I. Einleitung zum Internetstrafrecht
Facebook, Instagram, Twitter, Snapchat und Youtube: der Social Media-Trend setzt sich ungebremst fort. Gerade unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind Internet und Smartphone mitsamt der Funktionsvielfalt der o.g. Social Media-Kanäle aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Es wird fotografiert, kommentiert, „geliked“ und geteilt, was die Akkus hergeben. Für die heutige Generation (die sog. „digital natives“ = Bezeichnung für eine Person, die in der digitalen Welt und mit digitalen Medien aufgewachsen ist) nahezu unvorstellbar ist die Tatsache, dass es noch vor wenigen Jahrzehnten zu massenhaften Bürgerprotesten anlässlich einer Volkszählung des Staates kam, da man einen „gläsernen Bürger“ und die Schaffung eines Überwachungsstaates fürchtete. Das Bundesverfassungsgericht sorgte letztlich im Jahre 1983 durch die Formulierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in dem sog. Volkszählungsurteil – das zugleich einen Meilenstein für den Datenschutz darstellte – für die nötige Klarheit. Der aus heutiger Perspektive betrachtete – fast schon als sorglos zu bezeichnende – Umgang mit persönlichen Daten, Bildern von sich selbst (sog. Selfies) oder aber auch mit Bildern von anderen Personen sorgen immer wieder für rechtlichen Zündstoff. Dies gilt besonders in Fällen, in denen beispielsweise Fotos von Personen ohne deren Einwilligung angefertigt und/oder über – soziale Medien – verbreitet werden. Geschieht dies in diffamierender Art und Weise, so hat sich auch für dieses relativ neue Phänomen bereits ein Begriff eingebürgert, das sog. Cyber-Mobbing. Doch auch Urheberrechtsverletzungen (§§ 106 ff. UrhG), Beleidigungen (§§ 185 ff. StGB) oder Betrug (§§ 263, 263a StGB) finden mittlerweile vermehrt online statt.
Beim sog. Internetstrafrecht handelt es sich demzufolge um einen recht modernen Oberbegriff, der eine Vielzahl an strafrechtlich relevanten Bereichen vereint, die rund um das Thema Internet bzw. im Internet – also online – stattfinden können. Darunter fallen einerseits Rechtsgebiete wie das Urheber-, das Presse- und das Telekommunikationsrecht. Andererseits findet auch im Bereich des Internets das allgemeine Strafrecht Anwendung, da das Internet – entgegen der Annahme und dem Verhalten Vieler – eben kein rechtsfreier Raum ist.
Die Strafrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen klären Sie in dem nachfolgenden Beitrag über die Rechtslage auf und sind Ihnen bei der Wahrung Ihrer Rechte – ganz gleich ob online in der digitalen Welt oder „offline“ in der realen Welt – stets kompetent und zuverlässig behilflich. Selbstverständlich müssen wir uns in einem solchen Beitrag auf die Darstellung einiger ausgewählter und exemplarischer Fallgestaltungen beschränken. Insbesondere kann und soll eine solche Darstellung keine fundierte und stets am Einzelfall orientierte Rechtsberatung ersetzen. Sollten Sie also darüber hinaus gehend noch Fragen haben, so vereinbaren Sie am besten noch heute einen Beratungstermin bei uns in der Kanzlei für Strafrecht oder nutzen Sie die fortschrittliche Variante der Online-Rechtsberatung, mittels derer wir Sie ganz flexibel termin- und ortsunabhängig beraten können.
II. Das „klassische“ Strafrecht im Internet – Delikte aus dem Strafgesetzbuch (StGB)
1. Die Beleidigung gem. § 185 StGB
Eine recht häufige Fallgestaltung des „klassischen“ Strafrechts, die sich vermehrt durch die Verbreitung und Nutzung der modernen Medien feststellen lässt, ist der Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB. Mutmaßlich aufgrund einer gefühlten Anonymität, die das Internet vermeintlich bietet und aufgrund der fehlenden Kommunikation von Angesicht zu Angesicht, ist der ein oder andere rüpelnde Zeitgenosse leider schneller mit dem Tippen als mit dem Denken. Gerade Facebook bietet solchen Leuten eine recht populäre Plattform um verbal auf alles und jeden zu schießen, das/der sich einem gerade vermeintlich in den Weg stellt (siehe auch unter der Rubrik: Interessante Urteile: „Facebook: Strafbarkeit eines Schülers wegen Beleidigung eines Lehrers auf Facebook“). Das Strafmaß der Beleidigung reicht über eine Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Die Beleidigung zählt zu den sog. Ehrverletzungsdelikten, da sich die beleidigende Äußerung gegen die Ehre des Opfers richtet. Es muss sich also demzufolge um eine Äußerung oder Handlung handeln, die das Opfer als ehrverletzend empfindet. Definiert wird die Beleidigung nach überwiegender Auffassung als ein Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Missachtung. Prinzipiell gilt also, dass die Beleidigung im realen Leben – quasi „auf der Straße“ – der Beleidigung im virtuellen Leben in nichts nachsteht. Somit fallen jedenfalls fast schon klassisch anmutende Schimpfwörter wie „Blödmann“, „Idiot“ oder „Hornochse“ genauso unter diesen Tatbestand wie vergleichsweise harmlose Bemerkungen wie „Spaßbieter“ im Rahmen einer Ebay-Auktion (AG Koblenz, Urt. v. 21.06.2006 – Az. 151 C 624/06). Mittels eines Erst-Recht-Schlusses lässt sich schlussfolgern, dass wenn schon solch vergleichsweise harmlose Bemerkungen strafbar sind, dies erst Recht für vergleichsweise heftigere Bemerkungen (auf deren Wiedergabe an dieser Stelle aus Rücksichtnahme auf die Leserschaft verzichtet wird) gilt.
2. Die üble Nachrede gem. § 186 StGB
Ebenfalls zu den Ehrverletzungsdelikten zählen die Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB). Die üble Nachrede gem. § 186 StGB unterscheidet sich von der Beleidigung u.a. dadurch, dass nicht die Äußerung eines bestimmten negativen Werturteils sanktioniert wird, sondern die Behauptung oder Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen. Tatsachen liegen dann vor, wenn die Äußerung dem Beweis zugänglich ist. Dies ist immer dann möglich, wenn nachgewiesen werden kann, ob etwas wahr oder falsch ist. Ehrenrührig sind Tatsachen, wenn die Tatsache eine Miss- oder Nichtachtung oder Geringschätzigkeit ausdrückt. § 186 StGB schützt also den guten Ruf des Opfers, indem es bestimmte Tatsachenbehauptungen, die Dritten gegenüber aufgestellt werden, unter Strafe stellt. Dabei ist folgende Besonderheit zu beachten: die Nichterweislichkeit der Wahrheit geht in den Fällen des § 186 StGB zu Lasten des Täters. Behauptet man nun also beispielsweise bei Facebook „Mein Arbeitskollege ist faul und kommt immer zu spät zur Arbeit“, so kann diese Formulierung bereits eine üble Nachrede i.S.d. § 186 StGB darstellen. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein typisches „Treppenhausdelikt“ („Wussten Sie schon, dass…; Haben Sie schon gehört, dass…“). Die Strafandrohung reicht bei der üblen Nachrede ebenfalls von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Wird diese jedoch öffentlich (hierunter fällt auch eine Bereitstellung der Äußerung im Internet) oder durch die Verbreitung von Schriften begangen, drohen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
3. Die Verleumdung gem. § 187 StGB
Bei der Verleumdung gem. § 187 StGB liegt die Besonderheit darin begründet, dass der Täter über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl er weiß, dass die Behauptungen unwahr sind. Die Verleumdung erfordert Vorsatz, der sich auch auf die Unwahrheit erstrecken muss. Das Strafmaß der Verleumdung reicht von der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei den gesamten zuvor genannten Straftatbeständen ist zu beachten, dass es sich um sog. Antragsdelikte handelt. Es ist also nicht nur eine Strafanzeige zu stellen (darunter versteht man eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden, dass möglicherweise eine Straftat vorliegt; diese kann von jeder Person gestellt werden, ohne dass diese von der Tat betroffen sein muss), sondern es muss darüber hinaus auch ein Strafantrag gem. § 194 StGB gestellt werden. Dies gilt im Allgemeinen für solche Delikte, an denen ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung im Regelfall nicht besteht. Für die reinen Antragsdelikte (zu denen die §§ 185 ff. StGB zählen) ist das Vorliegen eines Strafantrags somit zwingend. Fehlt ein solcher Antrag und kann auch nicht mehr gestellt werden, so liegt ein Prozesshindernis vor und das Verfahren muss eingestellt werden. Für einen solchen Strafantrag gibt es ein Zeitfenster von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangen (§ 77b StGB).
4. Das Recht am eigenen Bild gem. § 22 KunstUrhG und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB
Im Zeitalter der immer griff- und filmbereiten Smartphones, die praktischerweise im Regelfall sogar über eine Internet-Flatrate verfügen, kann man nicht nur Fotos bzw. Videos spontan erstellen, sondern direkt auch noch auf einschlägigen Webseiten (Youtube, Instagram) veröffentlichen oder aber per Messenger-Dienst (WhatsApp, Snapchat, KIK) an beliebig viele Personen weiterverbreiten. Doch auch hierbei sollte stets an die mögliche Strafbarkeit solcher Verhaltensweisen gedacht werden. Zunächst einmal regeln §§ 22, 23 KunstUrhG das Recht am eigenen Bild und machen eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von der Einwilligung des Abgebildeten abhängig, es sei denn, es handelt sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, um Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen oder aber um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. § 33 KunstUrhG sieht für die Verbreitung oder Zurschaustellung eines Bildnisses einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Auch hierbei handelt es sich um ein Antragsdelikt (s.o.), so dass ein Strafantrag zwingend erforderlich ist. Eine in diesem Zusammenhang ebenfalls zu erwähnende Norm ist die des § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). Diese stellt bereits die Herstellung von Bildaufnahmen unter Strafe und enthält verschiedene Tatbestandsvarianten und kann u.a. dann einschlägig sein, wenn beispielsweise Bildaufnahmen eines Unfallopfers oder aber Bild- oder Videoaufnahmen im sexuellen Kontext hergestellt und verbreitet werden, die eindeutig die Privat- und Intimsphäre des Opfers verletzen. Erfasst sind aber auch Bildaufnahmen, die speziell die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen. Die Gesetzesbegründung nennt das Beispiel einer betrunkenen Person auf dem Heimweg oder eines Opfers einer Gewalttat, das verletzt und blutend auf dem Boden liegt. Auch bei dieser Norm handelt es sich um ein sog. relatives Antragsdelikt, d.h. im Regelfall ist ein gesonderter Strafantrag erforderlich, außer die Strafverfolgungsbehörden halten wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
III. Fazit zur Cybercrime Welle
Die digitale Revolution schreitet unaufhaltbar immer weiter voran und wir kommen an der Nutzung moderner Medien nicht mehr vorbei. Gerade in den jüngeren Generationen – den „Digital Natives“ – gehören Smartphones, Tablets, Notebooks und permanente Verfügbarkeit auf allen Kanälen einfach zum Alltag und zum Lebensgefühl dazu. Man ist ständig online „auf Sendung“ und die Selbstvermarktung der eigenen Persönlichkeit rückt immer weiter in den Fokus. Doch was für die Einen ein Segen ist, ist für die Anderen schlichtweg ein Fluch. Fakt ist jedoch: mit der aufkeimenden Digitalisierung ergeben sich auch immer wieder neue rechtliche Fragestellungen und Probleme. Die Anwälte für Strafrecht der Rechtsanwaltskanzlei Kotz stehen Ihnen auch in diesen Rechtsfragen mit der gewohnten Kompetenz und Expertise zur Verfügung. Wurden Sie im Internet beleidigt? Existieren Fotos von Ihnen, die Sie in irgendeiner Art und Weise diffamieren? Haben Sie Kenntnis davon, dass jemand schlecht über Sie spricht und möchten Sie sich beraten lassen, ob Sie strafrechtlich dagegen vorgehen können? Oder sind Sie es vielleicht, der eine Anzeige wegen eines der o.g. Beleidigungsdelikte erhalten hat und fragen sich, wie Sie sich nun verhalten sollten und wie der weitere Verfahrensablauf vonstattengeht? Ganz gleich in welcher Konstellation: bei uns sind Sie immer gut aufgehoben.
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