einzulegen, sollten Sie sich unbedingt von einem spezialisierten Strafverteidiger beraten lassen. Dieser kann die Erfolgsaussichten einschätzen und Sie durch das Verfahren begleiten.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Urkundenfälschung: Dieser Straftatbestand liegt vor, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt oder eine echte Urkunde verfälscht und diese zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Bei Impfausweisen kann dies durch das Eintragen nicht erfolgter Impfungen oder das Fälschen von Stempeln und Unterschriften geschehen. Die Strafe kann bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen. Auch der Versuch ist strafbar. Wichtig ist, dass die Fälschung geeignet sein muss, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, was bei Impfausweisen in der Regel der Fall ist.
- Anstiftung: Hierbei veranlasst jemand einen anderen vorsätzlich zu einer Straftat. Der Anstifter wird dabei wie der Täter bestraft. Im Fall von Impfausweisfälschungen könnte dies vorliegen, wenn jemand einen anderen dazu bringt, einen Impfausweis zu fälschen oder einen gefälschten Ausweis zu beschaffen. Entscheidend ist, dass der Anstifter den Tatentschluss beim Haupttäter hervorruft. Die bloße Befürwortung oder ein Rat reichen nicht aus. Die Anstiftung muss sich auf eine konkrete Tat beziehen.
- Fälschung beweiserheblicher Daten: Dieser Tatbestand betrifft die Manipulation elektronischer Daten, die im Rechtsverkehr Beweiskraft haben. Bei digitalen Impfnachweisen oder gefälschten Laborbefunden könnte dies relevant sein. Es geht darum, dass Daten so gespeichert oder verändert werden, dass sie bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde darstellen würden. Die Strafe ist wie bei der Urkundenfälschung bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Beweiserheblichkeit: Dies bezeichnet die rechtliche Relevanz von Daten oder Dokumenten im Rechtsverkehr. Bei Impfausweisen ist die Beweiserheblichkeit gegeben, da sie als Nachweis für erfolgte Impfungen dienen und rechtliche Konsequenzen haben können (z.B. Zugangsberechtigungen). Für eine Strafbarkeit muss nachgewiesen werden, dass die gefälschten Dokumente tatsächlich im Rechtsverkehr als Beweis hätten dienen können. Reine Übungsfälschungen oder offensichtlich ungeeignete Fälschungen erfüllen dieses Kriterium nicht.
- Unechte vs. unrichtige Urkunde: Eine unechte Urkunde gibt einen falschen Aussteller vor, während eine unrichtige Urkunde inhaltlich falsche Angaben enthält, aber vom richtigen Aussteller stammt. Bei Impfausweisen wäre eine unechte Urkunde z.B. ein komplett gefälschter Ausweis mit gefälschten Stempeln und Unterschriften. Eine unrichtige Urkunde läge vor, wenn ein echter Arzt fälschlicherweise eine nicht durchgeführte Impfung einträgt. Die Unterscheidung ist wichtig, da sie unterschiedliche Straftatbestände erfüllen können.
- Haupttat: Im Strafrecht bezeichnet dies die eigentliche Straftat, an der sich andere Personen durch Anstiftung oder Beihilfe beteiligen können. Bei der Fälschung von Impfausweisen wäre die Haupttat die tatsächliche Herstellung oder Veränderung des falschen Dokuments. Für eine Verurteilung wegen Anstiftung muss die Haupttat zumindest versucht worden sein. Bleibt es bei einer bloßen Verabredung zur Fälschung, ohne dass konkrete Schritte unternommen werden, liegt keine strafbare Anstiftung vor.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 267 StGB (Urkundenfälschung): Dieser Paragraph stellt die Fälschung von Urkunden unter Strafe. Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Die Fälschung kann durch Herstellen einer unechten Urkunde oder durch Verfälschen einer echten Urkunde erfolgen. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die gefälschten Impfausweise als Urkunden im Sinne des Gesetzes gelten und ob die notwendigen Merkmale einer Urkundenfälschung erfüllt sind.
- § 26 StGB (Anstiftung): Die Anstiftung beschreibt die vorsätzliche Veranlassung einer anderen Person zur Begehung einer rechtswidrigen Tat. Der Anstifter wird wie ein Täter bestraft. Im vorliegenden Fall wird dem Angeklagten vorgeworfen, seine Schwester zur Fälschung von Impfausweisen und eines Genesenen-Ausweises angestiftet zu haben. Die Strafbarkeit der Anstiftung setzt jedoch voraus, dass die angestiftete Person die Haupttat tatsächlich begeht oder zumindest versucht.
- § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten): Dieser Paragraph stellt die Fälschung von Daten unter Strafe, die für einen Beweis im Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Es geht darum, dass Daten so verändert oder erstellt werden, dass sie einen falschen Eindruck über einen bestimmten Sachverhalt erwecken. Im vorliegenden Fall betrifft dies den gefälschten Laborbefund, der einen positiven PCR-Test vortäuschte. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass die Daten im Rechtsverkehr als Beweismittel hätten verwendet werden können.
- § 271 StGB (Mittelbare Falschbeurkundung): Dieser Paragraph betrifft die mittelbare Falschbeurkundung, bei der jemand einen anderen zur Ausstellung einer unechten oder inhaltlich unrichtigen Urkunde veranlasst, wobei dieser andere gutgläubig handelt. Im vorliegenden Fall könnte dieser Paragraph relevant sein, wenn die Schwester des Angeklagten gutgläubig gehandelt hätte, als sie die gefälschten Impfausweise beschaffte.
- § 15 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Es kann relevant sein, wenn die Verwendung gefälschter Impfausweise dazu dienen sollte, Schutzmaßnahmen zu umgehen oder andere Personen zu gefährden.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Celle – Az.: 1 ORs 18/24 – Beschluss vom 18.07.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
In der Strafsache wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung u. a. hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 9. April 2024 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 18. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Stade zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Stade – Strafrichter – hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung und zur Fälschung beweiserheblicher Daten freigesprochen. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 9. kleine Strafkammer des Landgerichts Stade mit dem angefochtenen Urteil vom 9. April 2024 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen sowie Anstiftung zur Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Angeklagte am 10. Mai 2021 seine Schwester J:-C. F. per Chat-Nachricht dazu auf, drei Impfaufweise für sich, seinen Vater und seine Ehefrau zu bestellen, die Eintragungen über in Wahrheit nicht erfolgte Impfungen gegen Covid-19 enthielten, und überwies ihr dafür insgesamt 450 Euro. Die Schwester des Angeklagten entschloss sich deshalb, die Impfpässe bei der gesondert verfolgten S. O. zu bestellen. Diese beschaffte deshalb die Impfaufweise aus einer unbekannten Quelle.
Außerdem bat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen im November 2021 seine Schwester darum, ihm einen gefälschten Genesenen-Ausweis zu beschaffen. Diese übersandte ihm daraufhin am 11. November 2021 per E-Mail einen gefälschten Befund des Labors Dr. F., der dem Angeklagten einen positiven PCR-Test auf Antikörper für SARS-CoV-2 bescheinigte. Diese Dokumente hatte sie selbst auf ihrem PC erstellt und dafür als Vorlage den Befund einer dritten Person verwendet.
Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten bei der Tat im Mai 2021 als Anstiftung zur Urkundenfälschung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 267 Abs. 1, 26, 52 StGB und bei der Tat im November 2021 als Anstiftung zur Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269 Abs. 1, 26 StGB gewürdigt.
II.
Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen weder den Schuldspruch wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, 26 StGB noch den Schuldspruch wegen Anstiftung zur Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269 Abs. 1, 26 StGB. Es fehlt jeweils an vollständigen Feststellungen zu einer entsprechenden Haupttat, die gemäß § 26 StGB Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Anstiftung ist.
1.
Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB erweisen sich die Urteilsfeststellungen in mehrfacher Hinsicht als lückenhaft. Sie belegen weder das Vorliegen einer Urkunde noch ein Auseinanderfallen zwischen dem scheinbaren und dem tatsächlichen Aussteller.
a) Eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt war, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und den Aussteller erkennen ließ (st. Rspr.; statt aller BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 StR 192/23 -, Rn. 35, juris, m. w. N.).
Ein vollständig ausgefüllter Impfausweis erfüllt diese Voraussetzungen; die vollständigen Angaben ergeben die Erklärung des im Impfausweis aufgeführten Impfarztes, der genannten Person die bezeichnete Impfung an einem bestimmten Tag unter Verwendung eines Vakzins einer bestimmten Charge verabreicht zu haben (BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22 -, Rn. 36, juris; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 – 1 Ss 6/22 -, Rn. 15, juris).
Ob sich einem Impfausweis eine solche Erklärung entnehmen lässt, muss im Urteil in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Es reicht nicht aus, den Inhalt mit reinen Rechtsbegriffen zu umschreiben; erforderlich ist vielmehr eine Beschreibung der jeweiligen Eintragungen, namentlich ob der Impfausweis für eine bestimmte Person ausgestellt wurde und ggf. für welche, ob etwa ein Aufkleber mit einer Chargen-Nummer in dem Impfausweis eingeklebt war und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hatte, ob ein und ggf. welcher Zeitpunkt der angeblich erfolgten Impfung eingetragen wurde, ob ein und ggf. welcher Aussteller der Impfbescheinigung ersichtlich wird (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 202 StRR 71/22 -, juris).
b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es beschränkt sich insoweit auf die Feststellungen, dass der Angeklagte „drei Impfausweise“ bei seiner Schwester bestellt habe, diese daraufhin „die gefälschten Impfpässe“ habe beschaffen wollen und die gesondert Verfolgte O. schließlich „die Impfausweise mit den gefälschten Einträgen zu in Wahrheit nicht erfolgten COVID-19 Impfungen“ beschafft habe. Den zur Konkretisierung des Urkundenbegriffs des § 267 Abs. 1 StGB erforderlichen genauen Inhalt dieser Eintragungen hat die Strafkammer hingegen nicht festgestellt.
c) Das Fehlen ausreichender Feststellungen zur Urkundenqualität entzieht auch der weiteren rechtlichen Bewertung der Strafkammer die Grundlage. Da es sowohl an Feststellungen zur Person des Haupttäters als auch zu einem etwaigen scheinbaren Aussteller fehlt, steht namentlich auch die Unechtheit einer eventuellen Urkunde in Frage; nach den Feststellungen ist nicht ausgeschlossen ist, dass es sich zwar um unrichtige, nicht aber um unechte Impfbescheinigungen handelte.
2.
Das angefochtene Urteil belegt auch nicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB bei der Tat aus November 2021erfüllt sind.
Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich noch ausreichend entnehmen, dass die gesondert Verfolgte F. als Haupttäterin echte Daten verändert oder falsche Daten gespeichert hat. Denn sie hat entweder die vom Labor Dr. F. erstellte Datei durch Einfügen des Namens des Angeklagten verändert oder anhand dieser Vorlage eine eigene Datei mit dem Namen des Angeklagten erstellt, deren scheinbarer Aussteller das Labor Dr. F. war.
Die Urteilsfeststellungen belegen aber nicht, dass diese Daten auch beweiserheblich waren. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, dass die Daten geeignet und bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden (Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 269 StGB, Rn. 11 m. w. N.). Es ist deckungsgleich mit der für den Urkundenbegriff gemäß § 267 StGB erforderlichen Beweisfunktion und ergibt sich deshalb zugleich aus der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 269 Abs. 1 StGB, dass im hypothetisch gedachten Fall der Wahrnehmung der Daten eine Urkunde vorliegen muss (Zieschang a. a. O.; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, 30. Aufl. 2019, StGB § 269 Rn. 9).
Ebenso wie für Urkunden gilt deshalb, dass einer Datei keine Beweisfunktion zukommt, wenn sie erkennbar als Kopie einer Urkunde erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die entsprechenden Erklärungen üblicherweise als Original-Papierdokumente ausgegeben werden; ein entsprechendes PDF-Dokument ruft dann im Rechtsverkehr nicht den Eindruck eines Originals hervor, sondern wird lediglich als Reproduktion angesehen (OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2023 – 1 ORs 2/23 -, Rn. 42, juris, m. w. N.).
Eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob der Datei, die von der gesondert Verfolgten F. erstellt wurde, die erforderliche Beweisfunktion zukam, ist dem Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht möglich. Denkbar ist sowohl, dass im Rechtsverkehr bereits dieser Dateiinhalt – etwa beim Vorzeigen mittels eines Mobiltelefons – als ein vom Institut Dr. F. erstellter Genesenenachweis angesehen worden wäre. Nicht ausgeschlossen ist aber auch, dass die Datei selbst lediglich als – beispielsweise eingescannte – Reproduktion eines vermeintlich in Papierform vorliegenden Originals erschien und nicht die Datei selbst, sondern erst ein Ausdruck im Rechtsverkehr als eine vom Institut Dr. F. erstellte Erklärung angesehen worden wäre. Im zuletzt genannten Fall würde das Erstellen der Datei lediglich eine – straflose – Vorbereitungshandlung zu einer möglichen späteren Herstellung einer unechten Urkunde darstellen.
Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.